B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1269/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter
B._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie, verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 4. September
2010 und gelangte über Dubai, die Türkei und Italien am 30. Dezember
2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 6. Januar 2011 fand die Befragung zur Person und am 18. Januar
2011 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Jahr 2008 sei sie vom sri-
lankischen Militär festgenommen und etwa zehn Tage lang festgehalten
worden. Während der Gefangenschaft seien ihr Fotos von Mitgliedern der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezeigt worden und sie sei ge-
fragt worden, ob sie die Leute darauf kenne. Mit Hilfe von Frauenvereinen
sei sie schliesslich freigelassen worden. Sie selber sei Mitglied in einem
Frauenverein gewesen, habe karitative Arbeit ausgeführt und an Treffen
teilgenommen. Nach der Freilassung habe sie Angst gehabt, an ihren
Wohnort zurückzukehren, weshalb sie zu einer Bekannten nach Navali
gegangen sei. Während des dortigen Aufenthalts habe sie gehört, dass
das Militär sie weiterhin suche, weshalb sie Sri Lanka verlassen habe.
C.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin C._______(gleiche N-Nummer;
Beschwerdeverfahren E-1272/2012).
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Am 5. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzu-
heben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Sache ans BFM zurückzuweisen zur
rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das BFM sei anzuweisen, ihrem
Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen und
ihm sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Seite 3
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Einsicht in die BFM-
Akten und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mit Ver-
fügung vom 14. März 2012 ab. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und der Beschwerdefüh-
rerin wurde eine Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel
(verschiedene Bestätigungsschreiben) angesetzt. Nach einmaliger Erstre-
ckung dieser Frist liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie könne die
angekündigten Beweismittel nun doch nicht einreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 15. Mai 2012 beantragte
das Bundesamt Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich zur Be-
schwerde zu äussern. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführe-
rin am 18. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. Diese wird
in das vorliegende Verfahren aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
iS. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit VGG und AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
und ihre Ausführungen widersprächen in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Insbesondere habe
sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, an welchem Tag ihrer Ge-
fangenschaft sie befragt worden sei, und wie viele andere Frauen zu-
sammen mit ihr festgenommen worden seien. Sie habe auch unterschied-
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liche Angaben dazu gemacht, ob sie Kontakte mit Mitgliedern der LTTE
gehabt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit Hilfe des ta-
milischen Frauenvereins freigekommen sei, obwohl sie aufgrund der Mit-
gliedschaft in diesem Verein festgenommen worden sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, sie habe
in beiden Befragungen ausführlich und detailliert die Umstände ihrer Akti-
vitäten im Frauenverein, ihrer Flucht nach Navali und ihrer Verhaftung im
August/September 2008 geschildert. Sie habe sich diesbezüglich in keine
Widersprüche verstrickt. Sie kündigt zudem an, sie werde Beweismittel
für ihre Verhaftung beschaffen und nachreichen. Sie sei in einem Frauen-
verein karitativ tätig gewesen und werde deshalb von der sri-lankischen
Armee weiterhin als vermeintliche LTTE-Sympathisantin gesucht. Da sie
der Armee bekannt sei, müsse sie bei einer Rückkehr mit Verhaftung und
Inhaftierung rechnen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine
umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat
sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen,
die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu sein, können jedoch unter Umständen immer
noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (BVGE 2011/24 E. 8.1).
Im Falle der Beschwerdeführerin ist jedoch weder davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Flucht von den sri-lankischen Behörden verdächtigt
wurde, mit den LTTE in Verbindung stehen, noch dass sie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das BFM
hat das Beweismass der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung
korrekt auf ihre Vorbringen angewendet. Ihre kurzen und vag gehaltenen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts zu ändern; die in der Anhörung
gemachten Angaben zu ihrer Verhaftung im Jahr 2008 zusammen mit an-
deren Personen im Rahmen einer Ausweiskontrolle der Armee, ihrer
Flucht nach Navali und ihrer Tätigkeit im Frauenverein sind entgegen ih-
rer Behauptung in der Beschwerdeschrift kurz und unsubstantiiert (BFM-
Akte A7 S. 4 ff.). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen vermöchten diese keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es liegen keine An-
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haltspunkte dafür vor, dass das sri-lankische Militär heute ein Interesse
an der Beschwerdeführerin haben könnte, zumal sie nicht geltend macht,
die LTTE je aktiv unterstützt zu haben, und auch für den Frauenverein
"nicht sehr aktiv" gewesen sei (BFM-Akte A7 S. 8). Ihr Vorbringen, sie sei
noch nach diesem Vorfall gesucht worden, ist vag, unsubstanziiert und
damit unglaubhaft. Auch macht sie keine Verfolgungshandlungen gegen
sie oder ihre Familie seit ihrer Ausreise aus Sri Lanka geltend.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das BFM hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und
ihr Asylgesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
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Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ih-
rer selbst und ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, fin-
det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
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Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre
Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Be-
stimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE
2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin stamme aus [D._______ im Distrikt E._______], und
habe ab August 2008 bis zu ihrer Ausreise in [F._______ im Distrikt
E._______] gelebt. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt E._______
sei grundsätzlich und auch im konkreten Fall zumutbar. Es handle sich
bei ihr um eine junge, gesunde Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann
nach Sri Lanka zurückkehren könne. Ihre Familie besitze in E._______
ein Haus und ihr Bruder habe bereits in der Vergangenheit für ihren Un-
terhalt gesorgt.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, die
Rückkehr nach E._______ sei ihr nicht zuzumuten. Ihr Bruder, der sie bis
2010 unterstützt habe, habe in der Zwischenzeit eine Familie gegründet
und könne sie deshalb nicht mehr unterstützen. Sie verfüge deshalb nicht
über die finanziellen Mittel, um zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem
– im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht geborenen – Kind in
Sri Lanka ein zumutbares Leben zu führen.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri
Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich
allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden
muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der
Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
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stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka
stets im Distrikt E._______ gelebt. Der Distrikt E._______ liegt nicht im
Vanni-Gebiet, weshalb eine Rückkehr dorthin dann zumutbar ist, wenn
eine individuelle zurückhaltende Prüfung die Zumutbarkeit bestätigt.
Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt in E._______ ein Haus. Ihre
Mutter, eine ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein weiterer (unter-
dessen angeblich verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in E._______.
Da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in E._______ lebte, dort
zur Schule ging und in einem Frauenverein tätig war, ist davon auszuge-
hen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das auch
nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie ist
zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat im (…) College mit dem A-Level
abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausreise zumindest
kurz einer Arbeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Toch-
ter können zusammen mit ihrem Ehemann – dessen Beschwerde gegen
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom heutigen Datum abgewiesen wurde – nach E._______ zu-
rückkehren. Ihr Ehemann hat während neun Jahren die Schule besucht
und verfügt zumindest über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka
und in der Schweiz. Zudem hat er zwei Schwestern in der Schweiz. Damit
ist davon auszugehen, dass diese Kleinfamilie nach ihrer Rückkehr nach
Sri Lanka auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der Familienangehöri-
gen der Beschwerdeführerin und der Schwestern des Beschwerdeführers
zählen kann, bis sie sich wirtschaftlich etablieren kann. Schliesslich ist
festzuhalten, dass das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Die Geburt der Tochter der
Beschwerdeführerin macht die Situation zwar nicht einfacher, aber es
muss aus den genannten Gründen dennoch nicht befürchtet werden, die
Rückkehr stelle eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit der Tochter
dar.
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5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Toch-
ter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1269/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: