B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1266/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 23. Februar 2016 / N (…).
E-1266/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der pakistanische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz Punjab) – sei am (…) 2015 aus seinem Heimatland in den Iran
ausgereist. Am 16. Januar 2016 sei er von C._______ herkommend in die
Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Ja-
nuar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch befragt (A3); eine eingehende Anhörung fand am
5. Februar 2016 statt (A7). Dabei brachte er vor, er habe Pakistan verlas-
sen, weil er aufgrund seiner Zuwendung zur christlichen Religion von sei-
ner Familie und von Mitgliedern der Jamaat-e-Islami tätlich angegriffen
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete
diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3 AsylG
[SR 142.31]). Darüber hinaus würden die Ausführungen teilweise zeitliche
Ungereimtheiten aufweisen (Art. 7 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung
sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbe-
schwerde ein und machte geltend, nach Aufhebung der Verfügung sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; fer-
ner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen.
In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und
(gemäss Begründung) auch die unentgeltliche Rechstverbeiständung zu
gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen. Ferner sei vorsichtshalber auf jegliche Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu verzichten;
über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten
Verfügung zu informieren. In der Begründung widersprach der Beschwer-
deführer im Wesentlichen hinsichtlich den vorinstanzlichen Ausführungen
zur Religionsfreiheit in Pakistan. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte
über Pakistan bei.
E-1266/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher
fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde.
E.
Am 9. April 2016 unterstrich der neu mandatierte Rechtsvertreter die Le-
bensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan. Ne-
ben Berichten über die Gefährdung von Christen in diesem Land lagen der
Eingabe ein undatierter originaler Polizeibericht (mit Übersetzung), ein Ori-
ginalrapport des Krankenhauses, welches den Beschwerdeführer in Pakis-
tan nach dem tätlichen Angriff behandelt habe, vom (…) 2014 (mit Über-
setzung), ein Certificate of Baptism der Gemeinschaft E._______ vom
27. März 2016 sowie ein Schreiben dieser Gruppe vom 10. April 2016 bei.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. April 2016 hielt das SEM fest,
dass weder die Beschwerdeschrift noch die Beilagen neue erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung seines
Entscheides rechtfertigen könnten.
G.
Die Replik vom 17. Juni 2016 verwies eingehend auf die Traumatisierung
des Beschwerdeführers aufgrund der tätlichen Attacke, welche er in Pakis-
tan erlitten habe.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (Poststempel) wurden ein undatierter origi-
naler Polizeibericht sowie ein Schreiben der F._______ Church Pakistan
(B._______) vom 19. Juni 2016 im Original zu den Akten gereicht.
I.
Ein ärztliches Attest vom 30. Juni 2016 von G._______, bestätigte eine
Traumafolgestörung nach Überfall mit abdominalen Messerstichverletzun-
gen.
J.
Im Laufe des Verfahrens wurden unter anderem weitere Berichte über die
Christenverfolgung in Pakistan, ein Schreiben der H._______ vom
29. September 2016 sowie ein weiterer Brief der Gemeinschaft E._______
vom 24. Oktober 2016 eingereicht.
E-1266/2016
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 wurden ein Arztbericht vom 18. Januar 2017
von Dr. med. I._______ (Hausarztpraxis für Allgemein- und Informations-
medizin, J._______) sowie ein weiteres Schreiben der Gemeinschaft
E._______ vom 4. März 2017 zu den Akten gereicht.
L.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich schliesslich die Prüfungser-
gebnisse (Secondary School Certificate [Supplementary] Examination,
2009) des Board of Intermediate & Secondary Education, K._______, von
A._______ (Kopie, A12).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-1266/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der – ursprünglich dem Islam angehörende (A3 S. 3) – Beschwerde-
führer habe gegen Ende seiner Schulzeit (im Jahr 2007, A7 F. 30 ff.) wegen
seiner Epilepsie mit einem christlichen Pfarrer namens L._______ Kontakt
aufgenommen, da er sich durch diesen eine Heilung versprochen habe (A3
S. 6; A7 F. 28). So habe er angefangen, Bücher über das Christentum so-
wie die Bibel zu lesen (A7 F. 28 und 59 ff.). Nach seinem Schulabschluss
– im Jahr 2009 (A7 F. 9) – habe er eine Halskette mit einem Kreuz getragen
und sich taufen lassen wollen, was indes seiner Familie missfallen habe,
weshalb er von Familienmitgliedern geschlagen worden sei (A3 S. 6; A7
F. 28 und 34). Ein Priester namens M._______, den er in K._______ ge-
troffen habe, habe eine Taufe indes abgelehnt, dies sei zu gefährlich (A7
F. 28). Doch durch das Kruzifix an seinem Hals sei es jedermann aufgefal-
len, dass er dem Christentum zugeneigt gewesen sei (A7 F. 34 ff.). Ende
des Jahres 2012 sei er überfallen und seien ihm die oberen Vorderzähne
ausgeschlagen worden (A7 F. 28 und 40 ff.). Im (…) 2013 habe er als (...)
E-1266/2016
Seite 6
in einem (…) in K._______ gearbeitet und dort ein problemloses Jahr ver-
bracht (A7 F. 16, 28, 49 und 55). Im Jahr 2014 habe seine Familie die
Gruppe Jamaat-e-Islami (eine islamische Organisation mit Zweigen in Pa-
kistan, Indien und Bangladesch) über die mögliche Konversion des Be-
schwerdeführers informiert; deren Mitglieder hätten ihn dann zunächst be-
droht ([…] 2014; A7 F. 28) und später – im (…) 2014 auf der Hauptstrasse
nach B._______ – überfallen und durch Messerstiche verletzt (A3 S. 6; A7
F. 28, 43 ff., 51 ff., 56, 62 und 83 f.). Der Beschwerdeführer habe jedoch
keine Anzeige bei der Polizei erstattet (A3 S. 6; A7 F. 68); auch einzelne
Familienmitglieder hätten Angst gehabt, diese Gruppe anzuzeigen (A7
F. 28 und 69). Als er nach einem (…) Spitalaufenthalt Drohungen erhalten
habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A3 S. 6; A7
F. 74 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sich in K._______ versteckt (A3 S. 6;
A7 F. 28 und 73), um anfangs 2015 ein Visum für den Iran beantragen zu
können (A7 F. 28 und 79).
Auch heute noch trage er ein Medaillon, besuche Kirchen und führe Ge-
spräche mit Priestern (A7 F. 29).
4.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hielt das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Zuwendung zum Christentum sowohl den Zorn
verschiedener Familienmitglieder als auch der Dorfbewohner sowie der
Jamaat-e-Islami auf sich gezogen habe. Übergriffe durch Dritte seien indes
nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Vorfall Ende
des Jahres 2014 sei zwar der Polizei gemeldet worden, jedoch habe der
Beschwerdeführer auf eine Erstattung einer Strafanzeige verzichtet, zumal
diese meist nichts unternehme. Damit bringe der Beschwerdeführer zum
Ausdruck, dass er die örtlichen pakistanischen Behörden weder für willig
noch für fähig halte, einer Privatperson in seiner Situation den nötigen
Schutz zu gewähren. In der Tat sei kein Staat in der Lage, seine Bürger
vollumfänglich zu beschützen. Daraus könne indes nicht der Schluss ge-
zogen werden, dass der pakistanische Staat seiner Schutzpflicht grund-
sätzlich nicht nachkomme. Es lasse sich sogar feststellen, dass die pakis-
tanische Regierung sich um den Schutz von religiösen Minderheiten be-
mühe. Die Christen würden keiner Gruppenverfolgung in diesem Land
durch den Staat oder nichtstaatliche Akteure unterliegen, da sie in der Re-
gel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens seien (vgl. auch Art. 20
der pakistanischen Verfassung über die Religionsfreiheit). Allerdings habe
die angespannte Sicherheitslage in Pakistan – welche mit der verstärkten
Verbreitung militanter und terroristischer Gruppierung zusammenhänge –
E-1266/2016
Seite 7
auch auf die Lage religiöser Minderheiten Einfluss. Indes erreiche die An-
zahl der verübten Übergriffe fanatischer Muslime bezogen auf die Gesamt-
zahl der Christen in Pakistan nicht die geforderte Verfolgungsdichte, wel-
che zur Begründung einer Kollektivverfolgung notwendig sei. Ausserdem
gebe es keine strafrechtliche Bestimmung, welche eine Apostasie bezie-
hungsweise Konversion für strafbar erkläre. Religiöse Minderheiten – so
auch die Christen – seien indes vom Blasphemieverbot (Art. 295c des pa-
kistanischen Strafgesetzbuches) nicht unerheblich betroffen. So kann es
zu Diskriminierungen und einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der
religiösen Zugehörigkeit kommen. Der Anstoss hierzu komme häufig aus
dem Umfeld der Betroffenen; eine Anzeige nach dem Blasphemieverbot
beruhe meist auf persönlichen Gründen wie Landstreitigkeiten oder Fami-
lienfehden. Gerichte unterer Instanzen würden in diesen Fällen oftmals un-
genügend ermitteln und angeklagte Personen über einen längeren Zeit-
raum im Gefängnis festhalten. Es sei indes anzumerken, dass bisher nie-
mand wegen einer Verurteilung nach Art. 295c des pakistanischen Straf-
gesetzbuches hingerichtet worden sei; üblicherweise würden höhere Ge-
richte in diesen Fällen die Aufhebung der Verurteilung und die Freilassung
der angeklagten Person anordnen. Insgesamt würden keine konkreten An-
zeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Pakistan den erforderlichen Schutz nicht erhalten würde. Falls ein Behör-
denvertreter keine notwendigen Schutzmassnahmen einleite, könne gegen
diese fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Sollte
es im konkreten Fall nach der Rückkehr nach Pakistan zu Bedrohungen
durch die Jamaat-e-Islami kommen, so sei es ebenfalls möglich und zu-
mutbar, sich an die zuständigen Behörden zu wenden.
Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Aufenthaltsalterna-
tive in Anspruch zu nehmen. So habe er angegeben, während seines Auf-
enthalts in K._______ keinerlei Probleme gehabt zu haben; dies auch weil
er dort geschlafen, gegessen und folglich kaum Kontakt zu den Leuten im
Dorf B._______ gehabt habe. Weiter wurde – hinsichtlich der Ausführun-
gen zum Angriff auf ihn mit dem Messer – auf zeitliche Ungereimtheiten
hingewiesen.
Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.3 Die Vorinstanz verkenne, so der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vom 29. Februar 2016, dass die Religionsfreiheit nach der pa-
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Seite 8
kistanischen Verfassung nur für Personen gelte, welche als Christen gebo-
ren worden seien; indes nicht für Personen, welche zum Christentum kon-
vertiert hätten. Auch ohne konkrete Gesetzesnorm sei es üblich, dass Kon-
vertiten strafrechtlich über das Blasphemieverbot und die sogenannten
„Hudood-Verordnungen“ verfolgt würden. Das SEM schliesse explizit eine
Verfolgungsgefahr nicht aus, wobei der Rechtsweg zu beschreiten sei.
Diese Ansicht sei eine wahrliche Zumutung und setze den Beschwerdefüh-
rer einem unerträglichen psychischen Druck aus. Er unterstrich eingehend,
dass Christen in Pakistan verfolgt würden. Hinsichtlich der Aufenthaltsal-
ternative wies er darauf hin, dass er einzig für ein Jahr in K._______ ein
gewissermassen ruhiges Leben geführt habe; dabei habe er jedoch das
(…) nie verlassen, was als künftiges Leben nicht erträglich sei, zumal er
dort nicht mehr angestellt sei. Ausserdem liege B._______ nicht weit von
K._______ entfernt, so dass eine Verfolgung auch in K._______ nicht aus-
zuschliessen sei.
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2016 unterstrich die Rechtsvertre-
tung die Lebensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Pakistan. Mit Schreiben vom 10. April 2016 wies die Gemeinschaft
E._______ darauf hin, dass sie sich nicht oft für Asylsuchende einsetzen
würden; der Beschwerdeführer habe sie jedoch stark beeindruckt. Er ver-
suche derzeit, seinen Glauben durch die Wassertaufe zu besiegeln. Der
undatierte Polizeibericht bestätige ferner die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, dass dieser am (…) 2014 auf dem Arbeitsweg überfallen und atta-
ckiert worden sei. Dr. N._______ (Sonologist bzw. Diagnostiker;
B._______) bestätigte in seinem Attest vom 20. November 2014 eine
Stichwunde im unteren Bauchbereich sowie zahlreiche Verletzungen am
Körper.
4.5 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM am 29. April 2016 fest,
dass der tätliche Angriff, den der Beschwerdeführer Ende November 2014
erlebt habe, als solcher nicht angezweifelt werde, weshalb die eingereich-
ten Beweismittel die Sachlage nicht zugunsten des Beschwerdeführers än-
dern würden.
4.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein weiterer Polizeibericht der
B._______ Policestation betreffend den Überfall vom (…) 2014 zu den Ak-
ten gereicht. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Schwester des Be-
schwerdeführers eine Anzeige wegen eines weiteren Vorfalls erstattet
habe, wonach ihr Haus durch die Jamaat-e-Islami attackiert worden sei;
glücklicherweise sei der Beschwerdeführer nicht zugegen gewesen. Die
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Seite 9
Polizei habe den Fall untersucht und festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer den Islam tatsächlich verlassen habe, weshalb man ihn angegriffen
habe. Die F._______ Church Pakistan (B._______) bestätigte am 19. Juni
2016, dass die Gemeinschaft den Beschwerdeführer nicht aufnehmen
könne, Pakistan sei ein muslimisches Land.
4.7 In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2016 bezeugte die Ge-
meinschaft E._______ die regelmässigen Besuche der Gottesdienste, Ge-
betstreffen und anderer religiösen Aktivitäten durch den Beschwerdeführer
in der Schweiz.
5.
5.1 Davon ausgehend, dass die Zuwendung des Beschwerdeführers zur
christlichen Religion nicht angezweifelt wird, ist nachfolgend abzuklären,
inwieweit dies bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan eine Gefahr für
den Beschwerdeführer darstellen kann.
5.2 In einem ersten Schritt soll die Frage der Kollektivverfolgung geprüft
werden.
5.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 jeweils m.w.H.).
Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines be-
stimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit
zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die
flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und
Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufwei-
sen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an
Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung ein-
zelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres
auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und
intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mit-
glieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse
des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus
der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob-
jektiv begründete Furcht hat.
5.2.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission
(ARK) wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint
E-1266/2016
Seite 10
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An
dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar,
wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Ri-
siko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen
Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise
jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekennt-
nisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu
werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Chris-
ten – vor allem in der Gegend um K._______ – zählt (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der
Heimat der Muslime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend
dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung
ausgegangen werden müsste (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.2 und E-764 vom
5. April 2012 E. 6; sowie das Urteil D-50/2015 vom 19. September 2016
E. 3.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu vernei-
nen.
5.3 In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob die vorgebrachte in-
dividuelle Verfolgung als asylrelevant zu erachten ist. Aufgrund seiner Zu-
wendung zur christlichen Religion habe der Beschwerdeführer Probleme
mit Teilen seiner Familie und der Dorfbevölkerung bekommen; von Ange-
hörigen der Gruppe Jamaat-e-Islami sei er ausserdem attackiert worden.
Nach diesem Angriff sei er von einigen Bekannten in ein Spital gebracht
worden, welches ihn indes erst habe behandeln wollen, nachdem die Poli-
zei benachrichtigt worden sei. In der Folge sei die Polizei in das Kranken-
haus gekommen und der Beschwerdeführer habe geschildert, was gesche-
hen sei (A7 F. 28 und F. 65). Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor
dieser Gruppe nach seiner Entlassung keine Strafanzeige erstattet (A7
F. 28 und 68).
5.3.1 Nach den Hindus stellen die Christen die zweitgrösste Minderheit in
Pakistan dar. Dort werden sie offen diskriminiert; dies nicht nur aufgrund
von auswärtigen Einflüssen, sondern auch, weil sich die Islamische Re-
publik Pakistan – trotz einer durchaus existierenden laizistischen Tradition
– in erster Linie als Heimat der Muslime des Subkontinents betrachtet. Das
kontroverse Blasphemiegesetz umfasst vier Paragrafen und wird auch ge-
gen Muslime verwendet. Es gilt als sehr streng und kann in praktischer
Hinsicht – wie auch schon das SEM erwähnte – auch dafür angewendet
werden, Angehörige religiöser Minderheiten unter irgendwelchem Vorwand
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Seite 11
strafrechtlich zu belangen (vgl. NZZ, a.a.O.). Die sogenannten „Hudud-Ver-
ordnungen“ (Hudood Ordinances), welche neben den „weltlichen“ Strafbe-
stimmungen bestehen, bezwecken die Islamisierung des Strafrechts in Pa-
kistan und umfassen Straftatbestände wie Diebstahl, Raub, Unzucht sowie
Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Von diesen Verordnungen
sind insbesondere Frauen oder Homosexuelle betroffen. In der Vergangen-
heit wurden Hudud-Urteile sowohl durch weltliche als auch durch Scharia-
Gerichte aufgehoben oder selten vollstreckt. Trotzdem werden in Pakistan
seit vielen Jahren immer wieder Christen verurteilt, weil sie angeblich den
Koran beleidigt oder den Propheten Mohammed geschmäht haben sollen.
Bislang sei in Pakistan noch niemand nach einem Blasphemieurteil hinge-
richtet worden; viele der Verurteilten würden von Appellationsgerichten frei-
gelassen. Der wohl berühmteste Fall von einer pakistanischen Christin na-
mens Asia Bibi, welche im Jahr 2010 zum Tode verurteilt wurde, ist derzeit
beim obersten Gerichtshof in Islamabad hängig.
5.3.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seines Glaubens bei ei-
ner Rückkehr nach Pakistan weiterer Verfolgung ausgesetzt zu sein, was
einen unerträglichen psychischen Druck bei ihm bewirke. Ein unerträgli-
cher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne
Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wie-
derholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt
sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein men-
schenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte – wenn er einmal als christ-
licher Priester arbeiten will – bei einer Rückkehr nach Pakistan einer ge-
wissen Gefahr ausgesetzt sein. Ob die Intensität der künftig befürchteten
Verfolgungsmassnahmen als ausreichend betrachtet werden muss, kann
hier offen gelassen werden, zumal zurzeit noch keine genügend konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen.
5.3.3 Im konkreten Fall gilt vor allem zu beachten, dass Angriffe von Dritten
gemäss der Schutztheorie als relevant zu betrachten sind, wenn sich der
heimatliche Staat als nicht schutzfähig oder -willig erweist. Der Schutz vor
privater Verfolgung als solcher ist ausreichend, wenn im Heimatstaat eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also
in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein
Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet
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Seite 12
werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Ver-
folgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3
m.w.H.).
5.3.4 Der Beschwerdeführer hat zwar während seines Spitalaufenthalts mit
Polizeibeamten gesprochen und der Fall wurde – wie die Polizeirapporte
zeigen – aufgenommen. Dies spricht für die grundsätzliche Schutzwilligkeit
und -fähigkeit der örtlichen Polizei. Indes hat er, obwohl ihm der Zugang
zur polizeilichen Schutzinfrastruktur nicht verwehrt wurde, keine Anzeige
erstattet. Seine Untätigkeit hat er mit seiner Angst vor der Gruppe Jamaat-
e-Islami begründet. Dies reicht indes nicht aus, die Schutzwilligkeit und
-fähigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte zu verneinen. Eine Inan-
spruchnahme der polizeilichen Schutzinfrastruktur ist ihm denn auch als
Christ zuzumuten. Die Behauptung, die Polizei werde nichts unternehmen,
weil sie von Muslimen geführt werde, ist unbegründet und wird nicht weiter
belegt. Im Gegenteil, ist dem am 23. Juni 2016 eingereichten Polizeirap-
port zu entnehmen, dass die Polizei Untersuchungen angestellt hatte („We
investigated ….“). Ausserdem besteht für den Beschwerdeführer eine
grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative, auch wenn sein Dorf
B._______ nur unweit – ungefähr 80 km – von K._______, der (…)gröss-
ten Stadt Pakistans, entfernt liegt.
5.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeu-
gend darzulegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit
der pakistanischen Sicherheitskräfte einer asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr durch Dritte ausgesetzt ist. Aus diesem Grund ist eine Gefährdung sei-
ner Person im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan – auch im Hinblick auf
einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) aufgrund seiner christli-
chen Lebensweise, welche er in der Schweiz führt – zu verneinen. Die Vor-
instanz hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1266/2016
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskon-
vention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pa-
kistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt be-
zeichnet werden, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemei-
ner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde.
7.3.2 Das Arztzeugnis vom 18. Januar 2017 hielt fest, dass der Beschwer-
deführer an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie
unter Epilepsie leidet. Er nehme verschiedene Medikamente zu sich und
eine psychiatrische Therapie sei notwendig. Abklärungen haben ergeben,
dass Pakistan über ein sogenanntes gemischtes Gesundheitssystem ver-
fügt, welches konkret aus einem ausgedehnten, aber schlecht ausgestat-
teten öffentlichen Gesundheitswesen, welches für die Bürger von Pakistan
kostenlos ist, sowie aus einem Privatsektor besteht, welcher einen Gross-
teil der Gesundheitsversorgung besorgt (vgl. Accord, Pakistan, Allgemeine
Informationen zur Gesundheitsversorgung, Februar 2015
[, besucht am 5. Ap-
ril 2017]). Da aus dem Sachverhalt zu schliessen ist, dass der Beschwer-
deführer Ende 2014 bereits (…) Tage (nach der Messerstich-Verletzung) in
einem Spital behandelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass für
ihn auch weiterhin ein Zugang zur medizinischen Versorgung besteht. Die
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vom hiesigen Arzt verschriebenen Medikamente sind gemäss den dem Ge-
richt vorliegenden Informationen in Pakistan erhältlich: Das erste Medika-
ment (…) mit dem Wirkstoff (…) (Schlafstörungen) wird in der aktuellen
Liste der zugelassenen Medikamente der Drug Regulation Authority of Pa-
kistan (DRAP) aufgeführt; zudem seien auch andere Medikamente mit
demselben Wirkstoff erhältlich. Das zweite Medikament (…) mit den Wirk-
stoffen (…) und (…) (Antidepressivum) ist gemäss DRAP in Pakistan zu-
gelassen; andere Medikamente mit denselben Wirkstoffen würden sogar in
Pakistan hergestellt werden. Schliesslich ist gemäss DRAP auch das dritte
Präparat (…) (Epilepsie) in Pakistan zugelassen. Nach dem Gesagten sind
aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse erkennbar. Weitere ge-
gen die Zumutbarkeit sprechende Gründe sind in der Beschwerdeschrift
nicht geltend gemacht worden. Übereinstimmend mit den Ausführungen
der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug somit auch keine indivi-
duellen Gründe entgegen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung insgesamt auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am
11. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: