Abtei lung V
E-1282/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1282/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezem-
ber 2009 seinen Heimatstaat mit dem Schiff von C._______ aus
verliess, über angeblich unbekannte Länder und Orte reiste und am
24. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. Januar
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach-
suchte,
dass im Transitzentrum E._______ am 1. Februar 2010 die summari-
sche Befragung und gleichentags eine weitere Anhörung zu den Asyl-
gründen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer
am 27. Januar 2010 durchgeführten radiografischen Untersuchung des
Handknochens stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe der Yoruba-Gott-
heit Ogun gedient und als dessen einziger Sohn hätte er nach dem
Willen der übrigen Einwohner seines Wohnorts dessen Stelle über-
nehmen sollen, was er jedoch aus religiösen Gründen abgelehnt habe,
zumal jeder in der betreffenden Funktion nicht lange lebe,
dass er aus diesem Grunde aus dem Heimatland ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Resultat
der Knochenaltersuntersuchung habe ergeben, dass das Knochen-
wachstum einem Skelettalter von _______ Jahren oder mehr
entspreche,
dass die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angege-
benen Alter (_______) und dem ermittelten Skelettalter die
Unsicherheitsmarge von 36 Monaten klar überschreite, womit gemäss
Rechtsprechung der rechtsgenügliche Nachweis der versuchten Iden-
titätstäuschung erbracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem keinen Identitätsnachweis zu den
Akten gereicht habe,
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dass auch seine Angaben zu den Umständen seiner Reise – bei-
spielsweise Absolvierung der ganzen Reise ohne Ausweispapiere,
ohne Kontrollen unterwegs und ohne Bezahlung von Reisekosten –
realtitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die
Aufhebung der Nichteintretensverfügung des BFM vom 24. Februar
2010 beantragte,
dass die Akten am 3. März 2010 vollständig beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit, praxisgemäss als prozess-
fähig zu qualifizieren ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vor-
instanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung auf-
grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestim-
mung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussa-
gewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Ge-
schlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl.
hierzu und zu den folgenden Ausführungen: Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
dass eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Nor-
malbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochen-
altersanalyse gemäss konstanter Praxis nur dann eine genügende
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt, wenn das vom Asylsuchenden behaupte-
te Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb die-
ser Standard-Abweichung liegt,
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dass das BFM mit überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb
seitens des Beschwerdeführers eine Täuschung der Asylbehörden
über seine Identität vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen überhaupt keine Ar-
gumente entgegensetzt (und auch keine Verletzung seiner Verfahrens-
rechte rügt), sondern darin lediglich vorbringt, er habe sein Heimatland
wegen eines schwierigen sozialen Umfelds verlassen, werde dort von
den Fetischzauberern gesucht und riskiere, von diesen umgebracht zu
werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zwar mit hinreichender
Sicherheit belegt, dass der Beschwerdeführer über sein Alter ge-
täuscht hat, jedoch – angesichts erwähnten Standard-Abweichung –
die behauptete Minderjährigkeit nicht zu widerlegen vermag,
dass deshalb zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjäh-
rigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asyl-
suchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jah-
re alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum
Ganzen EMARK 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der unsubstan-
ziierten und lebensfremden mithin offensichtlich unglaubhaften Vor-
bringen zur Begründung des Asylgesuchs, der ebenso haltlosen Schil-
derung der angeblichen Reiseumstände sowie der keineswegs über-
zeugenden Angaben zum Fehlen jeglicher Identitätspapiere der Auf-
fassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht wurde, das die behaup-
tete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse,
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dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat und seine
Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, weshalb auch andere
Aspekte seiner Identität, beispielsweise seine genaue Herkunft, frag-
lich sind, zumal ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspa-
piere zu den Akten gereicht worden sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im geltend gemachten Heimatland
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges des Beschwerdeführers sprechen, der eigenen Angaben zu-
folge über eine gewisse Schulbildung und einen Beruf als Vulkanisator
verfügt,
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dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die geltend ge-
machte Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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