Abtei lung V
E-1265/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
B._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea,
beide vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1265/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 1. Februar
2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 9. Februar 2009 und der Anhörung vom 13. Juli 2009
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus
D._______ und sei eritreischer Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter sei
eritreischer Herkunft und ihr in ihrer Kindheit verstorbener Vater sei
Äthiopier gewesen. Sie habe nie Probleme mit den äthiopischen
Behörden gehabt. Da sie und ihre Mutter von anderen Quartierbe-
wohnern beschimpft worden seien und sie befürchtet hätten, nach Eri -
trea deportiert zu werden sowie aufgrund eines Streits zwischen ihrer
Mutter und ihrem Stiefvater seien sie im Juni/Juli 2005 nach Djibouti
umgezogen. Dort habe sie am 11. Oktober 2007 den eritreischen
Staatsangehörigen E._______ (N _______) kirchlich geheiratet. Dieser
habe Djibouti im Oktober 2008 verlassen und habe in der Schweiz um
Asyl ersucht. Im Jahre 2008 sei sie mit einem Franzosen namens
F._______, für welchen sie als Hausangestellte gearbeitet habe, nach
D._______ zurückgekehrt und nach einem Monat, am 28. Dezember
2008, mit Reisepapieren, welche F._______ beschafft habe, nach
Frankreich weitergereist. Nach etwa einem Monat sei sie von Frank-
reich herkommend illegal in die Schweiz eingereist, in der Absicht,
ihren Ehemann wiederzufinden.
C.
Am (...) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 – eröffnet am 1. Februar 2010 -
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Soh-
nes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 2
E-1265/2010
Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2010 erhoben die
Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragten, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und
insbesondere zur Zusammenlegung mit dem Verfahren ihres Ehegat-
ten beziehungsweise Vaters (N _______) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am
30. September 2010, mit der Begründung, das BFM beabsichtige im
erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Ehegatten/Vaters der
Beschwerdeführenden eine Botschaftsabklärung durchzuführen, wel-
che möglicherweise Relevanz für das vorliegende Verfahren haben
könnte.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2010 rügten die
Beschwerdeführenden, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
sachlich nicht gerechtfertigt sei und beantragten die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 sowie die
beförderliche Weiterbehandlung ihres Beschwerdeverfahrens. Zudem
reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu
den Akten.
Seite 3
E-1265/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischen-
verfügung vom 26. März 2010 sistiert wurde. In ihrer Eingabe vom
1. April 2010 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
Sistierung mit der Argumentation, diese sei sachlich nicht gerecht fer-
tigt. Das BFM habe es unterlassen, Asylgründe gemäss Art. 51 AsylG
Seite 4
E-1265/2010
und die mögliche Auswirkung der Staatsangehörigkeit ihres Eheman-
nes/Vaters E._______ auf diejenige der Beschwerdeführenden zu
prüfen und das Familienverhältnis im Rahmen der Prüfung der Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksich-
tigt, Somit liege neben einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli-
chen Gehörs vor.
Aufgrund einer vertieften Prüfung der Aktenlage gelangt das Gericht in
Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden zum Schluss, dass
die Beziehung zwischen ihnen und E._______ ein wesentliches Sach-
verhaltselement darstellt, welchem massgebliche Bedeutung bezüglich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs
zukommt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind - über die beabsich-
tigte Botschaftsabklärung im Asylverfahren von E._______ hinaus - in
mehrfacher Hinsicht weitere Abklärungen zur genüglichen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig. Es liegt somit ein
erheblicher Verfahrensmangel vor, dessen Heilung auf Beschwerde-
ebene nicht praktikabel erscheint, weshalb eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung sich als unumgänglich erweist. Angesichts dieser
Umstände ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010
gutzuheissen und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens antrags-
gemäss aufzuheben.
5.
5.1
Die Behörden haben alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügen. Die Pflicht der Behörden,
erhebliche Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bildet als
Gegenstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien einen Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben kirchlich verheiratet ist mit dem eritreischen Staats-
angehörigen E._______, dessen Asylgesuch vom 5. Oktober 2008
weiterhin erstinstanzlich hängig ist. Zudem liegt zwar gemäss Akten-
lage bisher keine Vaterschaftsanerkennung von E._______. betreffend
das am (...) geborenen Kind B._______ der Beschwerdeführerin vor,
Seite 5
E-1265/2010
jedoch erscheint die Vaterschaft aufgrund der gesamten Umstände als
wahrscheinlich.
5.3 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann nicht
losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für
die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der
Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet
und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Wei-
se geprüft werden muss (vgl. a.a.O. E. 4 S. 6 f.). Eine solch koordi -
nierte Prüfung drängt sich nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenver-
hältnis auf, sondern analog auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis.
5.4 Weder die kirchliche Heirat von der Beschwerdeführerin und
E._______. noch die Vaterschaft bezüglich des Kindes B._______ sind
belegt, weshalb weitere entsprechende Abklärungen erforderlich sind.
Zudem ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin umstritten
und diejenige ihres Sohnes B._______ steht nicht fest. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass B._______, sollte sein Vater eritreischer
Staatsbürgerschaft sein, ebenfalls Anspruch auf diese Staatsangehö-
rigkeit erheben kann. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, stellt sich die Frage, ob sie
sich zumutbarerweise in einem der Herkunftsstaaten niederlassen
können. Eine abschliessende Beurteilung der Frage des Vorliegens
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden ist nur möglich, wenn diese Fragen geklärt sind und über das
Asylgesuch ihres Ehegatten/ Vaters E._______ befunden worden ist.
Ebenso kann über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nur unter Einbezug der Situation von E._______
befunden werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich eine koordinierte Behandl-
ung des Verfahrens der Beschwerdeführenden sowie desjenigen ihres
Ehemanns/Vaters aufdrängt. Zudem ist festzustellen, dass die Vorins-
tanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.5 Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische
Koordination der beiden Verfahren ist nur möglich, wenn die sich stel-
lenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert
Seite 6
E-1265/2010
beantwortet werden. Diese Vorgehensweise drängt sich namentlich
auch deshalb auf, weil in verschiedener Hinsicht weitere Abklärungen
vorzunehmen sind. Eine Heilung des festgestellten schwerwiegenden
Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene erscheint somit nicht ange-
bracht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich
hängigen Verfahren des Ehegatten/Vaters E._______ (N _______)
sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
1. April 2010 auf Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt.
Seite 7
E-1265/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die in der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte Sistierung
des Beschwerdeverfahrens wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
28. Januar 2010 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 8