Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1264/2011
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Belarus,
vertreten durch die Vertrauensperson Annette Gmünder
Humbel, (…),
vertreten durch die Rechtsanwältin Linda Keller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. Februar 2011 / N (…).
E-1264/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein minderjähriger belarussischer
Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 sein
Heimatland verliess und per Lastkraftwagen über unbekannte
Transitländer am 14. Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 15.
Januar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Januar 2011 im Transitzentrum Altstätten zur Person und
am 2. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe Belarus verlassen,
nachdem eines Abends der Freund seiner Schwester – bei der er
E-1264/2011
Seite 3
gewohnt habe, nachdem seine Grossmutter mütterlicherseits am 3.
Dezember 2010 verstorben und diese seine einzige Verwandte sei –
zusammen mit einem weiteren Mann die Wohnung der Schwester
durchsucht und sie geschlagen hätten,
dass die Männer wahrscheinlich das Geld gesucht hätten, das die
Schwester Ende 2010 durch den Verkauf der Wohnung der verstorbenen
Grossmutter erhalten habe,
dass seine Schwester seither verschwunden sei,
dass er nicht gewusst habe, wohin er gehen könne, zumal er nicht in
einem Waisenhaus habe enden wollen, da ihn dort der mutmasslich
kriminelle Freund seiner Schwester leicht hätte finden können,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – eröffnet am
16. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass er sich nicht um die Beschaffung solcher Papiere bemüht habe, und
es nicht plausibel sei, dass er ohne Papiere in die Schweiz habe
gelangen können, weshalb seine Aussagen generell unglaubhaft seien,
dass er auch widersprüchliche und nicht plausible Angaben zu seinen
Ausreisegründen gemacht habe, weshalb von einem konstruierten
Sachverhalt auszugehen sei und der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass die geschilderten Vorkommnisse selbst bei Annahme ihrer
Richtigkeit lokal begrenzte Übergriffe privater Drittpersonen darstellten
und den Behörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden
könne,
dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien und
E-1264/2011
Seite 4
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, vom Vollzug der
Wegweisung sei während der Dauer des Verfahrens abzusehen,
dass er vorbringt, bisher aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
gewesen zu sein, Identitätspapiere zu beschaffen, da der Schlepper ihm
seine Waisenkarte und sein Mobiltelefon abgenommen habe,
dass die Schilderung seiner Reise in die Schweiz ohne Identitätspapiere
glaubhaft sei, da er auf einem Lastkraftwagen versteckt gewesen sei,
dass die Widersprüche in seinen Aussagen auf ungenaue Übersetzungen
zurückzuführen und deshalb seine Ausführungen zu seinen
Fluchtgründen glaubhaft seien,
dass die geschilderten Vorkommnisse nicht klarerweise bloss lokale
Übergriffe von Privatpersonen darstellten, sondern eine staatliche
Verfolgung oder zumindest mangelnder Schutzwille des Staates nicht
ausgeschlossen werden könne,
dass es schliesslich dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht
zumutbar sei, in sein Heimatland zurückzukehren, da er dort keine
Verwandten habe und damit völlig auf sich alleine gestellt wäre,
dass angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers im
Hinblick auf sein Wohl zu prüfen sei, ob er in seiner Heimat wieder in
einem sozialen Umfeld aufgenommen, betreut, unterstützt und vor
allfälligen Verfolgungen der genannten Privatpersonen geschützt würde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
E-1264/2011
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG das Bundesverwaltungsgericht
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell entscheiden kann, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
E-1264/2011
Seite 6
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
- c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich in allgemeiner
Weise feststellt, Art. 22 KRK mache den Vollzug der Wegweisung nicht
unzulässig, aber sich nicht weiter mit dem Kindeswohl des minderjährigen
Beschwerdeführers auseinandersetzt,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung im Falle von minderjährigen Personen das
Kindswohl einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt und sich dies nicht
zuletzt aus einer völker- und verfassungsrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 11 BV ergibt,
was bedeutet, dass unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa),
dass bei Minderjährigen eine konkrete Überprüfung der Situation, in der
sich das Kind bei und nach einer Rückkehr befinden wird, zu erfolgen hat,
die Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland zu
prüfen sind und dabei namentlich Umstände wie Alter und Reife des
Kindes, Stand der Entwicklung, Ausbildung, Abhängigkeiten und Art
seiner Beziehungen, Bezugspersonen im Heimatland, deren
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit sowie der Grad der Integration
in der Schweiz und Schwierigkeiten der Reintegration in der Heimat zu
berücksichtigen sind (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 ff.; EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2),
dass das BFM in seiner Verfügung das Kindeswohl des
Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt hat und keine
Ausführungen dazu macht, wo und unter wessen Obhut der
E-1264/2011
Seite 7
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben sollte,
zumal in Anbetracht der angeblich fehlenden Familienmitglieder und des
Verschwindens der Schwester, bei welcher der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise lebte, eine besonders
gründliche Abklärung der konkret zu erwartenden Situation im Heimatland
und namentlich am Herkunftsort des Beschwerdeführers erforderlich ist,
dass es für einen Entscheid über den Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall mithin weiterer Abklärungen zu
Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG bedarf, womit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gegen Bundesrecht verstösst,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 8. Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die übrigen Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen und insbesondere darauf verzichtet
werden kann, über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu befinden,
dass der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55
Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt und mit dem
vorliegenden Urteil das Begehren um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs während des Beschwerdeverfahrens hinfällig wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 ff. VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen eine Entschädigung für ihre notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE) und seitens der Rechtsvertretung keine
Kostennote vorliegt, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen das
BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und allfälliger
Mehrwertsteuer) auszurichten.
E-1264/2011
Seite 8
(Dispositiv nächste Seite)
E-1264/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung vom 8. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur
materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: