Abtei lung V
E-1271/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1271/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 19. Mai 2008
und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM
vom 7. November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______,
dass er auf der gleichen Baustelle wie sein Bruder gearbeitet habe
und es im (...) zu einer Prügelei zwischen seinem Bruder und dem
Sohn des Bauherrn, der sich gern als Chef aufgespielt und die
Arbeiter ständig geärgert habe, gekommen sei,
dass der Sohn des Bauherrn dabei schwere Verletzungen am Kopf er-
litten und in der Folge seine Zeit im Rollstuhl verbracht habe,
dass am (...) der Bauherr, ein (...), vorstellig geworden sei und gedroht
habe, seinen Bruder und ihn zu töten,
dass das Haus seiner in D._______ ansässigen Eltern ständig beob-
achtet und er dort Ende (...) von Unbekannten auf offener Strasse
zusammengeschlagen worden sei,
dass er einer polizeilichen Vorladung aus Angst vor dem Einfluss des
Bauherrn keine Folge geleistet habe
dass am 9. Januar 2007 sein Bruder in der Stadt E._______ ermordet
aufgefunden worden sei,
dass Polizisten ihn im (...) in einem (...) in C._______, wo er angestellt
gewesen sei, aufgesucht und seinen gefälschten Reise-pass
kontrolliert sowie zerrissen hätten,
dass er aus Angst, die Polizisten könnten ihn wegen des Vorfalls vom
(...) aufgesucht haben, aus dem (...) geflüchtet sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 - eröffnet am
3. Februar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass er insbesondere anlässlich der Kurzbefragung zunächst geltend
gemacht habe, von seiner Geburt bis (...) in F._______ (...), dann bis
(...) in G._______ (...), danach bis (...) in D._______ (...) bei seinen
Eltern und schliesslich bis zur Ausreise in C._______ gelebt zu haben,
dass er bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt ha-
be, nur ab und zu für eine Woche in (...) gewesen zu sein, weil sein
Vater dort mit dem Bruder gelebt habe, und er weiter erwähnt habe,
die Zeit von (...) bis (...) ohne Aufenthaltsbewilligung gegen Zahlung
von Schmiergeld bei einem Bekannten in C._______ verbracht zu ha-
ben,
dass er seine Angaben laufend geändert und es trotz entsprechenden
Nachfragen verunmöglicht habe, seine Aufenthaltsorte in zeitlicher
Hinsicht genau zu eruieren,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren hinsichtlich des Besuchs des
Bauherrn bei ihm zuhause widersprüchliche Angaben gemacht habe,
indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, dieser habe ihn am
Kopf verletzt, und kurze Zeit später im Unterschied dazu geltend ge-
macht habe, sein Bruder und er seien glücklicherweise beim Besuch
des Bauherrn nicht zugegen gewesen,
dass er sodann bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, die
Polizei sei beim ersten Besuch des Bauherrn anwesend gewesen, wo-
gegen er bei der Direktanhörung ausgesagt habe, die Polizei sei erst
zwei Tage nach dessen Besuch bei den Eltern vorstellig geworden,
dass er seine unstimmigen Angaben mit den ungenauen Erzählungen
seiner Mutter entschuldigt habe,
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dass er zudem in seinen Aussagen oberflächlich geblieben sei und
seine Vorbringen den jeweiligen Fragen angepasst habe,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich auf den Vor-
fall vom (...) zurückzuführenden Ereignisse ohne Zusammenhang und
wenig anschaulich seien, weshalb die geltend gemachte Verfolgung in
keiner Weise überzeugen würde,
dass er trotz wiederholten Zusicherungen keine Identitätspapiere bei-
gebracht habe und weder seine diesbezüglichen Erklärungen über-
zeugten noch seine Aussage, es sei für seine Mutter und ihn nicht
nötig gewesen, sich im Jahr (...) in Russland registrieren zu lassen,
dass sich der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorfall im (...) im nur
(...) Kilometer von C._______ entfernten D._______, weitere drei Jahre
offenbar unbehelligt in der Stadt aufgehalten habe, ohne vom erwähn-
ten (...) Bauherrn, dessen Spitzeln oder der Polizei behelligt worden zu
sein,
dass indessen sein Bruder im (...) im weit entfernten E._______
ermordet worden sei, obwohl beide bei einem Kollegen in C._______
gelebt haben sollen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner
fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wiederholt polizeilich
angehalten worden sei,
dass unter diesen Umständen sein Vorbringen, der Tod seines Bruders
und die Polizeikontrolle im (...) in C._______ seien auf den
angeblichen Vorfall vom (...) zurückzuführen, nicht nachvollziehbar sei,
dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer, der weder
Identitätspapiere oder Beweismittel beigebracht habe noch solche be-
sessen haben wolle, sei in der von ihm geschilderten Weise ohne Kon-
trollen durch verschiedene Länder Europas gereist,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei,
dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, der
diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, wobei es nicht Sache
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg-
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weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar
2009 (Poststempel) sinngemäss in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, in pro-
zessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines russischen
Führerausweises mit deutscher Übersetzung und amtlicher Unter-
schriftsbeglaubigung sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...)
einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009
nach einer summarischen Prüfung der Akten und mit entsprechender
Begründung zum Schluss gelangte, die in der Beschwerde formulier-
ten Rechtsbegehren seien aussichtslos, und den Beschwerdeführer
unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlas-
sungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Kostenvorschuss am 19. März 2009 fristgerecht bezahlt wur-
de,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personali-
en tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das BFM
zutreffend festgestellt hat, weder die Identität des Beschwerdeführers
noch seine Herkunft stünden fest,
dass dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die eingereichte Kopie eines russischen Führerausweises ange-
sichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten an dieser
Beurteilung nichts zu ändern vermag,
dass es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise trotz wiederholten
Aufforderungen und entgegen seiner Zusicherung bei der Anhörung zu
seinen Asylgründen vom 7. November 2008 unterlassen hat, seine (...)
oder andere von ihm erwähnte Dokumente (...) einzureichen und sich
seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde als
haltlos erweisen,
dass sich die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darin erschöpfen, die vom BFM zu Recht als nicht glaub-
haft erachteten mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylge-
suchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillier-
ter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass sich entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen las-
sen, der Beschwerdeführer leide an ernsthaften gesundheitlichen Pro-
blemen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den
am 19. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie; Beilage: Kopie eines russischen Führerausweises mit deut-
scher Übersetzung und amtlicher Unterschriftsbeglaubigung)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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