Abtei lung V
E-1278/2007
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007
Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, Spälti Giannakitsas, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Swain
X_______ geboren _______, Kamerun,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am
7. Dezember 2006 und reiste am 8. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags im Empfangszentrum in Y_______ ein Asylgesuch stellte. Nach der
Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 wurde sie für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton S_______ zugeteilt. Am 11. Januar 2007 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vor, sie habe seit dem Jahre 1977 in D_______ gelebt. Ihr Ehemann habe
eine wichtige Funktion bei den Zeugen Jehovas bekleidet. Sie selber habe dieser
Kirche auch angehört, habe sich aber im Jahre 2000 von dieser distanziert und sei
der "Vraie Eglise de Dieu" beigetreten. Im Jahre 2005 seien zwei ihrer vier Kinder
und im Mai 2006 auch ihr Ehemann verstorben. In der Folge sei sie von Mitglie-
dern der Zeugen Jehovas sowie den Angehörigen ihres Ehemannes beschuldigt
worden, am Tod ihrer Familienangehörigen schuld zu sein und ein Geheimnis der
Zeugen Jehovas zu kennen. Man habe ihr die Teilnahme an der Beerdigung ihres
Ehemannes verwehrt. Ferner hätten Mitglieder der Familie ihres Mannes sowie der
Zeugen Jehovas sie zu Hause aufgesucht, sie geschlagen und ihr ihre
Habseligkeiten weggenommen und diese verbrannt. Zunächst sei sie zu einem
Nachbarn und in der Nacht darauf zum Pastor ihrer Kirche in B_______ geflüchtet.
Bei diesem habe sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten. Von Mitgliedern
ihrer Kirche habe sie erfahren, dass sowohl Zeugen Jehovas als auch
Familienmitglieder ihres verstorbenen Mannes ihr Haus mehrmals aufgesucht
hätten. Aus einem ihr nicht bekannten Grund hätten schliesslich der Pastor und
andere Mitglieder der Kirche bestimmt, dass sie ihr Heimatland verlassen müsse
und hätten ihre Ausreise organisiert. Sie sei von ihrem Heimatstaat aus per
Flugzeug in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
befürchte sie, von Zeugen Jehovas und Familienangehörigen ihres Ehemannes
umgebracht zu werden.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2007 wies das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöch-
ten. Ihre Ausführungen betreffend die Behelligungen durch die Zeugen Jehovas
und die Familie ihres verstorbenen Ehemannes seien unsubstanziiert sowie ober-
flächlich ausgefallen und seien zudem unlogisch. So habe sie nicht hinreichend
konkret zu schildern vermocht, worin die Probleme mit den Zeugen Jehovas
bestanden hätten. Ebenso erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie zu keinem
Zeitpunkt bei den Behörden um Schutz ersucht habe. Schliesslich würden auch
ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise äusserst realitätsfremd
erscheinen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
3der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem würden weder die allgemeine
Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun sprechen. Namentlich verfüge
sie über berufliche Erfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat
D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Poststempel: 17. Februar 2007) reichte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie zunächst
aus, dass bei der Beurteilung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei, dass sie
Analphabetin sei und kaum Erfahrung im Umgang mit Behörden habe. Entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz habe sie die erlittenen Repressalien durchaus
überzeugend geschildert. Es werde beantragt, dass diesbezüglich Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in ihrem Heimatland vorgenommen würden.
Die Vorinstanz habe den kulturellen Kontext dieser Ereignisse ignoriert. Die Verfol-
gung seitens der Familie ihres Ehemannes und der Zeugen Jehovas und die
Brandmarkung als Mörderin und Hexe empfinde sie als Ausstossung aus der
Gesellschaft. Dadurch sei sie einem asylrelevanten unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt. Von den Behörden im Heimatstaat sei sie im Stich gelassen
worden.
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 wies die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und
forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- einzuzahlen.
G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
4vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft
erachtet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollumfäng-
lich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2007
sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltunsgerichts vom 28. Februar
2007 verwiesen werden. Namentlich erscheinen die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zu ihren Problemen im Heimatland überaus vage und undetailliert und
5weisen insgesamt nicht die Kennzeichen einer Schilderung von realen Erlebnissen
auf. Ausserdem müssen ihre äusserst vagen Angaben zur Reise in die Schweiz
als realitätsfremd eingestuft werden. Dieser Einschätzung vermag die Beschwer-
deführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges
entgegenzuhalten. Insbesondere wäre auch unter Berücksichtigung einer allenfalls
mangelhaften Bildung der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie imstande
wäre, substanziiertere und nachvollziehbare Ausführungen zu den Gründen für
ihre Ausreise zu machen. Unter diesen Umständen fehlt eine glaubhafte Grund-
lage für den von ihr geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck. Ferner
besteht kein Anlass, weitere Abklärungen im Heimatstaat zu treffen, welche sich
im Übrigen angesichts der vagen Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr
schwierig gestalten würden. Der diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe gestellte
Antrag ist daher abzuweisen.
4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
65.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich weder aus der
allgemeinen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin noch aus ihren per-
sönlichen Umständen ein Wegweisungshindernis ergibt. Es ist davon auszugehen,
dass es der Beschwerdeführerin, welche über berufliche Erfahrung und ein sozia-
les Netz im Heimatstaat verfügt, möglich sein wird, sich dort ihre Existenz zu
sichern.
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch als
7möglich zu bezeichnen ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs.
1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in dieser Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das A_______ des Kantons _______
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Nicholas Swain
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