Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1280/2007
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 17. Januar 2007 / N
(…).
E1280/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer
Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 20. Januar 2006 in Richtung Sudan, reiste von dort aus über
Libyen weiter nach Italien und gelangte schliesslich am 27. November
2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 5. Januar
2007 erfolgte gleichenorts die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Mutter,
welche der Ethnie der Amara zugehöre, aufgewachsen. Er habe
Militärdienst geleistet, sei dann zur Polizei gegangen und habe (…). Sein
Vater, ein ethnischer Oromo, sei Parteimitglied der Oromo Liberation
Front (OLF/ONEG) und gleichzeitig als deren Sekretär in der Region
C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002/2003 sei sein Vater inhaftiert
worden und im darauffolgenden Jahr im Gefängnis gestorben. Im
September/Oktober 2004 habe ihn ein Bekannter seines Vaters
aufgesucht, ihm kondoliert und ihm sämtliche die ONEG betreffende
Unterlagen seines Vaters übergeben. Diese seien zirka zwei Monate
später in seiner Unterkunft entdeckt worden, worauf er – gemäss eines
Gerichtsmandates der Mitgliedschaft bei der ONEG beschuldigt – am 8.
November 2004 in D._______ verhaftet und ins Gefängnis in E._______
(in der Nähe von F._______) überführt worden sei. Am ersten Tag seiner
Inhaftierung sei er in einem dunklen Raum geschlagen worden. Am 2.
September 2005 sei es ihm gelungen anlässlich einer medizinischen
Behandlung, für welche er ins Spital nach G._______ bzw. F._______
gebracht worden sei, zu fliehen. Mit dem Autobus sei er über Addis
Abeba nach H._______ gefahren, wo er sich bis zur Ausreise bei seiner
Tante versteckt habe; seine Mutter habe wegen seiner Flucht aus dem
Gefängnis die Arbeitsstelle verloren. Zuletzt habe er sie im September
2004, als sein Vater gestorben sei, bzw. nach seinem
Gefängnisaufenthalt im September 2005 gesehen (vgl. BFMAkte A1 S.
6, A8 F. 105).
E1280/2007
Seite 3
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 17. Januar 2007 – gleichentags
eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird –
soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2007 (Poststempel: 16. Februar 2007)
focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 17.
Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei
dieselbe aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit bzw. die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Überdies beantragte er eine angemessene Nachfrist
zur Einreichung eines seinen Vater betreffenden Mitgliederausweises der
OLF (ONEG), welchen er aus dem Ausland zu beschaffen versuche.
Zur Begründung seiner Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein:
Fünf farbige Internetauszüge von Fotographien, welche ihn in Uniform
zeigen würden, eine Kopie der Weisung des äthiopischen
Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die ausländischen
Vertretungen in fremdsprachiger Schrift einschliesslich einer englischen
Übersetzung derselben, ein in der Printausgabe der österreichischen
Zeitung "Der Standard" vom 28. Oktober 2006 abgedrucktes Interview
vom 27. Oktober 2006 mit dem äthiopischen Premierminister, Meles
Zenawi, über den Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Eritrea und
Somalia und eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums
I._______ vom 12. Februar 2007. Auf die Ausführungen wird – soweit
wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – vorbehältlich veränderter finanzieller Lage
des Beschwerdeführers – gut. Gleichzeitig wurde ihm eine 30tägige Frist
zur Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente gewährt.
E1280/2007
Seite 4
F.
Die Vorinstanz liess sich am 19. April 2007 vernehmen, hielt an ihrem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte daher die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Ausführungen wird – soweit wesentlich für den
Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 9. Mai 2007 replizierte der Beschwerdeführer und beantragte eine
Fristerstreckung, um die bereits in den Akten vorhandenen Foto
Internetabzüge im Original sowie den seinen Vater betreffenden
Mitgliederausweis der OLF nachzureichen. Auf die Ausführungen wird –
soweit relevant für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Am 30. Mai und 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
insgesamt fünf Fotos im Original nach. Mit Schreiben vom 17. Oktober
2007 gab er zudem einen angeblich gegen ihn ausgestellten Haftbefehl
vom 12. 01.1998 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 25.
Januar 2006) in fremdsprachiger Schrift ohne Übersetzung zu den Akten,
den ihm ein Freund von ihm zugestellt habe. Gleichzeitig ersuchte er das
Gericht um Übersetzung des Haftbefehls von Amtes wegen.
I.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen am
30. November 2009 ausgestellten Geburtsschein ein, den ihm die Mutter
eines Freundes geschickt habe.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 27. Juli 2011 auf, bis zum 11. August 2011 seine
Fürsorgeabhängigkeit – soweit noch vorhanden – mittels geeigneter
Urkunden zu belegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er
nicht mehr bedürftig sei. Am 3. August 2011 reichte er
Monatslohnabrechnungen von April bis Juni 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E1280/2007
Seite 5
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das BFM habe
in Verletzung seiner Begründungspflicht die Inhaftierung im Gefängnis in
E._______ als unglaubhaft beurteilt, ohne dies indessen zu begründen.
Es könne nicht angehen, dass das BFM automatisch von vermeintlich
unzutreffenden Argumenten auf die Unglaubhaftigkeit des Asylgesuchs
schliesse und es deshalb abweise; ein solcher Automatismus
widerspreche den reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung
von Art. 7 AsylG. Mit der Beanstandung, die Vorinstanz habe die
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Seite 6
Begründungspflicht verletzt, rügt der Beschwerdeführer implizit die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt mithin auch, die
Verfügung sei an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen
Sachverhalts zurückzuweisen.
3.1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 f.).
3.1.2. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung
zweifellos zu genügen. Die Vorinstanz hat die Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend den Gefängnisaufenthalt als eines von
weiteren Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung als unglaubhaft beurteilt
mit der Begründung, die Ausführungen würden detaillierte Angaben
vermissen lassen, was vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten worden ist (vgl.
Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz ist – auch
unter Berücksichtigung der anderen Elemente – in ausreichendem Masse
der Pflicht der Offenlegung der wesentlichen Entscheidgründe (vgl.
nachfolgende Ausführungen in E. 5.1) nachgekommen, weshalb keine
Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu
erkennen ist. Dass das BFM statt des reduzierten
Glaubhaftigkeitsmassstabes den strikten Beweis für die Beurteilung
angewendet haben soll, ist aus den Akten nicht zu erkennen, und erweist
sich deshalb als haltlos.
3.2. Weiter führt der Beschwerdeführer in formellrechtlicher Hinsicht aus,
es sei nicht erstaunlich, dass es unter Beizug eines Dolmetschers zum
Teil zu erheblichen Verzerrungen gekommen sei. Wichtige Aussagen
würden lediglich umschrieben und nicht wortgetreu übersetzt. Eine Asyl
suchende Person könne auf die Rückübersetzung keinen Einfluss
nehmen, weil diese durch denselben Dolmetscher erfolge. Er habe beim
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Anhörungsprotokoll denn auch entsprechende Anmerkungen beim
Hilfswerkvertreter gemacht, auf welche er verweise. Der
Beschwerdeführer rügt mit diesen Ausführungen sinngemäss die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
3.2.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in der Natur der indirekten
Kommunikation liegt, dass es bei Übersetzungen zu gewissen
Abweichungen des gesprochenen Wortes führen kann, sei es, weil es ein
zu übersetzendes Wort in der anderen Sprache nicht gibt, oder die Frage
in einer wortgetreuen Widergabe in der zu übersetzenden Sprache nicht
verständlich wäre. Der Dolmetscher unterliegt indessen der Berufspflicht,
möglichst genau und wahrheitsgetreu zu übersetzen.
3.2.2. Die Durchsicht der vorliegenden Protokolle lässt indessen keine
Hinweise erkennen, wonach es bei der Befragung zu erheblichen
Verständnisschwierigkeiten gekommen wäre. Auch die vermeintlich
erfolgten Anmerkungen beim Hilfswerkvertreter sind den Protokollen nicht
zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte und die Frage, ob er den
Dolmetscher verstehe, bejahte (vgl. BFMAkte A8 S. 10 und S. 7 F. 104).
Aus diesen Gründen gelten die Aussagen des Beschwerdeführers als
korrekt protokolliert und werden in diesem Sinne bei der Beurteilung der
Vorbringen vollständig verwertet. Der Sachverhalt gilt somit als genügend
erstellt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Seite 8
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 9
5.
5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 17. Januar 2007 die
Asylvorbringen als unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom
Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen seien in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt worden und würden somit den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er
anlässlich der Befragung zur Person am 13. Dezember 2006 zuerst
angegeben, der Volksgruppe der Amara anzugehören, währenddessen er
etwas später angegeben habe, Oromo zu sein. Auf eine diesbezügliche
Frage bei der direkten Bundesanhörung habe er erklärt, er gelte als
Amara, weil er an der Adresse seiner Mutter eingetragen sei, welche in
der Region Amara lebe. Weiter habe er geltend gemacht, anfangs 2004
sei er in den Polizeidienst eingetreten und nach neunmonatiger
Ausbildung habe er als eine Art (…) gearbeitet. Auf die Frage, was genau
er (…) habe, habe er jedoch keine Antwort gegeben. Des Weiteren habe
er angegeben, in den Polizeidienst aufgenommen worden zu sein,
während sein Vater, ein Sekretär der OLF (ONEG) in der Region
C._______ im Gefängnis gewesen sei. Hierzu sei gesagt, dass in
Äthiopien keine Region mit dem Namen C._______ existiere und es
höchst unwahrscheinlich sei, dass der Sohn eines regionalen Sekretärs
der OLF in die Polizeikräfte aufgenommen werde.
Noch unwahrscheinlicher sei seine Inhaftierung im Gefängnis in
E._______, denn zu seinem dortigen Aufenthalt habe er keine
detaillierten Angaben machen können. Schliesslich sei auch die Flucht
aus dem dortigen Gefängnis gänzlich unglaubhaft. So habe er
angegeben, er sei zur medizinischen Behandlung der Wunden, welche er
sich zehn Monate zuvor durch die Misshandlung zugezogen haben wolle,
nach F._______ (70 km von E._______ entfernt) gebracht worden. Von
dort wolle er ohne Geld oder irgendwelche Schwierigkeiten geflohen und
im Autobus nach Addis Abeba gereist sein.
Überdies sei abschliessend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
mehrmals angegeben habe, die OLF sei legal, was nicht der Realität
entspreche. Es könne deswegen allgemein nicht geglaubt werden, dass
er etwas mit der OLF zu tun gehabt habe.
Einige der Vorbringen seien sodann auch widersprüchlich, weshalb sie
nicht geglaubt werden könnten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich
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Seite 10
der Befragung zur Person ausgesagt, der Freund seines Vaters habe ihn
in Addis Abeba besucht und ihm Propagandamaterial gebracht,
währenddessen er im Laufe der Anhörung angegeben habe, dieser sei
nach H._______ gekommen. Ebenso seien seine Aussagen betreffend
den Zeitpunkt des letzten Treffens mit seiner Mutter widersprüchlich
ausgefallen. Diesen zufolge habe er sie das letzte Mal vor
beziehungsweise nach dem Gefängnisaufenthalt gesehen.
5.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe aus, auch wenn seine Ausführungen zu gewissen
Sachverhalten nicht fundiert ausgefallen sein sollten, habe er dennoch
alle Fragen in einer Art und Weise beantwortet, welche er angesichts der
Drucksituation im Stande gewesen sei, abzurufen. Zu berücksichtigen sei
auch, dass es sich um eine mehrstündige für seine Zukunft wegweisende
Befragung gehandelt habe, weshalb die Nervosität angesichts seines
jungen Alters nicht verwundere. Zudem habe er nicht ausgesagt, er sei
Amara, sondern Oromo. In äthiopischen Städten sei es nicht selten, dass
ganze Stadtgebiete von einer einheitlichen ethnischen Gruppierung
bewohnt würden. Anlässlich der Erstanhörung habe er als sein letztes
äthiopisches Domizil, "H._______, (…)" angegebenen. Wie aus dem
Namen geradezu hervorgehe, handle es sich bei der Zone um einen
Kreis, in welchem vorwiegend ethnische Amara wohnen würden. Deshalb
sei er als Amara angesehen worden, obgleich er oromischer Herkunft sei.
Das sei seine Aussage gewesen.
Des Weiteren bestritt er, dass es in Äthiopien keine Region namens
C._______ gäbe. Die Ortschaft befinde sich in einer Gegend, die
mehrheitlich von ethnischen Oromo bewohnt werde. Im Übrigen könnte
sich der strikte Beweis der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Partei
OLF als schwierig erweisen, weil das Organisieren des aus dem Ausland
zu beschaffenden Beweismittels eine gewisse Zeit in Anspruch nehme.
Die vom BFM als unglaubhaft beurteilten Vorbringen (Aufnahme in die
äthiopische Polizei als ethnischer Oromo) würden mit den eingereichten
Fotos widerlegt werden, weil diese ihn in Polizeiuniform zeigten; somit sei
seine Glaubwürdigkeit belegt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu
verweisen, dass ein äthiopischer Polizist, der in den Dienst trete, sich für
mindestens sieben Jahre verpflichte. Bei einem vorzeitigen Abbruch sei
mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen. Unter Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 12 drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung im
Falle einer Wegweisung nach Äthiopien, denn der Staat unterscheide
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Seite 11
nicht zwischen einer Desertion aus dem Militärdienst oder einer solchen
aus dem Polizeidienst.
Hinzu komme, dass von äthiopischen Polizeibeamten ein hohes Mass an
Loyalität vorausgesetzt werde, weshalb allein das Durchlaufen eines
Asylverfahrens in der Schweiz eine konkrete Gefährdung bedeute.
Gemäss der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli
2006 an die Auslandvertretungen würden von sogenannt "extremen
Elementen" im Ausland Daten gesammelt und deren Namen an die
Zentrale in Addis Abeba weitergeleitet. Ziel sei es, Dossiers von diesen
Personen zu eröffnen, um ihnen in ihrer Heimat den Prozess wegen
Genozid, Landesverrat und Unterschlagung zu machen. Jeder
äthiopische Bürger, der sich im Ausland regimekritisch äussere, oder sich
anderweitig illoyal verhalte, werde registriert und gelte aus Sicht des
äthiopischen Staates als Landesverräter.
Hinsichtlich der von dem BFM bemängelten Ausführungen zur OLF sei es
richtig, dass diese nicht fundiert ausgefallen seien. Angesichts des jungen
Alters sei es ihm aber nicht zuzumuten, differenzierte Aussagen über die
OLF zu machen. Es liege in der Willkür der Regierung, ob eine Partei als
legal oder illegal gelte. Es sei keine Seltenheit, dass in der äthiopischen
Politlandschaft eine Partei zum einen Zeitpunkt als legal, zum anderen
als illegal erklärt werde.
5.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 aus,
den Bildern komme nur eine geringe Beweiskraft zu, da es sich bei den
Fotos lediglich um leicht manipulierbare Bilder in digitaler Form handle.
Aus ihnen gehe nämlich nicht schlüssig hervor, dass es sich dabei um
den Beschwerdeführer handle. Weiter sei im Entscheid klar dargelegt
worden, weshalb die von ihm behauptete Konstellation, "Polizeibeamter
und Sohn eines Oppositionskritikers", und demnach auch die daraus
folgende Haft nicht für glaubhaft gehalten würden. Dabei sei
dahingestellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Polizist gewesen sei
oder nicht, zumal dies sicherlich kein Asylgrund darstelle. Ferner sei ihm
die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums an die
Auslandvertretungen sowie die darin erwähnten Richtlinien bekannt.
Denen zufolge würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen
vorzugehen, sondern würden sehr wohl differenzieren zwischen
Personen, die eine Hasspolitik betreiben und denjenigen, die gemässigt
seien und mit welchen ein Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen
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Seite 12
Behörden hätten nur ein Interesse an der Identifikation einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für
die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art
und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre nicht zur Zielgruppe
des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessierten.
5.4. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
9. Mai 2007 aus, da er Amara spreche und niemand von der Herkunft
seines Vaters, geschweige denn von dessen politischer Aktivität gewusst
habe, habe er problemlos die Polizeischule absolvieren können. Erst
später sei bekannt geworden, dass sein Vater der Ethnie der Oromo
zugehörig sei. Gerade die Kombination "Polizist und OromoAktivist" habe
zu den von ihm geschilderten Problemen geführt. Schon bald werde er
selbst an den Aktivitäten der OLF teilnehmen.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten und mithin der Vorbringen des
Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des
Beschwerdeführers überwiegend in unplausiblen Schilderungen
erschöpfen.
Vorab ist hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, angesichts
der Drucksituation, der langen Dauer der Anhörung und seines jungen
Alters habe er präzise genug geantwortet, zumal die Ereignisse auch
schon lange zurückliegen würden, festzuhalten, dass die Anhörung zirka
viereinhalb Stunden gedauert und die geltend gemachten Ereignisse sich
seinen Angaben zufolge in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2006
zugetragen haben. Im Dezember desselben Jahres und im Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer dazu befragt. Es ist davon auszugehen,
dass Ereignisse, die dazu führen, das Heimatland zu verlassen, sehr
prägend sind, zumal sie einen starken Eingriff in das Leben eines
Menschen bedeuten. Es darf deshalb von einem Menschen, der sich in
einer solchen Situation im Heimatland befunden hat, erwartet werden,
dass er sich an das Geschehene erinnert, und dies in nachvollziehbarer
Weise wiederzugeben vermag. Der Beschwerdeführer hat sich indessen
mehrfach bei seinen Ausführungen in Widersprüche verstrickt,
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ausweichende zum Teil ungenaue Antworten gegeben, so dass der
Eindruck entsteht, er habe die Ereignisse nicht selbst erlebt. Auf die
einzelnen Argumente wird in den nachfolgenden Ausführungen näher
eingegangen.
Die Vorinstanz hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer,
Sohn eines ethnisch oromischen Vaters, welcher zugleich Mitglied der
OLF gewesen sei, in den Polizeidienst aufgenommen worden sei. Dieser
Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe als Amara
gegolten, weil er mit seiner ethnisch amharischen Mutter in einem
Quartier mit mehrheitlich Personen der amharischen Ethnie gewohnt
habe und niemand von der Herkunft seines Vaters und dessen
politischen Engagements gewusst habe, als er in die Polizeischule
aufgenommen worden sei. Seine bereits bei der Befragung angegebene
Adresse "H._______, (…)" lasse darauf schliessen, dass die Bewohner
dieses Quartiers der Ethnie der Amara angehörten. Ob der
Beschwerdeführer, aufgrund seines Wohnortes bei der ethnisch
amharischen Mutter tatsächlich als dieser Ethnie Zugehöriger gegolten
und deswegen in den Polizeidienst aufgenommen worden ist, kann
vorliegend offen bleiben, weil die wesentlichen Vorbringen den
Anforderungen von Art. 7 AsylG überwiegend nicht zu genügen
vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine neunmonatige
Ausbildung in den Jahren 2003 bis 2004 absolviert. Danach habe er
einen Monat Ferien gehabt und anschliessend für fünf Monate als Polizist
in der Umgebung von D._______(Provinz J._______) gearbeitet. Auf die
Frage, was er gearbeitet habe, gab er zur Antwort, er habe (…) (vgl.
BFMAkte A8 F. 14 – F. 18). Auch nach mehrfacher Nachfrage hat der
Beschwerdeführer nur ausgesagt, (…) (vgl. A8 F. 147 – F. 151). Die
Vorinstanz hat denn auch zu Recht – wie die vorgenannten Ausführungen
zeigen – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten
Angaben machen können, was genau er (…). Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Fotos zeigen zwar einen jungen Mann in einer Uniform;
selbst wenn es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln sollte,
vermögen diese Fotos dessen Vorfluchtgründe (vorgefundene Unterlagen
betreffend die Mitgliedschaft seines Vaters bei der OLF und die eigene
Inhaftierung) nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Partei OLF und zur
Mitgliedschaft seines Vaters lassen dessen Wahrheitsgehalt erheblich
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bezweifeln. So führte er aus, bei der OLF handle es sich um eine legale
Partei (vgl. A1 S. 7, A8 F. 123). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung indessen zu Recht ausgeführt, diese Aussage entspreche
nicht der Realität. Als Erklärung für diese falsche Einschätzung führte er
in der Rechtsmitteleingabe aus, welche Partei in Äthiopien gerade als
illegal zu gelten habe, liege in der Willkür der amtierenden Regierung; da
sei es schwierig, die Übersicht zu behalten (vgl. Beschwerdeschrift S. 5).
Auch wenn diese Erklärung für einige der Parteien zutreffen könnte, hat
sie gerade für die OLF keine Gültigkeit, da es sich bei dieser Partei immer
um eine illegale gehandelt hat. Was die Ausführungen bezüglich die
Unterlagen des verstorbenen Vaters betreffen, ist fraglich, ob er diese
überhaupt jemals erhalten hat, zumal er sich hinsichtlich des Ortes der
Übergabe dieser Unterlagen (Addis Abeba beziehungsweise H._______)
widersprüchlich geäussert hat. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen
Angaben, behauptete er, gesagt zu haben, der Überbringer sei von Addis
Abeba her gekommen. Dieser Erklärungsversuch erscheint zu banal und
vermag letztlich nicht zu überzeugen (vgl. A1 S. 6, A8 F. 63 bis F. 65).
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er zwar eine Geburtsurkunde und
Fotokopien als Beweismittel nachreichen kann, indessen nicht die in
Aussicht gestellten Unterlagen betreffend seinen Vater, zumal sich diese
in seinem Zimmer befunden haben sollen. Insgesamt ist festzuhalten,
dass die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine
Aufgabe bei der Polizei, die OLF und die angeblichen Unterlagen
bezüglich die Mitgliedschaft des Vaters als zweifelhaft zu beurteilen sind.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt und der
Flucht betreffen, ist festzuhalten, dass diese substanziierte und
nachvollziehbare in sich schlüssige Handlungsabläufe vermissen lassen,
so dass – nicht zuletzt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen – zur
Auffassung gelangt werden muss, sie seien zu konstruiert. Während der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aussagte, er habe
einem Freund von den Dokumenten seines verstorbenen Vaters erzählt,
worauf er eines Tages, als er von seinem Dienst zurückgekehrt sei, ein
Gerichtsmandat mit Durchsuchungsbeschluss in seiner Unterkunft
vorgefunden habe, gemäss welchem er der Mitgliedschaft der OLF
beschuldigt worden sei (vgl. A8 S. 3 F. 30), führte er im Widerspruch
dazu wenig später aus, er habe das Gerichtsmandat nie gesehen, man
bzw. der Repräsentant der Woyane habe es ihm gesagt (A8 S. 5 F. 70 f.).
Ferner gab er auf die Frage, wo genau er verhaftet worden sei, erst nach
mehrfachem Nachfragen Antwort (vgl. dazu A8 S. 3f. F. 32 – F. 39). Auch
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die weiteren Ausführungen betreffend die Haft (Verprügelung, Transport
nach E._______, Zellenbeschreibung und Tagesablauf; vgl. A8 F. 44 – F.
51 und F. 126 – F. 134) lassen substanziierte Angaben vermissen. Die
Frage, ob er während seiner zehnmonatigen Inhaftierung weitere Male
verprügelt worden sei, beantwortete er mit nein. Dennoch macht er
geltend, er sei anlässlich einer medizinischen Behandlung, für welche er
nach G._______ F._______ in ein Spital habe gefahren werden müssen,
geflohen (vgl. A8 F. 83 ff). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
erscheint der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am ersten Tag der
Inhaftierung körperlichen Schaden zugefügt worden sein soll, die
medizinische Behandlung indessen erst zehn Monate später erfolgt sei,
schwer nachvollziehbar. Auch ist ihm nicht zu glauben, dass er nicht
gewusst haben soll, in welches Spital er gebracht wurde. Dazu kommt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und auch auf
Beschwerdeebene nie geltend gemacht hat, er habe irgendwelche
Beschwerden gehabt, die medizinisch zu behandeln gewesen wären.
Überdies erscheint eine Behandlung in einem entfernt liegenden Spital
(F._______ zirka 70 km, G._______ zirka 560 km) zu aufwändig zu sein
und ein zu hohes Risiko einer allfälligen Flucht der Gefängnisinsassen in
sich zu bergen, als dass eine solche Reise leichthin auf sich genommen
würde, insbesondere wenn keine konkreten Verletzungen vorliegen.
Angesichts der obgenannten Ausführungen, mit welchen in
nachvollziebarer Weise aufgezeigt wurde, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind, ist auf die amtliche
Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen
Haftbefehls zu verzichten, weil die unzähligen Ungereimtheiten mit
diesem nicht auszuräumen wären, selbst wenn eine Übersetzung des
Beweismittels vorliegen würde. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass
es nachträglich mittels finanzieller Bestechung ausgestellt worden ist.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Art.
7 AsylG).
6.2. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe führt der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf EMARK 2005 Nr. 12 aus, er habe im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten, weil er aus
dem Polizeidienst, für welchen er sich für sieben Jahre habe verpflichten
müssen, desertiert sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss
dem äthiopischen Polizeireglement zwar eine Dienstpflicht von sieben
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Jahren gibt (Federal Police regulations n°862003, Part two: Recruitment,
Employment, Training Assignment and Transfer). In einem zweiten
Reglement "Proclamation n°207/2000", welches die Dauer des
Arbeitsverhältnisses betrifft, wird in Ziffer 2 Bst. a bis t jedoch
festgehalten, welche Konstellationen zu einem frühzeitigen Dienstaustritt
führen können. Keines der beiden Reglemente enthält eine
Bestrafungsnorm, welche eine vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses sanktionieren würde. Da die durch den
Beschwerdeführer geltend gemachte Haft und seine Flucht daraus
unglaubhaft sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht regulär entlassen worden wäre.
Weiter führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die
Auslandsvertretungen aus, er gerate ins Visier der äthiopischen
Sicherheitsbehörden, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
welches die Loyalitätspflicht zu seiner heimatlichen Regierung verletze
(vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz hält
demgegenüber in der Vernehmlassung fest, diese Weisung enthalte
keinen systematischen Aufruf gegen die grosse Masse von exilpolitisch
aktiven Personen. Es werde sehr wohl in den Richtlinien differenziert.
Stelle die Person eine konkrete Bedrohung für das System dar, habe die
äthiopische Regierung ein Interesse an deren Identifizierung. In der
Eingabe vom 9. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er bemühe
sich um eine gute Beziehung zur Oromo Organisation OLF und würde
schon bald an deren Aktivitäten teilnehmen. Im Anschluss an diese
Vorankündigung folgten keine Eingaben. Aus den Akten ist kein
politisches Engagement des Beschwerdeführers für eine oppositionelle
Gruppierung zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung durch den äthiopischen Staat hat.
Alleine das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag noch keine
asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Somit vermögen die Vorbringen hinsichtlich der subjektiven
Nachfluchtgründe in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Die Vorinstanz hat aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht und mit im
Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea
ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand
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vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre
unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG (seit 1.
Januar 2008 Art. 83 Abs. 4 AuG).
Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen
Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNOSoldaten
die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern.
Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht
entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung
des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihm
um einen jungen, alleinstehenden Mann, der während zwölf Jahren die
Schule besuchte. Dank seines guten Beziehungsnetzes in H._______
(Tante, eine Schwester und ein Bruder; vgl. A1 S. 3) und in
K._______(Mutter und Schwester; vgl. A1 S. 4) sollte er für den Aufbau
einer eigenen wirtschaftlichen Existenz grundsätzlich Unterstützung
finden können und so nicht in eine existentielle Not geraten. Es ist ihm
folglich zumutbar, sich erneut in seinem Heimatstaat niederzulassen und
dort eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf
die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu
verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine
Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den
Anhörungen bei der Vorinstanz ist schliesslich nicht davon auszugehen,
dass er unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar
zu bezeichnen.
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8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr.
600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diesem wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2007 unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem der
Beschwerdeführer seit Dezember 2007 als Küchenangestellter arbeitet
und aufgrund seiner am 3. August 2001 eingereichten
Lohnabrechnungen davon auszugehen ist, dass er als alleinstehende
Person seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ist er im jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr als bedürftig einzuschätzen, weshalb die
Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen
und die damalige diesbezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise
aufzuheben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: