B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1274/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2013, ersetzt durch
Verfügung vom 3. April 2013 / N (…).
E-1274/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im Jahr 2011 in Richtung Grossbritannien und reiste von dort nach
Spanien weiter, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2012 ge-
langte er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm die Einreise in
die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläu-
figer Aufenthaltsort zugewiesen. Am 4. Dezember 2012 wurde er zu sei-
ner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt, wobei ihm
das rechtliche Gehör betreffend Zuständigkeit Spaniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie der Zumutbarkeit einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde. Am 6. Dezember 2012 wurde er vom
BFM zu seinem Aufenthalt in Spanien sowie zu seinen Asylgründen an-
gehört und am 20. Dezember 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz
bewilligt.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte er aus, in Pakistan hätten zwei-
mal Leute versucht, ihn zu ermorden, was er bei der Polizei zur Anzeige
gebracht habe. Ausserdem habe er Probleme mit Politikern gehabt, da er
von der PPP (Pakistan Peoples Party) in die PTI (Pakistan Tehrik-e-
Insaaf) gewechselt habe. Er sei daraufhin von Leuten der PPP angegrif-
fen worden. Auch gegen diese Leute habe er Anzeige erstattet. Um die
Anzeigen habe er sich jedoch nicht weiter gekümmert, sondern sei vier
Monate später ausgereist. Danach habe er sich mit einem Visum unge-
fähr von März bis Juni 2011 in Grossbritannien aufgehalten. Eines Tages
habe er einen seiner Gegner in Leeds gesehen und sei daraufhin nach
Spanien weitergereist. Dort habe er sich bis zum 30. November 2012
aufgehalten, habe um Asyl ersucht und sei offiziell registriert worden. Er
sei damit einverstanden, nach Grossbritannien oder Spanien ausgewie-
sen zu werden, wobei er lieber nach Spanien ginge.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Ei-
nen Reisepass besitze er nicht, dieser sei in Pakistan beziehungsweise
Barcelona, wo er ihn beziehungsweise eine Kopie davon in einem öffent-
lichen Park vergraben habe. Die Identitätskarte habe er in Pakistan ge-
lassen. Als Beweismittel reichte er zwei an die Polizei B._______ gerich-
tete Anzeigen vom 10. Und 17. Juli 2010 zu den Akten.
B.
Das BFM ersuchte Spanien am 5. Dezember 2012 gestützt auf
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Seite 3
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) um Rückübernahme und am 20. Dezember 2012
wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2013 lehnten die spanischen Asylbehörden
das Ersuchen um Rückübernahme ab, da keine Hinweise bestünden,
wonach sich der Beschwerdeführer legal oder illegal in Spanien aufgehal-
ten habe. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 beendete das BFM das
Dublin-Verfahren und nahm ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren auf.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2013 – eröffnet am 4. März 2013 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 11. März 2013 focht der Beschwerdeführer die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantrag-
te, diese sei aufzuheben und zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei er direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die
Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Ansetzung
einer siebentägigen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Am 19. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdefüh-
rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das
Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und
Beibringung von Dokumenten ab, verzichtete auf einen Kostenvorschuss
und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
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Seite 4
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig stellte sie fest,
dass die Vorinstanz zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Kopien von
heimatlichen Dokumenten (zwei an die Polizei in B._______ gerichtete
Anzeigen) nicht berücksichtigt zu haben scheine und setzte Frist zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 3. April 2013 verfügte das BFM erneut und hielt fest, diese Verfügung
ersetze die bereits ergangene vom 1. März 2012. Es wurde erneut auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug angeordnet. Bezüglich der beiden in der Instruktionsverfü-
gung erwähnten Aktenstücke wurde festgehalten, dabei handle es sich
um Anzeigen, welche der Beschwerdeführer persönlich verfasst habe und
denen kein Beweiswert zukomme.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werde
weitergeführt und räumte dem Beschwerdeführer Frist ein, sich zur neuen
Verfügung des BFM zu äussern. Die Frist verstrich unbenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das BFM im Rahmen der Vernehmlassung seine ursprüngliche
Verfügung vom 1. März 2013 aufhob und durch eine neue Verfügung, da-
tiert vom 3. April 2013, ersetzte, ist im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens letztere zu überprüfen.
4.
4.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73 m.w.H.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen abschliessend mate-
riell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend
bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der
vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentschei-
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des auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten und vom
BFM in seiner zwischenzeitlich ersetzten Verfügung vom 1. März 2013
nicht berücksichtigten Dokumenten ist festzustellen, dass die Vorinstanz
dies in ihrer vorliegend zu überprüfenden Verfügung vom 3. April 2013
nachgeholt hat. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit geboten worden,
sich hierzu zu äussern, wodurch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
nachgekommen worden ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute
weder einen Reisepass noch ein anderes Identitätsdokument zu den Ak-
ten gereicht, womit der Tatbestand der Nichteinreichung von Identitätspa-
pieren grundsätzlich erfüllt ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren ge-
mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe in der Befra-
gung zur Person erklärt, sein pakistanischer Reisepass befinde sich in
Barcelona, seine Identitätskarte hingegen in Pakistan. Bei der Anhörung
habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, das Original des Passes
sei zu Hause, das Dokument in Spanien sei lediglich eine Kopie. Später
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habe er eingeräumt, das Original sei in Spanien, vergraben in einem öf-
fentlichen Park. Obwohl er mehrmals versichert habe, Ausweispapiere
beschaffen zu können, habe er keine beigebracht. Seine widersprüchli-
chen Angaben diesbezüglich seien nicht glaubhaft. Er sei offensichtlich
nicht gewillt, Identitätsdokumente zu beschaffen und einzureichen. Es lie-
ge nahe, dass er dadurch ein allfälliges Ausschaffungsverfahren zu ver-
hindern versuche.
6.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Rechtsmitteleinga-
be, er habe über die spanischen Behörden versucht, die sich dort befind-
lichen Dokumente zu beschaffen, welche ihm jedoch nicht behilflich ge-
wesen seien. Er werde deshalb versuchen, die Dokumente mit Hilfe eines
Anwalt zu organisieren. Weiter betont er, die Sache mit der fehlenden
Registrierung in Spanien sei ungeklärt. Auf jeden Fall habe er korrekte
Angaben gemacht und sich bemüht, an seine Papiere zu gelangen, wo-
durch er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Ausserdem sei er
davon ausgegangen, dass es dem BFM gelingen werde, eine Kopie der
Ausweise von Spanien zu erhalten. Es würden somit entschuldbare
Gründe für die bislang nicht erfolgte Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren vorliegen.
6.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Argumentation des BFM zu stützen ist. Die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes sind als wider-
sprüchlich und realitätsfremd einzustufen. Seine wiederholten, unbeleg-
ten Beteuerungen – sowohl anlässlich der beiden Befragungen als auch
auf Beschwerdeebene –, er sei bemüht, Dokumente zu beschaffen und
werde diese einreichen, können nicht geglaubt werden. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er Papiere besitzt,
diese den Behörden aber nicht einreichen will. Es liegen keine entschuld-
baren Gründe für deren Nichtabgabe vor.
Nachdem Spanien die Rückübernahme des Beschwerdeführers verwei-
gert und das BFM ein nationales Asylverfahren eingeleitet hat, erübrigen
sich Ausführungen zur angeblich fehlenden Registrierung in Spanien.
6.3
6.3.1 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führt die Vorinstanz in ihrer
Verfügung aus, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien weder asyl-
relevant noch glaubhaft. Bei den geltend gemachten Schwierigkeiten
handle es sich um Auseinandersetzungen mit Drittpersonen. Ausserdem
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Seite 8
habe sich der Beschwerdeführer diesen lokalen Verfolgungsmassnahmen
durch den Umzug nach Lahore entzogen, wo er sich vor seiner Ausreise
während eines Jahres unbehelligt habe aufhalten können. Zu seinen An-
zeigen bei der Polizei habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sich nicht
weiter um diese gekümmert zu haben, da er bald darauf ausgereist sei.
Somit könne den pakistanischen Behörden nicht vorgeworfen werden, ih-
re Schutzpflicht nicht wahrgenommen zu haben. Weiter sei festzuhalten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten
nicht plausibel seien. Insbesondere vermöge er nicht zu erklären, wes-
halb seine Gegner ihn umbringen wollten. Allgemein erwiesen sich die
Angaben der geltend gemachten Überfälle als substanzlos und stereotyp.
Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen Behauptungen in Spanien offensichtlich kein Asyl beantragt habe.
Zusammenfassend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen
nötig.
6.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM lediglich
entgegen, es würden deutliche Hinweise auf asylrelevante Verfolgung
vorliegen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen
wird darauf verwiesen. Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung
durch private Drittpersonen geltend (vgl. beispielsweise vorinstanzliche
Akten A15 F77), gegen welche er sich einerseits mit Hilfe der Behörden
hätte wehren können – was er auch tat – und welchen er sich anderer-
seits offenbar durch seinen Wohnortswechsel nach Lahore entziehen
konnte. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Sichtweise nichts zu ändern, da es sich lediglich um von ihm verfasste
Anzeigen handelt, welche keinen Beweiswert haben. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig nicht erfüllt und sich weitere Abklärungen erübrigen.
6.4 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, die Sicherheitslage in Pakistan sei zwar an-
gespannt, jedoch herrsche keine allgemeine Situation der Gewalt, welche
eine Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Dieser sei
jung und gesund und stamme aus einer Händlerfamilie, welche ihn be-
reits während seines langjährigen Aufenthalts in Europa unterstützt habe.
Somit sei davon auszugehen, dass ihn seine Angehörigen im Falle einer
Rückkehr auch nach einer Rückkehr in Heimatland unterstützen würden.
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Seite 11
8.3.2 Diesen Erwägungen ist ebenfalls vollumgänglich zuzustimmen. Der
Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie führe ein (…)geschäft,
in welchem er gearbeitet habe (vgl. A10 S. 5 und A15 F108). Zwei seiner
Brüder würden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf aufhalten (vgl.
A10 S. 8). Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes habe er Geld von
Pakistan kommen lassen (vgl. A15 F116). Es kann somit davon ausge-
gangen werden, dass es ihm nach seiner Rückkehr gelingen wird, allen-
falls mit Unterstützung der Familie, seine Existenz zu sichern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 19. März 2013 gutgeheissen wurde sind
keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1274/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: