B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1271/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Susanne Sadri, LL.M. lic.iur.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N (…), seit dem 2.
Mai 2011 in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylstatus), am 22.
August 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen eheli-
chen Kindern und seinem ausserehelichen Sohn (dem Beschwerdefüh-
rer) einreichte,
dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2011 ablehnte und
diesem die Einreise in die Schweiz verweigerte, die identischen Gesuche
der Ehefrau und der ehelichen Kinder aber in einer separaten Verfügung
guthiess,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die erwähnte Verfügung
vom 2. September 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Novem-
ber 2011 abwies (Verfahren E-5447/2011),
dass es die Abweisung damit begründete, der Beschwerdeführer stamme
laut Akten (seines Vaters) aus einer kurzen, unehelichen Liebschaft und
habe bei seiner Mutter gelebt, so dass die für die Familienzusammenfüh-
rung von Gesetzes wegen geforderte Familiengemeinschaft vor der
Flucht nicht bestanden habe, beziehungsweise die Trennung von Vater
und Sohn nicht durch die Flucht des Vaters erfolgt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die im damaligen Beschwerdever-
fahren vorgebrachten Einwände, wonach der Vater des Beschwerdefüh-
rers von Anfang an erzählt habe, sein unehelicher Sohn sei ihm bereits im
Jahre 2005 übergeben worden, im Urteil als aktenwidrig und daher un-
glaubhaft bezeichnete,
dass es ausführte, den Protokollen seien die geltend gemachten Verstän-
digungsschwierigkeiten nicht entnehmbar und es sei nicht ersichtlich, was
zu einer derartigen Falscherfassung des Sachverhaltes hätte geführt ha-
ben können,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, undatierter Eingabe
Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum am 23. August
2012) um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
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dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei in der Tat nicht per-
manent bei seinem Vater B._______ aufgewachsen, da sich seine Eltern
getrennt hätten,
dass er nach der Trennung zuerst bei seiner Mutter gelebt habe und spä-
ter wegen Schwierigkeiten mit dem Stiefvater zum Vater gezogen sei,
dass sein Vater im Jahre 2008 das Land wegen der Länge des Militär-
dienstes verlassen habe und nach Khartum gegangen sei,
dass er (der Beschwerdeführer) fortan die Verantwortung für die sozio-
ökonomischen Probleme der Familie übernommen und seine Ausbildung
sistiert habe sowie einer Arbeit nachgegangen sei,
dass er in dieser Zeit von der regionalen Administration ein Schreiben er-
halten habe, welches ihn zu einem militärischen Training aufgefordert ha-
be,
dass ihm die Verschiebung dieses Trainings trotz guter Gründe (zu jung,
Pflicht zur Unterstützung der Familie) nicht bewilligt worden sei,
dass er sich dem Training vorerst durch Wegzug an einen andern Ort in-
nerhalb Eritreas und später – infolge aktiver Suche nach ihm – durch
Wegzug in den Sudan entzogen habe,
dass die Reise in den Sudan beschwerlich gewesen und auch das Leben
dort vor Ort nicht einfach sei, da er als Minderjähriger ohne Familie hilflos
und ohne Arbeit (gewesen) sei,
dass die einzige Perspektive für ihn die Wiedervereinigung mit seinem
Vater in der Schweiz sei, da die Rückkehr nach Eritrea für ihn angesichts
der ihn erwartenden Gefängnisstrafe keine Option sei,
dass die Rechtsvertreterin des Vaters des Beschwerdeführers mit Einga-
be vom 24. September 2012 eine Vollmacht zu den Akten reichte, für den
Beschwerdeführer ebenfalls ein Asylgesuch einreichte und zu dessen Si-
tuation geltend machte, dieser lebe seit langem nicht mehr bei seiner leib-
lichen Mutter, da jene sich wieder verheiratet habe und den Beschwerde-
führer nicht länger versorgen könne,
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dass sie darauf hinwies, die Mutter des Beschwerdeführers habe die Ob-
hut zwischenzeitlich in einem handschriftlichen Schreiben dem in der
Schweiz lebenden Vater übertragen,
dass die allgemeine Situation von geflüchteten Eritreern im Sudan katast-
rophal sei, da sie von Entführung, Organentnahme, Festnahmen, Aus-
schaffung, Hunger und unhygienischen Verhältnissen bedroht seien,
dass auch nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass der Beschwer-
deführer inzwischen das Wehrpflichtalter erreicht habe, jedoch nicht ge-
willt sei, Militärdienst zu leisten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen beim Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert sei und auf die
Aufnahme durch einen Gaststaat warte,
das er in anderen Ländern keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunk-
te habe, während sein Vater, seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister
alle in der Schweiz wohnhaft seien,
dass die Rechtsvertreterin zur Untermauerung des Einreise- und Asylge-
suches eine Kopie eines Flüchtlingsausweises aus dem Sudan sowie ei-
ne Kopie der Aktennummer des UNHCR zu den Akten reichte,
dass sie im Übrigen ihrem Unverständnis Ausdruck gab, dass das Ge-
such des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung – im Ge-
gensatz zu den Gesuchen der Frau und der ehelichen Kinder – nicht gut-
geheissen worden war,
dass das BFM die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. November
2012 auf die unzureichenden Kapazitäten der Botschaft in Khartum be-
züglich der Durchführung einer Befragung hinwies und sie aufforderte, di-
verse für das Asylverfahren relevante Fragen innert Frist schriftlich zu be-
antworten (vgl. Akten BFM A5/4),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 die Ant-
worten des Beschwerdeführers übermittelte,
dass diesen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe von (…) bis
(…) in Eritrea die Schule besucht,
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dass er bis Februar 2011 mit der (…) und dem (…) im Heimatdorf
C._______ beschäftigt gewesen sei,
dass er Eritrea am 6. August 2011 zusammen mit Freunden verlassen
habe,
dass er das Land verlassen habe, weil er von seinem Stiefvater Tag und
Nacht beschimpft worden sei,
dass er im Besitz eines Studentenausweises gewesen sei, mittels wel-
chem er sich an den Checkpoints habe ausweisen können,
dass der Beschwerdeführer weiter die Frage, ob er im Heimatland für den
Militärdienst rekrutiert worden sei, negierte,
dass er sich im Sudan zuerst in das UNHCR-Lager Shagarab begeben
habe und dort registriert worden sei,
dass er das Camp später wegen Hungers, fehlender medizinischer Ver-
sorgung und der Gefahr des Kidnappings verlassen habe,
dass er gegenwärtig zusammen mit seinen Freunden in Khartum lebe
und von der finanziellen Hilfe seines in der Schweiz lebenden Vaters ab-
hängig sei,
dass diese Hilfe jedoch unzureichend sei,
dass das Leben im Sudan sehr hart sei, weil er keine Erzie-
hung/Ausbildung und keine Sicherheit habe und aufgrund der steigenden
Kosten an Hunger leiden müsse,
dass der Eingabe eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises beilag,
dass das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 6. Februar 2013 abwies,
dass für die Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob,
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dass sie darin beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Familienmitglied von anerkannten
Flüchtlingen in der Schweiz aufzunehmen sei,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei,
dass der Eingabe diesjährige Berichte des UNHCR (Sorge über Entfüh-
rungen im Ostsudan) und der Zeit online ("Ermordet, gequält und ausge-
weidet") beilagen,
dass auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin ebenfalls in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. März 2013 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerde-
führer mitteilte, über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom
28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber gemäss den über-
gangsrechtlichen Bestimmungen für die vor dem Stichtag vom
29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche
das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und altArt. 52 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 altAsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf altArt. 20 Abs. 3 AsylG Schweize-
rische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
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heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea vorliegend offen-
gelassen werden kann (wobei selbstverständlich die Frage der Einhaltung
des Non-Refoulement-Gebotes durch den Sudan zu prüfen ist),
dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit 2011 im Drittstaat Sudan
aufhält, wo er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden ist,
dass sich daher bloss die Frage stellt, ob ihm die bisher gewährte Auf-
nahme in diesem Drittstaat (weiter) zugemutet werden kann (Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das BFM diese Frage bejaht hat,
dass es im angefochtenen Entscheid einleitend ausgeführt hat, der
rechtserhebliche Sachverhalt habe (auf schriftlichem Weg) ausreichend
erhoben werden können, und es habe sich aus diesen Erhebungen keine
unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, welche eine
Einreise erforderlich gemacht hätte,
dass im Falle des Aufenthaltes in einem Drittstaat im Sinne einer Regel-
vermutung ohnehin davon auszugehen sei, die betreffende Person habe
bereits in diesem Drittstaat Schutz gefunden, was regelmässig zur Ableh-
nung des Asylgesuches und Verweigerung der Einreise führe,
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dass die Kriterien zu prüfen seien, die die Zufluchtnahme in diesem Dritt-
staat als zumutbar erscheinen lassen,
dass auch eine Abwägung mit der Beziehungsnähe zur Schweiz zu erfol-
gen habe,
dass zu prüfen sei, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheine, dass ihm gerade die Schweiz Schutz gewähre,
dass die Aktenlage zwar darauf schliessen lasse, der Beschwerdeführer
habe in seinem Heimatland Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
gehabt,
dass aber vorliegend zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von altArt. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe, gemäss welchem einer Person das Asyl verweigert wer-
den könne, wenn es ihr zumutbar sei, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen,
dass das BFM diese Frage ebenfalls bejaht hat,
dass es erwog, laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan und vor diesem Hinter-
grund sei nicht zu verkenne, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden,
ein weiterer Verbleib sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder
nicht möglich,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen sei, dass die vom UNHCR
im Sudan registrierten Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt seien,
wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhielten,
dass die Flüchtlinge im Sudan grundsätzlich nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht verfügten,
dass der Beschwerdeführer das UNHCR (erneut) um Schutz ersuchen
könne, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, und ihm diese
Schutzsuche auch zuzumuten sei,
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dass die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sodann
als nicht hinreichend begründet zu erachten sei, da das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für anerkannte Flüchtlinge gering sei,
dass das BFM diesbezüglich auf mehrere Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts verwies (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4), welche die-
selbe Einschätzung zum Inhalt hätten,
dass der Beschwerdeführer auch nicht über ein Risikoprofil verfüge, wel-
ches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründet erscheinen liesse,
dass er nicht habe glaubhaft darlegen können, dass er persönlich und
unmittelbar von einer das Non-Refoulement-Prinzip missachtenden
Rückschaffung nach Eritrea bedroht sei,
dass der Beschwerdeführer sich zudem bei Bedarf jederzeit an eine Ver-
tretung des UNHCR im Sudan wenden könne,
dass aus den Akten hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer seit
November 2011 in Khartum aufhalte und dort mit Freunden zusammen
lebe,
dass angesichts des längeren Aufenthalts in Khartum davon auszugehen
sei, dass die Hürden für einen zumutbaren Aufenthalt trotz seiner Minder-
jährigkeit nicht unüberwindbar seien, auch wenn er auf die Unterstützung
seines Vaters angewiesen sei,
dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartum gewiss nicht ein-
fach sei, die schwierigen Verhältnisse beziehungsweise allgemein huma-
nitäre Überlegungen jedoch keinen Grund für eine Einreisebewilligung
darstellten,
dass überdies im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, welche für
die in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete,
dass eine solche Unterstützung vor Ort vorliegend auch durch die Freun-
de des Beschwerdeführers gegeben sei, mit welchen er zusammenlebe,
dass eine Abwägung dieser Faktoren mit der Beziehungsnähe zur
Schweiz zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöge,
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dass sich nämlich aus der Anwesenheit des Vaters in der Schweiz noch
keine enge Beziehung zu unserem Land ergebe,
dass dieser Anknüpfungspunkt nicht derart gewichtig sei, dass eine Ab-
wägung der Gesamtumstände im Sinne von altArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu
führen müsste, dass gerade die Schweiz für den Schutz des Beschwer-
deführers zuständig sei,
dass innerhalb der Kernfamilie zwar aufgrund der zwischen den Famili-
enmitgliedern herrschenden Abhängigkeiten und der in der Regel beab-
sichtigen Zweckgemeinschaft die Vermutung herrsche, es liege eine enge
Beziehung vor,
dass jedoch besondere Umstände diese Vermutung zu widerlegen ver-
möchten, so beispielsweise, wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten
und kaum noch Kontakte pflegten,
dass auch eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG einzig
darauf abziele, durch Flucht getrennte Familienmitglieder wieder zu ver-
einen, und nicht bezwecke, eine neue Familiengemeinschaft zu gründen,
dass als zwingende Voraussetzung der Umstand des gemeinsamen
Haushalts vor der Ausreise gegeben sein müsse,
dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während ei-
niger Zeit mit der Familie seines Vaters zusammengelebt, wie bereits im
Entscheid betreffend Familiennachzug vom 2. September 2011 als un-
glaubhaft qualifizierte, da sie derjenigen des Vaters im früheren Verfahren
widerspreche, wonach sein unehelicher Sohn (der Beschwerdeführer) bei
seiner Mutter wohnhaft gewesen sei,
dass nach dem Gesagten auch Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange und dem Beschwerdeführer daher die Einreise auch nicht gestützt
auf diese Bestimmung bewilligt werden könne,
dass daher sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzuleh-
nen seien,
dass die Rechtsvertreterin diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift
vom 11. März 2013 entgegenhielt, die Argumentation des BFM, dass dem
Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar sei, sei "eine
Zumutung",
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dass das Engagement der Schweizer Behörden, bedürftige Flüchtlinge im
Sudan zu schützen, mager und beleidigend sei,
dass allgemein bekannt sei, wie prekär, unsicher und hygienisch katastro-
phal die Situation im Flüchtlingslager Shegerab sei,
dass beispielsweise dem Roten Kreuz der Zugang zu diesem Lager ver-
wehrt sei, seit es im Januar 2013 die dortigen Missstände aufgedeckt ha-
be,
dass der Rechtsvertreterin ein Entführungsfall aus ihrer Vertretungstätig-
keit namentlich bekannt sei,
dass die Begründung des BFM, der Beschwerdeführer erhalte bei Bedarf
vom Flüchtlingslager ausreichend Schutz, realitätsfremd und unzutreffend
sei,
dass Gleiches für die Behauptung gelte, er müsse sich nicht vor einer
Rückschaffung nach Eritrea fürchten,
dass nämlich viele eritreische Flüchtlinge von den sudanesischen Behör-
den festgenommen und nach Eritrea ausgeschafft worden seien,
dass sich das BFM sodann hinsichtlich der Argumentation, der Be-
schwerdeführer habe nicht beim Vater, sondern bei seiner leiblichen Mut-
ter gewohnt, auf einen "alten Sachverhalt" abgestützt habe,
dass der Beschwerdeführer vielmehr während des Militärdienstes seines
Vaters zu seiner Stieffamilie gezogen und dieser strittige Umstand bei der
Stiefmutter abzuklären sei,
dass die Rechtsvertreterin abschliessend anführte, dem Beschwerdefüh-
rer sei eine Lebensführung in Illegalität und Angst nicht zuzumuten, zumal
er noch minderjährig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt,
wonach dem vom UNCHR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer
ein weiterer Aufenthalt im Sudan weiterhin zugemutet werden könne,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die Erwägun-
gen des vorinstanzlichen Entscheides und die darin angeführte Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zumut-
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barkeit eines Aufenthaltes in den sudanesischen Flüchtlingslagern ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben dem Flüchtlingslager
Shagarab zugeteilt worden ist, welches das älteste und mit 30'000 Be-
wohnern das grösste Flüchtlingslager im Sudan ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die Verhältnisse vor Ort und die
eingereichten Berichterstattungen betreffend Verschwindens von Lager-
bewohnern bekannt sind, und es die in vielen Bereichen schwierige Situa-
tion ebenfalls nicht verkennt,
dass die Gründe der in der Beschwerde erwähnten Abgänge aus dem
Lager jedoch mannigfaltig sind, und die rund dreihundert Vermisstmel-
dungen pro Jahr nicht allein auf Entführungen zurückgeführt werden kön-
nen,
dass dies auch der eingereichte UNHCR-Bericht festhält, indem er be-
schreibt, dass viele Menschen – so auch der Beschwerdeführer – das
Lager freiwillig verlassen, weshalb es schwierig sei, einen genauen Über-
blick über die Zahl der tatsächlichen Entführungsopfer zu bekommen,
dass das Gericht weiter nicht verkennt, dass es in der Vergangenheit zu
einzelnen Rückführungen von eritreischen Asylsuchenden in ihr Heimat-
land gekommen ist,
dass Lagerbewohner aber grundsätzlich im Besitze eines Flüchtlings-
ausweises sind, welcher sie weitgehend vor Abschiebung ins Heimatland
schützt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von diesem Grundsatz abwei-
chenden Berichte nicht dermassen zu gewichten vermag, dass es die
Zumutbarkeit von Lageraufenthalten eritreischer Staatsangehöriger global
in Frage stellen würde (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-6054/2011 vom 24. April 2012),
dass der Beschwerdeführer auch kein besonderes Profil aufweist, wel-
ches für die sudanesischen bzw. eritreischen Behörden bezüglich einer
Auslieferung von besonderem Interesse wäre,
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sich nach an-
fänglichem Aufenthalt im Lager für einen Aufenthaltsort ausserhalb dieses
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weitgehend geschützten Bereiches entschieden hat, wo er sich seit 2011
mit seinen Freunden aufhält und zusätzlich von seinem Vater unterstützt
wird,
dass der Beschwerdeführer nebst den allgemein schwierigen Lebensum-
ständen im Sudan – sei es innerhalb oder ausserhalb der Lager – keine
spezifischen Gefährdungsmomente geltend gemacht hat, die er seither
selbst erlitten habe,
dass er auch hinsichtlich des Aufenthalts im Flüchtlingslager nur allge-
meine Ausführungen gemacht und angeführt hat, es gebe dort Hunger
und keine Medizin, und es bestehe die Gefahr von Entführungen in den
Sinai,
dass aus diesen Beanstandungen und potenziellen Gefährdungen nicht
in ausreichender Weise hervorgeht, inwieweit der Beschwerdeführer per-
sönlich davon betroffen gewesen wäre,
dass sich der Beschwerdeführer mittlerweise im achtzehnten Lebensjahr
befindet und nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan ohne gesetzliche
Vertreter mit dem BFM davon ausgegangen werden darf, es sei ihm auch
der weitere Aufenthalt im Gaststaat Sudan zuzumuten, und es gelinge
ihm ein Auskommen,
dass das Gericht auf den Einwand, dem Beschwerdeführer wäre im
Rahmen von Art. 51 AsylG Familienasyl zu gewähren, nur noch am Ran-
de eingeht, nachdem der Beschwerdeführer bereits ein Verfahren um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters negativ durchlaufen
und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5447/2011 vom 7. Novem-
ber 2011 dazu ebenfalls in gleichem Sinne Stellung genommen hat,
dass auch im vorliegenden Verfahren der erneut vorgebrachten Darstel-
lung, wonach mit der Familie des Vaters vor der Ausreise eine Familien-
einheit bestanden habe, kein Glaube geschenkt werden kann,
dass von einer Befragung der Stiefmutter über die Wohnverhältnisse vor
der Ausreise keine objektiven Aussagen zu erwarten sind, weshalb dem
diesbezüglichen Gesuch um deren Befragung nicht stattzugeben ist,
dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das BFM stütze sich
bezüglich der Wohnsituation auf alte Erhebungen, ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag, stammen die Aussagen des Vaters (dass der unehe-
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liche Sohn bei der Mutter wohnhaft sei) doch aus einem ebenfalls im Jah-
re 2011 (Fluchtjahr des Beschwerdeführers) erstellten Protokoll (siehe
Asylakten des Vaters, A8/9, S. 4),
dass das BFM weiter auch zu Recht auf die eritreische Diaspora verwies,
die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstüt-
zung bietet,
dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer keinen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG benötigt, da sein weiterer Verbleib im Sudan als
zumutbar zu erachten ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asyl- und Einreisegesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
daher als gegenstandslos zu bezeichnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: