B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1276/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26 Januar 2015 / N (…).
E-1276/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus (...), mit letztem Wohnsitz in (...).
Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien erstmals im (…) und kehrten
nach einem ungefähr zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei und in (...)
nach Syrien zurück. Ende (…) hätten sie Syrien endgültig in Richtung Tür-
kei verlassen. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaein-
reisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013
in die Schweiz eingereist. Hier haben sie gleichentags Asylgesuche einge-
reicht. Sie wurden am 8. November 2013 (Beschwerdeführer und Be-
schwerdeführerin) und am 12. November 2013 (Sohn C._______) zur Per-
son befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4/10 [Beschwerdeführe-
rin], A5/9 [Sohn C._______] und A9/12 [Beschwerdeführer]). Am 23. Sep-
tember 2014 (Beschwerdeführerin und Sohn C._______) beziehungsweise
am 24. September 2014 (Beschwerdeführer) wurden sie einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/14
[Sohn C._______], A14/17 [Beschwerdeführerin] und A15/13 [Beschwer-
deführer]).
B.
Zu Gesuchsgründen befragt, gaben die Beschwerdeführenden anlässlich
der BzP übereinstimmend an, sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrie-
ges verlassen. Ihr Haus in (...) sei durch eine Rakete zerstört worden, und
die schwangere Beschwerdeführerin sei dabei verletzt worden. In der
Folge habe sie das ungeborene Kind verloren. Die Lage sei immer schwie-
riger geworden. Der Beschwerdeführer gab zusätzlich an, der Sohn
F._______ (N [...]) habe zudem Demonstrationen organisiert und Flugblät-
ter verteilt, und er habe ihm dabei geholfen habe. Der Sohn C._______ und
die Beschwerdeführerin erwähnten zudem, F._______ sei ein- beziehungs-
weise zweimal in Haft gewesen sei, nach der Zahlung von Schmiergeld
indes entlassen worden. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführe-
rin erzählten schliesslich von drei Behördenbesuchen im Zusammenhang
mit dem Militärdienstaufgebot für den Sohn F._______.
Anlässlich der Anhörungen schilderten die Beschwerdeführenden einen
neuen, anderen Fluchtgrund: Die Demonstrationsteilnahmen des anderen
Sohnes/Bruders, G._______ (N [...]), anlässlich einer solchen dieser gefilmt
worden sei, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden (…) Tage
später von den Behörden aufgesucht worden seien. Insgesamt seien drei
E-1276/2015
Seite 3
solche Besuche erfolgt, beim dritten Mal sei die Beschwerdeführerin ge-
schlagen und der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Man habe
letzteren während vier Stunden festgehalten, geschlagen und nach dem
Aufenthalt seines Sohnes G._______ gefragt, der zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausgereist gewesen sei. Schliesslich habe man den Beschwerdefüh-
rer freigelassen, da er geschworen habe, seinen Sohn den Behörden aus-
zuliefern, sollte dieser wieder auftauchen. Bald darauf sei der Sohn/Bruder
F._______, aufgrund dessen Involvierung in die syrische Oppositionsbe-
wegung (…), die in Syrien und weltweit agiert beziehungsweise wegen
dem Verteilen von Flugblättern während (…) Tage inhaftiert worden.
F._______ sei zudem gesucht worden, weil er in den Militärdienst hätte
einrücken sollen. Die Familie habe sich nach der Freilassung F._______
von (...) nach (...) begeben. Dort sei dann ihr Haus von einer Rakete ge-
troffen und die Beschwerdeführerin verletzt worden. Sie seien danach nach
(...) und später nach (...), zum Bruder des Beschwerdeführers, gezogen.
Dort hätten sie während sechs oder sieben Monate, bis zur Ausreise aus
Syrien, gelebt.
Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin seien sowohl der Beschwerde-
führer als auch der Sohn F._______ im Rahmen von (...) tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer machte schliesslich noch exilpolitische Aktivitäten
in der Schweiz in Form von Teilnahmen an drei Demonstrationen gegen
das syrische Regime geltend.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (eröffnet am 27. Januar 2015) wurden
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt, und sie wurden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung
der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien
nicht asylrelevant.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015
fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten hauptsächlich die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entschei-
dung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
E-1276/2015
Seite 4
schaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und schliesslich die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige
Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die
Akte A12/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, zu diesen Akten sei ihnen das rechtliche Gehör zu geben bezie-
hungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung
einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt
hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vor-
läufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfü-
gung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Anträge betreffend Akteneinsicht (mit Ausnahme der Einsicht in
das Aktenstück A16), Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Be-
gründung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung und Feststellung des Fortbestehens
der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab. Gleichzeitig gab es
den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in das Aktenstück A16
(Briefumschlag mit Fotos) und die Gelegenheit, bis zum 26. März 2015 eine
Stellungnahme abzugeben. Schliesslich wurden sie aufgefordert, einen
Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen.
F.
F.a Am 18. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorge-
bestätigung vom 17. März 2015 ein.
F.b Mit Eingabe vom 26. März 2015 gaben sie eine Stellungnahme zum
Aktenstück A16 (Briefumschlag mit Fotos) ab und reichten folgende Be-
weismittel ein:
E-1276/2015
Seite 5
– ein Bestätigungsschreiben der „(…)“ vom 28. Februar 2015 betreffend
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers,
– ein Urteil des Strafgerichts in (...) sowie dessen Zusammenfassung vom
23. September 2013 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
einer (…) Freiheitsstrafe und einer Busse wegen Demonstrationsteilnah-
men und Arbeit mit verbotenen Organisationen inklusive englischen Über-
setzungen,
– eine Reihe von Ausdrucken des Facebook-Profils des Beschwerdefüh-
rers, aus welchen hervorgehe, dass er das syrische Regime unter seinem
richtigen Namen auf massive Art kritisiere.
F.c Am 30. März 2015 reichten sie die Originalquittung betreffend die Zu-
stellung der eingereichten Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 hiess das Gericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
des Kostenvorschusses.
H.
H.a Das SEM liess sich am 23. April 2015 vernehmen.
H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Mai 2015.
Gleichzeitig beantragte der Rechtsvertreter, ihm sei Einsicht in die vom
SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 erwähnte interne Ana-
lyse betreffend das eingereichten Strafurteil und dessen Zusammenfas-
sung zu gewähren, eventualiter sei ihm die Gelegenheit zu geben, beim
SEM Einsicht in die zwei eingereichten Originaldokumente zu nehmen.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einsicht in die SEM-interne Analyse ab und
hiess den Eventualantrag dahingehend gut, als dass der Rechtsvertreter
die Originaldokumente nicht beim SEM, sondern beim Bundesverwal-
tungsgericht unter Aufsicht einsehen könne.
H.d Ein vom Rechtsvertreter bevollmächtigter Mitarbeiter nahm am 19. Au-
gust 2015 Einsicht in die oben erwähnten zwei Originaldokumente.
H.e Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde ein Arztbericht betreffend den
Beschwerdeführer vom 14. August 2015 in Kopie eingereicht (Original am
E-1276/2015
Seite 6
31. August 2015 nachgereicht). Zudem wurde nach Einsicht in die zwei Ori-
ginalbeweismittel auf die Erkenntnisse der entsprechenden SEM-internen
Analyse repliziert.
H.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 lud das Bundesver-
waltungsgericht das SEM zum ergänzenden Schriftenwechsel ein.
H.g Am 30. September 2015 liess sich die Vorinstanz ergänzend verneh-
men. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2015.
I.
In der Folge wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht:
I.a Am 16. Februar 2016 Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer
Demonstration vor der UNO in Genf.
I.b Mit Schreiben vom 2. März 2016 Fotos des Beschwerdeführers anläss-
lich einer Demonstration „(…)“ in (…).
J.
J.a Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde, unter Hinweis auf das Bundes-
verwaltungsgerichtsurteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, aus prozessöko-
nomischen Gründen eine vernehmlassungsweise Überweisung an das
SEM beantragt. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2016
stattgegeben.
J.b Die Vorinstanz liess sich am 23. Juni 2016 vernehmen. Darauf repli-
zierten die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2016.
K.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 wurde erneut eine vernehmlassungs-
weise Überweisung ans SEM beantragt. Diesem Antrag wurde nicht statt-
gegeben.
J.
Am 26. September 2016 wurde ein Arztbericht betreffend den Beschwer-
deführer eingereicht, und mit Schreiben vom 10. Mai 2017 wurde aufgrund
der „eindeutigen Sach- und Rechtslage um einen raschen positiven Ent-
scheid ersucht“.
E-1276/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – abgesehen von dem unter E. 4 Gesagten – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen (...) Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
E-1276/2015
Seite 8
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Zwar hält die am 1. Februar 2014 in
Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber
allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshin-
dernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den
entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei
in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkre-
tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen
Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
E-1276/2015
Seite 9
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Ent-
scheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden
(BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine voll-
ständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt
habe, ist auf die Würdigung und (teilweise) Ablehnung dieser Rüge sowie
die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur
Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 11. März 2015
durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). In Bezug auf
das Aktenstück A16 und zwei auf Beschwerdeebene eingereichte Beweis-
mittel ist den Beschwerdeführenden vom Gericht Einsicht gewährt worden,
inklusive der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Bstn. E und
H.c bis H.g).
5.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen auch, ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt habe, dass sich neben den minderjährigen Kin-
dern der Beschwerdeführenden auch die beiden volljährigen Söhne
G._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) in der Schweiz aufhalten würden
und ihnen bereits Asyl gewährt worden sei. Besonders frappant sei diese
Unterlassung, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden direkt im Zu-
sammenhang stehen würden mit denjenigen der Söhne F._______ und
G._______. Entsprechend habe die Vorinstanz durch den Nichtbeizug der
Dossiers der beiden Söhne ihre Abklärungspflicht verletzt, da die Probleme
der Beschwerdeführenden offensichtlich direkt mit der asylrelevanten Ver-
folgung ihrer beiden Söhne verknüpft seien. So habe das SEM missachtet,
dass den beiden volljährigen Söhnen Asyl gewährt geworden sei und den
E-1276/2015
Seite 10
Beschwerdeführenden, neben den eigenen Asylgründen, aufgrund der dro-
henden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden Asyl zu gewähren
sei. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, die entsprechenden Dossiers beizuziehen.
Weder in der Vernehmlassung vom 23. April 2015 noch in derjenigen vom
30. September 2015 äussert sich die Vorinstanz zu diesem Vorwurf. Diese
Unterlassung wird sowohl in der Replik vom 12. Mai 2015 als auch in den
Eingaben vom 18. Oktober 2015 und vom 2. Juni 2016 als ungenügende
Abklärung des Sachverhaltes gerügt.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 führt das SEM schliesslich
dazu aus, dass es die Situation der Söhne/Brüder G._______ und
F._______ in genügender Art und Weise in seinem Asylentscheid die Be-
schwerdeführenden betreffend berücksichtigt habe. Dies werde sowohl
aus dem Sachverhalt als auch den Erwägungen der Verfügung vom 26.
Januar 2015 ersichtlich. So sei es zwar richtig, dass das SEM die Tatsache,
dass die beiden Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hätten, woraus sich
die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ableite,
nicht ausdrücklich erwähnt habe. Indes sei darauf hinzuwiesen, dass das
SEM weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
noch die Schwere/Glaubhaftigkeit der Asylgründe der beiden Söhne
G._______ und F._______ in Frage gestellt habe. Sodann folgen Ausfüh-
rungen, weshalb auf eine fehlende Reflexverfolgung der Familie geschlos-
sen werde.
In der Replik vom 11. Juni 2016 wird lediglich in wiederholter Weise mo-
niert, dass auch aus der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 hervorgehe,
dass das SEM es unterlassen habe zu erwähnen, dass die beiden Söhne
G._______ und F._______ in Syrien asylrelevant verfolgt worden seien
und ihnen hier in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge mit der Ver-
nehmlassung 23. Juni 2016 offensichtlich nicht (mehr) begründet ist. Aus
den vorinstanzlichen Ausführungen dort ergibt sich nämlich, dass das SEM
die beiden Dossiers durchaus studiert hat, indes zum Ergebnis kam, diese
seien für die Beurteilung der seitens der Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Reflexverfolgung nicht von Belang. Ob diese Würdigung zu Recht
zu Ungunsten der Beschwerdeführenden erfolgte ist dann eine materielle
Frage und somit in der nachfolgenden Erwägung 6 zu beurteilen.
E-1276/2015
Seite 11
5.2.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem fol-
gende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass der Be-
schwerdeführer seinem Sohn F._______ bei der Organisation der De-
monstrationen und der Flugblätter geholfen und selber zum Führungskader
von (...) gehört habe; dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführen-
den auch wegen des Sohns F._______ zu Hause besucht hätten, und die-
ser Militärdienst habe leisten müssen; dass die syrischen Behörden bezie-
hungsweise die Shabiha auf der Suche nach dem Sohn G._______ die
Beschwerdeführenden anlässlich der gewaltsamen Hausstürmung be-
schuldigt hätten, sie würden Terroristen verstecken und ihr Sohn sei ein
Terrorist; dass sich der Sohn F._______ ebenfalls für (...) politisch enga-
giert habe und ein Freund der Familie, (...), eine Führungsperson bei (...),
verhaftet worden sei; dass die Sicherheitskräfte äusserst brutal vorgegan-
gen seien bei der Hausstürmung; dass der Beschwerdeführer auf dem Po-
lizeiposten geschlagen und gefoltert worden sei, so dass er anhaltende ge-
sundheitliche Probleme habe.
Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, m.w.H.). Die oben genannten Angaben sind für die Beurteilung des
Asylgesuches entweder irrelevant (Vorbringen betreffend den verhafteten
Familienfreund), wurden in der angefochtenen Verfügung erwähnt
(schlechte Behandlung des Beschwerdeführers während der Befragung
zum Aufenthalt des Sohnes G._______) oder zu Gunsten der Beschwer-
deführenden implizit vorausgesetzt (Begründung der „Hausstürmung“). In
Bezug auf letzteres bestehen nämlich seitens des Gerichts - angesichts
der vollkommen unterschiedlichen Begründung dieser drei Hausbesuche
anlässlich der BzP (wegen Einzug in den Militärdienst des Sohnes
F._______) und der Anhörung (politische Aktivitäten des Sohnes
G._______) – erhebliche Zweifel. Was das Vorbringen, sowohl der Be-
schwerdeführer als auch der Sohn F._______ seien bei (...), sogar als Ka-
dermitglieder, engagiert gewesen betrifft, steht dieses in offensichtlichem
Widerspruch zu den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erst-
instanzlichen Asylverfahrens gemachten Angaben. Eine Überprüfung in
den Akten des diesbezüglichen Hinweises in der Beschwerde auf A14/17,
Seite 11, Q89 (Beschwerde S. 7, Art. 16) ergibt nämlich, dass für diese
Passage ein offensichtlicher Übersetzungsfehler (des Rechtsvertreters?)
vorliegt, ist doch „dans le cadre“ hier klarerweise mit „im Rahmen“ zu über-
setzen, und nicht etwa „im Kader“. Im Übrigen steht diese Aussage der
Beschwerdeführerin – auch richtig übersetzt: auch der Beschwerdeführer
E-1276/2015
Seite 12
sei im Rahmen von (...) tätig gewesen – in deutlichem Widerspruch zu den
Aussagen des Beschwerdeführers, der, abgesehen von der unsubstanzi-
ierten Aussage an der BzP, er habe seinem Sohn geholfen, wobei er nicht
wisse, wann die Demos gewesen sei (vgl. A3/12, S. 10, F7.01), nie so et-
was geltend gemacht hatte. Die die Vorinstanz hatte demzufolge keinen
Anlass, dieses Vorbringen zu erwähnen, da es nicht ansatzweise für die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe spricht, im Gegenteil.
Die Rüge schliesslich, das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch ver-
letzt, dass es seit der Erstbefragung ungenutzt über zehn Monate bis zur
Anhörung habe verstreichen lassen, ist so offensichtlich unbegründet, dass
sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvoll-
ständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.
6.
Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller
Hinsicht zu prüfen:
6.1 Das SEM führt in seiner abweisenden Verfügung zunächst aus, die Zer-
störung des Hauses in (...), die allgemeine Unsicherheit und insbesondere
auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erlittenen
Verletzungen seien im Bürgerkrieg begründet und deshalb nicht asylbe-
achtlich.
Nach den geltend gemachten drei Hausdurchsuchungen hätten die Be-
schwerdeführenden gemäss eigenen Angaben noch neun Monate in Sy-
rien verbracht, ohne weitere Probleme mit den syrischen Behörden gehabt
zu haben. Vielmehr seien, nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn
G._______ verleugnet habe, die syrischen Behörden nicht mehr mit ihnen
in Kontakt getreten. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen der
geltend gemachten Verfolgung und der Flucht als unterbrochen zu betrach-
ten. Des Weiteren seien ihnen während dem siebenmonatigen Aufenthalt
beim Bruder des Beschwerdeführers keine Nachteile widerfahren.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten führt das SEM aus, sie seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch
E-1276/2015
Seite 13
betätigt habe, sondern seine Aktivitäten beschränkten sich auf eine einfa-
che Teilnahme an einigen Demonstrationen gegen das syrische Regime.
Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete
Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde.
Im Falle einer Rückkehr führten deshalb auch diese Aktivitäten nicht zu
einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG, weshalb sie flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant seien.
6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Be-
schwerdeführenden zum einen in der Zeit zwischen den Polizeibesuchen
und der Ausreise aus Syrien mehrfach umgezogen seien beziehungsweise
hätten sie einen Weg gesucht, sich vor den syrischen Behörden zu verste-
cken und einen sicheren Ort für ihre Familie zu finden. Zum anderen müsse
berücksichtigt werden, dass es für sie offensichtlich keine leichte Entschei-
dung gewesen sei, ihre Heimat für eine ungewisse Zukunft und über äus-
serst unsichere Wege zu verlassen, insbesondere als Familie mit kleinen
Kindern und angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers. Für sie sei die Situation in Syrien derart gefährlich gewesen, dass
ihnen alleine die Flucht ins Ausland geblieben sei, um ihren Verfolgern zu
entkommen. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der syrischen
Behörden aber auch des sogenannten Islamischen Staates (IS) wird auf
diverse Berichte (u.a. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Perso-
nen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom
November 2015) hingewiesen, betreffend die Überwachung von exilpoliti-
schen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern auf den Bericht
„Operational Guidance Note – Syria“ des UK Home Office vom 21. Februar
2014.
6.3 In der Vernehmlassung vom 23. April 2015 führt das SEM einerseits
aus, die eingereichten Fotos würden in keiner Weise die geltend gemachte
Verfolgung in Syrien belegen und seien folglich keine adäquaten Beweis-
mittel. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
wird andererseits darauf hingewiesen, dass das SEM davon ausgehe, sie
beschränkten sich auf eine einfache Teilnahme an einigen Demonstratio-
nen. Die eingereichten Beweismittel belegten keinen besonderen Status
des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstrationen. Auf den einge-
reichten Facebook-Ausdrucken sei festzustellen, dass auf seinem Profil
nur Inhalte, welche von anderen erstellt worden seien, geteilt worden seien,
was nicht auf eine persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers
schliessen lasse. Betreffend die zwei eingereichten Dokumente, wonach
E-1276/2015
Seite 14
der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht und verurteilt
worden sei, habe eine interne Analyse ergeben, dass die Stempel mittels
Tintenstrahldruckerverfahren aufgedruckt worden seien. Deshalb ver-
möchten diese Beweismittel nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen
zu ändern.
6.4 In der Eingabe vom 25. August 2015 bestreiten die Beschwerdeführen-
den die vorinstanzliche Feststellung, die Stempel auf den beiden Doku-
menten seien mit einem auf Toner basierten Verfahren aufgedruckt wor-
den; dafür seien keine Merkmale ersichtlich. Vielmehr sei das Gegenteil
der Fall. Die Stempel stächen nämlich gerade durch ihre „volle“ Farbe her-
vor, was typisch für ein Verfahren per Nassstempel sei. Auch der Umstand,
dass der mittlere rote Stempel auf dem Urteil bis auf die Rückseite durch-
gedruckt sei, spreche für einen Nasstempel und schliesslich wiesen alle
roten Stempel leichte Unterschiede auf. Im Übrigen seien auch die blauen
schriftförmigen Stempel auf dem Urteil per Nassstempel aufgetragen wor-
den. Insgesamt sei erwiesen, dass die Stempel auf den beiden Dokumen-
ten per Nassstempel aufgetragen worden seien.
6.5 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2015 bestreitet das
SEM seinerseits die vom Rechtsvertreter geäusserten Einschätzungen zu
den beiden Dokumenten, spezifisch den Stempeln.
Auch der eingereichte Arztbericht vom 14. August 2015 vermöge am vor-
instanzlichen Standpunkt nichts zu ändern. So sei eine (…), wie sie beim
Beschwerdeführer diagnostiziert worden sei, gerechtfertigt angesichts der
Ereignisse, die er erlebt habe. Namentlich seien dies die makabre und cha-
otische Situation in einem bürgerkriegsversehrten Land, die Zerstörung
des Familienheims in Syrien, die von seiner Ehefrau erlittenen Verletzun-
gen und der darauf folgende Verlust des ungeborenen Kindes. Ohne die
(…) Konsequenzen, die solche Erlebnisse haben könnten relativieren zu
wollen, stütze sich eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft lediglich auf die
Asylvorbringen.
In der Replik vom 19. Oktober 2015 hält der Rechtsvertreter weiterhin an
der Echtheit der Stempel auf dem Urteil des syrischen Justizministeriums
sowie auf dessen Zusammenfassung fest und weist die Einwände der Vo-
rinstanz zurück. Betreffend die vorinstanzlichen Ausführungen zur ärztli-
chen Diagnose verweist er darauf, dass die Tatsache, dass den beiden
Söhnen G._______ und F._______ Asyl gewährt worden sei und den Be-
E-1276/2015
Seite 15
schwerdeführenden nicht – obwohl sie unter anderem gerade wegen die-
ser Söhne gewalttätigen Handlungen seitens der syrischen Behörden aus-
gesetzt gewesen und gezielt verfolgt worden seien – ebenfalls ausschlag-
gebend sei für die (...) Probleme des Beschwerdeführers. Weiter sei die
(...) Erkrankung Folge davon, dass dem Beschwerdeführer seine Schilde-
rungen nicht geglaubt würden.
6.6
6.7 In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 führt das SEM aus, die
Verneinung der im Zusammenhang mit den Söhnen G._______ und
F._______ geltend gemachten Reflexverfolgung stütze sich vorwiegend
auf den Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhan-
ges zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise der
Beschwerdeführenden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere be-
funden worden, dass – nachdem der Vater seinen Sohn G._______ ver-
leugnet habe – die Familie nicht mehr von den syrischen Behörden behel-
ligt worden sei. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.
6.8 In der Replik vom 11. Juli 2016 verweisen die Beschwerdeführenden
betreffend den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Ereignis-
sen, die zur Reflexverfolgung geführt hätten, und ihrer Flucht auf die Be-
schwerdeschrift, wonach sie zwischen den Polizeibesuchen und der defi-
nitiven Ausreise aus Syrien mehrmals umhergereist seien, sich also vor
den syrischen Behörden versteckt hätten. Erst nachdem sie genügend
Geld für die Organisation der Flucht gehabt hätten, hätten sie aus Syrien
ausreisen können. Der Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden
Vorfällen und dem Zeitpunkt der Flucht sei somit nicht unterbrochen wor-
den. Somit stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden einer asyl-
relevanten Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund der
politischen Aktivitäten der beiden Söhne ausgesetzt gewesen seien.
7.
7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch unter Beizug der
beiden Dossiers der Söhne/Brüder der Beschwerdeführenden (G._______
[N (...)] und F._______ [N (...)]), gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die
geschilderten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtli-
che oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermö-
gen.
E-1276/2015
Seite 16
7.1.1 So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Zerstörung des
Hauses in (...) und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang erlittenen Verletzungen ihre Ursache im Bürgerkrieg hätten und des-
halb nicht asylbeachtlich seien. Bezeichnenderweise führten die Beschwer-
deführenden an der BzP übereinstimmend alle angegebenen Nachteile auf
den Bürgerkrieg zurück (A3/12 S. 8f. F7.01, A4/10 S. 7f. F7.01, A5/9 S. 8f
F.7.01). Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf die Hausbesuche an, zwei-
mal seien die Behörden wegen F._______ gekommen, insbesondere weil er
in den Militärdienst gemusst hätte; das dritte Mal hätten sie nach Waffen ge-
fragt, was allerdings nur eine Ausrede gewesen sei, um Hausgegenstände
zu stehlen. Diese Angaben finden wiederum Bestätigung bei der Beschwer-
deführerin (A4/10 S. 7 F. 7.01).
Das Ausmass des persönlichen politischen Engagements des Beschwerde-
führers wird nicht klar. So erwähnte er anlässlich der BzP, dass er dem Sohn
F._______ geholfen habe bei der Organisation von Demonstrationen und
beim Verteilen von Flugblättern. Bei welcher Organisation F._______ angeb-
lich aktiv gewesen sei, erwähnten die Beschwerdeführenden anlässlich der
BzP hingegen nicht. Anlässlich der Anhörung gaben sodann lediglich die Be-
schwerdeführerin und der Sohn C._______ zu Protokoll, F._______ und der
Beschwerdeführer seien im Rahmen von (...) tätig gewesen beziehungs-
weise gab die Beschwerdeführerin an, in Bezug auf ihren Ehemann wisse
sie das nicht (A14/17 S. 9 Q69 und S. 11 Q89; C._______: A11/14 S. 5 Q33,
S. 8 Q61). Demgegenüber erwähnte der Beschwerdeführer selbst, abgese-
hen von seiner Unterstützung im Zusammenhang mit der Ausreise seiner
Söhne, keinerlei eigene politische Tätigkeiten in Syrien selbst. Keine(r) der
Beschwerdeführenden konnten ferner Näheres zu (...) selbst oder den poli-
tische Aktivitäten der Söhne G._______ und F._______ bei dieser Bewe-
gung angeben. G._______ hatte im Übrigen ausgesagt, abgesehen von der
Teilnahme an Demonstrationen nie politisch tätig gewesen zu sein (N [...],
Anhörungsprotokoll A15/17 S. 7 F59) und auch F._______ vermochte nichts
Genaueres zu Transaqiat anzugeben (N [...], Anhörungsprotokoll A10/16f.
S. F94ff.]). Das einzig von seinen Familienangehörigen und – vom Be-
schwerdeführer selbst erst auf Beschwerdestufe – geltend gemachte ei-
gene politische Engagement hat, gemäss den im vorinstanzlichen Verfah-
ren gemachten Aussagen, auch zu keinen konkreten Verfolgungsmassnah-
men geführt, die vierstündige Festnahme wird einzig und alleine auf die Su-
che nach dem Sohn F._______ zurückgeführt. Erst auf Beschwerdeebene
wird ein Urteil des Strafgerichts von (...) und dessen Zusammenfassung
vom 23. September 2013 betreffend die Verurteilung des Beschwerdefüh-
E-1276/2015
Seite 17
rers zu einer (...) Freiheitsstrafe wegen Demonstrationsteilnahmen und Ar-
beit mit verbotenen Organisationen zu den Akten gereicht. Der Beweiswert
dieser beiden Dokumente wurde aufgrund des Ergebnisses einer internen
Analyse des SEM, wonach die Stempel per Tintenstrahldruckerverfahren
angebracht worden seien, was grundsätzlich auf ein Dokument fragwürdi-
ger Herkunft hindeute, (implizit) in Zweifel gezogen. Das Gericht kommt in
Berücksichtigung der oben erwähnten – seitens des Beschwerdeführers
selbst im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich fehlenden oder zumindest
oberflächlichen Angaben rund um die angebliche Tätigkeit für (...) zum sel-
ben Schluss wie die Vorinstanz, namentlich dass asylrechtlich relevante
Folgen eines persönlichen politischen Engagements im Zeitpunkt der Aus-
reise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohten. Die eingereich-
ten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung angesichts des Vorge-
sagten und aufgrund ihres objektiv zweifelhaften Beweiswertes nichts zu
ändern.
7.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Aktivitäten der Söhne G._______ und F._______ beziehungs-
weise des Einzuges des letzteren in den Militärdienst ist festzuhalten, dass
das Gericht auch diesbezüglich zum Schluss gelangt, zum Zeitpunkt der
Ausreise hätten weder asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen noch be-
gründete Furcht vor solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge-
droht. Auch wenn die gewalttätigen Übergriffe, zu denen es anlässlich der
Hausbesuche gekommen sei, nicht relativiert werden sollen, fehlt es ihnen
dennoch an Intensität, um für sich alleine asylbeachtlich zu sein. Auch ist
nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten die Beschwerde-
führenden im Ausreisezeitpunkt unter dem Blickwinkel "Opposition" regis-
triert; auch nicht im Zusammenhang mit ihren Söhnen/Brüdern. Für diese
Einschätzung spricht, dass der Beschwerdeführer nach der vierstündigen
Befragung und „Verleugnung“ seines Sohnes G._______ wieder entlassen
worden sei. In Bezug auf die während dieser Befragung erlittenen Schläge
und Erniedrigungen ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Schliesslich
und insbesondere verblieben die Beschwerdeführenden nach diesen Er-
eignissen noch unbestrittenermassen während längerer Zeit unbehelligt in
Syrien. Nach einer ersten Ausreise im (…) und einem zweimonatigen Auf-
enthalt in der Türkei und (...) kehrten sie sogar wieder in den Heimatstaat
zurück. Damit setzten die Beschwerdeführenden ein starkes Indiz dafür,
dass sie des subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen.
Insgesamt kann die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, der zeitliche und
sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen, die mit den
E-1276/2015
Seite 18
Söhnen/Brüdern G._______ und F._______ zusammenhingen, und der
definitiven Ausreise fehlt.
7.1.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführen-
den seien bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit
gefährdet – auch seitens islamistischer und anderer Bewegungen – ist fest-
zustellen, dass sich den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht ent-
nehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen – und auch
nicht Angehörige der kurdischen Minderheit – eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit geltend gemacht wird, die Kurden seien kol-
lektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staats-
angehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktio-
nen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in
der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die gene-
relle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwi-
schen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist für den
vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssitu-
ation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
7.2 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder
subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind
gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjek-
tive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
7.2.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des
Bürgerkrieges, im (…). Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die
Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethni-
sche, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künf-
E-1276/2015
Seite 19
tigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehen-
den Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Sy-
rien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen.
Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher
Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2
sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausge-
führt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regime-
kritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Ver-
haftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründete Furcht vor
Verfolgung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Syrien im
Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert
gewesen waren, auch nicht im Zusammenhang mit ihren Söhnen/Brüdern
G._______ und F._______. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen
Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst in
keine oppositionellen Aktivitäten verwickelt gewesen war, insbesondere
nachdem er nach „Verleugnung“ seines Sohnes G._______ aus der vier-
stündigen Befragung entlassen worden war. Das Stellen von Asylgesuchen
im Ausland führt ebenfalls nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden
hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu
befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Nachdem sie aber
für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter
Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
E-1276/2015
Seite 20
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Es ist zu-
dem nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach ih-
rer Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
7.2.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob
und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im
europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung opposi-
tioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben be-
ziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1
bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin da-
von auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
E-1276/2015
Seite 21
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. E. 6.3.6).
Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, da er
in der Schweiz durch diverse Teilnahmen an Demonstrationen gegen das
syrische Regime und das Teilen von regimekritischen Inhalten auf seinem
Facebook-Profil exilpolitisch tätig geworden sei. Aus den bei den Akten lie-
genden Fotos und weiteren Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass sich der
Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in besonderer Weise und über
das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffent-
lichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mitnichten wird
mit den Fotos belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstratio-
nen organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen
und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung ge-
treten wäre. Das mit Eingabe vom 18. März 2015 eingereichte Schreiben
der „(…)“ vom 28. Februar 2015 bestätigt ferner lediglich seine Parteimit-
gliedschaft. Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt deuten
darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben han-
delt. Es wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte
oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers innerhalb der Organisation. Betreffend die im Beschwerdever-
fahren eingereichten Facebook-Ausdrucke ist schliesslich festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer darin zwar mit seinem eigenen Namen auftritt.
Indes zeugen die entsprechenden Aktivitäten (das Teilen von regimekriti-
schen Erklärungen auf seinem Facebook-Profil), sollten sie den syrischen
Behörden denn bekannt geworden sein, wie von der Vorinstanz zu Recht
moniert, von einer geringen Eigenleistung. Dazu kommt, dass, wie oben
dargelegt, nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als po-
litischer Aktivist und Regimegegner bekannt.
Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
E-1276/2015
Seite 22
in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre
Asylgesuche abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in-
des mit Verfügung vom 1. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden und nicht von einer Verbesserung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfah-
renskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1276/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan