B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1272/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie, ersuchte am 28. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung
vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer Frau B._______(gleiche N-
Nummer; Beschwerdeverfahren E-1269/2012).
C.
Am 24. Oktober 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit,
sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 8. November 2011 nahm der Be-
schwerdeführer Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 2. Februar 2012) hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur
Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, die allgemeine Si-
cherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Mai
2009 deutlich verbessert. Dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht zu-
mutbar, nach C._______, von wo er stamme, zurückzukehren, er habe
aber in D._______ eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine
Ehefrau von dort stamme.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, seinem
Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen,
und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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F.
Am 14. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um
Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des ange-
kündigten Arztberichts an.
G.
Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte
des Kantonsspitals (…) und der Psychiatrischen Klinik (…) aus den Jah-
ren 2008 bis 2010 ein, jedoch keinen aktuellen Arztbericht.
H.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das
BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte
das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich dazu
zu äussern. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai
2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am (…) kam die Tochter des Beschwerdeführers namens E._______ zur
Welt. Diese wurde in das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter, der Ehefrau
des Beschwerdeführers, einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das
Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug
der Wegweisung anordnete.
3.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist
die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
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schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Hei-
matstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völ-
liger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.4.1 Das BFM bringt in der angefochtenen Verfügung vor, dem Be-
schwerdeführer sei es zwar nicht zumutbar, nach C._______, wo er vor
seiner Ausreise gelebt habe, zurückzukehren, da diese Stadt im Vanni-
Gebiet liege und die Rückkehr in dieses Gebiet grundsätzlich unzumutbar
sei. Hingegen habe er eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternati-
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ve, da seine Ehefrau aus D._______ stamme, wo sie vor ihrer Ausreise
gelebt habe. Ihre Familie besitze dort ein Haus und sie habe Familienmit-
glieder dort, die sie schon in der Vergangenheit unterstützt hätten. Beim
Beschwerdeführer handle es sich zudem um einen jungen gesunden
Mann, der bereits beruflich tätig gewesen sei.
3.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, die Vor-
aussetzungen in Bezug auf eine Rückkehr in das Vanni-Gebiet hätten
sich nicht verändert. Zudem liege betreffend seiner Ehefrau kein voll-
streckbarer Wegweisungsbescheid vor, weshalb für ihn keine innerstaatli-
che Schutzalternative bestehe. Er sei erst seit sieben Monaten verheiratet
und sie erwarteten ihr erstes gemeinsames Kind. Er habe sich in den
schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren können und verfüge über gefes-
tigte Deutschkenntnisse. Aufgrund seiner psychischen Probleme, bezie-
hungsweise der Traumata aufgrund der Bombardierungen im Vanni-
Gebiet habe er Alkoholprobleme. Deshalb habe er wiederholt gegen die
Rechtsordnung verstossen und mehrmals wegen Selbst- und Fremdge-
fährdung in Gewahrsam genommen werden müssen. In der Zwischenzeit
habe er sich in medizinische Behandlung begeben und konsumiere seit
mehreren Monaten keinen Alkohol mehr. Seither habe er auch nicht mehr
gegen die hiesige Ordnung verstossen.
3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri
Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich
allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden
muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der
Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stam-
men, ist zudem zu prüfen, ob ihnen eine zumutbare innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative zur Verfügung steht (BVGE 2011/24 E. 13).
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3.4.4 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt,
ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach C._______
nicht zumutbar. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in
D._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative hat.
Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Abwei-
sung ihres Asylgesuchs, ihre Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Ehefrau und der Tochter des
Beschwerdeführers sind damit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat
damit grundsätzlich die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter
als Familie nach D._______ zurückzukehren.
Die Familie seiner Ehefrau besitzt in D._______ ein Haus. Ihre Mutter, ei-
ne ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein (unterdessen angeblich
verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in D._______. Da die Ehefrau des
Beschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise in D._______ lebte, ist davon
auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das
auch nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie
ist insgesamt zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat die Mittelschule mit
dem A-Level abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausrei-
se zumindest kurz einer Arbeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer hat während neun Jahren die Schule besucht und
verfügt über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka und in der
Schweiz. Er hat zudem zwei Schwestern in der Schweiz. Aufgrund seiner
Alkoholprobleme und seiner Abwesenheit von knapp fünf Jahren wird es
ihm wohl nicht einfach fallen, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er und seine
Familie nach ihrer Rückkehr auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der
Familienangehörigen der Ehefrau und der Schwestern des Beschwerde-
führers zählen können, bis sie sich wirtschaftlich etablieren können.
Der Beschwerdeführer kann auch keine psychischen Probleme nachwei-
sen, die eine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen lassen
würden. Entgegen seiner Ankündigung hat er auf Beschwerdeebene kei-
nen aktuellen Arztbericht eingereicht. Die Arztberichte aus den Jahren
2008 und 2010 geben Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer
mehrmals wegen akuter Alkoholvergiftung in das Kantonsspital (…) und
die Psychiatrische Klinik (…) eingeliefert wurde und dabei verbal und
physisch ausfällig wurde. Eine langfristige Therapie hatte er gemäss die-
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sen Berichten jeweils abgelehnt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer seither eine Alkoholtherapie begonnen hätte.
Im Gegenteil: Verschiedenen Rapporten der (…) Polizei ist zu entneh-
men, dass er im Jahr 2012 mehrmals in betrunkenem Zustand angetrof-
fen wurde. Diese Polizeirapporte lassen auch darauf schliessen, dass
sich der Beschwerdeführer weiterhin schwer damit tut, sich an die
schweizerische Rechtsordnung zu halten. Von einer besonders guten In-
tegration in der Schweiz kann damit nicht gesprochen werden.
3.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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