Abtei lung V
E-1268/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A_______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1268/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus
C_______ (D_______), verliess eigenen Angaben zufolge seine
Heimat am 23. Dezember 2006 und reiste am 25. Dezember 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am
darauffolgenden Tag im Empfangszentrum Basel ohne Einreichung von
Identitätspapieren ein Asylgesuch stellte. Am 16. Januar 2007 wurde
der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zu
seinen Ausreisegründen befragt und in der Folge mit Verfügung vom
22. Januar 2007 dem Kanton Wallis zugewiesen. Am 1. Februar 2007
erfolgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner
Person im Wesentlichen geltend, er sei islamischen Glaubens, seit
1990 verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei in C_______ geboren
und habe dort bis zu seiner Vertreibung gelebt. Seine Eltern seien
verstorben und er habe eine verheiratete Schwester in Kandy. Den
Lebensunterhalt habe er sich als Hilfsarbeiter auf den Feldern
verdient.
Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, in seiner Wohnregion C_______ hätten im August
2006 Kämpfe zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
und der Armee stattgefunden. Dabei sei sein Haus zerstört worden,
weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie habe flüchten
müssen. Auf der Flucht seien sie und andere Flüchtlinge von den LTTE
angehalten worden. Die Frauen seien von den Männern getrennt
worden und die Aktivisten der LTTE hätten den Beschwerdeführer und
weitere Männer, die auf einer Liste aufgeführt worden seien,
erschiessen wollen, weil sie angeblich die Armee und die Karuna-
Gruppen unterstützt hätten. Gerade in diesem Moment habe ein
Geschoss eingeschlagen. Einige seien umgekommen, anderen sei die
Flucht gelungen. Die Frauen hätten anschliessend den Männern die
Fessel abgenommen und mit Hilfe der Dorfbevölkerung seien alle in
das Flüchtlingslager D_______ geflüchtet. Der Beschwerdeführer
habe seine Familie in eine Unterkunft in E_______ gebracht und sei
nach F_______ zu einem Onkel gegangen, wo er ca. drei Monate bis
zur Ausreise gelebt habe. Die Ehefrau lebe mit den Kindern zur Zeit in
einer Notunterkunft in E_______.
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E-1268/2007
Der Beschwerdeführer gab an, er habe nie einen Pass gehabt und
seine Identitätskarte habe er in C_______ gelassen, als er von dort
habe flüchten müssen. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine
Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister mit beglaubigter
deutscher Übersetzung ein, eine Bestätigung der Behörden von
G_______vom 5. September 2006, dass die Familie des
Beschwerdeführers aus C_______ vertrieben worden sei ("Certificate
issued on persons who are displaced from C_______(...), einen
Auszug aus dem Polizeirapport der Polizeistation H_______ vom 10.
August 2006, der im Wesentlichen die oben aufgeführten
Asylvorbingen enthält, einen Brief des Beschwerdeführers vom 25.
August 2006 an den Dorfvorsteher von C_______, in welchem er ihm
über die Zerstörung seines Hauses berichtet und ihn informiert, dass
er sich mit seiner Familie nun im Camp in I_______, aufhalte, und eine
Bestätigung von Y_______, des Dorfvorstehers von C_______, vom
27. August 2006, der den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers
bestätigt, da er die Ereignisse vom August 2006 selbst habe
beobachten können.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 -
trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen Bezug
genommen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar
2007 (Eingabe und Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch
sei einzutreten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sein
Aufenthalt sei gemäss Art. 44 AsylG zu regeln. In prozessrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer nochmals die gleichen Beweismittel wie
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E-1268/2007
bereits bei der Vorinstanz sowie eine beglaubigte Kopie des
Geburtsregisterauszugs in englischer Sprache ein. Ferner legte er
seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 15. Februar 2007 sowie
eine Verordnung zur Physiotherapie vom 14. Februar 2007 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 verzichtete die
Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten kann.
E.
Am 1. März 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2007 ein. Ferner wurden
zwei Kostengutsprachen des Flüchtlingsheimes von K_______ vom
22. und 27. Februar 2007 im Vorfeld einer medizinischen
Untersuchung sowie eine farbige Fotokopie der Identitätskarte des
Beschwerdeführers eingereicht. Gleichzeitig stellte der
Beschwerdeführer in Aussicht, das Original seiner Identitätskarte
einzureichen, sobald ihm diese zugeschickt werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 21. März 2007 zur Stellungnahme zugestellt.
G.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichte ein weiteres ärztliches Zeugnis vom
30. März 2007 sowie ein englisches Schreiben des Dorfvorstehers
Y_______ vom 28. März 2007 mit französischer Übersetzung ein, in
welchem dieser dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er in Sri Lanka
mit dem Tode bedroht werde.
Seite 4
E-1268/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren
Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Das Beschwerdeverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt, da
dies die Sprache des angefochtenen Entscheides ist (vgl. Art. 33a Abs.
2 VwVG).
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist somit darauf
limitiert, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht
die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen
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Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer
Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach
Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1, S. 87 f., und 5.6.5,
S. 90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich
die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte.
Mithin ist auf den Antrag in der Beschwerde vom 17. Februar 2007 auf
Gewährung des Asyls nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1
Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der
Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht habe, obschon er anlässlich der
Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die oben genannte
Bestimmung hingewiesen worden sei. Sodann stellte die Vorinstanz in
ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, da seine Angaben zur Ausreise und
den angeblichen nicht vorhandenen Ausweisen den stereotypen
Vorbringen vieler Asylsuchender, die nicht bereit seien, den Schweizer
Behörden ihre Reisepapiere abzugeben, entsprechen würden.
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Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien
auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich. Die Flucht des Beschwerdeführers sei wegen
des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen den LTTE und den
Streitkräften der srilankischen Regierung erfolgt. Im Rahmen von
solchen Kriegssituationen erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen, was im vorliegenden Fall verneint werden könne.
Was die Übergriffe durch die LTTE anbelange, so handle es sich um
Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerdeführer
hätte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil des Heimatlandes, der ausserhalb des
Einflussbereiches der LTTE stehe, entziehen können; dies habe er im
Übrigen bereits getan, indem er vor der Ausreise mehrere Monate
unbehelligt in F_______ gelebt habe. Die eingereichten Dokumente
vermöchten an dieser Würdigung nichts zu ändern, da sie keine
Sachverhaltselemente enthalten würden, die der Beschwerdeführer
nicht schon in seinen Vorbringen dargelegt hätte.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM fest, dass,
obwohl das Waffenstillstandsabkommen vom 2. Februar 2002 noch in
Kraft sei, sowohl im Norden als auch im Osten Sri Lankas der Konflikt
zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE erneut politisch
und militärisch eskaliert sei. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch
gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene
Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes,
beispielsweise in F_______ bei seinen Verwandten oder im Grossraum
Colombo ansiedeln. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Süden Sri
Lankas sprächen.
4.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bereits bei der Einreichung seines Asylgesuchs eine Geburtsurkunde,
die seine Herkunft und Identität belege, eingereicht. Er lege nun eine
Übersetzung bei. Auch reiche er eine Übersetzung des Rapports über
die Zerstörung seines Hauses und die Verpflichtung, in einem
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Flüchtlingslager leben zu müssen, sowie ein diesbezügliches Zertifikat
bei. Bezüglich seiner Probleme stehe fest, dass er auf der Liste der
Männer gestanden habe, die von den LTTE hätten umgebracht werden
sollen. Wie er bereits bei den Befragungen ausgeführt habe, habe er
als Bauer gearbeitet und gelegentlich der paramilitärischen Gruppe
Karuna und der srilankischen Armee Informationen geliefert. Sein
Leben sei in Gefahr und daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
4.3
In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem
ärztlichen Zeugnis vom 15. Februar 2007 keine gesundheitlichen
Beschwerden ersichtlich seien, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen. Ferner würdigte sie das Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer Informationen an die Karuna-Gruppe
und die Regierungssoldaten abgegeben habe, als nachgeschoben,
weil er dies in seinen Befragungen nie erwähnt habe.
4.4
Mit der Replik wurde erneut ein Arztzeugnis, in welchem dem
Beschwerdeführer eine Druckdolenz in der Wirbelsäule und
bronchitisches Husten attestiert wird, eingereicht. Im Weiteren wurde
ein Brief vom Dorfvorsteher von C_______, Y_______ beigelegt. Darin
wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Informationen gegen die
LTTE an die SL-Armee und die Karuna-Gruppe abgegeben habe und
dass sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, da er durch die LTTE
Morddrohungen erhalten habe.
5.
5.1
Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne
(grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden
Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und
Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung
insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck
des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt
worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu
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erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Andere Ausweise, die zwar
Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienen, wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden, stellen dagegen keine
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.).
5.2
Mit der Vorinstanz ist darin übereinzustimmen, dass der
Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und der oben zitierten Rechtsprechung
eingereicht hat, wobei vollständigkeitshalber anzufügen ist, dass er
immerhin eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister mit
Originalstempeln versehen abgegeben hat, was jedoch vom BFM in
seiner Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden ist. Ob der
Beschwerdeführer für das Nichteinreichen seiner Identitätsdokumente
entschuldbare Gründe glaubhaft machen konnte, kann jedoch im
vorliegenden Fall offengelassen werden, da dies für die
Entscheidfindung nicht von Bedeutung ist. Ebenfalls kann offen
bleiben, ob die auf Beschwerdestufe eingereichte farbige Kopie der
Identitätskarte für eine einwandfreie Feststellung seiner Identität
genügen würde.
6.
6.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11.
Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem
Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren
zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im
Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei
es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art.
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3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks
zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen
einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch
amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich
auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen
nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im
Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E.
5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.)
6.2
Der Beschwerdeführer ist ein Muslim aus D_______. Die Muslime in
dieser Region stellen gegenüber den dort lebenden Tamilen eine
Minderheit dar und es herrscht ein offener Konflikt mit den LTTE, die
immer wieder Moslem-Dörfer an der Ostküste angreifen, Leute
massakrieren und vertreiben. Gerade in dem vom Beschwerdeführer
beschriebenen Zeitraum im August/September 2006 ist es in der
Region von C_______ während der Kämpfe der LTTE mit den
srilankischen Regierungstruppen zu Vertreibungen von etwa 40'000
Muslimen durch die LTTE gekommen. Dieser Umstand wurde vom
Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen verneinte es eine
mögliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer, da
dessen Flucht wegen des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen
den LTTE und den Streitkräften der srilankischen Regierung erfolgt sei
und im Rahmen von solchen Kriegssituationen erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Diese
Einschätzung vermag indessen der Situation der muslimischen
Minderheit im Osten Sri Lankas nicht gerecht zu werden (vgl. auch
Florian Lüthy, Sri Lanka - aktuelle Situation, ein Update,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, November 2006, S. 14 f.).
Weiter erachtete das Bundesamt eine Absicht, den Beschwerdeführer
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, als nicht
gegeben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer geltend machte, auf einer Liste der LTTE aufgeführt worden zu
sein, mit Namen von Männern, die erschossen werden sollten, da ihm
vorgeworfen worden sei, die Armee und die Karuna-Gruppe unterstützt
zu haben. Diese Aussage wurde von der Vorinstanz nicht bestritten.
Damit greift die Argumentation, Art. 3 AsylG sei mangels einer
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relevanten Verfolgungsmotivation nicht erfüllt, zu kurz. Vielmehr hätte
die Vorinstanz, um die Asylrelevanz der Vorbringen ausschliessen zu
können, zunächst die Gezieltheit und Aktualität einer allfälligen
Verfolgung durch die LTTE prüfen müssen (vgl. zum Kriterium der
Gezieltheit der Verfolgung, insbesondere in Kriegs- und
Bürgerkriegssituationen, Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 330
f., Rz 8.17; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 71 ff.); diesbezüglich ist insbesondere davon auszugehen,
dass wirkliche oder auch vermutete Anhänger von Oberst Karuna, der
sich im März 2004 von der Vanni-Führung abspaltete, von der Vanni-
LTTE als Verräter betrachtet werden und somit gefährdet sind; generell
kann MuslimInnen aus dem Osten Verfolgung drohen, wenn sie
seitens der LTTE der Opposition oder der Zusammenarbeit mit der
srilankischen Regierung verdächtigt werden (vgl. SFH-Position zu
Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 1. Februar 2007; Katja
Walser/Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka,
Gefährdung eines ehemaligen Karuna-Gefolgsmannes, Bern, 2.
Februar 2006). Im weiteren wäre sodann zu untersuchen gewesen, ob
eine allfällig durch die LTTE drohende Verfolgung als mittelbare
staatliche Verfolgung zu gelten habe beziehungsweise ob der
srilankische Staat gegenüber einer als private Verfolgung
eingeschätzten Gefährdung durch die LTTE schutzfähig und
schutzwillig sei.
6.3
Ferner ist eine eingehende Prüfung, ob der Beschwerdeführer als
Muslim auch eine valable inländische Fluchtalternative hat, ebenfalls
ausgeblieben. Es trifft zwar zu, dass gemäss der Praxis zum neuen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sich auch daraus
ergeben kann, dass einem Gesuchsteller im Heimatland offenkundig
eine Fluchtalternative zur Verfügung stünde und seine Vorbringen aus
diesem Grund den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermöchten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S.89 f.). Weiterhin ist
aber auch davon auszugehen, dass zur Feststellung, ob eine
Fluchtalternative besteht und eine Verfolgung bloss regionalen
Charakter hat, zu untersuchen ist, wer im konkreten Einzelfall als
Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser
Verfolger hat leiten lassen; an die Wirksamkeit des Schutzes am
alternativen Aufenthaltsort sind sodann praxisgemäss hohe
Seite 11
E-1268/2007
Anforderungen zu stellen; die Bejahung einer innerstaatlichen
Fluchtalternative setzt mithin voraus, dass die konkrete
Verfolgungssituation gewürdigt und die Wirksamkeit des Schutzes
seriös abgeklärt werden (vgl. die weiterhin gültige Praxis der ARK in
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.4 S. 17 f.; EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und 5c, S.
5 ff. mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn es sich bei der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE um
eine regional beschränkte Verfolgungssituation im Norden und Osten
Sri Lankas handelt sollte, wäre zu prüfen gewesen, ob er eine
inländische Fluchtalternative in ein Gebiet in Anspruch nehmen kann,
wo ihm vom srilankischen Staat wirksamer und hohen Anforderungen
genügender Schutz gewährt werden kann. Diesbezüglich erwähnte
das BFM lediglich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach
F_______(im zentralen Teil Sri Lankas) gehen könne, wo er sich
bereits vor der Ausreise aufgehalten habe; eine einlässliche Prüfung,
inwiefern in F_______ für den Beschwerdeführer eine valable
innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden könne, fehlt indes.
Auch in Bezug auf Colombo wurde eine entsprechende einlässliche
Prüfung nicht vorgenommen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im
Wegweisungspunkt fest, es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich in
Colombo niederzulasen; auch bezüglich Colombo fehlt es an
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, ob dem
Beschwerdeführer dort gegenüber Bedrohungen seitens der LTTE
effektiver Schutz gewährt werden könne. Dies ist im Übrigen zu
bezweifeln, zumal der UNHCR in seiner neuesten Einschätzung
Colombo nur noch unter äusserst restriktiven Bedingungen als valable
Fluchtalternative für von der LTTE verfolgte Personen erachtet.
6.4
Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Dokumente hielt das BFM fest, dass diese keine
Sachverhaltselemente enthalten würden, die der Beschwerdeführer
nicht schon selbst gesagt habe. Diese äusserst knapp formulierte
Würdigung der Beweismittel ist nicht ausreichend. So wird
beispielsweise aus dem Polizeirapport der Polizeistation H_______
vom 10. August 2006 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach
der Attacke durch die LTTE an die Polizei gewendet hat. Ob diese in
der Lage war, ihm weiterzuhelfen, kann dem Rapport nicht entnommen
werden; diesbezüglich wären allenfalls weitere Untersuchungen
notwendig gewesen.
Seite 12
E-1268/2007
Schliesslich würdigte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8.
März 2007, dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis keine
gesundheitlichen Beschwerden zu entnehmen seien, die den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
Erwähnenswert wäre dazu, dass im ärztlichen Zeugnis von Schmerzen
im Bereiche der thorakalen Wirbelsäule gesprochen wurde, die
gemäss Angaben des Beschwerdeführers als Folgen der
Misshandlungen (Fusstritte in den Rücken) anlässlich der Festnahme
durch die LTTE entstanden sind.
6.5
Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
feststellen liess, dieser erfülle offenkundig die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Eine Abweisung seines Asylgesuches konnte nicht nur
summarisch begründet werden. Eine umfassendere Prüfung und
Begründung beziehungsweise zusätzliche Abklärungen wären
erforderlich gewesen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht
verletzt (vgl. Art. 106 AsylG).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Februar 2007 ist aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung
vom 23. Februar 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend weist der
Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und es sind auch im
Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm
durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein
könnten (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember
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2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Folglich ist ihm
trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 494 087; per Kurier; Beilage: die Akten
N _______
- Kanton P_______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Blanka Fankhauser
Versand:
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