B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1266/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 3. Januar 2014 zur Person befragt (BzP). Zur
Begründung des Asylgesuches machte er geltend, er habe den Irak (…)
verlassen, da ein Mitglied der B._______ ihm vorgeworfen habe, Informa-
tionen an andere Milizen zu liefern. Er habe weggehen müssen, weil die
Milizen Informanten kaltblütig umbringen würden.
Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt, dass er gemäss einem Fingerabdruckvergleich
am (…) in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe; Bulgarien sei mut-
masslich für dessen Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, weshalb
auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, in Bulgarien
gewesen zu sein, indessen das Land nach sechs Monaten respektive (…)
respektive nach ungefähr einem Jahr verlassen zu haben und in den Irak
zurückgekehrt zu sein. In Bulgarien gebe es keine Arbeit und keine Sozi-
alleistungen, er sei dort krank geworden.
B.
Die bulgarischen Behörden lehnten das Dublin-Rückübernahmeersuchen
des BFM vom 21. Januar 2014 mit Schreiben vom 5. Februar 2014 ab
und führten aus, dem Beschwerdeführer sei mit Entscheid vom 29. Juli
2009 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb keine
Überstellung nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO) erfolgen könne.
Dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 7. Februar 2014 stimmten
die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. Februar 2014 zu.
Am 13. Februar 2014 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit,
da ihm Bulgarien subsidiären Schutz gewährt habe sei die Dublin-Ver-
ordnung nicht anwendbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum
beabsichtigten Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach
Bulgarien. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2014 führte dieser
aus, er sei in Bulgarien krank geworden und es gebe dort keine Behand-
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lungsmöglichkeiten, er habe keine Unterstützung erhalten und nicht wie
ein Mensch leben können, ausserhalb der Schweiz erwarte ihn die Ob-
dachlosigkeit oder der Tod.
C.
Mit am 5. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014 trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 11. März 2014 anfechten. Er beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und die-
ses zu prüfen; die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von
Vollzugshandlungen abzusehen; es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als Rechts-
beiständin beizuordnen. Zur Stützung seiner Begehren reichte er einen
Arztbericht von Dr. med. C._______, (…) ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, verschob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Vorakten gingen am 14. März 2014 beim Gericht ein.
F.
Am 25. Februar 2014 wurde durch das Zollamt Zürich eine an den Be-
schwerdeführer adressierte Briefpostsendung aus Deutschland sicherge-
stellt. Sie enthielt die bulgarischen Ausweise des Beschwerdeführers: den
"Passport of Subsidiary Protection Beneficiary" und die "Card of Subsidia-
ry Protection Beneficiary", beide ausgestellt am (…) und gültig bis (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft
die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG),
und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
Soweit in der Beschwerdeschrift beantragt wird, dem Beschwerdeführer
sei aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein nationales Asylverfahren in
der Schweiz zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass das BFM das
Dublin-Verfahren am 13. Februar 2014 beendete. Auf den Antrag ist
demnach nicht einzutreten.
2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
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gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten be-
zeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, es bestünden zwar Anzei-
chen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläu-
fige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfülle,
da er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges
Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei jedoch nicht
die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. Da er über einen subsidiären
Schutzstatus verfüge, könne er nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten
zu müssen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen bestehe nicht. Die
Wegweisung nach Bulgarien sei zulässig, zumutbar und möglich.
3.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das BFM
habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abzuklären, es sei da-
von ausgegangen, dass die medizinische Grundversorgung und der Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung in Bulgarien sicherge-
stellt seien. Durch dieses Vorgehen werde die Untersuchungspflicht und
somit das rechtliche Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und die Sache sei zur Abklärung des Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem habe diese die
bulgarischen Behörden nicht darüber informiert, dass er krank sei und
Zugang zu medizinischer Versorgung benötige.
Der Europarat habe sich am 4. März 2014 dafür ausgesprochen, keine
Dublin-Überstellungen nach Bulgarien mehr durchzuführen. Die Situation
von Asylsuchenden und Flüchtlingen sei dort beunruhigend, und die Auf-
nahmebedingungen seien ungenügend. Gemäss Auskunft des BFM wer-
de auf Überstellungen verletzlicher Personen nach Bulgarien verzichtet.
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Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren Depression, einem
Erschöpfungszustand und Schlafstörungen, habe Probleme mit den Au-
gen und fühle sich gestresst sowie verfolgt. Falls er nach Bulgarien zu-
rückkehren müsse, drohe er suizidal zu werden. Dort sei eine angemes-
sene medizinische Behandlung nicht gewährleistet, und es sei zu be-
fürchten, dass er keine Unterkunft haben werde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien subsidiären
Schutz erhalten zu haben; es liegen heute auch die entsprechenden bul-
garischen Ausweise vor.
4.2 Bei Bulgarien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die
bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers am 13. Februar 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG erfüllt.
Sodann ist Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), und es bestehen vorliegend
keine konkreten Hinweise, wonach Bulgarien sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten würde. Dem Bericht des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum
in Bulgaria) ist zwar zu entnehmen, dass in Bulgarien Mängel bei den
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren beste-
hen, aber gemäss dem Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) sind auch Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen. Auch gemäss dem in der Beschwerde genannten
weiteren Bericht des UNHCR (Refugee Situation Bulgaria, External Up-
date, 21. Februar 2014) haben sich die Lebensbedingungen trotz Unzu-
länglichkeiten verbessert, während die Aufnahmebedingungen in den
meisten Asylzentren weiterhin ungenügend sind. Vor diesem Hintergrund
liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer
würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt und in eine existenzielle Notlage geraten.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Überstellung nach Bulga-
rien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Rückschaffung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom
27. Mai 2008); vorliegend ist das nicht der Fall. Der Beschwerdeführer
erwähnte anlässlich der BzP, er sei in Bulgarien krank geworden, und gab
an, er habe Probleme mit den Augen sowie den Zähnen und er sei de-
pressiv (vgl. Akten BFM A5/11 S. 8). In seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2014 brachte er ohne detaillierte Ausführungen vor, er sei
krank geworden, in Bulgarien habe es aber keine Behandlungsmöglich-
keiten gegeben. Demnach war nicht von einer schweren Erkrankung aus-
zugehen, und das BFM war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tref-
fen. Es liegt weder eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes
noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Gemäss dem mit der
Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht leidet der Beschwerdeführer
an einer mittelschweren Depression, an einem Erschöpfungszustand und
an Schlafstörungen. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, ist davon
auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu
medizinischer Behandlung in Bulgarien sichergestellt sind. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr nach Bulga-
rien nach dem Gesagten nicht entgegen. Das BFM wird dem Gesund-
heitszustand indessen im Rahmen der Überstellung angemessen und
frühzeitig (bereits bei der Vorbereitung der Rückschaffung) Rechnung zu
tragen haben.
4.4 Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E-1266/2014
Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug der Wegwei-
sung nach Bulgarien geprüft.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss
den Erkenntnissen des Gerichts kommt Bulgarien seinen Verpflichtungen
aus der FK und der EMRK nach (vgl. E. 4.4 vorstehend), und es sind kei-
ne Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im
Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend lassen weder
die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie ausgeführt, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort die notwendige me-
dizinische Behandlung erhalten kann und nicht in eine existenzielle Not-
lage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
6.4 Schliesslich hat Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
6.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
E-1266/2014
Seite 9
8.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub