B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1267/2011
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
E-1267/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Irak
am 30. November 2010, reiste am 8. Dezember 2010 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Dezember 2010 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Sie führte an, sie
stamme aus B._______, Provinz Dohuk, sei kurdischer Ethnie und min-
derjährig.
A.b Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 im
Beisein einer Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte sie geltend, in ihrer Kindheit sei sie von ihrer Familie einem 15
Jahre älteren Cousin väterlicherseits zur Frau versprochen worden. Spä-
ter sei der Vater dieses Cousins zu ihnen gekommen, um die Verlobung
vorzubereiten. Sie habe ihren Cousin indes nicht heiraten wollen. Da ihr
Vater zwischenzeitlich verstorben sei, seien ihre Mutter sowie ihre Brüder
mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen. Im April 2010 habe sie ih-
ren jetzigen Verlobten während dessen Ferienaufenthalt kennengelernt.
Dieser lebe seit zehn Jahren in der Schweiz. Noch vor seiner Rückkehr in
die Schweiz hätten sie sich mit dem Einverständnis ihrer Familie verlobt.
Deshalb habe ihr der Cousin in der Folge Schwierigkeiten bereitet. Er ha-
be ihr gedroht, sie zu entführen, da sie ihm seinerzeit versprochen wor-
den sei. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
Sie sei einzig wegen ihres Verlobten in die Schweiz gekommen. Einen
Tag nach der Erstbefragung hätten sich ihr Verlobter und sie religiös trau-
en lassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 forderte der damals zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten. Dieser ging am 16. März 2011 beim Gericht frist-
gerecht ein.
D.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 1. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
E-1267/2011
Seite 3
E.
Am 12. April 2011 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Innert
erstreckter Frist reichte sie am 12. Mai 2011 die Replik ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 setzte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung ver-
schiedener Beweismittel betreffend die zivilstandsamtliche Heirat in der
Schweiz. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 gab die Beschwerdeführerin die
einverlangten Dokumente zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 ersuchte der neu zuständige Instruk-
tionsrichter die zuständige kantonale Behörde um Beantwortung offener
Fragen in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Antwort
ging am 23. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 forderte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeführerin auf, bei den zuständigen Behörden ein
Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen
beziehungsweise mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abge-
sehen werde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 gab die Beschwerde-
führerin eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug gleichen Datums
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
E-1267/2011
Seite 4
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es sei vor-
stellbar, dass die Beschwerdeführerin das Verhalten des Cousins als stö-
rend empfunden habe. Auch wenn er der Beschwerdeführerin mit einer
Entführung gedroht habe, so sei nicht davon auszugehen, dass ihr eine
reale Gefahr drohe. Dies umso weniger, als die Familie mit ihrer Ent-
scheidung einverstanden gewesen sei. Die geltend gemachten Vorbrin-
gen stellten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,
ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Entgegen den Aus-
E-1267/2011
Seite 5
führungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der verschmähte
Cousin eine ernsthafte Gefahr für die Beschwerdeführerin darstellen wür-
de. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat über ein halbes
Jahr nach ihrer Verlobung, mithin hätte dem Cousin hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden, sich für die von ihm empfundene Unbill zu rächen.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen
ihrer Aussagen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die
Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu-
chende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat.
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er-
teilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Auslän-
derbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung
deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden
die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Per-
son nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zu-
ständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu
prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
E-1267/2011
Seite 6
gung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie beruft sich
indes auf Art. 8 EMRK.
6.
6.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehöri-
ge muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E.1.3.1).
6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Landsmann, reiste am
1. November 1999 in die Schweiz ein und suchte am 14. November 1999
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Februar 2001 lehnte das Bundes-
amt dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an. Am 15. März 2004 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und
E-1267/2011
Seite 7
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er vergangenes Jahr die
Beschwerdeführerin nun auch zivilstandsamtlich geheiratet hat, ist davon
auszugehen, dass er sich zwischenzeitlich von seiner Schweizer Ehefrau
scheiden liess. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich somit
14 Jahre in der Schweiz und ist demnächst zehn Jahren im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen
Behörde vom 23. September 2013 wird, gleichbleibende Verhältnisse
vorausgesetzt, die Aufenthaltsbewilligung im März 2014 erneuert. Er wird
somit nächstes Jahr seit zehn Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung B
in der Schweiz verfügen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) einem Ausländer die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn er sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten
hat und er während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz ei-
ner Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht
verlängert würde, mithin erfüllt er 2014 grundsätzlich die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vor diesem Hinter-
grund ist von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemannes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen.
6.3 Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszu-
gehen, sodass sich auch die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK beru-
fen kann. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein
Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen.
Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bun-
desverwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 hat der
Ehemann bei der Fremdenpolizei der Stadt C._______ ein Gesuch um
Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Damit
liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren
allfälligen Vollzug bei den kantonalen Fremdenpolizeibehörde.
6.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit erübrigen sich
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige
E-1267/2011
Seite 8
Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu
prüfen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ableh-
nung Asylgesuch) der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 abzu-
weisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die
Beschwerde gutzuheissen, weitergehend betreffend den Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese
sind mit dem am 16. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist der Be-
schwerdeführerin vom Gericht zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung auf Fr. 1'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1267/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfü-
gung des BFM vom 20. Januar 2011 abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des
BFM vom 20. Januar 2011 gutgeheissen.
3.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 20. Januar 2011 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 16. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der
Beschwerdeführerin vom Gericht zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: