Abtei lung V
E-1276/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle
Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-1276/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am (...) Dezember 2006 und reiste auf dem Landweg zu-
nächst nach Johannesburg (Südafrika). In Begleitung eines
Schleppers und unter Verwendung eines südafrikanischen Reise-
passes flog er anschliessend von Johannesburg mit einer Maschine
der Air France nach Frankreich; von dort setzte er die Reise mit einer
ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Mailand fort. Von Mailand her
kommend gelangte er schliesslich am 13. Dezember 2006 über den
Flughafen Zürich in die Schweiz, wo er vorübergehend bei einem
Kollegen des Schleppers wohnte, bevor er am 20. Dezember 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 2. Januar 2007 fand die Erstbefragung statt, und am 30.
Januar 2007 erfolgte die direkte Anhörung gemäss Art. 29 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem
Wohnsitz in C._______. Das UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) habe ihn im Jahre 1996 zusammen mit
seiner Mutter zu seinem Vater nach Swaziland gebracht, der dort als
anerkannter Flüchtling gelebt habe. Er selbst habe in der Folge eben-
falls den Flüchtlingsstatus erhalten. Ende des Jahres 2003 habe seine
Mutter, zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern, ihn und
seinen Vater verlassen.
A.c Im Juni 2004 habe er im Internet einen Artikel von Oberst
Z._____gelesen, in welchem dieser junge Freiwillige zur Verteidigung
der Republik gesucht habe. Er habe daraufhin Kontakt zum Oberst
aufgenommen. Nachdem sein Vater im September 2004 verstorben
sei, habe er die High School abgebrochen und sich im Oktober 2004
nach Namibia begeben, um Oberst Z._____ zu treffen. Dieser sei im
Begriff gewesen, das Corps des volontaires de la République (CVR)
zu gründen. Er habe begonnen, für ihn zu arbeiten, indem er mit
Übersetzungen und bei der Rekrutierung von Jugendlichen geholfen
habe. Als die kongolesische Regierung von ihren Aktivitäten erfahren
habe, sei General Etumba entsandt worden, um den Oberst und ihn zu
verhaften. Während der Oberst vom UNHCR Schutz erhalten habe, sei
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er selbst im Dezember 2004 mit Unterstützung von Z._____und
mit 20 000 Dollar nach Swaziland zurückgekehrt. Sie hätten den
Kontakt via E-Mail aufrechterhalten, bis der Oberst im Februar 2005
nach Schweden gebracht worden sei.
A.d Im Oktober 2006 sei er in D._______ (Swaziland) in der Nähe
seines Hauses von kongolesischen Jugendlichen, vermutlich Leute
von General Etumba, angegriffen und mit einem Messer bedroht
worden. Im November habe er ein E-Mail von Oberst Z._____ erhalten,
worin dieser ihn gewarnt habe, man suche intensiv nach ihm (dem
Beschwerdeführer). Er habe sich weder an die Polizei noch an das
UNHCR gewandt, da diese ihn nicht vor den Kongolesen hätten
beschützen können. Der Oberst habe ihm mitgeteilt, er müsse alles
unternehmen, um sich im Dezember 2006 mit ihm in der Schweiz zu
treffen. So habe er einen Schlepper ausfindig gemacht, der seine Aus-
reise organisiert und ihn in die Schweiz gebracht habe. Er könne
weder nach Swaziland noch in die Demokratische Republik Kongo
zurückkehren, da er von den Kongolesen gesucht und im Falle einer
Rückkehr getötet würde.
A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer die Kopie eines Flüchtlingsausweises des Ministry of Home
Affairs Swaziland vom 11. Juni 2003 zu den Akten.
B.
Im Rahmen der Bundesanhörung wurde mit dem Beschwerdeführer
ein Ländertest zu Swaziland durchgeführt. Aufgrund seiner mehrheit-
lich korrekten Angaben zu diesem Land und seiner englischen
Sprachkenntnisse stellte das BFM fest, dass nicht ausgeschlossen
werden könne, dass er sich mehrere Jahre dort aufgehalten habe. Für
seine kongolesische Staatsangehörigkeit würde sodann sein mit
französischen Ausdrücken durchmischtes Lingala sprechen. Der Be-
schwerdeführer wurde deshalb für den weiteren Verlauf des Asylver-
fahrens als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo
behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 16. Februar
2007 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien mittels
vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den vor-
liegenden Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 verlegte die vormals
zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das BFM
wurde gleichzeitig eingeladen, bis zum 12. März 2007 eine Stellung-
nahme einzureichen.
F.
Nachdem zuvor ein Fristerstreckungsgesuch stillschweigend gut-
geheissen worden war, reichte das BFM am 19. März 2007 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht) eine Stellungnahme zu den Akten.
Darin führte das Bundesamt aus, den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe könne insofern nicht gefolgt werden, als der Be-
schwerdeführer geltend mache, aufgrund der eingereichten Ausweis-
kopie (in Verbindung mit den Nachforschungen beim UNHCR) stehe
seine Identität – entgegen der Einschätzung des BFM – trotz fehlender
Originaldokumente zweifelsfrei fest. Das UNHCR habe lediglich be-
stätigt, dass einem kongolesischen Staatsangehörigen namens
Y._____, geboren 20. Juni 1987, ein Reisepapier ausgestellt worden
sei. Da der Beschwerdeführer aber lediglich eine Kopie dieses Aus-
weises eingereicht habe, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden,
ob es sich vorliegend um eine Verfälschung handle, indem beispiels-
weise das Foto des Inhabers nachträglich im Ausweis ausgewechselt
worden sei, oder ob der Beschwerdeführer tatsächlich Inhaber des
Ausweises sei. Wie bereits in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung ausgeführt, könne allein mit einer Kopie die Echtheit eines
Ausweises nicht abschliessend festgestellt werden. Im Übrigen hielt
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das BFM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben an das BFM vom 19. August 2008 teilte das Amt für
Gemeinden des Kantons E._______, Abteilung Zivilstand und Bürger-
recht, mit, dass es mit dem Ehevorbereitungsverfahren des Be-
schwerdeführes befasst sei. In der Beilage wurde der Reisepass des
Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht.
H.
Am (...) November 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aufent-
haltsberechtigte angolanische Staatsangehörige (B-Bewilligung).
I.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 20. Mai 2009 mitzuteilen, ob
er aufgrund der veränderten Sachlage – Heirat mit einer aufenthalts-
berechtigten angolanischen Staatsangehörigen – an der Beschwerde
festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde er für
den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufgefordert, einen Beleg
über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über
das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer solchen zu den
Akten zu reichen.
J.
Mit Faxeingabe vom 20. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mit-
teilen, er halte weiterhin an seiner Beschwerde fest und mache aus-
drücklich das aus dem Eheschluss resultierende Wegweisungs-
hindernis geltend. Er habe im April beim Büro für Ausländerfragen ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise
ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Auf mündliche Nachfrage hin
habe man ihm erklärt, dass dem Gesuch nicht entsprochen werden
könne, zumal seine Ehefrau zur Zeit Sozialhilfe beziehe und damit die
Bedingungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien. Eine
schriftliche Bestätigung habe er jedoch nicht erhalten. Gleichzeitig er-
suchte der Beschwerdeführer zwecks Einreichung einer ent-
sprechenden Bestätigung um Ansetzung einer angemessenen Nach-
frist. Am 25. Mai 2009 wurde das Original des Schreibens vom 20. Mai
2009 inklusive Beilagen nachgereicht.
Seite 5
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K.
Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 25. Mai 2009 eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2009 gewährt hatte,
liess Letzterer am 29. Mai 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht) per Fax ein Schreiben vom 27. Mai 2009 ins Recht legen.
Darin führte er aus, die Bedingungen zur Bewilligung eines Familien-
nachzuges beziehungsweise zur Erteilung einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung von Ehegatten würden nicht erfüllt, da die Ehefrau
aufgrund ihrer Schwangerschaft eine Arbeitsstelle nicht habe antreten
können; sie sei jedoch in der Vergangenheit bereits einer Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen. In der Beilage liess er ein Schreiben des
Amtes für Ausländerfragen des Kantons E._______ vom 26. Mai 2009
sowie zwei Arbeitszeugnisse der Ehefrau vom 26. Juni und 14.
November 2008 übermitteln.
L.
Zwecks Orientierung liess das Amt für Ausländerfragen des Kantons
E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2009 ein
Schreiben gleichen Datums zukommen, in welchem der Ehefrau des
Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum beantragten Familien-
nachzug gewährt wurde.
M.
Am 2. Juni 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) liess der
Beschwerdeführer das Original seines Schreibens vom 27. Mai 2009
samt Beilagen zu den Akten reichen.
N.
Per Fax übermittelte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2009 eine
Kopie der gleichentags ergangenen Verfügung betreffend das Gesuch
um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im
Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes
E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung
eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Da
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
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prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zu.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG). Gemäss BVGE 2007/7 handelt es sich beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" sodann um Dokumente, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6). Ein Nichtein-
tretensentscheid hätte somit – unter Vorbehalt des Vorliegens ent-
schuldbarer Gründe – selbst dann zu erfolgen, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl-
suchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine). Auch das Nachreichen
von Reise- oder Identitätspapieren auf Beschwerdeebene führt nicht
zur Kassation eines wegen fehlender Ausweisdokumente gefällten
Nichteintretensentscheids (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.).
4.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner
Identität lediglich eine Kopie seines swaziländischen Flüchtlingsaus-
weises eingereicht; dabei handle es sich indessen nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311). Aufgrund der Beschaffenheit des eingereichten
Dokumentes könne insbesondere dessen Echtheit und somit auch die
Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Es würden auch keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen. Seine Aussagen zu zentralen Sachverhaltselementen
seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. So müssten die Aus-
führungen bezüglich seiner Motivation und des Inhalts seiner angeb-
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lichen Arbeit für Oberst Z._____und dessen Gruppierung (CVR) als
äusserst allgemein und wenig überzeugend bewertet werden.
Bezeichnenderweise habe er auch keine fundierten Angaben zur
Ideologie und Vorgehensweise des CVR machen können, was jedoch
von einer Person, welche neue Mitglieder rekrutiert haben wolle, er-
fahrungsgemäss hätte erwartet werden können. Angesichts des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate in unter-
geordneter Stellung für den CVR gearbeitet habe, sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er in Swaziland noch während Jahren vom
kongolesischen Staat gesucht worden sein soll. Insbesondere sei
seine Darstellung des Angriffs durch kongolesische Jugendliche sehr
allgemein und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, was die Zweifel
an der Suche nach ihm zusätzlich verstärken würde. Schliesslich sei
nicht nachvollziehbar, warum er nicht einmal den Versuch unter-
nommen habe, den Angriff bei den swaziländischen Behörden anzu-
zeigen, was er denn auch plausibel nicht habe begründen können.
Angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente könnten seine Vor-
bringen nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
Schliesslich würden weder die in der Demokratischen Republik Kongo
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.1.2 Gegen diese Argumentation bringt der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe vor, Nachforschungen beim UNHCR in
Genf hätten ergeben, dass die Regierung von Swaziland ein Reise-
papier beziehungsweise ein Conventional Travel Document (CTD) auf
seinen Namen ausgestellt habe. Damit stehe seine Identität zweifels-
frei fest, und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe in der
Absicht, seine Identität zu verschleiern, kein Originaldokument ein-
gereicht. Seine Angaben zum Verlust des Flüchtlingsausweises seien
unter den gegebenen Umständen nicht als unglaubhaft zu taxieren,
und es sei ihm auch nicht möglich gewesen, ein echtes Dokument
oder eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben innerhalb der
angesetzten Frist vorzulegen. Nachdem die Identität des Beschwerde-
führers aufgrund der Angaben des UNHCR feststehe, müsse vielmehr
vom Vorliegen entschuldbarer Gründe ausgegangen werden, welche
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es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen. Der Nichteintretensentscheid sei im Lichte der jetzigen Er-
kenntnisse zu Unrecht erfolgt und erscheine zudem als un-
verhältnismässig. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM müsse
demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten und
dessen Fluchtgründe prüfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 15.
Februar 2007 und das in englischer Sprache verfasste Antwort-
schreiben des UNHCR-Büros in Pretoria ins Recht legen.
4.2
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Asylverfahren innert Frist keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Das Bundesamt hat
sowohl in den Erwägungen im angefochtenen Entscheid als auch in
seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 zutreffend ausgeführt, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seines swaziländischen
Flüchtlingsausweises nicht geeignet ist, seine Identität zweifelsfrei zu
belegen, da die Echtheit des betreffenden Dokumentes nicht ab-
schliessend beurteilt werden kann (vgl. dazu auch E. 4.1 vorstehend).
4.2.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob allenfalls entschuldbare Gründe
vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, recht-
zeitig Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
4.2.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe, es sei ihm nicht möglich gewesen, ein echtes Dokument oder
eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben innerhalb der an-
gesetzten Frist vorzulegen, können nicht gehört werden, zumal aus
den Akten nicht ersichtlich ist, dieser habe irgendwelche erkennbaren
Anstrengungen unternommen, um sich innert Frist Reise- oder Identi-
tätspapiere zu beschaffen (vgl. vorinstanzliche Akten A1/13 S. 6 und
A8/27 S. 10). Dem Beschwerdeführer war es sodann offenbar
problemlos möglich, sich einen Reisepass (Nr. [...], ausgestellt am 9.
November 2007) durch die heimatlichen Behörden ausstellen zu
lassen. Angesichts dieser Umstände sind keine Gründe erkennbar, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen.
Seite 10
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4.3
4.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der An-
hörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich
erachtet hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE
2007/8 festgehalten hat, ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus
der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann.
4.3.2 Als zentrales Element seiner Vorbringen macht der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei
von den heimatlichen Behörden verfolgt worden, weil er zwischen
Oktober und Dezember 2004 für Oberst Z._____ gearbeitet habe,
welcher im Begriff gewesen sei, das Corps des volontaires de la
République (CVR) zu gründen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts wurde das CVR jedoch bereits im
Januar 1966 vom späteren Staatspräsidenten Zaires, Joseph-Désiré
Mobutu, gegründet, womit den Vorbringen des Beschwerdeführers die
Grundlage entzogen ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen,
ohne diese im Einzelnen zu wiederholen.
4.3.3 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass dem Beschwerde-
führer am 9. November 2007 durch die heimatlichen Behörden ein
Reisepass (Nr. ...) ausgestellt wurde. Die Kontaktnahme mit den
Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt zweifellos
einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter
den Tatbestand von Art. 1 C Ziff. 1 FK und von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG (Asylwiderruf) subsumiert werden kann. Das Vorgehen des
Beschwerdeführers lässt sich schliesslich auch nicht mit dem
Vorliegen überwiegender und schützenswerter Privatinteressen
rechtfertigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). Insbesondere
stand die Passbeschaffung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Ehevorbereitungsverfahren, welches erst am 25. Juli 2008 an-
gehoben wurde. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer
freiwillig unter den Schutz des Heimat- beziehungsweise Verfolger-
Seite 11
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staates begeben und ist infolgedessen auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die fünftägige Be-
schwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden verstosse sowohl gegen
Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch
gegen Art 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass Art. 44a und
Art. 108a AsylG durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufgehoben
wurden und die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden neu in
Art. 108 Abs. 2 AsylG geregelt ist. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert, der Nichteintretens- und der
Wegweisungsentscheid der Vorinstanz stellten keine Einheit dar und
es würden unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten, ist er auf den
nach wie vor gültigen EMARK-Entscheid 2004 Nr. 24 E. 3a und 3b zu
verweisen, wo klar festgehalten wurde, dass die fünftägige Be-
schwerdefrist sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf ein Asyl-
gesuch als auch der Wegweisung und deren Vollzugs gelten. Im er-
wähnten Entscheid wurde überdies festgehalten, dass das Recht auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht schon
dadurch verletzt sei, dass die Beschwerde gegen einen Nichtein-
tretensentscheid innert fünf Arbeitstagen einzureichen sei. Im Übrigen
war es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich möglich, frist-
gerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Be-
schwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet
werden könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten.
Seite 12
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Sodann sprechen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch
individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage
jung und gesund – gegen die Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo. Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Abstammung – sein
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Vater ist angolanischer Staatsbürger – als auch aufgrund seiner Heirat
mit einer angolanischen Staatsangehörigen grundsätzlich Anspruch
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Staatsgebiet Angolas. Es
steht ihm somit frei, zusammen mit seiner Frau und dem ge-
meinsamen Kind in Angola Wohnsitz zu nehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Dem Beschwerdeführer wurde am 9. November 2007 durch die
heimatlichen Behörden ein Reisepass (Nr. ...) ausgestellt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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