B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1273/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über die Länder (…)
am 3. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei, wo er noch gleichentags, im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 dem Testbetrieb
in Zürich zuwies und am 2. Februar 2016 eine Befragung zur Person (BzP)
sowie am 2. Juni 2016 eine Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] zu den Asylgründen
des Beschwerdeführers stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ivorischer Staatsbürger, in der Ortschaft
B._______ aufgewachsen und im Jahr 2009 in die Hauptstadt Abidjan
(Stadtteil C._______) gezogen, wo er bis zuletzt gelebt habe (vgl. A37/16
F38); nachdem seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen
seien, sei er im Alter von sieben Jahren in die Obhut seiner Tante gegeben
worden,
dass er vor seiner Ausreise mehrere Jahre in einer (…)werkstatt gearbeitet
habe, welche Ende 2013 aufgrund einer (…)explosion niedergebrannt sei;
sein Arbeitgeber, den der Beschwerdeführer „D._______“ genannt habe
(vgl. A16/12 S. 4 Mitte, A37/16 F62), habe ihn zu Unrecht für den ganzen
Schaden verantwortlich gemacht, woraufhin viele Männer in der ganzen
Stadt hinter ihm her gewesen seien; diese Situation habe ihn dazu veran-
lasst, seine Heimat zu verlassen (vgl. A16/12 S. 8, A37/16 F88 ff.),
dass aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers das SEM am 27. Januar 2016 ein Altersgutachten durch
das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich für ihn erstellen liess,
dass das Resultat des Altersgutachtens die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers nicht bestätigte, weshalb nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs das Geburtsdatum in der Datenbank ZEMIS neu mit (…) er-
fasst wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 einen Verfügungs-
entwurf zur Stellungnahme zustellte, worin es sein Asylgesuch abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stel-
lungnahme vom 9. Juni 2016 ausführte, es stünden für den Beschwerde-
führer demnächst zwei Arzttermine an (unter anderem eine MRI-Untersu-
chung), weshalb die entsprechenden Berichte abzuwarten seien, damit die
medizinische Situation des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Asyl-
gesuches miteinbezogen werden könne,
dass das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der er-
forderlichen Abklärungen der geltend gemachten medizinischen Probleme
im erweiterten Verfahren fortführte und den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2016 dem Kanton (…) zuwies,
dass das damalige Mandatsverhältnis mit der Rechtsvertretung per
21. Juni 2016 endete,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers schliesslich mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am 14. Februar 2018 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. März
2018 anfocht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben,
es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren;
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar oder unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-
eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung be-
züglich der Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. März 2016 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtete und feststellte,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und ihm Gelegenheit bot, bis zum 21. März 2018 aktuelle Arzt-
berichte samt entsprechenden Erklärungen betreffend die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen,
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dass auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom
16. März 2016 die Frist zur Einreichung der verlangten medizinischen Un-
terlagen bis zum 28. März 2018 verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer bis dato keine entsprechenden Dokumente
beim Gericht eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten,
dass es in seiner Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers zum
Atelierbrand und die Nebengeschehnisse als pauschal und wenig konkret
bezeichnete, obschon der Beschwerdeführer von der Befragerin mehrmals
zur detaillierten Beschreibung aufgefordert worden sei,
dass der Beschwerdeführer sich weiter widersprüchlich zum Fluchtzeit-
punkt und zur Reisedauer geäussert habe sowie erhebliche Divergenzen
zwischen seinen Zeitangaben an der BzP und der Anhörung betreffend
seine Tätigkeit in der [Arbeitsort] festzustellen seien,
dass überdies der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer versuche
durch die falsche Altersangabe, die Behörden über seine wahre Identität
zu täuschen,
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dass das SEM deshalb festhielt, angesichts der in der Verfügung nicht ab-
schliessend aufgelisteten Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sei es ihm nicht gelungen, die geltend ge-
machte Furcht vor Dritten glaubhaft zu machen,
dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab vollumfänglich auf diese zu verweisen ist,
dass bei der Sichtung des Anhörungsprotokolls in der Tat auffällt, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers geprägt sind von einer pauschalen,
oberflächlichen und unpersönlichen Erzählweise, die Realkennzeichen wie
Erlebnisnähe oder persönliche Betroffenheit vermissen lässt (vgl. A37/16
F87 ff., F108 ff., F118 ff.),
dass der Beschwerdeführer bloss vage respektive dürftige Angaben rund
um seine Arbeit in der (…)werkstatt machen konnte, wenn er die Dauer
dieses angeblich mehrjährigen Arbeitsverhältnisses nicht einmal auf den
ungefähren Monat genau anzugeben vermochte (vgl. A37/16 F56 f.), auf
Nachfragen hin kaum etwas über seinen Chef namens „D._______“ wusste
(so nicht einmal dessen vollständigen Namen; vgl. A37/16 F59 ff.) oder
zum erfragten Zeitpunkt des Atelierbrandes bloss „Ende 2013; genauer
könne er es nicht sagen“ zu Protokoll gab (vgl. A37/16 F91 f.),
dass der Beschwerdeführer damit zu zentralen Punkten und wichtigen Er-
eignissen seines Sachverhaltsvortrags lediglich pauschale und unsubstan-
ziierte Angaben zu machen vermochte,
dass der Beschwerdeführer sich ausserdem gemäss eigenen Angaben
trotz der geltend gemachten Bedrohungen nicht an die Polizei gewandt
habe, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass er vor seiner Ausreise in
seinem Heimatstaat tatsächlich gar nicht mit ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinne konfrontiert gewesen war (vgl. A37/16 F98),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten das Bestehen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG
offensichtlich nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass es sich zufolge Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrigt,
auf die Fragen der Asylrelevanz einzugehen,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe sich im Wesentlichen darauf beschränken, die bisherigen Vorbringen
zu wiederholen und an diesen festzuhalten,
dass sein Rechtsbegehren, die Sache sei zwecks Neubeurteilung bezüg-
lich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, gänzlich unbegründet
bleibt und der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren vielmehr
bestätigt, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein,
dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe ferner auf seinen schlechten Ge-
sundheitszustand und auf die mangelhafte medizinische Versorgung in sei-
nem Heimatstaat hinweist,
dass auf dieses Vorbringen in den weiter unten stehenden Erwägungen –
im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse – zurückzu-
kommen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (zur allgemeinen
Lage in der Elfenbeinküste vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 7.3, BVGE 2009/41 E. 7.3 bis 7.4 und E. 7.11),
dass in sozio-ökonomischer Hinsicht sodann festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis in die dritte Klasse zur
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Schule ging und danach eine Lehre in einem (…)betrieb begann, wo er bis
zuletzt lernte, [Tätigkeit] (vgl. A16/12 S. 4, A37/16 F51 ff.),
dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat ferner auf ein tragfähiges
verwandtschaftliches beziehungsweise soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen kann, da seine Tante und Schwester heute noch an seinem Ge-
burtsort in B._______ und dort von der Landwirtschaft leben würden und
weitere Tanten und Onkel in E._______ wohnhaft seien; dass er ausser-
dem Freunde in Abidjan oder Umgebung antreffen dürfte, nachdem er zu
Protokoll gab, vor seiner Ausreise mehrere Jahre mit Freunden dort gelebt
zu haben, die ihn zeitweilig auch wirtschaftlich unterstützt hätten (vgl.
A16/12 S. 5 f., A37/16 F10 ff., F53 f., F124 ff.; zu den Facebook-Kontakten
des Beschwerdeführers mit seiner Schwester vgl. A37/16 F82f. und F111),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen in Bezug auf
seinen Gesundheitszustand (…) (vgl. A16/12 S. 9) sowie (…) (vgl. A37/16
F4) geltend machte und der Vorinstanz entsprechende Unterlagen ein-
reichte (vgl. A15, A19, A28, A31, A32),
dass die Sichtung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass diese Beschwer-
den inzwischen in der Schweiz medizinisch behandelt worden sind und die
Behandlungen gemäss den beiden Arztberichten vom 8. Juni 2017 und
27. Februar 2017 als beendet gelten, wobei eine Kontrolluntersuchung erst
für das Jahr 2021 angesetzt wurde (vgl. A45/27),
dass seit der Eingabe dieser beiden Arztberichte bis zum heutigen Zeit-
punkt – selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin (vgl. Instruk-
tionsverfügungen vom 6. und 16. März 2018) – in medizinischer Hinsicht
nichts mehr aktenkundig geworden ist, weshalb das Gericht gestützt auf
die aktuelle Aktenlage von einem gegenwärtig stabilen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers ausgehen und das Vorliegen medizinischer
Vollzugshindernisse demnach ausgeschlossen werden kann,
dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers mithin
nicht von einer nach der Heimkehr entstehenden existenzbedrohenden Si-
tuation auszugehen ist und es ihm, als jungem, erwachsenem und zwi-
schenzeitlich wieder gesundem Mann zuzumuten ist, sich in das heimatli-
che System einzugliedern,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit der Ausrich-
tung von Rückkehrhilfe verwiesen wird (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG
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i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass sich insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1273/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: