B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1280/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember
2012 die Türkei verliess und am 19. Dezember 2012 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 3. Januar 2013 (Protokoll: Vorakten A4/10) sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2013 (Protokoll: Vorak-
ten A6/15) zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, als Kurde
stets in B._______ gelebt zu haben und wegen seiner türkischen Sprache
in der Schule oft schikaniert und als Terrorist beschimpft worden zu sein,
weshalb er das Gymnasium verlassen habe,
dass er die letzten fünf Jahre als Taxifahrer gearbeitet und sich aus Sicht
des türkischen Staates dabei verdächtig gemacht habe, weil er von Sep-
tember/Oktober 2010 bis zum 15. November 2012 mutmassliche Angehö-
rige der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistan, PKK), dar-
unter auch M., regelmässig im Taxi mitgenommen habe,
dass er sich im September oder Oktober 2010 mit diesem ihm damals
unbekannten, in C._______ in der Nähe des Gebäudes der Barış ve De-
mokrasi Partisi (BDP) aufgeladenen Fahrgast M. während einer Taxifahrt
über die PKK und seine eigene Haltung zu ihr unterhalten habe,
dass M. mit der Zeit genügend Zutrauen zu ihm gefasst, sich ihm gegen-
über mit Namen und als Angehöriger der PKK vorgestellt und erzählt ha-
be, er und seine Kollegen würden sich in B._______ für die Interessen
der PKK einsetzen, und ihn gefragt habe, ob er mithelfen wolle, was er
bejaht habe,
dass er in der Folge M. und andere Personen regelmässig, wöchentlich
oder monatlich, unentgeltlich im Taxi mitgenommen habe,
dass M. bei der Taxifahrt vom (…) 2012 darüber berichtet habe, in
D._______ seien fünf seiner Freunde verhaftet worden, ihm mitgeteilt ha-
be, dies sei die letzte Taxifahrt mit ihm in B._______, und ihm geraten
haben, er solle wegen seiner bis anhin geleisteten Gratis-Taxidienste für
PKK-Mitglieder künftig Acht geben,
dass sein Taxi am (…) 2012 stundenlang von der Polizei durchsucht wor-
den sei,
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dass er am späten Abend des (…) 2012 von Zivilpolizisten, die sich nicht
ausgewiesen hätten, angehalten worden sei, welche ihn einer Leibesvisi-
tation unterzogen und anschliessend in seinem Taxi – einer der Polizisten
habe sein Fahrzeug gelenkt – mit verbundenen Augen an einen unbe-
kannten, ruhigen Ort ausserhalb der Stadt, in ein Lager oder Depot, ge-
führt hätten, wo er zwei Stunden lang zu den Fahrgästen der PKK verhört
worden sei,
dass er sich gegenüber den Polizisten stets auf den Standpunkt gestellt
habe, bloss normale Kundschaft gefahren zu haben,
dass ihn die Zivilpolizisten während des Verhörs mit Fusstritten traktiert
und ihm gesagt hätten, es sei für sie keine grosse Sache, diese Angele-
genheit bald zu klären,
dass er nach seiner Freilassung sein Taxi von diesem Lager zur Taxihalte-
stelle zurückgebracht, sich anschliessend nach Hause begeben und sich
bis zu seiner Ausreise im Haus des Vaters in dessen Heimatdorf versteckt
habe,
dass er am 15. Dezember 2012 die Türkei in einem Lastwagen verlassen
habe,
dass sich die Polizei in der Zwischenzeit, so auch am 8. Januar 2013, an
seinem vormaligen Wohnort nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte dem BFM einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Februar
2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft und die Glaubhaftmachung gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe und der Wegweisungsvoll-
zug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen mit Vollmacht vom 12. Februar
2013 (Vorakten A13/2) ermächtigten Rechtsvertreter am 11. März 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen, ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise ihn eventualiter we-
gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass mit der Beschwerdeschrift die angefochtene Verfügung in Kopie, ei-
ne Kopie der Empfangsbestätigung vom 8. Februar 2013, eine Fürsorge-
bestätigung vom 28. Februar 2013 und eine Kopie eines Ausschnittes aus
der Zeitschrift "Der Spiegel" eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013
das Gesuch um Verzicht auf Vorschusserhebung abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter
Sachlage auf die Beschwerde – ungeachtet eines allfälligen, ausschliess-
lich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder
-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer
Nachfrist nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 geforderte Kosten-
vorschuss am 2. April 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung des Amts (…) am
(…) 2013 in E._______ eine in der Schweiz geborene türkische Staats-
bürgerin geheiratet hat, die über eine Niederlassungsbewilligung C ver-
fügt,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab zu
erklären, ob er an der Beschwerde vom 11. März 2013 weiterhin festhal-
ten oder diese vorbehaltlos zurückzuziehen wolle,
dass seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion erfolgte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Angaben im Rahmen der Erst-
befragung seien summarischer Natur, weshalb der Vorhalt des BFM un-
haltbar sei, wonach im Rahmen der zweiten Anhörung Aussagen nachge-
schoben worden seien,
dass das BFM entweder ahnungslos betreffend die politischen Vorgänge
in der Türkei sei oder sie in seinem Entscheid ausblende, versuche doch
die Regierungspartei (Adalet ve Kalkınma Partisi, AKP) die BDP auf allen
Ebenen zu schwächen und habe in den letzten Jahren über 7000 kurdi-
sche Politiker, Bürgermeister, Journalisten und Symathisanten der – in-
zwischen verbotenen – DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der de-
mokratischen Gesellschaft) und der BDP verhaftet,
dass insbesondere Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK Stra-
fen nach sich zögen, weshalb eine hohe Zahl an Kurden in türkischen
Gefängnissen sitzen würden,
dass er in den Anhörungen glaubhaft dargelegt habe, als Taxifahrer Per-
sonen der PKK kennengelernt und etwa zwei Jahre lang unterstützt zu
haben, indem er sie in der Stadt B._______ im Taxi herumgeführt habe,
ohne dass der eigene Taxiunternehmer etwas davon bemerkt habe,
dass ihm die Polizei nur deshalb auf die Schliche gekommen sei, weil ihn
verhaftete PKK-Leute als ihren Taxichauffeur bezeichnet hätten, und die
Polizei deshalb davon ausgehen dürfte, er habe ein besonderes Vertrau-
ensverhältnis zur PKK und den Verhafteten,
dass er auch glaubhaft gemacht habe, von der Polizei festgenommen,
befragt und menschenunwürdig behandelt worden zu sein,
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dass ihn die Zivilpolizisten über die Personen der PKK eingehend befragt
hätten, indessen er nichts verraten habe, sondern die von ihm gefahre-
nen PKK-Leute als normale Kundschaft hingestellt habe,
dass er von den Polizisten mindestens zweimal festgenommen, misshan-
delt und wiederholt gesucht worden sei, und damit zu rechnen habe, von
der Polizei erneut inhaftiert, menschenunwürdig behandelt und von den
Gerichten in einem unfairen Verfahren zu einer überlangen, unverhält-
nismässigen Strafe verurteilt zu werden,
dass er sich daher nur durch Flucht ins Ausland den zu erwartenden
Nachteilen habe entziehen können,
dass demgegenüber das BFM die Angaben des Beschwerdeführers als
unglaubhaft bezeichnet hat,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung aus folgenden Gründen im Ergebnis anschliesst,
dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sach-
verhalts entschieden hat,
dass die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers als lebensfremd,
der Wirklichkeit zuwiderlaufend (Verhalten der Strafermittlungsbehörden)
und (teilweise) nachgeschoben erscheinen, und sie somit nicht den Ein-
druck erwecken, er habe von eigenen Erlebnissen berichtet,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass daran die beim BFM und beim Gericht vorgebrachten Argumente
und eingereichten Beweismittel nichts ändern,
dass namentlich der Spiegel-Bericht keinen Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers aufweist,
dass somit die angebliche Verfolgungslage auf blossen Behauptungen
des Beschwerdeführers gründet und das behauptete Vorgehen der türki-
schen Behörden gegenüber ihm, einer Person ohne jedes politisches und
oppositionelles Profil, durch keinerlei überzeugende und nachvollziehbare
Indizien glaubhaft gemacht werden konnte,
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dass er auch eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der PKK und in poli-
tischer Hinsicht nicht aktiv gewesen ist und neben den nicht glaubhaft
gemachten Vorfällen keine konkreten persönlichen Probleme oder Kon-
flikte mit den Behörden oder anderen Organisation je gehabt habe (vgl.
A1 S. 6 und A6 S. 12),
dass das dem Gericht bekannte Vorgehen der türkischen Ermittlungs-,
Strafbehörden und Geheimdienste gegenüber mutmasslichen PKK-
Leuten nicht nur gegen die Richtigkeit der geschilderten Zusammentref-
fen mit türkischen Polizeibeamten spricht, sondern auch gegen das Be-
stehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung,
dass kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach der Rückkehr
ins Heimatland eine behördliche Überprüfung, die schwerwiegende Ein-
griffe oder gar unmenschliche Behandlungen zur Folge hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestanden hatte, weshalb die
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass indessen der Beschwerdeführer am (…) 2013 eine in der Schweiz
geborene türkische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbe-
willigung C verfügt, geheiratet hat, weshalb er damit einen grundsätzli-
chen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung erworben hat
(wobei die konkrete Überprüfung des Anspruchs Sache der zuständigen
kantonalen Behörden bei der Behandlung eines entsprechenden Ge-
suchs sein wird) und damit die vom BFM verfügte Wegweisung und der
angeordnete Vollzug (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung)
aufzuheben sind,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Übrigen ab-
zuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Regel nach dem Grad des Durch-
dringens zu verlegen sind,
dass trotz der Aufhebung der Ziffern 3–5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung nicht von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, da
aus asylrechtlichen Gründen auch diesbezüglich ein Abweisung hätte er-
folgen müssen und die vor der Heirat erfolgte Beschwerde im Zeitpunkt
ihrer Anhängigmachung ohne Erfolgschancen war,
dass somit die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. April 2013 be-
zahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit der gleichen Begründung keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die den Wegweisungspunkt betreffenden Dispositivziffern 3–5 der ange-
fochtenen Verfügung werden aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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