B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1277/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
E-1277/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Hazara angehörender afgha-
nischer Staatsangehöriger – reiste gemäss seinen Angaben am 15. Mai
2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2009 fand
im Transitzentrum Altstätten eine Befragung zur Person statt. Am 10. Juni
2009 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen angeblichen Auf-
enthalten in verschiedenen europäischen Staaten vor der Einreise in die
Schweiz befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit eines dieser Länder für sein Asylgesuch ge-
mäss Dubliner Abkommen gewährt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM eine
einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt
C._______, Provinz Wardak. Seit langer Zeit hab es Auseinandersetzun-
gen zwischen den Dorfbewohnern von B._______ und nomadischen
Paschtunen (Kuchi) aus der Region gegeben, welche ihre Äcker zerstört
und ihre Häuser überfallen und geplündert hätten. Die Kuchi würden
durch die Regierungskräfte unterstützt, weil die Regierung auch aus
Paschtunen bestehe. Bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwi-
schen den Dorfbewohnern und den Kuchi im Monat Sawr 1387 (April/Mai
2008) seien sein Vater und (…) weitere Männer (vgl. Akten BFM A1 S. 6)
respektive (…) Männer aus dem Dorf, darunter sein Vater (vgl. A13 S. 9),
von den Nomaden getötet worden. Er selber sei von seiner Mutter und
dem Dorfältesten daran gehindert worden, sich an dem Kampf zu beteili-
gen. Bei einer früheren Auseinandersetzung sei er von einem Angehöri-
gen der Kuchi mit einer Sichel verletzt worden. Da bei dem Angriff im Jah-
re 2008 auch (…) (vgl. A1 S. 6) respektive (…) (vgl. A13 S. 10) Angehöri-
ge der Kuchi getötet worden seien, hätten diese dem Dorfvorsteher einen
Drohbrief zukommen lassen, worin sie gedroht hätten, alle Männer des
Dorfes zu töten und ihre Häuser niederzubrennen. Einige Zeit darauf sei-
en zwei (…) des Dorfvorstehers von den Kuchi ermordet worden. Er habe
nicht mehr auf die Felder seiner Familie gehen und das Haus kaum mehr
verlassen können. Aufgrund dieser Ereignisse hätten die Dorfbewohner
ihre Probleme mit den Kuchi durch einen Vertreter bei der Nationalver-
sammlung vorbringen lassen, jedoch keine Beachtung gefunden. Deshalb
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habe das Volk der Hazara im Sommer 2008 grosse Kundgebungen an
mehreren Orten (Kabul, Maidan, Mazari-e-Sharif, C._______) durchge-
führt, um auf ihre Probleme aufmerksam zu machen. Diese Aktionen hät-
ten aber ebenfalls nichts genützt. Er selber habe an der Kundgebung in
C._______ teilgenommen. Da er der einzige männliche Überlebende sei-
ner Familie sei – neben seinem Vater seien auch seine drei Brüder sowie
seine Cousins väterlicherseits bei Kämpfen gegen die Mujaheddin, die
Taliban beziehungsweise die Kuchi ums Leben gekommen − habe ihn
seine Mutter schliesslich zur Ausreise gedrängt. Er habe Afghanistan et-
wa am (…) 2009 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers illegal über
den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Frankreich gereist,
von wo er per Zug in die Schweiz gefahren sei.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 – eröffnet am 9. Februar 2013 – stell-
te das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM vom 7. Februar 2013 sei, soweit die Verweigerung der Flüchtlings-
eigenschaft betreffend, aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde, forderte den Beschwerdeführer zur
Einreichung eines Belegs für seine Mittellosigkeit auf und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2013 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. März
2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Be-
schwerdeanträgen fest. Zudem reichte er seinen Lehrvertrag in Kopie
sowie eine Lohnabrechnung betreffend November 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdefüh-
rer habe zahlreiche widersprüchliche Angaben zu den vorgebrachten
Auseinandersetzungen mit den Paschtunen gemacht, namentlich zum
Datum der Kundgebungen der Hazara, zur Frage, ob er sich daran betei-
ligt habe und zur Anzahl der von den Paschtunen bei deren Angriff im
Jahr 2008 getöteten Dorfbewohner. Ferner habe er bei der Befragung zur
Person zu Protokoll gegeben, er sei nach der Tötung der (…) des Dorf-
vorstehers persönlich von den Problemen der Dorfbewohner nicht mehr
betroffen gewesen und habe vor der Ausreise während eines Jahres un-
behelligt in seinem Heimatland gelebt. Hingegen würden seine Aussagen
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bei der Anhörung darauf hinweisen, dass er bis kurz vor der Ausreise
Probleme gehabt habe. Diese wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers seien demnach unglaubhaft. Darüber hinaus fehle es bezüglich
der geltend gemachten Tötung mehrerer seiner Familienmitglieder und
der allgemeinen, die Hazara und sein Herkunftsdorf betreffenden Proble-
me auch an der asylrechtlichen Relevanz, da es sich dabei nicht um eine
persönliche, gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handle.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen vor,
die Divergenzen in seinen Angaben zum Zeitpunkt der Demonstrationen
der Hazara seien nicht von grosser Bedeutung. Der grosse Überfall auf
sein Dorf habe sich im Frühsommer 2008 ereignet und die Kundgebun-
gen hätten im Anschluss daran stattgefunden. Es sei nicht klar, wie das
BFM zum Schluss gelangt sei, seine Aussagen anlässlich der Befragung
zur Person würden den Eindruck vermitteln, er habe vor der Ausreise
während eines Jahres keine Nachteile erlitten. Der periodisch stattfinden-
de Konflikt mit den Paschtunen erreiche üblicherweise im Frühling einen
Höhepunkt, könne aber auch zu andern Zeiten aufflammen. In seinen
Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen bestehe kein Wider-
spruch. Anlässlich der Befragungen zur Person habe er nur von den De-
monstrationen in Kabul, Maidan und Mazar-i-Sharif gesprochen; seine
Angabe, er habe an den Kundgebungen nicht teilgenommen, habe sich
nur auf diese bezogen. Diese Äusserung decke sich mit seinen Aussagen
in der Anhörung, wonach er nicht nach Kabul gegangen sei. Bezüglich
der Anzahl der getöteten Dorfbewohner sei es offenbar zu einem Miss-
verständnis gekommen, welches er in der einlässlichen Anhörung aufge-
klärt habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seine Schilderungen
im Allgemeinen sehr klar, konkret und detailliert seien und ein grosses
Mass an glaubhaften Erlebnissen und an Wissen über den Konflikt ver-
mitteln würden. Er habe auch alle Fragen zu geographischen Gegeben-
heiten, zu seinen Familienangehörigen, zu den Umständen von deren
Ermordung sowie zu seiner Reise exakt beantworten können. Zudem
würden seine Angaben mit den Berichten über den Konflikt zwischen den
Hazara und den Paschtunen übereinstimmen. Selbst bei Vorliegen ein-
zelner Widersprüche seien Vorbringen als glaubhaft zu erachten, wenn
der Gesamteindruck sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen las-
se.
Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi sei nicht beigelegt wor-
den. Vielmehr werde gemäss Berichten verschiedener Quellen aufgrund
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des bevorstehenden Abzugs der amerikanischen und der NATO-Streit-
kräfte und der Wahlen im Jahr 2014 ein Wiederaufflammen der Kriege
und massive Konflikte erwartet. Es sei daher auch mit einer Verschärfung
der Auseinandersetzungen zwischen den Hazara und den Kuchi zu rech-
nen. Die Drohung der Kuchi, alle Männer seines Dorfes zu töten, stelle
eine konkrete, zielgerichtete Gefährdung im Sinne eines "real risk" dar.
Die Übergriffe der Kuchi seien auch nach der grossen Auseinanderset-
zung im Jahre 2008, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei,
weiter gegangen. Zu beachten sei zudem, dass seine Familie grosse
Ländereien besitze, an welchen die Kuchi grosses Interesse hätten. Zu-
dem hätten diese nicht nur die Dörfer der Hazara geplündert, sondern
auch deren Häuser angezündet und ganze Dorfgemeinschaften vertrie-
ben. Er sei demnach überdurchschnittlich gefährdet und die Verfolgung
sei entgegen der Auffassung des BFM als zielgerichtet zu qualifizieren.
Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) sei die Flüchtlingseigenschaft auch dann
gegeben, wenn die betroffene Person aus einer bestimmten Region ihres
Herkunftslandes habe fliehen müssen, sofern keine inländische Flucht-
alternative bestehe. Eine solche sei in seinem Fall nicht gegeben, da er in
keinem anderen Landesteil über ein soziales Netz verfüge. Demnach sei
das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation und einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen.
4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
in Afghanistan komme keine gezielte und systematische Verfolgung von
ethnischen Gruppierungen in deren Mehrheitsgebieten vor. Der Distrikt
C._______ liege im Hazara-Gebiet. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der
Zentralregierung sei gegeben, habe Präsident Karzai doch 2008/2009 ein
Dekret erlassen, um den Problemen mit den Kuchi Herr zu werden. Es
handle sich zudem um ein lokales, wirtschaftliches Problem, dem sich der
Beschwerdeführer durch einen Wegzug in ein Nachbardorf oder nach
Kabul entziehen könne. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi
habe sich in den letzten Jahren in höchst unterschiedlicher Weise ausge-
prägt und es könne daher nicht automatisch auf eine zukünftige Bedro-
hung der Hazara in diesem Gebiet geschlossen werden. Im Übrigen sei
daran festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers angezweifelt werden müsse. Neben den in der Verfü-
gung aufgezählten Ungereimtheiten habe er anlässlich der Befragung zur
Person vorgebracht, er sei beim Angriff auf sein Dorf im Jahre 2008 den
Männern seines Dorfes zu Hilfe geeilt und von einem der Angreifer ver-
letzt worden, wohingegen ihm gemäss seiner Darstellung bei der einläss-
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lichen Anhörung die Verletzung bereits sechs Jahre zuvor zugefügt wor-
den sei und er sich an den Kämpfen im Jahre 2008 nicht beteiligt habe.
Gegen eine persönliche Gefährdungssituation spreche auch, dass er sich
angeblich erst nach mehrmaligem Drängen seiner Mutter zur Ausreise
entschlossen habe.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Einschätzung
des BFM, die Hazara würden in ihrem Stammgebiet nicht systematisch
verfolgt, sei unzutreffend. So sei es zu Massenexekutionen von Angehö-
rigen der Hazara in Mazar-i-Sharif und Yakawlang gekommen. Der Kon-
flikt zwischen den Hazara und den Kuchi werde als einer der grössten in
dieser Region eingestuft. Präsident Karzai habe zwar eine Regierungs-
kommission gebildet, um sich dieses Problems anzunehmen; dies habe
aber bisher zu keinen Ergebnissen geführt. Es sei deutlich, dass die af-
ghanische Regierung weder schutzfähig noch schutzwillig sei, weil der
Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi von mehreren Seiten, na-
mentlich von politischen Kreisen und von den Taliban, aus eigenen Inte-
ressen angeheizt und instrumentalisiert werde. Es werde daran festgehal-
ten, dass er (Beschwerdeführer) keine Fluchtalternative habe, da seine
Nachbardörfer ebenso vom Konflikt betroffen seien und er in Kabul kein
soziales Netz habe. Im Weiteren bestehe der Konflikt mit den Kuchi seit
dem Jahre 1887, habe sich aber in den letzen dreissig Kriegsjahren ver-
schärft. Es sei regelmässig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen ge-
kommen, welche in den letzten Jahren mit schwereren Waffen geführt
würden. Alle Prognosen gingen von einer hohen Wahrscheinlichkeit wei-
terer Konflikte aus. Die vom BFM in der Vernehmlassung angeführten
Widersprüche liessen sich auflösen. Seine Erzählweise sei etwas unge-
ordnet, aber die Bedeutung seiner Vorbringen sei klar. Die Entscheidung
zur Ausreise sei ihm schwer gefallen und er habe lange damit gezögert,
weil er seine Mutter und Schwester nicht habe alleine lassen wollen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen und sie vor denen keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE
2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
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5.2 Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhal-
ten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine
gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entspre-
chende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich
relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuer-
kennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein-
schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausge-
setzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im
Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betrof-
fen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer
politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem
anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt
wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom
31. Mai 2013, E. 8.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb).
5.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er
– abgesehen von einem Übergriff, der sich sechs Jahre vor der Einreise
in die Schweiz ereignet habe (vgl. Replik S. 6), und der offensichtlich in
keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stand – von
den Kuchi nicht persönlich misshandelt oder bedroht wurde, sondern sich
deren Übergriffe generell gegen die Hazara der Region richteten. Ebenso
ist ihnen zu entnehmen, dass sein Vater und einer seiner Brüder von den
Kuchi nicht gezielt ermordet, sondern dass sie zufällige Opfer der Ausei-
nandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen wurden. Es liegen
demnach auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkrete und geziel-
te, über die generelle Gefährdung der Hazara-Bevölkerung durch den
Konflikt mit den Kuchi hinausgehende Nachteile erlitten oder solche zu
befürchten hätte. Den von ihm vorgebrachten Behelligungen fehlt es
demnach an der Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
qualifiziert zu werden. Überdies sind auch die hohen Anforderungen, die
von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung ge-
stellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E.6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle
der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.4 Es erübrigt sich demnach, auf die übrigen Argumente der Vorinstanz
sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
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Seite 10
AsylG nicht zu genügen vermögen, kann insbesondere offengelassen
werden, ob diese auch als unglaubhaft zu bewerten wären.
5.5 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Er-
kenntnis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ei-
ne asylrelevante Gefährdung darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demzufolge zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden kann, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestell-
te Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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