Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1272/2009
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz);
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (…).
E1272/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Syrien am 2. Januar 2007 und gelangte nach einem
Aufenthalt von zwei Wochen in der Türkei am 22. Januar 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 6. Februar 2007 fand im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ)
B. _______ die summarische Befragung zur Person statt und am 14.
August 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
zuständige kantonale Behörde.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C. _______.
Als ethnischer Kurde werde er in Syrien unterdrückt und dürfe seine
Sprache nicht sprechen. So sei er auch einmal während des
Militärdienstes zwei bis drei Tage festgehalten, verhört und geschlagen
worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Seit September 2003 habe er
in D. _______ in einer Zweizimmerwohnung gewohnt, wo er seinen
Freund J.A. in einem Zimmer untergebracht habe. J.A. habe ihm
bisweilen in kurdischer Sprache verfasste Flugblätter, Bücher, CDs und
Kalender übergeben, die er (der Beschwerdeführer) bis zu seiner
Ausreise zwei bis drei Mal pro Monat an kurdische Haushalte in D.
_______ und Umgebung verteilt habe. Mit diesen geheimen Aktivitäten
habe er zusammen mit J.A. im Namen aller Kurden für die kurdischen
Anliegen gearbeitet und nicht zur Unterstützung einer Partei. Vereinzelt
habe er J.A. finanziell unterstützt und selten an Veranstaltungen über den
kurdischen Prozess teilgenommen. Ungefähr am 1. Dezember 2006 habe
ihm ein Nachbar an seinem Arbeitsplatz telefonisch mitgeteilt, dass sein
Freund J.A. zu Hause vom Geheimdienst verhaftet worden sei und er
nicht nach Hause zurückkehren solle. Beim Verhör habe ihn J.A.
namentlich erwähnt. Aus Angst, vom Geheimdienst ebenfalls verhaftet zu
werden, sei er zu einem Freund nach E. _______ geflüchtet. Von seiner
Mutter habe er erfahren, dass der Geheimdienst ihr Haus durchsucht und
nach ihm gefragt habe. Vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein
Leben habe er sein Heimatland am 2. Januar 2007 verlassen.
B.
B.a. Mit Eingaben vom 8. November 2007, 30. April 2008, 27. Juni 2008
und 30. September 2008 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos sowie
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einen Ausdruck zweier Internetfotos von Kundgebungen, ein
Kundgebungsmanifest des "Committees for the defense of democracy
freedoms und human rights in Syria" (CDF) vom 12. März 2003, zwei
Kundgebungsschreiben der Zweigstelle Schweiz des CDF vom 16. Juni
2008 und vom 15. September 2008 sowie ein Schreiben an
Staatspräsident Sarkozy, in deutscher Sprache, vom 11. Juli 2008 ins
Recht.
B.b. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 legte der Beschwerdeführer
einen Arztbericht vom 31. Januar 2008 zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Damaskus um nähere Abklärungen zur
Identität des Beschwerdeführers, zu den Ausreiseumständen aus Syrien
und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. In ihrer Antwort vom
10. Dezember 2008 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer
besitze einen Reisepass, sei am 15. Januar 2007 legal aus Syrien nach
Russland ausgereist und werde von den syrischen Behörden nicht
gesucht.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme.
D.b. Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung liess der
Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 – durch seinen Rechtsvertreter –
dazu Stellung nehmen.
Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 29. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 an das Schweizerische
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und – unter Kosten und
Entschädigungsfolgen – beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
Seiner Beschwerde liess er einen provisorischen Austrittsbericht vom
22. Mai 2007 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16.
Februar 2009 beilegen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Bst.
2 VwVG ab und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, um einen aktuellen ärztlichen Bericht,
seinen Gesundheitszustand betreffend, einzureichen. Innert Frist liess er
den bereits aktenkundigen Arztbericht des Spitals F. _______ vom 31.
Januar 2008 in Kopie, einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom
16. März 2009, ein Schreiben des Spitals F. _______ vom 3. April 2009
sowie einen Untersuchungsbericht vom 6. April 2009 des Spitals F.
_______ ins Recht reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an
denen es vollumfänglich festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht.
E1272/2009
Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer einen
provisorischen Austrittsbericht des Spitals F. _______ vom 9. Juni 2009
zu den Akten legen.
J.
Am 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische
Tätigkeiten bei der Democratic Union Party (PYD) hinweisen und einen
Internetauszug vom 20. November 2009 zum Beleg seiner Teilnahme an
einer Hungerstreikaktion, ein Foto einer Kundgebung vor der syrischen
Vertretung in H. _______ am 12. März 2010 sowie ein an dieser
Veranstaltung verteiltes Flugblatt in deutscher Sprache einreichen.
K.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 liess er dem Bundesverwaltungsgericht
weitere Fotos in Kopie von Protestaktionen in F. _______ und G.
_______ vom 11. und 15. Juli 2011 sowie zwei entsprechende Flugblätter
zukommen.
L.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit
Verfügung vom 22. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 26.
Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 bot die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der
Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit
die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei.
N.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an seiner Beschwerde
festhalte.
O.
Mit Eingaben vom 24. Oktober 2011 und vom 27. Oktober 2011 liess der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen (vier Fotos anlässlich einer
Demonstration in F. _______ vom 3. September 2011, seinen
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Seite 6
Lebenslauf, drei Fotos [davon eine im Doppel] anlässlich einer
Protestaktion in
F. _______ vom 14. Oktober 2011 sowie ein Flugblatt "Freiheit für Syrien,
Solidarität mit dem syrischen Volk im Kampf für Freiheit und
Menschenwürde") zu den Akten legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E1272/2009
Seite 7
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
E1272/2009
Seite 8
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE ebenda, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.
Zu Art. 7 AsylG führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, sich über den Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter, Bücher
und CDs zu äussern, obwohl er dieses Propagandamaterial während
eineinhalb bis zwei Jahren vertrieben habe. Seine diesbezügliche
Erklärung, diese Schriftstücke seien in kurdischer Sprache verfasst
gewesen, welche er nicht lesen könne, sei realitätsfremd, da sich eine
Person in einem Land wie Syrien nicht dem Risiko aussetzen würde,
wegen derartigen Aktivitäten festgenommen zu werden, ohne überhaupt
Kenntnis von deren Inhalt zu haben. Eigenen Kenntnissen gemäss würde
es sich bei solchen Personen in aller Regel um engagierte und bestens
informierte Aktivisten handeln, welche genau wüssten, wofür sie ihr
Leben aufs Spiel setzen würden. Ebenso erscheine wirklichkeitsfremd,
dass er sich durch diese illegale Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt habe,
welche eine solche mit sich bringe; und dies, obschon der
Beschwerdeführer nicht gewagt habe, sich einer Partei anzuschliessen.
In diesem Zusammenhang sei nicht einsehbar, weshalb er in seiner
Stellungnahme vom 21. Januar 2009 ausgeführt habe, insbesondere für
die "Partiya Yekîtîya Demokrat" (PDY: Democratic Union Party,
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Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) aktiv gewesen zu sein, da er anlässlich der
kantonalen Anhörung sein Engagement für diese mit keinem Wort
erwähnt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er seine
angeblichen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstbefragung im EVZ
B._______ nicht erwähnt habe, sondern lediglich zu Protokoll gegeben
habe, sein Freund J.A. habe ihm gelegentlich kurdische Schriften und
Zeitungen überreicht, welche er mangels Sprachkenntnissen nicht habe
lesen können. Damit sei offensichtlich, dass es sich bei seiner
Schilderung im Rahmen der kantonalen Anhörung um eine
nachgeschobene Behauptung handle, um seinem Asylgesuch mehr
Nachdruck zu verleihen.
Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zeige
sich, dass die dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
begründet seien. So sei nicht erwiesen, dass in Syrien etwas gegen den
Beschwerdefürer vorliege und er behördlich gesucht werde, womit sein
Beharren auf der Richtigkeit seiner Aussagen anlässlich des rechtlichen
Gehörs, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Ebenso verhalte es
sich mit seiner Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und
am 2. Januar 2007 illegal in die Türkei ausgereist zu sein, zumal die
Botschaftsabklärung ergeben habe, dass er Syrien am 15. Januar 2007
mit einem im Jahre 2005 ausgestellten Reisepass behördlich kontrolliert
verlassen habe und nach Russland geflogen sei. Sein Erklärungsversuch
im Rahmen der Stellungnahme vom 21. Januar 2009, er sei zwar im
Besitz eines Reisepasses, habe aber Syrien nur dank der Hilfe eines
Schleppers verlassen können, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund
dieser tatsachenwidrigen Angaben sei zu schliessen, dass er auch heute
noch im Besitz seines Reisepasses sei, diesen aber den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und allfällige
Vollzugsmassnahmen zu erschweren.
3.2. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM sodann unter anderem aus, das
Vorbringen des Beschwerdeführer, dass die Kurden in Syrien unterdrückt
würden und ihre Sprache nicht sprechen dürften sei nicht geeignet, eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Obwohl nicht abgestritten werden soll, dass Kurden in Syrien gegenüber
Arabern bisweilen Benachteiligungen allgemeiner Art ausgesetzt seien,
könne von einer asylerheblichen Verfolgung der Kurden in Syrien nicht
ausgegangen werden. Auch treffe es nicht zu, dass es den Kurden
verboten sei, ihre Sprache zu sprechen.
E1272/2009
Seite 10
4.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das
BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft
und nicht asylrelevant ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt.
Übereinstimmend mit dem Bundesamt geht jedoch auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind
und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen
sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend, und
es kann vorweg darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen:
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2009 zutreffend
erwogen hat, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann
zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Das BFM hat
hieraus berechtigterweise gefolgert, die Behauptung des
Beschwerdeführers, in Syrien Aktivitäten für die verbotene kurdische
Oppositionspartei PYD ausgeübt zu haben und deswegen im Fall einer
Rückkehr in Syrien gefährdet zu sein, sei als nachgeschoben zu
erachten, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Wie das
BFM zu Recht ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich über den Inhalt der
kurdischen Flugblätter, Bücher und CDs, die er während eineinhalb bis
zwei Jahren verteilt haben wolle, zu äussern. Sein diesbezüglicher
Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe keinerlei zusätzliche
Bildung in seiner Muttersprache Kurdisch erworben, vermag nicht zu
überzeugen. So war er offenbar in der Lage, anlässlich der kantonalen
Anhörung den Inhalt des Propagandamaterials summarisch zu
beschreiben und seinem Rechtsvertreter im Rahmen des
Instruktionsgesprächs ausführlich über diese Unterlagen zu berichten
(vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Aufgrund dieser Angaben und dem
Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist damit insgesamt zu
schliessen, er versuche seine realitätsfremden Angaben durch das
Vorschieben der Behauptung, er habe die in Kurdisch verfassten
schriftlichen Unterlagen mangels entsprechender Kenntnis nicht lesen
können, zu erklären. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, es könne
ihm nicht angelastet werden, dass die befragende Person in diesem
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Seite 11
Zusammenhang nicht "nachgehakt" und zusätzliche Fragen gestellt habe,
haltlos. Hierzu ist zu erwähnen, dass er sich – entgegen seinen
Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift – aktiv mit seinem
Wohnungspartner J.A. betätigt habe (vgl. Akten BFM A9/18 S. 13), womit
erwartet werden dürfte, dass sich der Beschwerdeführer
– auch wenn er die kurdische Schrift nicht lesen können sollte –
anlässlich der Befragung wenigstens andeutungsweise über den Inhalt
des von ihm verteilten Propagandamaterials hätte äussern können. Daran
vermag auch der Einwand, er habe anlässlich der Erstbefragung im EVZ
B._______ unter den erheblichen Folgen seiner Krankheit gelitten,
weshalb er seine Propagandatätigkeit erst anlässlich der kantonalen
Anhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern. Zudem stösst auch die
Ausführung in seiner Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer
das Profil eines Sympathisanten aufweise, insoweit ins Leere, als er auf
entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll
gegeben hat, dass er sich aus Angst weder einer Partei angeschlossen
noch mit einer solchen sympathisiert habe (vgl. A9/18 S. 11). Überdies
hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht, welche
einen Hinweis auf sein Engagement für die kurdische Sache geben
könnte, was nicht dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person
entspricht. Eine solche unternimmt alles in ihrer Macht stehende, um ihre
Verfolgungsgeschichte zu untermauern respektive entsprechende
Bemühungen von sich aus offenzulegen, was der Beschwerdeführer
indes nicht getan hat. Auch vermag er nicht zu erklären, weshalb er
wissen will, dass sein Freund J.A. seinen Namen dem Geheimdienst
preisgegeben habe. Ebenso wenig ist ein angebliches Wissen darüber,
dass das Haus seiner Familie zwei bis drei Mal durchsucht und diese
wegen seiner Propagandaaktivitäten sowie seiner Beteiligung an der
Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in der Schweiz (mithin knapp drei
Jahre nach seiner Ausreise) behelligt worden sei, nachvollziehbar, gab er
doch anlässlich der Befragung zu Protokoll, keinen Kontakt mit seiner
Familie zu haben, weil die Telefongespräche abgehört würden (vgl. A1/9
S. 5). Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass in seinem
Heimatland weder ein Straf noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eröffnet und er auch vom Geheimdienst nicht gesucht worden sei (vgl.
A9/18 S. 8 f.), was insgesamt den Schluss nahelegt, er habe in seinem
Heimatland keine illegalen politischen Aktivitäten ausgeübt und werde –
wie in der Botschaftsantwort festgehalten – in seinem Heimatland seitens
des Geheimdienstes nicht verfolgt. Dem Vorhalt, es sei zweifelhaft, wie
die Schweizer Botschaft durch die Beauftragung eines sogenannten
Vertrauensanwalts zum fraglichen Abklärungsergebnis gelangt sei, ist
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Seite 12
entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung sieht, an der Seriosität der mit den Abklärungen
beauftragten Vertrauensperson der Schweizer Vertretung und an dem
Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln. Die am Botschaftsbericht vom 10.
Dezember 2008 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist
somit unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag damit die Existenz
eines Reisedokuments und die angeblich legale Ausreise aus dem
Heimatland über Moskau nicht zu entkräften und muss sich diese
entgegenhalten lassen. Auch geht der Beschwerdeführer fehl in der
Annahme, dass seine kurze Haftstrafe von zwei bis drei Tagen weil er
während des Militärdienstes kurdisch geredet habe, eine Vorverfolgung
nahe legt, zumal die Schweizer Asylbehörden in konstanter
Rechtsprechung davon ausgehen, dass die kurdische Minderheit in
Syrien nicht derart zahlreichen und umfassenden Repressionen
ausgesetzt ist, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des
Kollektivs Anlass hat, auch individuell eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; zum Begriff der
Kollektivverfolgung vgl. etwa ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
92; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 77 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 207 ff.; vgl. zur
Kollektivverfolgung auch EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen). Eine Vorverfolgung ist somit nicht gegeben. Auf weitere
Ausführungen auf Beschwerdeebene muss nicht mehr eingegangen
werden.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.
5.2.1. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
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Seite 13
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993).
5.2.2. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe führte das BFM aus,
die vom Beschwerdeführer mit Beweismitteln belegten exilpolitischen
Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen
von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens der syrischen
Behörden auszugehen sei. So gehe aus den eingereichten Beweismitteln
nicht hervor, dass ihm bei seinen Aktivitäten eine führende Rolle
zugekommen sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass er anlässlich
einer Kundgebung im (…)TV zu sehen gewesen sei, zu keiner anderen
Einschätzung führen. Auch habe der Beschwerdeführer seine
Behauptung in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009, wonach er in
Syrien zweimal nach seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz
seitens der Behörden gesucht worden sei, nicht belegen können. In
Gesamtwürdigung seiner Vorbringen und angesichts der Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei dieses Vorbringen als reine
Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
5.2.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, angesichts
seiner Beteiligungen an zahlreichen Kundgebungen, Demonstrationen
und Sitzungen von syrischen Kurdengruppen in der Schweiz sei er in den
Fokus der hier aktiven Mitarbeiter der syrischen Sicherheitskräfte
E1272/2009
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geraten. Obschon zutreffen möge, dass die Überwachung der
exilpolitisch aktiven KurdInnen durch die syrischen Auslanddienste
selektiven Kriterien folgten, sei damit das Ausmass und die Intensität
dieser Kontrollen nicht festgestellt. Aufgrund zahlreicher Quellen könne
davon ausgegangen werden, die syrischen Sicherheitskräfte würden
keine Mühe scheuen, um im Ausland lebende missliebige Staatsbürger
zu identifizieren und zu erfassen. Wie die eingereichten Beweismittel
zeigen würden, habe sich der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen
Gruppierungen von syrischen KurdInnen wie der PYD und der
Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekîtî) exilpolitisch
betätigt und sich damit an öffentlichen Anlässen exponiert, weshalb er
durchaus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
5.3.
5.3.1. In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können – wie
oben dargelegt – jedoch nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr deswegen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall
des Beschwerdeführers erfüllt ist.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, verfügen die
syrischen Sicherheits und Geheimdienste über umfassende
Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder
administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche
Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche
im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der
Auswertung der ihnen zugetragenen Informationen zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren
Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland
zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt
werden.
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5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland vom Geheimdienst nicht
gesucht wird, wird zusätzlich durch die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus untermauert.
5.3.3. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise
in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in
G._______, H._______ und F.________ teilgenommen. Als Beweis dafür
reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos
beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als einer von vielen
Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigt. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden
unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen.
Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und
Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine
Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht
einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er
teilweise Transparente mit regimekritischen Parolen getragen hat, hebt er
sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab.
Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen
identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick und Umfang seiner
exilpolitischen Tätigkeit, welche sich auf die Teilnahme an
Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als besonders
engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. In diesem
Zusammenhang vermochte er ein herausragendes Engagement für die
Parteien PYD und Yeîtî, nicht zu belegen. Es ist vor diesem Hintergrund
nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf
einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung
basieren. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer
versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den Behörden im
Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu
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erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder
verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, lassen sich
seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nur dadurch erklären,
dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen
Sachverhalt zu kreieren versucht.
5.3.4. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein
wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und
entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der BaathPartei und dem
Präsidenten Baschar alAssad dominierte politische System in Damaskus
dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem
Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei
einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung
führt. Auch der Umstand, dass er illegal aus seinem Heimatland
ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass er bei
seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu
rechnen hätte.
5.3.5. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
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dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der
wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die
Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar 2009) unter diesen
Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit,
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
praxisgemäss hälftig reduzierte Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]) aufzuerlegen. Vorliegend hat
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches zur
Beurteilung noch ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 30. März 2009).
Aufgrund des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM
(ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Begehren
im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch nicht als aussichtslos
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bezeichnet werden konnten, ist in Gutheissung des Gesuches auf die
Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2VGKE). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht
geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus.
Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden
ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive sämtlicher Auslagen und
Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von 1'000. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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