B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1281/2008
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (…).
E-1281/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – bosnisch-herzegowinische Staatsange-
hörige aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______ – ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Februar 2007
und reisten über diverse Länder am 18. Februar 2007 illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. Februar
2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______
kurz befragt und am 3. April 2007 (Beschwerdeführer) bzw. am 8. Mai
2007 ([Fortsetzung der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. April
2007 am 8. Mai 2007] Beschwerdeführerin) einlässlich von der kantona-
len Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Als Asylgründe machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen drohe
aufgrund der Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum
und seiner Tätigkeiten für eine christliche Hilfsorganisation Verfolgung
durch ehemalige Mudschahidin bzw. die Wahabiten-Sekte. Der Be-
schwerdeführer habe im Bosnienkrieg während (Zeitdauer) auf Seiten der
bosnisch-muslimischen Streitkräfte als Mudschahidin gekämpft. Von
(Zeitdauer) habe er dann als Berufssoldat (Zahl) Monate bei der bosni-
schen Armee gedient, nach (Zahl) Monaten habe er den Dienst indes
quittiert, da er genug gehabt habe von Krieg, Uniformen und Waffen. Im
Jahre (Zahl) sei er in Kontakt gekommen mit der amerikanischen Hilfsor-
ganisation "(Name)", dessen Direktor ein gläubiger Baptist sei. Anfangs
habe er dort für den (Sektion) gearbeitet. Nach dem Terroranschlag vom
11. September 2001 in den USA, habe der Hauptdirektor der Hilfsorgani-
sation ihn über die Mudschahidin ausgefragt. (Zahl) Tage später sei er in
einer (Ort) von der SFOR (Stabilisation Force, NATO-Schutztruppe für
Bosnien und Herzegowina) festgenommen und über die Mudschahidin
ausgefragt worden. Nach (Zahl) Tagen habe man ihn entlassen. Danach
habe das FBI (Federal Bureau of Investigation) ihm angeboten, ihnen als
Informant zu dienen, was er akzeptiert habe. Für den Fall, dass er des-
wegen Probleme erhalten würde, könne er sich an die amerikanische
Botschaft wenden. (Zahl) habe die Organisation ihm geholfen, eine Aus-
bildung als (Beruf) (in J._______ und in K._______) zu absolvieren. Nach
seiner Rückkehr aus K._______ habe er eine eigene Praxis betrieben, wo
er (Produkt) hergestellt habe. Weihnachten (Zahl) sei ein Anruf gekom-
men. Der Anrufer habe sich als ein Ex-Kommandant der Mudschahidin
vorgestellt und ihm angeboten, gemeinsam einen Kaffee trinken zu ge-
hen. Beim vereinbarten Treffen konfrontierte dieser ihn indes mit Vorwür-
fen wegen seiner Zusammenarbeit mit der SFOR bzw. seiner Konvertie-
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rung zum Christentum sowie seiner angeblich missionarischer Tätigkeiten
für die Hilfsorganisation (Aktivität). Er habe zudem angekündigt, er würde
über den Beschwerdeführer in der Zeitung schreiben, und zwar so, dass
dieser sich nicht mehr auf die Strasse trauen würde. In der folgenden
Woche sei der entsprechende Artikel erschienen. Er sei zu diesem Zeit-
punkt in Zagreb gewesen, bei seiner Rückkehr habe sich deshalb bereits
rumgesprochen, was in diesem Artikel über ihn geschrieben worden sei.
Alle hätten in der Folge den Kontakt zu ihm abgebrochen. Sein Kind habe
von Provokationen, auch von Seiten der Lehrkräfte, in der Schule berich-
tet. So sei es von den anderen Kindern in der Schule zu Weihnachten mit
Geschenkpaketen, welche seine Hilfsorganisation dort zuvor verteilt ha-
be, beworfen worden. Ein paar Tage später sei ein Freund von ihm, eben-
falls ein ehemaliges Mitglied der Mudschahidin-Einheit, zu ihm gekom-
men und habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da ihm das Gleiche
drohen würde, wie einer christlichen Familie nach dem 11. September
2001. Damals sei die SDP (Sozialdemokratische Partei von Bosnien und
Herzegowina) an der Macht gewesen, weshalb sechs Araber nach Guan-
tanamo ausgeliefert worden seien. Aus Wut über diese Auslieferung habe
M.T. (auch ein ehemaliger Mudschahidin) eine christliche Familie an
Weihnachten erschossen. M.T. sei in der Folge dann zwar festgenommen
worden, indes sei er lediglich eine kurze Zeit im Gefängnis gewesen (vgl.
A12/22 S. 5-7). In den Jahren zuvor habe es einige Vorfälle gegeben,
welche sich aufgrund seiner Tätigkeiten für die Hilfsorganisation indirekt
bzw. direkt gegen ihn gerichtet hätten, und welche er jeweils bei der Poli-
zei gemeldet habe. Als Beispiele erwähnte er einen Überfall im Jahre
(Zahl) durch zwei Mudschahidin auf Mitarbeiter der Hilfsorganisation (ei-
nen Amerikaner und zwei Bosnier) anlässlich eines Hausbesuches, wel-
cher sich eigentlich hätte gegen ihn und seinen Direktor richten sollen, da
sie für den Hausbesuch vorgesehen gewesen seien. Ferner sei er nach
einem Picknick bei seinem Auto von einem Mann mit geladener Pistole
bedroht und geschlagen worden. Schliesslich sei er im Jahre (Zahl) von
ungefähr zehn Personen in einem Bus verbal angegriffen worden. Die Po-
lizei habe jeweils alles aufgenommen, einen Bericht geschrieben und da-
nach sei nichts geschehen (vgl. A12/22 S. 18-19). Aus Angst vor weiterer
Verfolgung habe er den Entschluss gefasst zu fliehen. Für die Schweiz
habe er sich entschieden, da dies am schnellsten und nächsten gewesen
sei. Mithilfe und Unterstützung seines Arbeitgebers habe der Beschwer-
deführer die Ausreise für sich und seine Familie organisiert (vgl. A12/22
S. 7-8). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass es Provokationen gegen
ihren Mann gegeben habe, weil er konvertiert sei und für die oben ge-
nannte Hilfsorganisation gearbeitet habe (vgl. A3/8 S. 4 f., A11/10 S. 3 ff.).
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Sie erwähnte insbesondere die Angriffe im Bus. Zudem seien nach dem
Erscheinen des Artikels bei ihnen zu Hause Telefondrohungen eingegan-
gen (A3/8 S. 5, A11/10 S. 4).
Als Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Reihe von Beweismitteln zu den Akten, so unter anderem die Zeitschrift
(Name) vom (Datum), diverse Bestätigungen (alle in Kopie) über die mili-
tärische Betätigung des Beschwerdeführers (Datum), seine Rente (Da-
tum), seine Kriegsverletzung (Datum), seine Anstellung bei der Organisa-
tion "(Name)" (Datum) sowie ein Arztzeugnis vom (Datum) den Be-
schwerdeführer betreffend.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 4. Februar 2008 – lehn-
te die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stell-
te fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Ihren abweisenden Entscheid begründete sie im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden, so dass sie diese nicht auf ihre Asylrelevanz überprüfte. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
C.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar
2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde führen und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ih-
nen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen,
da der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
ersucht. Auf die Begründung und die zusätzlich eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 3. März 2008, die Beschwer-
deführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
unter Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ferner
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wurden sie eingeladen, einen aktuellen Arztbericht sowie eine ärztliche
Entbindungserklärung die Beschwerdeführerin betreffend, eine Überset-
zung des fremdsprachigen Internetartikels und allfällige weitere Beweis-
mittel einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine
Reihe von weiteren Unterlagen zu den Akten, auf welche in den Erwä-
gungen eingegangen wird.
F.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008
dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Trotzdem würde die Beschwerde zu eini-
gen Bemerkungen Anlass geben, auf die, soweit sie sich als entscheid-
wesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird.
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in der Replik vom 21. März
2008 Stellung. Auf diese Ausführungen wird, soweit sie sich als ent-
scheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein
Arztzeugnis vom 31. März 2010 die Beschwerdeführerin betreffend ein,
wonach diese aufgrund ihrer depressiven Symptomatik (posttraumatische
Belastungsstörung nach Bedrohung im Heimatstaat und anhaltende De-
stabilisierung durch drohende Ausweisung) am 6. Januar 2009 einen Sui-
zidversuch mit Tablettenintoxikation begangen habe.
I.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 wurde das BFM zur erneuten
Vernehmlassung mit Frist bis zum 5. Oktober 2012 eingeladen, unter
Verweis auf eine in einem Internet-Blog publizierte Meldung vom (Datum)
(Inhalt Internetseite). Auf Anfrage teilte der Nachrichtendienst des Bundes
dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen
nicht verzeichnet und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse könne man
die Seriosität der vorgenannten Webseite nicht einschätzen.
Das BFM retournierte die Beschwerdeakten E-1281/2008 kommentarlos
ans Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 26. September 2012 eingin-
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gen; die vorinstanzlichen Akten N 495 197 hingegen gelangten ins Archiv
des BFM, von wo sie wieder bestellt werden mussten. Eine Vernehmlas-
sung lag weder den Beschwerdeakten noch den N-Akten bei. Die Vorin-
stanz äusserte sich weder auf telefonische noch elektronische Anfrage
(vgl. Email-Korrespondenz vom 28. September 2012), ob sie bis zum
5. Oktober 2012 eine Vernehmlassung einzureichen gedenke und dafür
die Akten nochmals benötige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eige-
nen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteiger-
ten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaub-
haftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Über-
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einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid vom
31. Januar 2008 im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführenden. Dazu stellte sie vorab fest, den
Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kanton sei zu entnehmen, er
habe bereits vor dem Gespräch im Dezember 2006 gewusst, dass sein
Gesprächspartner ein Ex-Kommandant der Mudschahidin gewesen sei.
Hingegen sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass die-
ser Journalist sei (vgl. A30 [recte: A12/22] S. 6). Anlässlich der Befragung
im EVZ habe er indessen ausgesagt, er habe von Anfang an gewusst,
dass dieser Mann ein Journalist gewesen sei, hingegen habe er dessen
frühere Tätigkeit als Kommandant der Mudschahidin mit keinem Wort er-
wähnt (vgl. A2/9 S. 9 [recte: S. 6]). Ferner seien seine Aussagen zum
fälschlicherweise nicht auf ihn und den Direktor erfolgten Überfall im Jah-
re (Zahl) widersprüchlich ausgefallen, da er einmal ausgesagt habe, die
Täter hätten erkannt, dass sie die falschen Personen schlagen würden
(Anhörung, vgl. A30 [recte: A12/22] S. 18), aus den Aussagen anlässlich
der Befragung würde sich indes das Gegenteil (die Täter hätten dies nicht
erkannt) ergeben (vgl. A2/9 S. 5). Zudem habe er zeitlich voneinander
abweichende Aussagen bezüglich seiner Festnahme durch die SFOR
gemacht: Im EVZ habe er diesbezüglich ausgesagt, er habe nach dem
11. September 2001 ein Gespräch mit seinem Chef geführt und sei (Zahl)
Monate nach diesem Gespräch verhaftet und zum Stützpunkt der SFOR
nach Dubrava gebracht worden (vgl. A2/9 S. 5). Vor dem Kanton habe er
indessen zu Protokoll gegeben, diese Festnahme habe bereits (Zahl) Ta-
ge nach dem Gespräch und (Zahl) Monat nach dem 11. September 2001
stattgefunden. Zudem habe er in der Anhörung ausführlich über seine
Kontakte mit der SFOR und den Amerikanern, welche angeblich auch
nach seiner Festnahme bestanden hätten, berichtet. So sei er sogar vom
FBI an einen Lügendetektor angeschlossen worden und habe sich bereit
erklärt, als Informant für die Amerikaner zu arbeiten (vgl. A30 [recte:
A12/22] S. 5). Anlässlich der Befragung beim EVZ habe er indes lediglich
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Seite 9
ausgesagt, er sei (Zahl) Tage lang von der SFOR befragt worden, und er
habe keine weiteren Kontakte mit der SFOR oder gar mit dem FBI er-
wähnt. Obwohl den anlässlich der Befragung – aufgrund deren summari-
schen Charakters – geäusserten Vorbringen nur ein beschränkter Be-
weiswert zukommen würde, würde eine tatsächlich verfolgte Person den
Behörden erfahrungsgemäss bereits anlässlich dieser alle wichtigen
Gründe, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten,
mitteilen. Die im Zentrum der Asylbegründung stehenden Drohungen
durch die Mudschahidin seien gemäss Aussagen der Beschwerdeführen-
den auf die intensiven Kontakte des Beschwerdeführers mit der SFOR
und insbesondere mit den Amerikanern nach seiner Entlassung aus der
(Zahl)tägigen Haft zurückzuführen. Da er diese weiteren Kontakte erst
anlässlich der Anhörung erwähnt habe, könnten sie nicht geglaubt wer-
den, vielmehr davon auszugehen sei, er würde versuchen dadurch die
Bedeutung seiner Verbindungen zu der SFOR nachträglich aufzuwerten.
Ferner würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprechen, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb er
sowohl im Oktober (Zahl) als auch im Januar (Zahl) trotz Nachstellungen
und Drohungen der Mudschahidin aus dem sicheren Ausland (K._______
und L._______) freiwillig an seinen Wohnort in Bosnien zurückgekehrt
sei. Dieses Verhalten sei als deutlicher Hinweis auf die fehlende Bedro-
hung seitens der Mudschahidin einzustufen, mithin bereits bestehende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen damit erhärtet würden.
Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die
insgesamt als unglaubhaft eingeschätzten Vorbringen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. So seien dem Text des in der Zeitschrift (Na-
me) veröffentlichten Artikels keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der
geltend gemachten Asylgründe zu entnehmen. Im Artikel würden lediglich
die offensichtlich aus freien Stücken erfolgten Schilderungen des Be-
schwerdeführers über seinen Glauben, seinen beruflichen Werdegang,
seinen Arbeitgeber und seine angeblichen Erfahrungen mit der SFOR
festgehalten. Daraus könne weder auf die Glaubhaftigkeit dieser Schilde-
rungen noch auf eine konkret vorhandene Bedrohung des Beschwerde-
führers geschlossen werden. Es sei unter den gegebenen Umständen je-
denfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich aus-
gerechnet einem Ex-Kommandanten der Mudschahidin zur Verfügung
gestellt und offensichtlich bereitwillig über angeblich brisante Themen ge-
sprochen habe. An dieser Einschätzung würden die übrigen Beweismittel,
welche allenfalls den vom Beschwerdeführer absolvierten Militärdienst
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Seite 10
und die dabei erlittene Kriegsverletzung, indes aber nicht seine Asylbe-
gründung, zu belegen vermöchten, nichts ändern.
4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom
27. Februar 2008 entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
äusserst substantiiert gewesen seien. Seine oft freien Schilderungen sei-
en ausführlich, fliessend und folglich überzeugend gewesen. Dass dabei
einzelne Ereignisse unterschiedlich, aber im Wesentlichen übereinstim-
mend geschildert worden seien, lasse darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht Auswendiggelerntes rezitiert habe.
Bezüglich der im angefochten Entscheid zu seinen Ungunsten ausgeleg-
ten Punkte äusserte sich dieser wie Folgt: Er habe die ihn im Dezember
(Zahl) befragende Person als ehemaligen Mudschahidin-Kommandant
gekannt. Am Anfang des Gesprächs habe ihn dieser dann über seine ak-
tuellen journalistischen Tätigkeiten informiert. In der Funktion als Journa-
list für eine islamistische Publikation habe dieser danach für die bedrohli-
che Situation gesorgt, weshalb es verständlich sei, dass er vom Be-
schwerdeführer in der EVZ-Befragung als solcher bezeichnet worden sei.
Dessen Vergangenheit sei später als ebenfalls wichtige, den Grundsach-
verhalt erklärende Information nachgeliefert worden. Über den Überfall im
Jahre (Zahl) könne er nicht als Direktbetroffener berichten. Er gehe davon
aus, die Täter hätten zumindest zu Beginn nicht gewusst, dass sie die fal-
schen Personen "erwischt" hätten. Es sei aber möglich, dass sie den Irr-
tum später festgestellt hätten. Der vorinstanzliche Vorhalt der wider-
sprüchlichen Tatsachendarstellung sei auch hier konstruiert. An den ge-
nauen zeitlichen Ablauf der Kontakte mit der SFOR von Ende 2001 könne
er sich nicht mehr erinnern, an bestimmte Eckdaten schon. Begonnen
habe es nicht sehr lange nach den Anschlägen vom 11. September 2001
und dem Gespräch mit dem Direktor seiner Organisation. Zur Verhaftung
sei es noch vor der Geburt seiner Tochter am (Datum) gekommen. Der
Vorhalt der Vorinstanz, er habe die Kontakte zur SFOR nachträglich auf-
zuwerten versucht, sei als aktenwidrig zurückzuweisen. Es seien nur sei-
ne Verfolger gewesen, die versucht hätten, diesen Kontakten eine Bedeu-
tung zuzuordnen, die sie nie gehabt hätten. Er habe auch gegenüber den
Personen, welche ihn heute bedrohen würden, immer betont, dass er
zwar von den SFOR festgenommen worden sei, danach aber nicht für
diese gearbeitet habe (vgl. A12/22 S. 6). Das entscheidende Ereignis sei
die Festnahme selbst gewesen. Der vorinstanzlichen Feststellung, die
Rückkehr aus K._______ und L._______ lasse auf eine fehlende Bedro-
hung schliessen, fehle es an einem erkennbaren Zusammenhang zur
vorgetragenen Verfolgung. Nach verschiedenen isolierten Vorfällen habe
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die Bedrohungslage mit dem Erscheinen eines diffamierenden Zeitungs-
artikels über den Beschwerdeführer Ende (Zahl) eine ganz neue Dimen-
sion erreicht. Der Ernst der Lage sei ihm erst nach seiner Rückkehr aus
L._______ aufgrund verschiedener deutlicher Signale aus seinem Umfeld
bewusst geworden. Er und seine Familie seien mit einer gezielten Kam-
pagne konfrontiert gewesen, die in weiten Teilen der Bevölkerung sofort
die gewünschten Reaktionen ausgelöst habe. Er sei erst nach Kontakten
mit verschiedenen Personen und Organisationen zur Einsicht gelangt,
Bosnien zu verlassen, und es sei ihm nicht leicht gefallen, seine verhält-
nismässig gesicherte Existenzgrundlage aufzugeben. Schliesslich treffe
es nicht zu, dass er sich dem ehemaligen Mudschahidin "zur Verfügung
gestellt und offensichtlich bereitwillig über angeblich brisante Themen ge-
sprochen habe". Aus seinen Schilderungen gehe klar hervor, dass er vor
dem Treffen nicht gewusst habe, was dieser von ihm gewollt habe. Beim
Gespräch sei er gleich zu Beginn mit den falschen Vorwürfen konfrontiert
worden, welche er in der Folge versucht habe, von sich zu weisen, indem
er seine Sicht der Dinge über die Kontakte zur SFOR, seine Arbeit sowie
seine Überzeugungen dargestellt und sein Verhalten verteidigt habe (vgl.
A12/22 S. 6). Die Darstellung in der Zeitung habe nicht seinen Schilde-
rungen entsprochen und sei reine Stimmungsmache gewesen.
Als weitere Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
zudem mit der Beschwerde vom 27. Februar 2008 folgende Unterlagen
zu den Akten: Ein Schreiben (im Original) von M._______ – Direktor der
Nichtregierungsorganisation (NRO) "(Name)" und ehemaliger Vorgesetz-
ter des Beschwerdeführers – vom Mai 2007 mit Ergänzung vom
19. Februar 2008, Internetausdrucke von bedrohlichen Kommentaren ge-
gen den Beschwerdeführer in einem Internetforum sowie Bestätigungen
des Psychiatrischen Dienstes (…) vom 25. Februar 2008 die Ehefrau
betreffend und des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer des SRK
(Schweizerischen Roten Kreuzes) vom 19. Februar 2008 den Sohn
betreffend.
Ferner reichten sie auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Prozessgeschichte Bst. D) mit Eingabe vom 2. April 2008 weitere Be-
weismittel zu den Akten, so unter anderem einen Bericht des psychiatri-
schen Dienstes (…) vom 19. Februar 2008 die Ehefrau betreffend (Fax-
Kopie), einen Bericht des SRK-Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
vom 25. März 2008 den Sohn betreffend, ein Schreiben von N._______ –
Direktor von "(Name)" und Vorgesetzter des Beschwerdeführers – vom
26. Februar 2007 sowie eine Übersetzung auf Deutsch des Internet-
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Seite 12
Forum-Eintrags auf (Internetseite), welcher inhaltlich grösstenteils dem
sich im Dossier befindlichen (Name)-Artikels entsprechen würde.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 nimmt die Vorinstanz Be-
zug auf die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berich-
te die Ehefrau und den Sohn betreffend (vgl. Prozessgeschichte Bstn. C
und E) und stellt fest, diese würden an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, zumal diese ärztlichen Befun-
de auf offensichtlich unverfiziert übernommenen anamnetischen Angaben
der Beschwerdeführenden beruhen würden, weshalb der Beweiswert der
erstellten Diagnosen (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] bei
der Ehefrau und Anpassungsstörung beim Sohn) zumindest hinsichtlich
der tatsächlichen Ursachen der Erkrankungen als gering zu bezeichnen
seien. Auffallend sei zudem, dass die angeblichen psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin erst nach dem Erhalt des negativen Asylent-
scheids aufgetaucht seien. Die diagnostizierten psychischen Probleme
könnten zudem auch in Bosnien behandelt werden, und die suizidalen
Gedanken der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
Die offensichtlich auf Geheiss des Beschwerdeführers eingereichten
Schreiben ehemaliger Arbeitskollegen seien als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu betrachten, da deren Authentizität und Wahrheitsge-
halt kaum überprüfbar seien, und sie seien somit nicht geeignet, die bis-
herigen Erwägungen des BFM, an denen es vollumfänglich festhalte, in
Frage zu stellen.
4.4 Dagegen führen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom
21. Mai 2008 aus, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung le-
diglich mit einem Nebenaspekt des Sachverhaltes, nämlich der gesund-
heitlichen Situation der Ehefrau und des Sohnes, beschäftigt. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Gericht
darüber informiert, ohne zu behaupten, dass der Wegweisungsvollzug
aus rein medizinischen Gründen unzumutbar sei. Die diesbezüglichen Er-
läuterungen der Vorinstanz seien deshalb wenig sachdienlich und würden
darüber hinaus statt fallspezifischer Argumente weitgehend blosse Ge-
meinplätze enthalten. Trotz der belegten offensichtlich prekären psychi-
schen Verfassung aller Familienmitglieder, welche die Vorinstanz hätte
veranlassen sollen, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Flucht-
gründe sorgfältiger zu prüfen, verzichte sie indessen in der Vernehmlas-
sung gänzlich auf eine solche Prüfung. Die pauschale Verneinung jegli-
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chen Beweiswertes der eingereichten Darstellungen der (ehemaligen)
Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei zudem unhaltbar. Bei den Ver-
fassern würde es sich nicht um blosse Arbeitskollegen, sondern um Leiter
von in der Region G._______ aktiven internationalen Hilfsorganisationen
handeln, die auch den Behörden in der Schweiz für verifizierende Abklä-
rungen zur Verfügung stehen würden.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
Aktenlage zugunsten der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass ihre
Vorbringen (mehrheitlich) als glaubhaft gemacht zu betrachten sind, da es
nach der Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftigkeitsprüfung
(vgl. Ausführungen oben in E. 3.2) zur Ansicht gelangt, der Sachverhalt
habe sich – zumindest in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis bzw.
die damit zusammenhängenden Vorbringen – mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in der dargestellten Weise zugetragen (vgl. Prozessge-
schichte Bst. A.b). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen festgestellten
Elemente, welche nach Ansicht des BFM gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen sprechen würden, sind zu Recht von den Beschwerdeführen-
den als konstruiert, tatsachenwidrig und ohne Sachzusammenhang zu-
rückgewiesen worden. Um Wiederholungen zu vermeiden sei diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerde vom 27. Februar 2008 (vgl. E. 4.2) zu verweisen, welche
insgesamt zu überzeugen vermögen. Bedauerlicherweise hat die Vorin-
stanz – wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt – in ihrer
Vernehmlassung darauf verzichtet, auf diese begründeten Einwände ein-
zugehen und insbesondere die eingereichten Beweismittel ([Name]-
Artikel, Internetausdrucke, Schreiben der ehemaligen Vorgesetzten des
Beschwerdeführers) einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen bzw. ent-
sprechend zu würdigen, zumal diese nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts sehr wohl geeignet sind, die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführenden (mehrheitlich) zu stützen.
Hinsichtlich der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist
deshalb vom folgenden, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der
Beschwerdeführer hat als ehemaliger Mudschahidin-Kämpfer nach dem
Krieg angefangen, für eine christliche Hilfsorganisation zu arbeiten, und
ist danach zum Christentum konvertiert. Da Ende September (Zahl) ein
diffamierender Artikel über ihn erschien, der u.a. insinuierte, dass er den
Amerikanern bzw. der SFOR nach dem 11. September 2001 Informatio-
nen über andere ehemalige Mudschahidin-Kämpfer geliefert haben könn-
te, drohten den Beschwerdeführenden in der Folge gezielte Vergeltungs-
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aktionen durch andere ehemalige Mudschahidin. Nachfolgend ist vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Vorbringen den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG genügen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Inte nsität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2,
m.H.a. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9).
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5.3 Die Beschwerdeführenden hatten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
weder durch die Behörden ihres Heimatlandes noch durch Privatperso-
nen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten.
5.4 Was die begründete Furcht vor Verfolgung betrifft, kann diversen Me-
dienberichten aus dem In- und Ausland einerseits entnommen werden,
dass im Zuge des "globalen Kriegs gegen den Terror" von (vornehmlich
amerikanischen) Strategieexperten behauptet worden sei, das Gefahren-
potential in den islamischen Regionen des Balkans werde sträflich ver-
nachlässigt, da der Einfluss extremistischer islamischer Organisationen in
dieser Region nicht zu übersehen sei. Bosnien sei ein sicherer Hafen für
militante Islamisten geworden, da die bosnischen Behörden zu wenig ge-
gen diese vorgehen würden (vgl. Warnung vor Islamisten in Bosnien –
Eröffnung einer neuen Front in Europa?, in: NZZ Online, 29. Oktober
2003; VIVIENNE WALT, Bosnia's Islamic Revival, in: Time, 15. Juni 2009;
SLADJANA NOVOSEL, Islam radical dans les Balkans: qui sont les wahhabi-
tes du Sandžak de Novi Pazar?, in: Danas, 31. Oktober 2011; JEFFREY T.
KUHNER, Radical Islam in the heart of Europe, in: The Washington Times,
10. November 2011). Andererseits seien diese Warnungen vom Gros
westlicher Balkan-Experten nicht geteilt worden. Diese hätten immer wie-
der auf die moderate Ausprägung des Islams in dieser Weltgegend hin-
gewiesen. Die rund sieben Millionen Personen umfassende Gemein-
schaft der Muslime im Balkan orientiere sich zunächst an weltlichen Idea-
len und sei extremistischem Gedankengut abgeneigt. Zudem bemühe
sich der Staat um die Ausweisung eingebürgerter ehemaliger Mudschahi-
din, indes hätten diese auch einen fatalen Einfluss auf die muslimische
Bevölkerung selbst gehabt, indem sie sich als Vorhut für die "Reislamisie-
rung" von Teilen des traditionell eher liberalen Islams in Bosnien entpuppt
hätten (vgl. CHRISTIAN SCHMIDT-HÄUER, Auf Seelenfang in Bosnien, in:
Zeit Online, Dezember 2002; MARTIN WOKER, Bosniens Rechtgläubige –
Wiederstand der eingesessenen Muslime gegen Neo-Salafisten, in: NZZ
Online, 22. August 2007; THOMAS ROSER, Allahs gestrandete Krieger, in:
Welt Online, 16. Februar 2009). Im vorliegenden Fall haben die Be-
schwerdeführenden mit Einreichung der online abgegebenen negativ
konnotierten Reaktionen zum diffamierenden Artikel zumindest mit Indi-
zien belegt, dass für den Zeitpunkt der Ausreise die geltend gemachte
Furcht vor gezielten Vergeltungsaktionen angesichts der damaligen Lage
als begründet erscheint. Zu beachten ist ferner, dass dem Schreiben vom
M._______ vom 19. Februar 2008 zu entnehmen ist, die angekündigte
Ausweisung ehemaliger ausländischer Mudschahidin durch den bosni-
schen Staat habe diese in der Heimatregion der Beschwerdeführenden
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zu weiteren Vergeltungsaktionen gegen vermeintlich "Abtrünnige" verlei-
tet. Ob auch im heutigen Zeitpunkt noch eine asylrechtlich relevante
ernsthafte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden besteht, kann
indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt
werden. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt erlaubt es somit
nicht, die entscheidrelevanten Fragen zu beantworten, weshalb das vor-
liegende Verfahren nicht entscheidreif ist. Es stellt sich die Frage, ob das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese
Abklärungen vornehmen sollte.
In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass gemäss einer im
Internet publizierten Meldung vom (Datum) (Inhalt Internet-Seite). Auf An-
frage teilte der Nachrichtendienst des Bundes dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht verzeichnet und
aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, könne man die Seriosität der
vorgenannten Webseiten nicht einschätzen.
Zu prüfen wäre einerseits somit, ob den Beschwerdeführenden zum jetzi-
gen Zeitpunkt in ihrer Heimatregion asylrelevante Verfolgung durch ehe-
malige Mudschahidin bzw. andererseits durch andere Urheber (nament-
lich staatliche Stellen), drohen könnte. Dies setzt eine eingehende Abklä-
rung der jetzigen Situation voraus.
Der Mangel in der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung hat sich somit
erst aufgrund von Zusatzabklärungen, die das Gericht im Rahmen der
Beurteilung der Beschwerde selbst vorgenommen hat, gezeigt. Dass das
Bundesverwaltungsgericht diese Abklärungen überhaupt hat vornehmen
müssen, ist indes auf den Umstand zurückzuführen, dass die Vorinstanz
zu Unrecht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen (vgl. Ausführungen oben in E. 4.5), und sie deshalb
weitere Abklärungen bzw. Feststellungen die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungshandlungen betreffend unterliess. Das Versäumte
lässt sich nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen. Hinzu
kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung
vom 20. September 2012 die Gelegenheit gegeben hat, sich insbesonde-
re zum neuen Sachverhaltselement ("Inhalt") zu äussern, sie diese Gele-
genheit indes – bewusst oder durch Nachlässigkeit – ungenutzt hat ver-
streichen lassen. Zudem würde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
keinem weiteren Rechtsmittel mehr unterliegen, weshalb der Beschwer-
deführer einer Überprüfungsmöglichkeit der Einschätzung seiner neuen
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Vorbringen verlustig ginge, wenn diese einzig auf Beschwerdeebene ge-
prüft würden.
Aufgrund des Gesagten erscheint es dem Gericht angezeigt, die Verfü-
gung der Vorinstanz zu kassieren und zur Erstellung des vollständigen
und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf
die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausfüh-
rungen einzugehen. Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
oben genannten ("Inhalt") durch das Gericht erübrigt sich, da die Be-
schwerdeführenden im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz
dazu Gelegenheit erhalten werden.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Be-
schwerdeführenden keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
zusprechen.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Par-
teientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwäl-
tinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht,
obschon er dies in der Eingabe vom 27. Februar 2008 ankündigte, und
ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 21. März 2008 und 28. April 2010
möglich gewesen wäre. Die Entschädigung für die Vertretungskosten ist
deshalb aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf pauschal Fr. 975.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 975.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong