B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1279/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Back Kadima;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 20. September 2018 fand die Befragung zur Person statt.
Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner Altersangabe ge-
währt. Am 1. November 2018 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdefüh-
rer machte geltend, er stamme aus Pakistan und sei am (…) geboren. Ei-
nes Tages seien zwei Männer ins Geschäft gekommen, wo er gearbeitet
habe, um einen Behälter zu deponieren, den sie am nächsten Tag wieder
abgeholt hätten, woraufhin unweit des Geschäfts eine Explosion stattge-
funden habe. Weil man ihn mit dem deponierten Behälter in Verbindung
gebracht habe, werde er wahrscheinlich von der Polizei gesucht. Am Tag
der Explosion sei er von den Taliban entführt und während fünf Jahren an
einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten ihn
schlecht behandelt und versucht, ihn zu einer Ausbildung zu zwingen, was
er jedoch abgelehnt habe. Deshalb habe man ihn mit den Ziegen in die
Berge geschickt. Nach fünf Jahren sei ihm die Flucht von dort gelungen
und er sei rund eineinhalb Jahre in eine Koranschule gegangen, bevor er
schliesslich Pakistan verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 28. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar be-
ziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein
Rechtsbeistand einzusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 15. März 2019 zu den Akten.
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E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2019 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Seite 4
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
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Seite 5
5.
Die Vorinstanz hat weder den Massstab des Glaubhaftmachens noch die
fehlende Flüchtlingseigenschaft verkannt und auf den vorliegenden Fall
korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Mit der Rechtsmitteleingabe gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die vorinstanzliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ([…]) wird
auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt, womit der Beschwerdeführer
implizit die vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt, im vorinstanzlichen
Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Hinzu kommt,
dass seine Fluchtvorbringen (siehe Sachverhalt Bst. A) in sich unglaubhaft
und von gravierenden Widersprüchen geprägt sind. So will er namentlich
von den Taliban geflohen beziehungsweise von den Taliban in die Nähe
seines Elternhauses gebracht worden sein. Letzteres existiere nicht mehr
beziehungsweise existiere nach wie vor. Neben einer Vielzahl weiterer Wi-
dersprüche ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Flucht von
den Taliban erst nach fünf Jahren geglückt sein soll, er dennoch keine ge-
naueren Ortsangaben machen oder er hiernach noch eineinhalb Jahre die
Koranschule besuchen konnte. Die Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es
trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer Paschtu als Muttersprache angab
(SEM-Akten, A7, S. 4). Er gab indessen auch zu Protokoll, Urdu zu beherr-
schen (ebd.). In beiden Befragungen (beide auf Urdu durchgeführt) hat er
mündlich und schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin beziehungsweise den
Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A7, S. 2, 12 und A22,
S. 1, 16). Den Befragungsprotokollen sind keine Übersetzungsprobleme zu
entnehmen. Letztere sind der anwesenden Hilfswerksvertretung auch
keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22, S. 17). Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen,
die zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-1279/2019
Seite 6
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 7
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Pakistan herrscht keine generelle Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). Es
liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und ge-
sunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge vor Ort über
Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz (El-
tern, Geschwister, Tanten, Onkel etc.). Dass er mit gewissen Verwandten
in letzter Zeit keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert hieran nichts.
Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der
Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: