Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1272/2011
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im August 2001 verliess und am 6. August 2001 illegal nach Österreich
(B._______) gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er in B._______ vom (…) inhaftiert gewesen und mit einer (…)
Bewährungsauflage freigelassen worden sei,
dass er in der Folge Österreich verlassen habe, weil er dort weder
Wohnung noch Arbeit gehabt habe,
dass er im April 2008 mit dem Personenwagen nach C._______ gefahren
sei, dort drei bis vier Monate bei einem Freund verbracht habe und von
dort aus weiter nach D._______ gereist sei, wo er zwei weitere Jahre
geblieben sei,
dass er in C._______ eine Wegweisung ([…]) erhalten, er aber nur in
Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er schliesslich am 7. November 2010 per Zug von D._______ nach
E._______ gelangte und dort um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er dem F._______ zugewiesen und dort am 1. Dezember 2010 zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab,
ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahrens in Österreich
durchlaufen zu haben,
dass ihm in der gleichen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine
Aussagen sei mutmasslich Österreich für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch unter
Umständen nicht eingetreten werde,
dass das BFM am 20. Januar 2011 ein Informationsersuchen an die
österreichische Dublin Einheit richtete und die österreichischen Behörden
mit Fax vom 21. Januar 2011 die Aussagen des Beschwerdeführers bei
der Befragung im F._______ bestätigten,
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dass das BFM am 21. Januar 2011 ein Übernahmeersuchen an die
österreichischen Behörden stellte und dieses am 28. Januar 2011
gutgeheissen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2011 - eröffnet am 18.
Februar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung nach Österreich und den Vollzug spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und gleichzeitig feststellte,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der
Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68] sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
1. Dezember 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in
Frage stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen
sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2011
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die österreichischen Behörden einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 28. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich)
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist
und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Österreich dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Österreich im Weiteren unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen,
Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auch bei Zuständigkeit eines
anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch humanitäre Gründe
nach Art. 29 a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die äusserst knappen Ausführungen in der Beschwerde, worin er in
Österreich unschuldig inhaftiert worden sei und es ihm dort nicht möglich
sei, ein normales Leben zu führen, offensichtlich nichts an der Sachlage
zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von
Vollzugshindernissen in Bezug auf Österreich festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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