B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-128/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Benin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 17. November 2012 auf dem Luftweg verliess, indem er von Cotonou
über Casablanca in die Schweiz gelangte, wo er am 20. November 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2012
und der einlässlichen Anhörung vom 17. Dezember 2012 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus ei-
nem kleinen Dorf namens B._______ und habe der Voodoo-Religion an-
gehört,
dass er bereits vor seiner Geburt als Nachfolger seines als Haupt-
Fetisch-Meister tätigen, am (…) verstorbenen Vaters, bestimmt worden
sei,
dass er im Rahmen der Einsetzungszeremonie am 19. Oktober 2012 von
seinem Onkel und zwei prominenten Mitgliedern der Voodoo-Gemeinde
aufgefordert worden sei, ein an einen Baum gefesseltes Mädchen mit ei-
nem Messer zu töten und mit ihrem Blut die Weihe zum Meister zu bege-
hen,
dass er, nachdem sich die drei Personen entfernt und er mit dem Mäd-
chen und zwei Wachen alleine gelassen worden sei, die Fesseln des
Mädchens durchgeschnitten und es aufgefordert habe, wegzulaufen,
dass die Wachen auf Geheiss seines Onkels Zauberpeitschen nach ihm
geworfen hätten, er aber habe fliehen können, da er die Wachen mit ei-
nem Wort der Verwünschung dazu gebracht habe, aufeinander loszuge-
hen,
dass seine zweite Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern am Tag
nach diesem Vorfall ebenfalls geflohen sei,
dass er auf seiner Flucht nach zwei Tagen von einem Mann mit einem
Motorrad in eine Ortschaft namens C._______ mitgenommen worden sei,
wo er sich während drei Tagen auf dem Markt aufgehalten und Wunder
vollbracht habe, indem er beispielsweise Flaschen gegessen habe,
dass die Leute ihn als Hexer betrachtet und ihn hätten umbringen wollen,
die herbeigerufene Polizei auf deren Ansinnen indes nicht eigegangen sei
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und ihn sogleich wieder freigelassen habe, da sich die Behörden mit
Zauberei nicht beschäftigen würden,
dass er nach seiner Freilassung einem Freund seines Vaters begegnet
sei, dessen Tochter er im Jahre 2010 geheilt habe, und der ihn am
24. Oktober 2012 in ein "Haus des himmlischen Christentums" gebracht
habe, wo er gleichentags zum Christentum konvertiert sei,
dass die Voodoo-Anhänger zum Haus der Christen gekommen seien, das
Haus des Vorstehers mit Steinen beworfen und diesen überdies auf geis-
tige Art und Weise angegriffen hätten,
dass er sich zum Schutz vor den Voodoo-Anhängern an die Polizei ge-
wandt habe, welche gesagt habe, sie könne nichts dagegen unterneh-
men,
dass die Voodoo-Leute einen Polizisten, der etwas unternehmen würde,
mit geistiger Kraft umbringen würden und es auch Beamte gebe, die dem
Voodoo-Kult angehören würden,
dass der Freund seines Vaters für ihn zu seinem eigenen sowie zum
Schutz der im Haus lebenden Christen die Ausreise organisiert und finan-
ziert habe und mit ihm nach Europa gereist sei,
dass die Voodoo-Anhänger das ganz Gebiet von Benin kontrollieren wür-
den, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte und angab, mit einem vom Schlepper besorgten Dokument gereist
zu sein und niemals einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu
haben,
dass er jedoch seinen Geburtsschein beschaffen könnte,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen 12 Fotogra-
fien ins Recht legte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2013
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM bean-
tragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 14. Dezember 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ins-
besondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden in-
nerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgegeben,
dass er hierzu geltend mache, ausser einem Geburtsschein, welchen er
ebenfalls nicht eingereicht habe, keine Ausweispapiere besessen oder
beantragt zu haben, da er immer in seinem Dorf gelebt habe, wo er keine
Identitätsdokumente benötigt habe, wobei er aufgrund seiner Papierlosig-
keit weder einen Führerschein erlangen noch seine Schulbildung habe
fortsetzen können,
dass grundsätzlich anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer um die
Notwendigkeit gewusst habe, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asyl-
land rechtsgenüglich ausweisen zu müssen und es ihm möglich und zu-
mutbar gewesen wäre, noch vor der Ausreise aus Benin Ausweispapiere
zu erlangen, zumal von Seiten seiner heimatlichen Behörden nichts ge-
gen ihn vorgelegen habe,
dass das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Bemühungen, seine Identität
zu belegen, den Schluss zulasse, dass er nicht bereit sei, Ausweisdoku-
mente vorzulegen und ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe
von Reisepapieren zudem sei, dass er keinerlei Angaben zu dem für die
Reise nach Europa benutzen Pass machen könne, was jeglicher Plausibi-
lität entbehre und realitätsfremd sei, da er bei den zahlreichen Kontrollen
unterwegs sowohl Zeit als auch Gelegenheit gehabt habe, sich dieses
Reisedokument anzusehen,
dass im Übrigen die Passkontrollen in den Flughäfen insbesondere beim
Eintritt in den Schengenraum sehr streng seien und unglaubhaft sei, dass
der Beschwerdeführer für die ganze Reise von Benin bis in die Schweiz
keine Kosten gehabt habe, weil der Freund seines Vaters alles bezahlt
habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass er schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass er nämlich nicht schlüssig habe erklären können, wieso ausgerech-
net er zum Nachfolger seines Vaters auserkoren worden sei und seine
unplausiblen Angaben Hinweise darauf seien, dass er sich bei seinen
Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze, woran auch die
eingereichten Fotos nichts zu ändern vermögen würden,
dass, selbst wenn man seinen Schilderungen Glauben schenken könnte,
es sich bei den geltend gemachten Problemen jedoch ohnehin um lokal
begrenzte Übergriffe privater Drittpersonen handle, so dass eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative bestehe,
dass der Beschwerdeführer es ausserdem unterlassen habe, die Behör-
den um Schutz zu bitten, womit, zumal Benin ein so genanntes "Safe
Country" sei, den beninischen Behörden kein mangelnder Schutzwille
und keine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen
entgegenhält, er habe den Grund für das Fehlen von Dokumenten an-
lässlich der Anhörung plausibel erklärt, womit entschuldbare Gründe für
das Fehlen von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass er in seinem Heimatland in grosser Gefahr sei und ihm die staatli-
chen Beamten nicht hätten helfen können, da der Voodoo-Glaube in Be-
nin noch immer sehr stark verbreitet sei und viel Einfluss habe,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen
fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. I/1 der angefoch-
tenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer
nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass insbesondere keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach er sich
– im Gegensatz zur Beschaffung der eingereichten Fotografien – tatsäch-
lich um den Erhalt von rechtsgenüglichen Papieren bemüht hätte,
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Anhörung vom 17. Dezember 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prü-
fung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der ange-
fochtenen Verfügung),
dass indessen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer entgegen den
Ausführungen des BFM anlässlich der Befragung zur Person – nicht aber
bei der eingehenden Anhörung – aussagte, er sei (zum Schutz vor den
Voodoo-Anhängern) zur Polizei gegangen, aber diese habe gesagt, sie
könne nichts unternehmen (vgl. die vorinstanzliche Akte A4 Ziff. 7.02
S. 10),
dass er in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geltend macht,
Voodoo sei in Benin noch immer sehr mächtig und habe starken Einfluss,
weshalb die Beamten ihm nicht hätten helfen können,
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist,
dass Voodoo in Benin zwar als Staatsreligion anerkannt und weit verbrei-
tet ist,
dass sich daraus indes keine Aussage über den Schutzwillen und die
Schutzfähigkeit der beninischen Behörden ableiten lässt,
dass Benin vielmehr seit dem 1. Januar 2007 als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country) gilt (vgl. die Medienmittelung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Dezember 2006, abrufbar unter
12-08.html>, besucht am 15. Januar 2013), und es dem Beschwerdefüh-
rer im Falle der tatsächlichen Schutzverweigerung durch die Polizei somit
zuzumuten gewesen wäre, sich an eine übergeordnete Behörde zu wen-
den,
dass entgegen der pauschalen Ausführung des Beschwerdeführers, die
ihn verfolgenden Voodoo-Anhänger würden das ganze Territorium Benins
kontrollieren, dem BFM ausserdem darin zuzustimmen ist, dass – wenn
überhaupt – von einer lokal stark begrenzten Verfolgung des Beschwer-
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deführers durch die Voodoo-Anhänger auszugehen ist und damit eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative bestand,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig
nicht erfüllt, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorlie-
gens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50
E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen erforderlich sind,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbin-
dung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Benin droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Benin noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden
kann, der vollumfänglich zuzustimmen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerde-
führer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägun-
gen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: