Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1281/2011
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Kongo (Kinshasa),
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im April 2009 verliess, via B._______ im Januar 2010 auf dem Seeweg in
die C._______ gelangte, sich nach einigen Monaten Aufenthalt im Januar
2011 nach D._______ begab, von wo aus er auf dem Luftweg den
Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo er am 10. Februar 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass ihm dort mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. Februar 2011 die
Einreise in die Schweiz verweigert und gleichzeitig der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2011 sowie der
Anhörung durch das BFM vom 17. Februar 2011 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre (…) sei sein
Vater, ein Soldat Kabilas, - die Mutter habe er nie gekannt - während des
Konflikts zwischen Bemba und Kabila ums Leben gekommen,
dass er danach von seinem Arbeitgeber - er sei seit dem Jahre (…) als
Maler tätig gewesen – aufgenommen worden sei, jedoch Kongo
(Kinshasa) wegen widriger persönlicher Umstände sowie der unsicheren
politischen Situation verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Februar 2011 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen,
weshalb sich eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit erübrige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung
von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, die Anweisung an die zuständige Behörde zur Unterlassung
der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeglicher
Datenweitergabe an dieselben und bei bereits erfolgter Datenweitergabe
eine Orientierung des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung
beantragte,
dass die Akten am 24. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf den
entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,
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dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden
angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung
bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls
bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht
schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche
Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers – seine schwierige
persönliche Situation sowie die schlechte wirtschaftliche und politische
Lage im Heimatland – seien asylrechtlich unerheblich (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2) und dass deshalb deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft zu
werden brauche,
dass nach der Durchsicht der Akten die Ausführungen des BFM als
überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind,
dass die zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe
gemachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 2 f.) insgesamt nicht zu
einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer zwar einleitend darlegt, seine bei der
Vorinstanz gemachten Vorbringen seien vom BFM falsch verstanden
worden (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dieser Einwand indessen nicht zu
überzeugen vermag,
dass er dabei beispielsweise vorbringt, sein Vater, ein Berufssoldat, sei
ein Soldat von Bemba und nicht von Kabila gewesen und sei im Jahre
(…) von den Soldaten Kabilas umgebracht worden,
dass dem widersprechend der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011
bei der Anhörung durch das BFM erklärt hat, sein Vater sei ein Soldat von
Kabila gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4 oben), dazu passend
ergänzt hat, im Quartier von Kinshasa, wo er gewohnt habe, habe wegen
der Leute von Bemba Unsicherheit geherrscht (vgl. Anhörungsprotokoll S.
6) und diese Aussagen am Schluss der Anhörung unterschriftlich als
richtig bestätigt hat,
dass dieser Widerspruch die Asylgründe des Beschwerdeführers zudem
als zweifelhaft erscheinen lässt,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde ferner im Wesentlichen
auf eine Wiederholung der bei der Kurzbefragung vom 12. Februar 2011
sowie bei der Anhörung vom 17. Februar 2011 geltend gemachten Asyl-
respektive Ausreisegründe beschränken und insgesamt - wie bereits
erwähnt - als unbehelflich zu bezeichnen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung darauf
hingewiesen hat (vgl. S. 3), in Kongo (Kinshasa) herrsche – trotz der vor
allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen – nicht auf
dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt, die auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG schliessen liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, da es sich beim
Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa stammt
und dort (…) Jahre lang bis zur Ausreise gelebt hat, um einen jungen und
ungebundenen Mann handelt, der über Schulbildung, über
Berufserfahrung als Maler und über Auslanderfahrung verfügt, und der in
seinem Heimatland angesichts der gesamten Verfahrensumstände auch
über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus
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individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht
nachgewiesenen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Begehren
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Bindschedler
Versand: