B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1277/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…) .
E-1277/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 6. November 2015 und der Anhörung vom 6. März 2017 gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dorf B._______, Dis-
trikt Jaffna, geboren. Während des Bürgerkriegs habe er mit seiner Familie
sechs Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2002 seien sie in ihr Heimat-
dorf im Distrikt Jaffna zurückgekehrt. Nach dem Schulabschluss im Januar
2006 habe er sich einem Fischereiverein angeschlossen. Deswegen sei er
zu einem viermonatigen Marine Basis Training bei den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet geschickt worden. Das Training habe
einen Schwimmkurs, das Tauchen und das Führen eines Bootes beinhal-
tet. Da er kein weiteres Training habe absolvieren wollen, sei er geflohen.
Er sei nach Jaffna zurückgekehrt und habe sich bei seiner Tante versteckt,
welche im gleichen Dorf wie seine Eltern gelebt habe. Als er sich im Juli
2013 bei seinen Eltern aufgehalten habe, seien bewaffnete Mitglieder der
Eelam People’s Democratic Party (EPDP) gekommen und hätten ihn mit-
genommen. Sie hätten verlangt, dass er für sie arbeite. Insgesamt hätten
sie ihn von Juli bis circa September 2013 vier Mal mitgenommen. Beim
vierten Mal hätten sie ihn nicht mehr gehen lassen. Er habe eineinhalb
Jahre als Bootsführer für die EPDP gearbeitet. Mit dem Boot seien illegale
Waren transportiert worden. Er sei für diese Arbeit bezahlt worden und
habe ab dem fünften Monat monatlich drei Tage Urlaub erhalten. Vor den
Wahlen vom 16. Januar 2015 hätten EPDP-Leute Politiker und Anhänger
der Tamil National Alliance (TNA) auf das Boot gebracht und gefoltert. Er
sei zurück in sein Dorf geflohen, da er dies nicht ertragen habe. Bis zu
seiner Ausreise im Oktober 2015 sei er nicht gesucht worden. Zur Sicher-
heit habe er trotzdem mehrheitlich bei seiner Tante übernachtet.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E-1277/2018
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus
diesem Grund ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz
sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vo-
rinstanz wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfü-
gung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Ge-
richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei die Vor-
instanz anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen ihres Lagebildes
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offenzule-
gen. Nach der Gewährung der Einsicht sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto einer Narbe an seinem rechten Un-
terarm, zwei Fotos, welche ihn vor einem Fahrzeug mit einer LTTE-Flagge
zeigen, Stellungnahmen zum vorinstanzlichen Lagebild vom 5. Juli 2016
respektive vom 16. August 2016, Auszüge aus den Gerichtsverhandlungen
betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, Gerichtsun-
terlagen betreffend den Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo,
einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zei-
tungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel ein.
E-1277/2018
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums und
den Namen der Fachspezialistin, welche die angefochtene Verfügung un-
terzeichnet hatte, mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung
des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E-1277/2018
Seite 5
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
E-1277/2018
Seite 6
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel „Zgm“ gehe nicht
hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer
der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialis-
tin mitgeteilt. Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen
besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Ver-
fügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom
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Seite 7
19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es
dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung
der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sa-
che zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen,
dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 5. Februar 2018
an die Vorinstanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um
danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich ab-
zuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämt-
liche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Danach sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist
öffentlich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genann-
ten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen –
überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf ver-
lässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör
eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen
Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt.
Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen, abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine
andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, so-
wie mit der grossen Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhö-
rung. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missach-
tet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an die Vorinstanz,
E-1277/2018
Seite 8
aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Das-
selbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Über-
dies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles
durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vor-
gabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person
verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben für
die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhörung
ableiten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren gemäss des Re-
ferenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2015 nicht oder nur ungenügend auf die im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen betreffend seine LTTE-Verbindungen, sein
politisches Engagement und seine Narben eingegangen sei. Dies stelle
zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar.
Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung
eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
a.a.O., N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 E. 4).
Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab
darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des
Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Der Beschwerde-
führer erwähnte in der Befragung und der Anhörung, er habe im Jahr 2006
an einem viermonatigen Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining
– nicht Waffentraining wie in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt –
der LTTE teilgenommen. Die Vorinstanz hielt dies im Sachverhalt der Ver-
fügung fest. In der Begründung nahm sie zwar keine explizite Prüfung der
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Seite 9
einzelnen Risikofaktoren vor. In einer pauschalen Prüfung der Risikofakto-
ren führte sie indes aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise
im Jahr 2015 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren
hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit
geltend gemacht hat, er habe wegen seines LTTE-Trainings irgendwelche
Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder anderen Gruppierungen
gehabt, ist die Ausführung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren zwar
knapp, aber ausreichend. Dies umso mehr, als er weder an der Befragung
noch an der Anhörung seine Narbe oder allfällige exilpolitische Tätigkeiten
erwähnt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht
Sache der Vorinstanz, nach allfälligen Risikofaktoren zu forschen, sondern
er hat diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG vorzu-
bringen. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwer-
deführer in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt
demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Eine Verletzung
des Willkürverbots ist ebenfalls nicht gegeben.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Ab-
klärungen zu seiner LTTE-Verbindung, zu seiner Rolle als Zeuge von Men-
schenrechtsverletzungen der EPDP, zu seiner mehrjährigen Wohnsitz-
nahme und Sozialisierung im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätig-
keit und zu seinen Narben gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka
habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016
und von 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente – das viermonatige Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining bei
den LTTE im Jahr 2006, seine Angaben im Zusammenhang mit der EPDP
und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet – fest. Wie bereits ausgeführt, hatte
die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keinerlei Kenntnis
von der Narbe und der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwer-
deführers; folglich konnte sie dies im Sachverhalt gar nicht aufführen. Die
E-1277/2018
Seite 10
Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen stufte sie
mit Ausnahme des viermonatigen LTTE-Trainings als unglaubhaft ein. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie
folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün-
den auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vo-
rinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Be-
schwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgen-
den Erwägungen darauf einzugehen.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine
angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein
exilpolitisches Engagement sowie seine LTTE-Verbindung anzusetzen.
Des Weiteren sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug ei-
nes qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
5.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals gel-
tend, er sei exilpolitisch tätig. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 am
Heroes-Day teilgenommen. Er reichte zwei Fotos ein, welche ihn auf dem
Weg zu einer exilpolitischen Demonstration zeigten. Bis zum Urteilszeit-
punkt hätte der Beschwerdeführer jederzeit weitere Beweismittel einrei-
chen können. Aufgrund der Aktenlage und unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) besteht demnach keine Veranlassung, ihm eine
Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzu-
setzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat die Durchführung der Anhörung nie bemängelt. Aus den Protokollen
der Befragung und der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise auf Be-
anstandungen. Zudem legte der Beschwerdeführer seine Vorbringen so-
wohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 75 Seiten umfas-
senden Beschwerdeschrift ausführlich dar und reichte 70 Beweismittel ein.
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Seite 11
Eine weitere mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf Beschwer-
deebene ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Der vom Be-
schwerdeführer nicht weiter begründete Antrag auf erneute Durchführung
einer Anhörung unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers ist dem-
nach abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, nach Angaben des
Beschwerdeführers sei sein viermonatiges LTTE-Training im Jahr 2006
nicht der Grund für seine Ausreise im Oktober 2015 gewesen, sondern der
Vorfall mit der EPDP. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall
mit der EPDP würden jeglicher Logik widersprechen. So sei es nicht nach-
vollziehbar, dass er sich ab dem Jahr 2006 bei seiner Tante im Heimatdorf
versteckt habe und die EPDP ihn trotzdem von Juli bis September 2013
vier Mal bei seinen Eltern angetroffen habe. Ebenso wenig sei es plausibel,
dass er einerseits sage, es sei unmöglich gewesen, vor der EPDP zu flie-
hen, da er eingesperrt und überwacht worden sei, und andererseits an-
gebe, er habe monatlich mehrere Tage Urlaub erhalten, um seine Eltern zu
besuchen. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass er trotz seiner
E-1277/2018
Seite 12
Flucht nie von der EPDP gesucht worden sei und dies, obwohl ihr sein
Wohnort bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aus-
sage, seine Mutter habe ihm kurz nach seiner Ausreise mitgeteilt, er sei
von Unbekannten gesucht worden, unglaubhaft. Zudem würden die Anga-
ben des Beschwerdeführers betreffend die Vorladung durch die EPDP, die
Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und die Suche durch die EPDP
nach seiner Ausreise zahlreiche Widersprüche aufweisen. Erstaunlich sei
auch, dass er bei der Befragung trotz anderthalbjähriger Tätigkeit für die
EPDP nicht gewusst habe, wofür diese Abkürzung stehe. Insgesamt seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der EPDP als un-
glaubhaft einzustufen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner militärischen Basis-
ausbildung bei den LTTE habe die EPDP Interesse an seiner offiziellen
Rekrutierung gehabt. Paramilitärische Organisationen wie die EPDP wür-
den zur Rekrutierung in der Regel beim Elternhaus erscheinen, um auf die
Familie Druck auszuüben. Offenbar habe ein Mittelsmann im Dorf der
EPDP gesagt, wann er sich bei seiner Familie aufhalte. Erst aufgrund der
Vorgänge bei den Wahlen im Januar 2015 habe er sich zur Flucht ent-
schlossen. Er habe sich gefürchtet, sich während des Urlaubs von der
EPDP abzusetzen. Bei der erstmöglichen Gelegenheit sei er dann geflo-
hen. Zwischen Januar und Oktober 2015 habe er sich bei seiner Tante ver-
steckt. Diese habe in einem Haus fernab des Heimatdorfes gewohnt. Dies
sei ein ideales Versteck gewesen, weil die EPDP und die sri-lankischen
Sicherheitsbehörden jeweils nicht ein ganzes Dorf durchsuchten, sondern
nur aufgrund spezifischer Hinweise versuchten, eine Person ausfindig zu
machen. Vermutlich sei sein Elternhaus überwacht worden. Aus den Pro-
tokollen ergebe sich, dass seine Aussagen zur Vorladung durch die EPDP,
zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und zur Suche durch die
EPDP nach seiner Ausreise nicht widersprüchlich seien. Während der Be-
fragung sei er extrem gestresst gewesen, weshalb er nicht mehr gewusst
habe, wofür die Abkürzung EPDP stehe; anlässlich der Anhörung habe er
es gewusst. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der eineinhalbjähri-
gen Zwangsarbeit für die EPDP müsse er jederzeit mit einem Strafverfah-
ren rechnen und sei deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an
Leib und Leben bedroht. Im Zusammenhang mit den Risikofaktoren sei auf
das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zu verweisen, wonach
einem ehemaligen LTTE-Mitglied trotz Durchlaufens des Rehabilitations-
camps der Vorwurf des Terrorismus gemacht worden sei. Er weise eine
LTTE-Verbindung auf, sei bereits vor seiner Ausreise mit an Sicherheit
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grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten und deshalb auf einer „Stop-List“ aufgeführt, sei in der Schweiz exil-
politisch tätig, habe eine klar sichtbare Narbe, welche auf ein LTTE-Trai-
ning hindeute, verfüge nicht über gültige Einreisepapiere und halte sich seit
Jahren in der Schweiz auf. Somit erfülle er zahlreiche Risikofaktoren, was
zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führe.
8.
8.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in
der Anhörung als auch in der Befragung aussagte, er habe im Jahr 2006
bei den LTTE ein viermonatiges Schwimm-, Tauch- und Bootführungstrai-
ning absolviert. Aufgrund dieses Trainings habe ihn die EPDP als Boots-
führer angeheuert. Dass es sich beim LTTE-Training um ein militärisches
Basistraining oder ein Waffentraining gehandelt haben soll, erwähnte er zu
keinem Zeitpunkt. Dies bringt er erstmals auf Beschwerdeebene vor, wes-
halb diese Angabe als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen
ist. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die EPDP habe in seinem Dorf
Spitzel gehabt, welche verraten hätten, wann er sich auf Besuch bei seinen
Eltern befunden habe, mag zutreffen. Dies erklärt indes nur, weshalb die
EPDP bei ihrem ersten Aufsuchen des Elternhauses den Beschwerdefüh-
rer angetroffen habe. Es erklärt nicht, weshalb der Beschwerdeführer da-
nach zwischen Juli und September 2013 weitere drei Male bei seinen El-
tern vorbeigegangen ist, obwohl er dort jedes Mal von den EPDP-Leuten
erwartet worden ist. Hätte er sich der Mitnahme durch die EPDP entziehen
wollen, so hätte er spätestens nach dem ersten Aufeinandertreffen mit der
EPDP seinem Elternhaus fernbleiben können. Zumindest wäre zu erwarten
gewesen, dass er angesichts der Gefahr, wieder von der EPDP bei den
Eltern aufgesucht zu werden, eine gewisse Zeit bis zu nächsten Besuch
verstreichen lässt, anstatt innert knapp drei Monaten vier Mal die Eltern zu
besuchen. Hinsichtlich seiner Beendigung der Tätigkeit bei der EPDP gab
der Beschwerdeführer an der Befragung an, aufgrund der Vorkommnisse
an den Wahlen im Januar 2015 habe er Ende Januar seinen Lohn entge-
gengenommen und sich entschieden, die Tätigkeit bei der EPDP aufzuge-
ben. Demgegenüber sagte er an der Anhörung, er sei vor der EPDP ge-
flüchtet. Zu diesem offensichtlichen Widerspruch kommt hinzu, dass seine
Aussage, er habe so lange bei der EPDP ausgeharrt, weil er in einem Ge-
bäude eingesperrt gewesen, bei der Arbeit immer überwacht worden und
ein Fluchtversuch gescheitert sei, nicht plausibel ist. Der Beschwerdefüh-
rer bekam regelmässig pro Monat drei Tage Urlaub, um seine Eltern zu
besuchen. Hätte er tatsächlich fliehen wollen, wäre es ein Leichtes gewe-
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sen, während des Urlaubes unterzutauchen. Seine Erklärung in der Be-
schwerdeschrift, er sei bei der erstmöglichen Gelegenheit geflohen, steht
in diametralem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und vermag
deshalb nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich geflohen, ist es nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober 2015
nicht gesucht worden sein soll. Nur einmal hätten sie beim Fischereiverein
nach ihm gefragt. Hätte die EPDP tatsächlich die Absicht gehabt, ihn aus-
findig zu machen und zu bestrafen, hätten sie sicherlich intensiver nach
ihm gesucht und seine Eltern, deren Wohnort ihnen bekannt gewesen ist,
aufgesucht und unter Druck gesetzt. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass sie auch das Haus seiner Tante ausfindig gemacht hätten,
zumal sie im gleichen Dorf wie seine Eltern lebt. Unerklärlich ist auch, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht angeben konnte, wo-
für die Abkürzung EPDP steht. Seine Erklärung, er sei damals nervös ge-
wesen, ist nicht nachvollziehbar, da sich dem Protokoll kein Hinweis auf
eine Nervosität oder sonstige Unregelmässigkeiten entnehmen lässt und
er die Bedeutung der Abkürzung TNA ohne Weiteres nennen konnte. Ins-
gesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Einschätzung vermögen
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann
der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Gerichtsunterlagen betref-
fend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das
vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen
Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt
worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers
vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo,
in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE ge-
macht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdefüh-
rers auf. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich gere-
geltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schwei-
zerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
(unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
8.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend,
er habe in den Jahren 2016 und 2017 am Heroes-Day teilgenommen.
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Seite 15
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exil-
politisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos ein, auf welchen er mit weiteren
Personen vor einem Fahrzeug steht, dessen Kühlerhaube mit einer tamili-
schen Flagge bedeckt ist. Die Fotos sollen belegen, dass er auf dem Weg
zu einer Demonstration sei. Es ist festzustellen, dass die Fotos nicht ge-
eignet sind, eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu be-
legen. Weitere Beweismittel, die seine Teilnahme am Heroes-Day belegen
könnten, reichte er nicht ein. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass er zwei Mal am Heroes-Day gewesen ist, würde dies keine expo-
nierte, intensive exilpolitische Tätigkeit darstellen. Es ist deshalb sehr un-
wahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt
sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine
allfälligen äusserst niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe ist daher zu verneinen.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
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Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er im Jahr 2006 ein
viermonatiges Marine Basis Training bei den LTTE absolviert hat. Dadurch
erfüllt er zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der
nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch
zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers musste während
des Waffenstillstands im Jahr 2006 fast jeder junge Tamile ein Training bei
den LTTE absolvieren. Sein Training bestand nur aus einem Marine Basis
Training. Er hat keine militärische Ausbildung gemacht und wurde auch kei-
ner Truppeneinheit zugeteilt. Seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im
Oktober 2015 wurde er wegen des Trainings weder von den LTTE noch
von den sri-lankischen Behörden jemals behelligt. Niemand aus seiner Fa-
milie oder seiner Verwandtschaft war bei den LTTE. Des Weiteren wurde
der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder
gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sein
exilpolitisches Wirken muss als äusserst niederschwellig bezeichnet wer-
den. Das eingereichte Foto zeigt zwar eine kaum sichtbare Narbe am Un-
terarm des Beschwerdeführers, belegt jedoch nicht deren Ursache. Auf-
grund vorstehender Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die
Narbe asylrelevanten Ursprungs ist. Alleine aus der tamilischen Ethnie und
der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung
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ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt ist, ist aufgrund des Gesag-
ten als unwahrscheinlich einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist
somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Re-
gierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr
für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich
auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Be-
richten und Länderinformationen.
8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art.
33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 18
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 8.3 ausgeführt – nicht
darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem
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neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zu-
mutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf C._______ bei
B._______ im Distrikt Jaffna. Dort wohnte er im Haus seiner Tante. Im glei-
chen Dorf wohnen auch seine Eltern, seine beiden Schwestern und zwei
Onkel. Er verfügt über elf Jahre Schulbildung mit O-Level Abschluss. Wäh-
rend einiger Jahre arbeitete er beim Vater, welcher Fischerboote besitzt
und mehrere Angestellte beschäftigt. Mit den Eltern steht er in regelmässi-
gem Kontakt. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz in Sri Lanka. Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rück-
kehr wieder bei seiner Tante oder seinen Eltern wohnen und einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen kann. Die Familie sollte auch in der Lage sein, den
Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Zudem ist
er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist
sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit 70 Beilagen, welche grösstenteils keinen in-
dividuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-1277/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: