B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1264/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn
am 8. Januar 2013 zur Person (BzP) und am 26. März 2014 vertieft zu den
Asylgründen. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei
libyscher Staatsangehöriger und stamme aus Tripolis. Er habe sechs Jahre
lang die Schule besucht und sei danach ungefähr ein Jahr als (…) tätig
gewesen. Seine Eltern seien verstorben. Er habe zwei Brüder und vier ver-
heiratete Schwestern in Libyen. Als Fluchtgründe machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei aufgrund von Problemen mit seinen Brüdern und de-
ren Ehefrauen ausgereist. Er habe nach dem Tod der Eltern nicht mehr im
Elternhaus schlafen dürfen, weil die Brüder und deren Ehefrauen das Haus
nur für sich wollten. Zudem habe es keine Arbeit und Zukunft in Libyen
gegeben.
A.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
A.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Be-
schwerdeverfahren E-3370/2014).
A.d Im Rahmen des genannten Beschwerdeverfahrens äusserte die
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 erstmals Zweifel
an der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm
er im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung.
A.e Mit Urteil E-3370/2014 vom 24. April 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück. Die Kassation erfolgte aus der Notwendigkeit zur Vornahme von
Herkunftsabklärungen.
B.
B.a Am 1. Juni 2018 führte ein von der Vorinstanz beauftragter externer
LINGUA-Analyst mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Sprach- und
Ländertest durch. Dazu wurde am 16. Oktober 2018 und am 4. Dezember
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2018 je ein Gutachten erstellt. Aus den Auswertungen geht hervor, dass
der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Tripolis, sondern sehr wahrschein-
lich in einem Maghreb-Staat (ohne Libyen) respektive in Algerien soziali-
siert wurde.
B.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Januar 2019 unter Beilage des Formulars "Werdegang und Qualifika-
tion der sachverständigen Person" das rechtliche Gehör zu den Ergebnis-
sen der LINGUA-Analysen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass
die Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationssystem ZEMIS auf "Staat
unbekannt" gewechselt werde.
D.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben.
Er sei vorläufig aufzunehmen.
E.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 18. März 2019 den Eingang der Be-
schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 750.– auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die angefoch-
tene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und
die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. März
2019 fristgerecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der
Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt so-
wie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 21. März 2019).
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4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der
Sprach- und Herkunftsanalysen sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Tripolis stamme. Es sei ihm nicht gelungen, seine
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Herkunft aus Libyen überzeugend darzulegen. Zudem habe er keine origi-
nalen Identitätspapiere eingereicht oder sich nachweislich um deren Be-
schaffung bemüht. Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens
über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG bedürfe.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der libyschen
Staatsangehörigkeit fest. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz bei der erstma-
ligen Beurteilung des Asylgesuches die Herkunft des Beschwerdeführers
in der Verfügung vom 21. Mai 2014 nicht in Frage stellte. Im Rahmen des
damaligen Beschwerdeverfahren (Verfahren E-3370/2014) äusserte sie in
der Vernehmlassung jedoch erstmals Zweifel an der libyschen Herkunft,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur näheren Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Die daraufhin von der
Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen führten zum eindeuti-
gen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in Tripolis/Libyen soziali-
siert wurde. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobe-
nen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich
des Erklärungsversuchs in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nicht
für Politik interessiere und die libysche Flagge nur mit Problemen beschrei-
ben könne. Die Herkunft des Beschwerdeführers wurde nicht nur wegen
mangelnder Kenntnisse zum politischen System sowie zur libyschen
Flagge als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen des telefonischen Ge-
sprächs zwecks Abklärung der Herkunft wurde er unter anderem auch zur
Währung, dem Schulsystem sowie zu alltäglichen Dingen wie (…), (…)
oder (…) in Libyen befragt. Eine Gesamtwürdigung unter Einbezug einer
linguistischen Analyse des Sprechverhaltens ergab schliesslich eindeutig,
dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tripolis statt-
gefunden haben kann (vgl. Gewährung rechtliches Gehör SEM; Akte
A46/4). Anhaltspunkte, um die Erkenntnisse der LINGUA-Analysen in
Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist auch das unsubstanti-
ierte Argument, er habe Konzentrationsprobleme und verfüge nur über ei-
nen schwachen Intellekt nicht überzeugend, zumal dies vor allem keinen
Zusammenhang zu seinem Sprechverhalten hat, das gemäss den LIN-
GUA-Analysen eine Herkunft aus Libyen ausschliesst. Darüber hinaus
handelt es sich um bei der im ersten Verfahren eingereichten Kopie des
libyschen Führerausweises nicht um ein Identitätspapier (vgl. Art. 1a lit. c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Üb-
rigen kommt Kopien ohnehin kein Beweiswert zu. Zusammenfassend geht
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das Gericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen
davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und
Herkunft zu verschleiern, er mithin nicht libyscher Staatsangehöriger ist.
Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als un-
bekannt.
6.4 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festhält, kann es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom
29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner feh-
lenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft
zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem
Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 6). Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Rechtsmitteleingabe vor, er
sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen, weshalb der Vollzug
unzumutbar sei. Er substantiiert seine vorgebrachten psychischen Prob-
leme jedoch nicht ansatzweise und reichte auch keine ärztlichen Berichte
dazu ein. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entneh-
men, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug
entgegensteht.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2019 geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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