Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1276/2009
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (…).
E1276/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Staatsangehöriger Syriens,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. April 2008
und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder auf dem
Landweg am 13. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 15. Mai 2008 und der Anhörung
vom 6. Juni 2008 wurde er am 10. Juni 2008 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer
gab bei der Befragung trotz ausdrücklicher Aufforderung unter Hinweis
auf sein rasches Verlassen des Landes keine Ausweispapiere zu den
Akten.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, anlässlich der NewrozFeier vom (…) hätten die Behörden in
C._______ (Stadt im Gouvernement D._______, letzter Wohnsitz des
Beschwerdeführers, Anm. BVGer) auf die versammelte Menschenmenge
geschossen. Sein Bruder und ein Onkel mütterlicherseits seien dabei
verletzt worden und hätten ins Spital gebracht werden müssen. Er habe
vor dem Spital warten müssen; als ein Offizier ihm gesagt habe, sein
Bruder würde kein Blut erhalten, alle Kurden sollten sterben, habe er
diesen geschlagen. Daraufhin sei er zu einem Onkel väterlicherseits in
ein anderes Quartier geflüchtet. Die Behörden hätten in der Folge nach
ihm gesucht, weshalb er das Land verlassen habe. Vor diesem Vorfall
habe er mit den Behörden nie Probleme gehabt, er sei nie verhaftet
worden und er habe nie vor Gericht gestanden.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Identitätskarte zu den Akten und eine CD, welche zeige, wie die
Sicherheitskräfte anlässlich des geschilderten Vorfalls auf die
Menschenmenge geschossen hätten.
C.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizer
Botschaft in Damaskus (in der Folge: die Botschaft) um Abklärungen
bezüglich einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Botschaft teilte dem Bundesamt am 14. Dezember 2008 mit, der
Beschwerdeführer sei im Besitze eines syrischen Passes, er habe das
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Heimatland legal verlassen und er werde von den Behörden nicht
gesucht.
Vom Bundesamt am 30. Dezember 2008 eingeladen, zu diesem
Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen, hielt der Beschwerdeführer
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23.
Januar 2009 insbesondere fest, ein Schlepper habe den Pass besorgt.
Zudem mache er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend.
D.
Das BFM verfügte am 29. Januar 2009, der Gesuchsteller erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in
materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines
Rechtsvertreters, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge zulasten
der Vorinstanz.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom
6. März 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechts
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die
Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 hielt das Bundesamt an den
Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
am 6. Juli 2011 erneut zur Vernehmlassung eingeladen, zog das BFM
seinen Entscheid vom 29. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung. Es
hob die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz bis zum 26. März 2009 unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und 5
(Auftrag an den Kanton B._______, die Wegweisung zu vollziehen) auf
und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
I.
Der Beschwerdeführer hielt auf entsprechende Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 mit Eingabe vom 4. August
2011 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl an der Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
In der Folge gelangten am 31. Oktober 2011 nochmals Beweismittel beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 29. Januar
2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits
E1276/2009
Seite 6
widersprüchlich und anderseits unglaubhaft. So habe er bezüglich der
Suche der syrischen Behörden nach ihm ungereimte und lebensfremde
Angaben gemacht, was insbesondere bezüglich der Worte jenes Offiziers
gelte, der ihn vor dem Spital provoziert haben soll. Weiter behaupte er, er
habe flüchten können, obwohl mehrere Angehörige der Sicherheitskräfte
ihn verfolgt hätten. Es müsse jedoch in hohem Masse als realitätsfremd
erachtet werden, dass es ihm trotz des Aufgebots von Sicherheitsleuten
vor dem Spital gelungen sei, sich abzusetzen. Auch hinsichtlich der
Anzahl Hausdurchsuchungen wären präzisere Angaben zu erwarten. Die
ungereimten und realitätsfremdem Vorbringen zu zentralen Elementen
seiner angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, er beziehe
sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich
Erlebtes.
4.1.2 Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen
Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien am 5. April 2008
verlassen zu haben und keinen Pass zu besitzen oder jemals beantragt
zu haben. Die vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Abklärungen durch
die Botschaft in Damaskus habe indessen ergeben, dass dieser über
einen syrischen Pass verfüge. Auch habe sich herausgestellt, dass er
Syrien nicht illegal in Richtung Türkei, sondern legal am 25. Dezember
2007 in Richtung Jordanien verlassen habe. Schliesslich würde gemäss
diesen Abklärungen bei den heimatlichen Behörden nichts gegen ihn
vorliegen. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Flucht aus
Syrien gemacht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
4.1.3 Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz anbelange, so sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der
syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei. Dieser könne aber sehr
wohl zwischen Führungspersönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen
Sympathisanten sowie reinen "Trittbrettfahrern" unterscheiden. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn in den Fokus der
syrischen Überwachungsaktivitäten rücken könnte; er übe keine
qualifizierte exilpolitische Tätigkeit aus, welche zu einer begründeten
Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat führen
würde.
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Seite 7
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2009 – nach nochmaliger,
einlässlicher Wiederholung der bereits früher vorgebrachten
Geschehnisse – entgegen, bezüglich der Konfrontation mit dem Offizier
vor dem Spital habe man ihm bei der Anhörung mehr Zeit eingeräumt;
anlässlich der Befragung im EVZ sei er aufgefordert worden, sich kurz zu
fassen. Dass er bei der Befragung lediglich den Anweisungen des
Befragers gefolgt sei, könne man ihm nicht zum Vorwurf machen. Auch
was das vom Bundesamt als realitätsfremd eingeschätzte Entkommen
nach der Tätlichkeit gegen den Offizier vom Krankenhaus anbelange, sei
der Vorinstanz nicht zu folgen. Er habe sich insbesondere aufgrund der
Menschenmenge absetzen können, und dieser begünstigende Umstand
könne nicht als unrealistisch abgetan werden. Von den
Hausdurchsuchungen habe er über seine Verwandten erfahren, die
genauen Daten der letzten beiden seien ihm nie mitgeteilt worden.
Ausschlaggebend sei, dass er gesucht worden sei, nicht wann.
Gesamthaft betrachtet seien die Aussagen glaubhaft und
widerspruchsfrei ausgefallen.
4.2.2 Bezüglich der Abklärungen der Botschaft zu seiner Flucht erscheine
es zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt worden sei.
Dadurch, dass COI (Country of Origin Information) verwendet würden,
welche nur den Behörden zugänglich seien, werde das Gebot der
Waffengleichheit, das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert liege,
verletzt.
4.2.3 Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der
Beschwerdeführer politisch gegen das Regime in Syrien engagiert.
Dieses Engagement sei unbestritten, und er mache somit das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Besonders sei
hervorzuheben, dass er an mehreren Anlässen in der Schweiz
teilgenommen habe und den Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der
Einheit in Syrien) beigetreten sei. In Verbindung mit dem tätlichen Angriff
auf einen syrischen Offizier verfüge der Beschwerdeführer über ein
politisches Profil, das ihn in den Augen der syrischen Sicherheitsdienste
als eine Gefahr für das politische System erscheinen lasse. Die
Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft
gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
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Seite 8
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass das BFM in
teilweiser Wiedererwägung seines angefochtenen Entscheides die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Es geht
mithin ausschliesslich um die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl.
5.1
5.1.1 Auch wenn das Gericht einzelne Erwägungen des Bundesamtes
anders gewichtet, besteht kein Anlass, das materielle Gesamtergebnis
oder formelle Belange des vorinstanzlichen Entscheides zu rügen.
Dies gilt in erster Linie für die vom BFM verneinte Glaubhaftigkeit der
Vorbringen. Dabei ist es der Beschwerdeführer selber, der mit seinen
Vorbringen und seinem Verhalten Anlass zu berechtigten Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit seiner Person gibt. Anlässlich der Befragung hat er auf
die Frage nach Ausweispapieren gemäss dem Protokoll ausgeführt, er
habe nie einen Pass besessen, weil er nie einen beantragt habe (vgl.
Akten BFM A1/9 Ziff. 13.1). Die Erläuterung in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers zur Feststellung der Botschaft, er besitze einen
Reisepass, sei teilweise richtig, mutet kurios an (vgl. A23/5 S. 1). Zwar
stellt das Gericht nicht in Abrede, dass – wie vorliegend ausgeführt –
Schlepper Fälschungen beschaffen können, aber es gibt keine Erklärung
für den Umstand, wie die Daten einer solchen Fälschung Eingang in die
entsprechenden staatlichen Register und Datenbanken finden könnten.
Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter auf
diesen Punkt eingegangen, sondern auf die Erkenntnis verwiesen, dass
Korruption weit verbreitet sei. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend,
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber
mit seiner ursprünglichen Aussage, keinen Pass zu besitzen, die
Unwahrheit gesagt hat, was er sich vorhalten lassen muss.
5.1.2 Diese Feststellung gilt auch für die Ausreise beziehungsweise die
diesbezüglichen Abklärungsergebnisse der Botschaft. Gemäss seinen
Angaben will der Beschwerdeführer Syrien am 5. April 2008 in Richtung
Türkei verlassen haben (vgl. A1/7 Ziff. 16). Die Abklärungen der Botschaft
haben dagegen ergeben, dass er seinen Heimatstaat legal und
kontrolliert am 25. Dezember 2007 verlassen hat. In der vorerwähnten
Stellungnahme äussert sich der Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort,
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Seite 9
und auch in der Beschwerde wird darauf nicht eingegangen. Dafür wird in
einer kursorischen Kritik Zweifel an den COI geäussert und das Vorgehen
der schweizerischen Behörden gerügt. Es kann allerdings offenbleiben,
ob vorliegend tatsächlich Mängel auszumachen sind. Fakt ist und wird in
der Beschwerde auch nicht bestritten, dass die Angaben zur Ausreise
massiv divergieren und auch diesbezüglich zum Schluss führen, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG.
5.1.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen
einzugehen. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht oder jedenfalls
nicht in der geschilderten Weise erlebt hat. An dieser Feststellung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 9), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der
Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und er sei
Mitglied der Yekiti geworden. Gemäss gefestigten Erkenntnissen würden
die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute
im Ausland intensiv beobachten. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach
Syrien auch aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten reichte er diverse Beweismittel
ein, unter anderem auch Fotografien. Weitere Beweismittel wurden
zusammen mit der Antwort auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juli 2011 bezüglich Festhalten an der Beschwerde am 4. August
2011 eingereicht.
5.2.2 Dazu ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt subjektive Nachfluchtgründe geltend
machte, als ihn die Vorinstanz mit den Ergebnissen der durch die
Botschaft in Damaskus vorgenommenen Abklärungen konfrontierte. Dass
dessen exilpolitische Aktivitäten in der Folge an Intensität in auffallender
Weise zugenommen haben sollen (vgl. Eingaben vom 4. August und
28. Oktober 2011), entspricht nach den Erkenntnissen einem Vorgehen,
wie es in solchen Fällen häufig anzutreffen ist, und welches zum Ziele
hat, den Handlungsspielraum der schweizerischen Behörden
einzuschränken.
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Seite 10
5.2.3 Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer
Staatsangehöriger von den heimatlichen Behörden beobachtet werden,
reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich
konkrete Anhaltspunkte vorliegen und es geht nicht nur um die rein
theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das
Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
sein könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine
Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst
keine wirklich wichtigen politischen Aufgaben übernommen.
Daran ändert auch die Feststellung in der Eingabe vom 4. August 2011
nichts, wonach er sich überdurchschnittlich stark engagiert habe, was mit
der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen demonstriert werde (vgl.
Eingabe S. 1 und 2). Ganz im Gegenteil wird damit klar zum Ausdruck
gebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied unter
vielen und nicht um eine exilpolitisch herausragende Person handelt. Das
gilt auch für die in diesem Kontext zu den Akten gereichte
Beweismitteleingabe vom 28. Oktober 2011, welche sich in den dem
Gericht bekannten allgemeinen Feststellungen zur Situation von
syrischen Staatsangehörigen im Ausland, welche an Aktionen
teilnehmen, erschöpfen und den Beschwerdeführer anlässlich einer
Demonstration in B._______ zeigen.
5.2.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Intensität der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des
Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen,
aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines
Heimatlandes aufgefallen sein müsste.
5.3 Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt
werden.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden
Vernehmlassungsverfahrens am 14. Juli 2011 die Ziffern 4 (Verlassen der
Schweiz bis zum 26. März 2009 unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton
B._______, die Wegweisung zu vollziehen) aufgehoben. Vorliegend ist
über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, weil das BFM mit seiner
Verfügung vom 14. Juli 2011 den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat Syrien in Würdigung der dort veränderten Lage und der
aktuellen Verhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet hat.
7.3 Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte
Eventualbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E1276/2009
Seite 12
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 17. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, welchem Antrag das
Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2009 stattgegeben hat.
Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in
diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus.
Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten
gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand
zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E1276/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
1000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
E1276/2009
Seite 14
Versand: