Abtei lung V
E-1275/2007
scr/stk/
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Huber, Monnet
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara
angehörend, aus Kabul stammend, verliess Afghanistan nach eigenen Angaben
am 22. August 2000 und gelangte am 5. Januar 2001 in die Schweiz, wo er am
10. Januar 2001 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt
für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung ist in
der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Am 26. März 2003 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwä-
gungsgesuch an das BFF. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. April 2003 abge-
wiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2003
(Poststempel) wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 6. Mai 2005 ab.
C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM er-
neut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er
habe im Mai 2005 von seiner Mutter erfahren, dass sie mit seiner Schwester aus
Kabul ausgereist sei und sie sich nun im C._______ aufhielten, wo auch die ande-
re Schwester seit längerer Zeit zusammen mit ihrem Ehemann lebe. Somit würden
sich zum heutigen Zeitpunkt - im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung des
BFF - keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers mehr in Kabul aufhalten.
Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul
bestehe somit keine hinreichende Sicherung seines Existenzminimums. Wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
Zum Beleg des Aufenthalts von Mutter und Schwester im C._______ reichte der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Wiedererwägungsgesuch folgende Be-
weismittel ein:
- eine vor dem Islamischen Rat "Bager Shakr" in Anwesenheit von Zeugen ab-
gegebene Erklärung der Mutter
- ein ärztliches Zeugnis vom 24. Juli 2006 eines C._______ Arztes betreffend die
Mutter
- Untersuchungsergebnisse vom 21. September 2005 des D._______ Kranken-
hauses (E._______) betreffend die Mutter
- vier Fotos der Mutter und der Schwester, unter anderem vor dem F._______-
Denkmal in E._______
- ein Briefumschlag aus E._______
D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch
vom 22. Dezember 2006 ab, erklärte die Verfügung vom 20. Dezember 2002 als
rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
3keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2007, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me beantragen. Ferner ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 (Telefax) setzte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aus.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2007 eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit nach.
H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2007 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut, verzichtete gleichzeitig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies hinsichtlich des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
I. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
K. Mit Telefax vom 14. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote im Umfange von Fr. 804.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWSt) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die Anträge in der Beschwerde vom
15. Februar 2007 respektive im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2006
einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass bezie-
hungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. De-
zember 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwi-
schen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers anzuordnen wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtmittelinstanz (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch be-
stimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn
eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel
ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekom-
men des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Be-
schwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des
Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwä-
gung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung
der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a
Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]). Eine solche kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenom-
men werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine
Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung
5nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestos-
sen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.
EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der asylsu-
chenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of-
fen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.)
von neuem zu prüfen sind.
6.
6.1 Das BFM macht in seiner ablehnenden Verfügung vom 16. Januar 2007 im We-
sentlichen geltend, im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erkläre,
Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz in Kabul gehabt zu haben. Es lägen
keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Ka-
bul vor. Die Hazara würden in Kabul eine bedeutende Minderheitengruppe bilden
und über entsprechende Netzwerke verfügen. Der Beschwerdeführer habe somit
nicht zu befürchten, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Ka-
bul Opfer asylrechtlich relevanter Nachteile zu werden. Zwar werde er allgemein
schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank der in Kabul erworbenen
Berufserfahrung in einem G._______ und der in der Schweiz gemachten Berufser-
fahrungen sowie seinen Sprachkenntnissen habe er gegenüber anderen in Kabul
lebenden Hazara aber einen deutlichen Vorteil. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass es ihm möglich sein werde, sich in Kabul erneut eine Existenz aufzubauen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familienangehörigen
könnten nicht als gesichert betrachtet werden. Es sei bekannt, dass in Afghanistan
und im C._______ Beweismittel leicht käuflich erworben werden könnten und zu-
dem viele Fälschungen zirkulieren würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer in
Kabul kein Beziehungsnetz haben sollte, sei ein Wegweisungsvollzug als zumut-
bar zu erachten.
6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen,
die Argumentation des BFM sei als willkürlich und der Praxis der ARK widerspre-
chend zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
seien, ohne diese auf allfällige Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen, pauschal
als Fälschungen erkannt worden. Eine solche Beurteilung verletze das verfas-
sungsrechtlich festgelegte Willkürverbot und die daraus abgeleitete Begründungs-
pflicht. Die eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sich die Familie des Be-
schwerdeführers tatsächlich im C._______ aufhalte und er deshalb in Kabul über
kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge. Zudem habe die ARK in EMARK
62006 Nr. 9 festgestellt, dass sich angesichts der in Kabul herrschenden schwie-
rigen humanitären und wirtschaftlichen Situation bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit einer Wegweisung eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien aufdrän-
ge, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituati-
on als massgebend erscheinen würden. Bezüglich des Beschwerdeführers stehe
fest, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Bei
einer allfälligen Rückweisung nach Kabul bestünde deshalb keine konkrete
Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums, zumal er weder über eine
abgeschlossene Ausbildung noch über substanzielle Berufserfahrung verfüge.
Eine Wegweisung aus der Schweiz würde ihn folglich konkret gefährden, weshalb
ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren sei.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt
der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2002 in wieder-
erwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat.
7.1 Gemäss der Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsge-
richt anschliesst, ist der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu
bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr
zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die
Provinz Kabul (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhsahan, Kunduz, Balkh,
Sahi Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (tradi-
tionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie
die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für
Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten
der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rück-
kehr in diese Provinzen nur zumutbar für junge, unverheiratete Personen oder kin-
derlose Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (EMARK 2006 Nr. 9).
7.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahr 2000 in Kabul. Sein Vater sei im Jahr 1994 oder 1995 verstor-
ben. In seinem Heimatland habe er das Gymnasium besucht und anschliessend in
einem G._______ in einem grossen Bazar in Kabul gearbeitet. In der Schweiz ist
der Beschwerdeführer im Gastgewerbe tätig gewesen. Die Arbeits- und
Wohnsituation in Kabul ist nach wie vor als prekär einzuschätzen. Von einer
funktionierenden Wirtschaft kann kaum gesprochen werden. Selbst für hochqualifi-
zierte Personen ist die Möglichkeit, eine existenzsichernde Arbeit zu finden, wenn
nicht unmöglich, so doch minimal. Der Beschwerdeführer macht in seiner Be-
schwerde geltend, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfüge, seit seine Mutter und eine Schwester Afghanistan verlassen
und in den C._______ gezogen seien (vgl. die mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Beweismittel, gemäss welchen die Mutter und die Schwester nun im
C._______ leben). Der generelle und im vorliegenden Fall nicht weiter ausgeführte
Hinweis des Bundesamtes, wonach Beweismittel in Afghanistan und im C._______
leicht käuflich erwerblich seien und zudem viele Fälschungen zirkulieren würden,
7vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr kann aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der weiteren Akten nicht mehr
davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt. Substanziierte Hinweise, wonach er in anderen Provinzen - in die sich
ein Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung der ARK nachwievor als zumut-
bar erweist - über enge Beziehungen verfügt, ergeben sich aufgrund der Akten
ebenfalls nicht. Somit lässt sich festhalten, dass nicht von einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz des Beschwerdeführers in Afghanistan, einer gesicherten
Wohnsituation und einem gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum im Sinne
der publizierten Praxis der ARK auszugehen ist.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren
ist. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
16. Januar 2007 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom
20. Dezember 2002 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE; SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit
seinen Begehren durchgedrungen. Der in der am 14. März 2007 eingereichten
Kostennote geltend gemachte Arbeitsaufwand von 3,85 Stunden sowie die Ausla-
gen von Fr. 34.-- erscheinen angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz in Anwendung der vorgenannten Bestimmung sowie unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE)
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Aufrechnung der Mehrwertsteu-
er eine Parteientschädigung von Fr. 865.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die vorin-
stanzliche Verfügung vom 16. Januar 2007 wird aufgehoben .
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. De-
zember 2002 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 865.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten)
- X._______ des Kantons Y._______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Steiner
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