B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1280/2017
Ur t e i l v om 8 . J a n u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer.
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017.
E-1280/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben (…)
2014 auf dem Landweg und gelangte über den Sudan nach Libyen, von
wo aus sie mit dem Boot das Mittelmeer passierte und bis nach Italien ge-
langte. Von dort aus reiste sie mit dem Zug am 22. April 2015 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 5. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Per-
son, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Betreffend ihr Alter hatte sie bei der Ankunft
angegeben, am (…) geboren (und somit […] Jahre alt) zu sein. Aufgrund
der vom SEM am 23. April 2015 in Auftrag gegebenen Knochenaltersana-
lyse wurde jedoch das Geburtsdatum auf den (…) festgesetzt. An der Erst-
befragung bestätigte sie, bei der Einreise (…) Jahre alt gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin wurde im System als Somalierin erfasst.
B.b Am 28. September 2015 fand eine ausführliche Anhörung zu den
Fluchtgründen statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, sie stamme aus dem Dorf D._______ und sie sei Angehörige der so-
malischen Ethnie in Äthiopien. Ihr Bruder sei zirka seit dem Jahre 2007
Mitglied der Al-Shabab und habe sie mit einem seiner Freunde verheiraten
wollen. Da dieser auch der Al-Shabab angehört habe, habe sie Angst vor
ihm gehabt, da Al-Shabab-Mitglieder Frauen schlecht behandeln würden.
Zu Gesicht bekommen habe sie ihn nie, aber ihre Eltern hätten ihr gesagt,
dass er von der Regierung gesucht werde. Als weiteren Ausreisegrund gab
sie an, nie die Möglichkeit gehabt zu haben, in die Schule zu gehen.
B.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwer-
deführerin darüber, dass es beabsichtige, ihre Staatsangehörigkeit von So-
malia auf Äthiopien zu ändern, und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin (nach er-
folgter Fristverlängerung fristgerecht) verlauten, dass sie an ihrer somali-
schen Staatsangehörigkeit festhalte.
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C.
Am 22. Februar 2016 bat das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis
Abeba um Abklärung betreffend Herkunft der Beschwerdeführerin. Die Bot-
schaftsabklärung, datierend vom 22. September 2016, ging beim SEM am
10. Oktober 2016 ein.
D.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 übermittelte das SEM der Beschwer-
deführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und gewährte
ihr dazu das rechtliche Gehör. Darin wurde festgehalten, dass das Dorf
D._______, nahe von E._______, wie von der Beschwerdeführerin an der
Anhörung angeblich vorgebracht, nicht existiere, vielmehr liege D._______
in der Nähe von F._______ (was selbst sehr weit von E._______ liege).
Dort habe jedoch niemand die Beschwerdeführerin identifizieren können.
E.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte – nach gewährter
Fristverlängerung – fristgerecht am 21. November 2016. Der Eingabe wur-
den Landkartenausschnitte betreffend Äthiopien beigelegt und dazu vorge-
bracht, das Dorf D._______ liege sehr wohl in der Nähe von E._______.
Die Botschaftsabklärung sei daher nicht nachvollziehbar.
F.
Mit Antwortschreiben vom 25. November 2016 hielt die Vorinstanz dazu
fest, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung nicht – wie vom
SEM im Schreiben vom 25. Oktober 2016 fälschlicherweise festgehalten –
angegeben, aus einem Dorf namens D._______ zu stammen, welches in
der Nähe von E._______ liege, sondern vielmehr, dass D._______ in der
Nähe von F._______ liege. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf den Kanzleifehler hinweise, sondern nun vielmehr versuche,
nachzuweisen, dass D._______ in der Tat in der Nähe von E._______
liege. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme an.
G.
Am 16. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin (nach erfolgter
Fristverlängerung fristgerecht) ans SEM und führte dabei aus, der Inhalt
ihrer Eingabe vom 21. November 2016 sei unzutreffend, womit Letztere für
das Verfahren nicht zu beachten sei. Sie stamme aus D._______ in der
Nähe von F._______. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich,
zu den weiteren Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft
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Stellung zu nehmen, weil ihr nur eine Zusammenfassung vorliege. Auf-
grund der Fehler im letzten Schreiben des SEM seien grundsätzliche Zwei-
fel an der Qualität des Abklärungsergebnisses entstanden. Zur Beachtung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der Beschwerdeführerin daher die
vollständige Einsicht in das Abklärungsergebnis zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) hielt die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
I.
Am 6. Februar 2017 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit,
dass das Mandatsverhältnis aufgelöst worden sei.
J.
Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2017 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung vom 26. Januar 2017 durch ihre neu mandatierte Vertreterin
an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde wurden ein persönliches Referenzschreiben der neu
mandatierten Vertreterin, ein Bericht ihres Klassenlehrers in der Schweiz,
ein Artikel über die gesundheitlichen Folgen der (…), Fotos der Eltern der
Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und erhob einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– unter Androhung des Nichteintretens bei
Nichtbezahlung.
L.
Am 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergän-
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Seite 5
zung unter Beilage ihrer äthiopischen Geburtsurkunde im Original, ausge-
stellt am 20. Juni 2009, inklusive deutscher Übersetzung, ein Foto ihrer
Eltern, eine Landkarte Äthiopiens und ein Nachweis der postalischen Zu-
stellung aus Äthiopien (DHL-Sendung) ein.
M.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. März 2017 fristgerecht beglichen.
N.
Am 26. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines äthi-
opischen Staatsbürgers, womit bestätigt wurde, dass in der Gegend von
F._______ fast ausschliesslich Somalisch gesprochen werde, die offizielle
Währung «Birr» sei, indessen in Somalisch «Rial» genannt werde, datie-
rend vom 18. März 2017, ins Recht.
O.
Am 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Wechsel der Instruktionsrichterin mit.
P.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter.
Q.
Am 28. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz ein, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen an ihrem Entscheid fest.
S.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
21. März 2019 zur Kenntnisnahme geschickt.
T.
Mit Verfügung vom 7. August 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin dazu auf, das Gericht mit Frist bis zum 22. August
2019 über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens sowie über die Va-
terschaftsanerkennung in Kenntnis zu setzen und entsprechende Doku-
mente einzureichen.
E-1280/2017
Seite 6
U.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 (Eingang beim Gericht) reichte die Be-
schwerdeführerin den angeblichen Kindesvater betreffende Dokumente,
einen auf ihn lautenden Mietwohnungsvertrag, Lohnauszüge, eine Ge-
burtsurkunde (Somalia), ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
sowie die Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt G._______ und
H._______ (allesamt in Kopie) ein.
V.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 wurde eine Kopie des Mails vom Zivil-
standsamt H._______, wonach bestätigt wurde, dass der angebliche
Kindsvater seine die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Dokumente
dem Amt eingereicht habe, und eine vom angeblichen Kindesvater unter-
zeichnete Vollmacht für die Vertreterin der Beschwerdeführerin (in Kopie)
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationssys-
tem (ZEMIS) unter der Nationalität «unbekannt» erfasst. Zur Begründung
wird in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf abgestützt,
es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als somalische
und nicht als äthiopische Staatsangehörige behandelt werden wolle, zumal
sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei und niemals in Somalia
gelebt habe. Zwar sei es möglich, dass in Äthiopien lebende Nomaden so-
malischer Ethnie kein Bedürfnis hätten beziehungsweise keine Notwendig-
keit darin sehen würden, sich Identitätsdokumente ausstellen zu lassen, da
sie sich in erster Linie über ihre Clan-Zugehörigkeit identifizieren würden.
Allerdings hätten auch solche Personen durchaus das Recht, sich äthiopi-
sche Papiere ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe sie sich mehrfach
widersprüchlich zur Lage ihres Herkunftsortes D._______ sowie unsub-
stanziiert und teils sogar falsch zur Herkunftsregion geäussert. So habe sie
keine umliegenden Dörfer von D._______ angegeben, den I._______ als
Fluss genannt, der durch die Gegend fliesse, die äthiopische Währung als
«Rial» bezeichnet und ausserdem F._______, die Stadt, die sie bei ihrer
Ausreise passiert habe, nicht beschreiben können.
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Seite 8
2.2 Den Argumenten der Vorinstanz, mit denen ihre Herkunft als unglaub-
haft bezeichnet wurde, kann – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht
gerügt – teilweise nicht gefolgt werden. Gemäss Herkunftsländerinformati-
onen ist es zunächst durchaus möglich, dass die Geldwährung in Äthiopien
umgangssprachlich als «Rial» bezeichnet wird (was übersetzt «Dollar» o-
der «Taler» bedeutet; vgl. ÉVANGÉLISTE DE LARAJASSE, Somali-English and
English-Somali dictionary, 1897, bitstream/2307/5177/1/Somali-English%20Dictionary%20-%20Larajasse,
%20Sampont.pdf > abgerufen am 22.11.2019), wie dies die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung beschrieben hatte. Somit ist ihre Aussage
nicht falsch, wie von der Vorinstanz behauptet, und der diesbezügliche In-
halt des Bestätigungsschreibens eines äthiopischen Staatsangehörigen
(vgl. oben Bst. N) erweist sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nur Unge-
reimtheiten und Widersprüche auf: Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin keine genauen Vorstellungen davon hat, was «Staats-
angehörigkeit» bedeutet beziehungsweise, dass sie sich selbst aufgrund
ihrer Ethnie als Somalierin sieht und die Nationalität für sie keine Bedeu-
tung hat. Dementsprechend wird auf Beschwerdeebene nachvollziehbar
angeführt, dass für sie die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit
und ethnischer Zugehörigkeit etwas «Künstliches» sei. Sodann hat die Be-
schwerdeführerin auch mit den Länderinformationen übereinstimmend an-
gegeben, dass im Somali State (auch) Somalisch gesprochen wird (BRIAN
J. HESSE, Introduction: The myth of ‘Somalia’, in: Journal of Contemporary
African Studies, 28 (3), 07.2010, 247-259, doi/full/10.1080 /02589001.2010.499232 >, abgerufen am 22.11.2019) und
dass auch in Äthiopien Mitglieder der Al-Shabab zu finden sind (vgl. dazu
IGAD Security Sector Program [ISSP] / Sahan Foundation, Al-Shabaab as
a Transnational Security Threat, 03.2016, dex.php/documentation/4-igad-report-al-shabaab-as-a-transnational-
security-threat/file >, abgerufen am 22.11.2016; European Institute of
Peace [EIP], The Islamic State in East Africa, 09.2018, /en/news-events/eip-publishes-new-report-%E2%80%9Cislamic-
state-east-africa%E2%80%9D-8 >, abgerufen am 22.11.2019). Die Anga-
ben zum I._______, welcher in der Tat der bedeutendste Fluss in Äthiopien
ist, und die Tatsache, dass sie F._______ und umliegende Dörfer von
D._______ nicht zu beschreiben in der Lage gewesen war, lassen vor dem
Hintergrund von durchaus zutreffenden Angaben nicht den pauschalen
Schluss zu, ihre Vorbringen seien insgesamt inkorrekt.
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Seite 9
2.3 Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin sodann eine Ge-
burtsurkunde eingereicht, die sie als Äthiopierin ausweist. Die Tatsache,
dass die Geburtsurkunde ihr von Äthiopien zugeschickt worden sein soll
(vgl. Sendungsschein DHL), und die fehlenden Fälschungsmerkmale deu-
ten auf die Authentizität der Urkunde hin. Zwar deckt sich deren Inhalt auf
den ersten Blick nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie
sich nicht als Äthiopierin, sondern als Somalierin fühle und sich nie um die
äthiopische Nationalität bemüht habe. Es würde aber kaum Sinn ergeben,
ein gefälschtes Dokument einzureichen, welches eine andere Staatsbür-
gerschaft als die von ihr gewünschte aufführt, was zusätzlich für die Au-
thentizität der Urkunde spricht. Schliesslich ist es zu keinem Zeitpunkt strei-
tig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien geboren und auf-
gewachsen ist; die Vorinstanz hat vielmehr stets darauf hingewiesen, dass
sie das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit haben müsste und
es nicht nachvollziehbar sei, dass sie als Somalierin gelten wolle.
2.4 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Da nunmehr ein Identi-
tätspapier vorliegt, welches die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführe-
rin als mit ihren Schilderungen geographisch übereinstimmend erscheinen
lässt, und die Vorinstanz sich auch stets auf den Standpunkt stellte, dass
sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen müsste, kann zum heuti-
gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seinem Entscheid betreffend Asylpunkt im Wesent-
lichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien weder logisch
noch nachvollziehbar; so behaupte sie etwa, ihre Eltern hätten nichts ge-
gen den Entscheid ihres Bruders, sie mit einem anderen Al-Shabab-Mit-
glied zu verheiraten, tun können. Weshalb dem so gewesen sei, habe sie
selbst nicht gewusst. Sie habe allerdings gar nicht abgewartet, um zu hö-
ren, was ihre Eltern in dieser Sache vornehmen würden, sondern sei direkt
geflüchtet. Es erscheine kaum wahrscheinlich, dass sie Zeit ihres Lebens
nie das Dorf verlassen und nie die Schule besucht habe, sich angesichts
der drohenden Zwangsverheiratung allerdings ohne Zögern direkt auf den
Weg nach Europa gemacht habe. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei
demnach festzustellen, dass sie weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft
glaubhaft habe darlegen können und sie somit ihre Mitwirkungspflicht in
grober Weise verletzt habe. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen – ihre behauptete
Flüchtlingseigenschaft betreffend – im Wesentlichen entgegen, die vom
SEM als widersprüchlich oder falsch bezeichneten Aussagen seien aus-
schliesslich auf Unkenntnis und Missverständnisse zurückzuführen und
seien nicht dazu geeignet, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die
drohende Zwangsverheiratung mit einem brutalen Mann und islamisti-
schen Terroristen stehe im Falle einer Rückschaffung weiterhin im Raum
und könne unbestreitbar ein Grund zur Flucht sein, unabhängig davon, ob
jemand gebildet sei oder über die notwendigen Papiere verfüge. Sie hätte
die schikanöse Flucht nie auf sich genommen, wenn sie nicht an Leib und
Leben bedroht gewesen wäre. Ihr Bruder sei nach wie vor ein Al-Shabab-
Mitglied; es sei wahrscheinlich, dass er seine Absicht, sie mit seinem Kol-
legen zu verheiraten, wahrmachen würde, zumal er als einziger Sohn der
Familie über massgeblichen Einfluss verfüge. Zudem sei die Beschwerde-
führerin (…), weshalb sie oft (…) unter sehr starken (…)schmerzen leide.
(…). Die (…) und ihre schlimmen Folgen habe sie an der Anhörung aus
Scham nicht erwähnt. Falls sie nach Äthiopien ausgeschafft werde, würde
sie mit höchster Wahrscheinlichkeit zur Heirat gezwungen, was einer Folter
gleichkomme. Bei einer Rückkehr sei sie daher asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt.
E-1280/2017
Seite 11
4.3 Kernelemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bilden die
drohende Zwangsverheiratung und die auf Beschwerdeebene behauptete,
aber nicht weiter belegte (…). Soweit sie vorbringt, ihre Eltern hätten von
den Plänen ihres Bruders gewusst, indessen dem nichts entgegenhalten
können, ist anzumerken, dass dies bereits in Anbetracht der im äthiopi-
schen Kontext noch stark ausgeprägten Altershierarchie (vgl. Government
of Canada, Global Affairs Canada, Ethopia,- Cultural Information,
ic_et.aspx?lang=eng >, abgerufen am 13.12.2019) unplausibel wirkt. Die
Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird durch die unsubstanziierte Be-
schreibung ihrer Entscheidung zur Flucht in der Tat noch unterstrichen
(«Ich habe entschieden zu fliehen. Eine Freundin von mir wollte fliehen. Ich
habe das gewusst und bin einfach mit ihr geflohen»; vgl. A17 F99 und
F100). Angesichts ihrer sehr vagen Aussagen, den unplausibel wirkenden
Erklärungen zu den Umständen ihrer Ausreise und der Tatsache, dass sie
nicht einmal den Namen des angeblichen Freundes ihres Bruders nennen
konnte (vgl. A17 F109), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das
Argument der Zwangsverheiratung konstruiert ist. Aber selbst bei An-
nahme, dass ihr zaghaftes Aussageverhalten ihrer Erziehung oder ihrem
psychischen und geistigen Zustand zuzuschreiben wäre, wie ihre Rechts-
vertreterin ausführt, muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden,
da zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr von einer drohenden
Zwangsverheiratung auszugehen ist: An der Anhörung hatte sie als Grund,
weshalb ihr Bruder nicht ihre ältere, unverheiratete Schwester mit seinem
Al-Shabab-Freund verheiraten wolle, angegeben, dass diese bereits ein
Kind habe (vgl. A17 F96). Da sie nun selbst Mutter geworden ist, ist auf-
grund ihrer Erzählungen nicht mehr davon auszugehen, dass der Freund
ihres Bruders Interesse daran hätte, sie als Frau zu nehmen. Soweit die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe ihre behauptete (…) geltend
macht, ist diesen Vorbringen daher die Grundlage entzogen. Ihre übrigen
Vorbringen sind – unabhängig ihres Aussageverhaltens – nicht asylrele-
vant.
4.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-1280/2017
Seite 12
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
ausländischen Personen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
7.
7.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich
der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
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Seite 13
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24
E. 11.1 m.w.H.) beziehungsweise – nach präzisierender Rechtsprechung
des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behand-
lung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung
drohe (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember
2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183).
7.4 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kin-
deswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107).
8.
8.1 Im Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die
Lehre fest, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug
einer Wegweisung nicht verhindern, wenn die asylsuchende Person eine
sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden
Person nach etwaigen Wegweisungvollzugshindernissen in hypothetisch-
en Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Praxis
abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer
unglaubhaften Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit des von ihr
geltend gemachten Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen.
8.2
8.2.1 Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und
daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugs-
hindernisse zu prüfen seien, greift vorliegend zu kurz. Diese Praxis
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften
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Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asyl-
suchenden Person, nicht feststeht. Im vorliegenden Verfahren war indes-
sen stets klar, dass die Beschwerdeführerin entweder Somalierin oder
Äthiopierin ist, womit lediglich zwei Herkunftsländer in Frage kommen und
nicht – wie vom SEM dargestellt – überhaupt keine verwertbaren Angaben
zur Herkunft der Beschwerdeführerin vorliegen. Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass das SEM in casu zumindest Wegwei-
sungsvollzugshindernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeits-
prüfung hätte prüfen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-1046/2019 vom
9. April 2019 E. 5.3.1).
8.2.2 Was die personenbezogenen, individuellen Vollzugshindernisse der
Beschwerdeführerin betrifft, muss diese grundsätzlich die sich aus der
Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenden prozessualen Nach-
teile tragen. Es ist nicht Sache der Asylbehörde, Nachforschungen hin-
sichtlich des sozialen Beziehungsnetzes oder der Möglichkeiten der Exis-
tenzsicherung anzustellen, wenn die asylsuchende Person die diesbezüg-
lichen tatsächlichen Verhältnisse nicht offengelegt hat. In casu ist indessen
für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht pri-
mär ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin aus D._______ in der
Nähe von E._______ oder D._______ in der Nähe von F._______ stammt.
Es ist unbestritten, dass sie aus einem ländlichen Gebiet aus Äthiopien
kommt. Angesichts der Fehler des SEM bei der Botschaftsabklärung und
der daraus resultierenden wirren Aktenlage (siehe oben Bst. D bis G) kann
ihr jedenfalls in diesem Punkt nicht eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Damit sind vorliegend auch die individuellen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu prüfen.
8.3 Die Wiederholung des pauschalen Verweises auf die Verletzung der
Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassungsschrift überzeugt nach Geburt
des Kindes der Beschwerdeführerin im (…) zudem dahingehend nicht,
dass das SEM die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1
KRK in jedem Fall verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen
sind, völlig ausgeklammert hat (vgl. Urteile des BVGer
E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.3 und E-4866/2019 vom 2. Oktober
2019 E. 11.2 jeweils m. w. H.).
8.4 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Somalia, an-
gesichts der – von der Vorinstanz ebenfalls bestätigten – Tatsache, dass
sie beide nie in Somalia gelebt haben und ungeachtet der somalischen
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Staatsangehörigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, von Vornherein
nicht in Betracht kommt. Auf Grund der sehr unübersichtlichen Lage und
der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich
ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumut-
bar. Demgegenüber kann – unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug der
Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich,
dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort
eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstüt-
zung eines Familienclans rechnen darf (vgl. BVGE 2013/27 mit Verweis auf
die noch immer gültige Rechtsprechung vom EMARK 2006/2 E. 8.3). Aus
den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese notwendigen
Kriterien vorliegend erfüllt sein könnten.
8.5 Da zum heutigen Zeitpunkt von der äthiopischen Nationalität auszuge-
hen ist (vgl. oben E. 2), drängt sich vorliegend eine Prüfung der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse nach Äthiopien auf. Dem Gericht kommt diesbe-
züglich vollumfängliche Kognition zu (vgl. oben E. 1.6).
8.6
8.6.1 Die Stabilität der politischen Situation in Äthiopien hat sich insbeson-
dere seit dem Friedensabkommen mit der eritreischen Regierung vom
9. Juli 2018 verbessert. Was die Situation der Frauen angeht, die alleinste-
hend nach Äthiopien zurückkehren, gilt die in BVGE 2011/25 festgeschrie-
bene Rechtsprechung weiterhin, wonach die Rückkehr einer alleinstehen-
den Frau nach Äthiopien begünstigende individuelle Umstände voraus-
setzt, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach
ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2).
8.6.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur
sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäus-
sert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Nament-
lich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeits-
losigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begüns-
tigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
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seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informatio-
nen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschie-
denen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
8.6.3 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon aus-
gegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit
dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist
(vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statisti-
cal Report on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Okto-
ber 2015, S.233, verfügbar unter: survey-report/category/98-ueues-2015 >, abgerufen am 12.11.2019), hat
sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopi-
schen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts
Wesentliches geändert. Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische
Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Ge-
schlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (vgl. Overseas
Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young wo-
men – Case study: Ethiopia, August 2013, S. 42, sites//files/odi-assets/publications-opinion-files/8820.pdf >, ab-
gerufen am 12.11.2019). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind
(alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle
Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (vgl. ODI,
a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges
soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und
arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. ATN-
AFU/OUCHO/ZEITLYN, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia,
Migrating out of Poverty – Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H.,
verfügbar auf: and-rural-urban-migration-in-ethiopia-migrating-out-of-poverty-rpc-work-
ing-paper-17 >, abgerufen am 12.11.2019). Verschiedene Berichte weisen
jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische
Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die
Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei
schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengun-
gen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu
berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar
2016 E. 6.3.3.4). Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend
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die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung
einer alleinstehenden Frau – tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbil-
dung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen – zu
prüfen.
8.6.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unver-
heiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren
würde. Gemäss ihren Angaben befinden sich dort zwar noch ihre Eltern
und Geschwister. Entgegen der Einschätzung des SEM kann aber nicht
grundsätzlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder
bei den Eltern Unterschlupf finden und von ihnen versorgt würde. Als Frau,
die mit ihrem Kleinkind alleine zurückkehrt, läuft die Beschwerdeführerin
Gefahr, stigmatisiert zu werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). In einzelnen
ländlichen Regionen werden ledige Mütter sozial diskriminiert und teilweise
sogar von den Eltern verstossen (vgl. Bundesamt für Migration [BFM] /
Bundsasylamt [BBA] / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF],
Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien / Somaliland 2010,
05.2010, herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf >, abgerufen
am 12.12.2019. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen
Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im äthiopischen Kontext hat bei auf
sich alleine gestellte Frauen die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin zumutbar ist, entlang der Frage zu verlaufen, ob sie
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den
Akten geht hervor, dass sie die Schule nach sechs Jahren gezwungener-
massen abgebrochen hat, über keine Berufsausbildung verfügt und ledig-
lich als (…) gearbeitet hat, wobei sie ihren Angaben zufolge regelmässig
Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht erkennbar, dass sie berufliche Erfah-
rungen hätte sammeln können, die ihr insbesondere bei einer wirtschaftli-
chen Wiedereingliederung von Nutzen sein könnten. Ebenso ist sie ge-
mäss den Akten mittellos.
Die gemäss Rechtsprechung zur Existenzsicherung nötigen kumulativen
Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fä-
higkeiten sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz können vorliegend nicht
bejaht werden. Unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würden.
8.6.5 Hierbei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, das Kin-
deswohl vorrangig zu beachten. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich in
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der Vernehmlassungsschrift nicht geäussert. In Anbetracht der Tatsache
jedoch, dass bereits aufgrund der die alleinstehende Mutter zu erwarten-
den Bedingungen in Äthiopien klar wird, dass sich ein Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erweist, kann die Frage des Kindeswohls in casu aus-
nahmsweise offenbleiben.
8.6.6 Nach dem Gesagten erweist sich eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren als
unzumutbar.
8.6.7 Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich weitere Überlegungen zu allfälligen psychischen Prob-
lemen, wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift aufge-
worfen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art.
83 Abs. 4 AIG). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG hervor. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde, soweit
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung be-
treffend, unterliegen, sind ihnen die um die Hälfte reduzierten Kosten für
das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
belaufen sich folglich auf Fr. 375.–. Sie sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.− getilgt. Fr. 225.– werden zurückerstat-
tet.
10.2 Da die Beschwerdeführerinnen durch eine Privatperson und Nicht–
juristin vertreten sind, ist ihnen im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent–
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 375.– auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.− getilgt. Fr. 225.– werden zurückerstattet.
4.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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