B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1282/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (…).
E-1282/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Oktober 1987 in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt und dabei geltend gemacht hat, er sei kurdischer
Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ (Pazarcik),
dass er Sympathisant der PKK sei, die er mit Proviant und Geld unter-
stützt habe, sein Vater - ein Mitglied der PKK - im Jahre 1981 festge-
nommen und zu 24 Jahren Haft verurteilt worden sei, worauf der Be-
schwerdeführer einige Male für kurze Zeit festgenommen und zu seinem
Vater befragt worden sei,
dass dieses Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Delegierten für das
Flüchtlingswesen (DFW) vom 14. August 1990 abgelehnt worden ist, da
seine Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid des Beschwer-
dedienstes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)
vom 28. März 1991 negativ entschieden worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 1996 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch gestellt hat und mit Verfügung vom 21. Oktober 1996
vorsorglich nach Deutschland weggewiesen worden ist,
dass er eigenen Angaben zufolge Ende 1996/anfangs 1997 von Deutsch-
land freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er am 11. August 2010 sein Heimatland erneut verlassen habe und
am 16. August 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 17. August
2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 24. August 2010 sowie der direkten Anhörung vom
22. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei Sympathisant der PKK und habe diese ab 2009 mit
Nahrungsmitteln und Informationen unterstützt,
dass er zudem an Demonstrationen teilgenommen und seit seiner Einrei-
se in die Schweiz kurdische Zeitschriften verteilt habe,
dass er im (…) 2009 und im (…) 2010 von Soldaten festgenommen und
auf den Militärposten von Narli geführt worden sei, wobei er unter dem
E-1282/2012
Seite 3
Vorwurf, die PKK zu unterstützen ein bis zwei Tage lang festgehalten und
misshandelt worden sei,
dass er sich nach seiner Entlassung bei einem Freund versteckt habe
und dort von der Polizei gesucht worden sei, worauf er sich an anderen
Orten versteckt und sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft Gaziantep an die Polizeidirektion Gaziantep vom
(…) einreichte,
dass das BFM in einer amtsinternen Dokumentenprüfung zum Schluss
kam, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, wozu es dem
Beschwerdeführer am 28. März 2011 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011
an der Echtheit des Schreibens festhielt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Gazi-
antep an die Polizeidirektion von Gaziantep vom (…), das einer amtsin-
ternen Expertise unterzogen worden sei, um eine Totalfälschung handle,
dass es sich einerseits um ein rein amtsinternes Schreiben handle, wobei
ausgeschlossen erscheine, die Behörden hätten das Original dieses
Schreibens dem Grossvater des Beschwerdeführers ausgehändigt, ande-
rerseits erscheine praxiswidrig, dass die Personalien der festzunehmen-
den Person im Schreiben zweimal und zudem abweichend aufgelistet
seien,
dass im Schreiben von der Umwandlung eines Abwesenheitshaftbefehls
in einen Anwesenheitshaftbefehl die Rede sei, was gestützt auf den Ver-
fahrensstand gar nicht möglich wäre,
E-1282/2012
Seite 4
dass der Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale in seiner Stellung-
nahme vom 15. April 2011 nicht habe aus dem Weg räumen können, zu-
mal es sich beim eingereichten Dokument um ein sogenanntes Dienst-
wegschreiben handle, in dessen Besitz der Beschwerdeführer zwingend
nicht hätte gelangen können,
dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, er habe Mitte Mai
2010 von seinem Grossvater vom Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn
erfahren, das Dokument demgegenüber jedoch vom (…) datiere, wobei
der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht habe erklären können,
dass er offensichtlich versucht habe, seine Vorbringen mit einem ge-
fälschten Dokument zu belegen, womit auch seine persönliche Glaub-
würdigkeit massiv in Zweifel gezogen werden müsse,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Festnahme vom (…) ge-
macht habe, und auch seine Ausführungen betreffend der Informations-
weitergabe an die PKK unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass weder die geltend gemachte Suche noch seine Verhaftungen noch
seine Kontakte zur PKK geglaubt werden könnten,
dass ferner nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte we-
gen seines Vaters oder anderer Verwandter in Zukunft etwas zu befürch-
ten, da er seit 1997 ausser den zwei unglaubhaften Festnahmen keine
weiteren Behelligungen erlitten habe,
dass auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit
nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte und diesbezüglich eine Fürsorgebe-
stätigung einreichte,
E-1282/2012
Seite 5
dass er zudem einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (…)
zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen anführte, er
stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kur-
dische Sache einsetze und aufgrund ihres Engagements immer wieder
Repressionen ausgesetzt gewesen sei,
dass sein Vater und zahlreiche weitere Verwandte aus politischen Grün-
den verfolgt und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien,
dass die Vorinstanz das eingereichte Dokument zu Unrecht als Fälschung
bezeichnet habe,
dass sein Grossvater dieses Dokument erhalten habe und das Ausstellen
desselben als Original auf die unterschiedliche Praxis der betreffenden
Behörden zurückzuführen sei, wobei die darin aufgeführten unterschiedli-
chen Vornamen auf einen Irrtum des Verfassers zurückzuführen seien,
dass sich der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten
Widerspruch, wonach er Mitte 2010 von seinem Grossvater erfahren ha-
be, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, das betreffende Dokument je-
doch vom (…) datiere, nicht erklären könne und wohl auf einem Missver-
ständnis beruhe,
dass die festgestellten Widersprüche betreffend seine Festnahmen auf
seine psychischen Probleme zurückzuführen seien, die durch die erlitte-
nen Folterungen ausgelöst worden seien,
dass seine Ausführungen betreffend die Weiterleitung von Informationen
an die PKK nicht unsubstantiiert ausgefallen seien, habe die PKK doch
aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie zu ihm Vertrauen
gehabt,
dass er schliesslich unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts und die dort zitierte Berichterstattung auf die nach wie vor
schlechte Menschenrechtslage in der Türkei hinwies, unter der die Kur-
den zu leiden hätten,
dass zudem gestützt auf das Gesagte eine Reflexverfolgung vorliege,
E-1282/2012
Seite 6
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-1282/2012
Seite 7
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, wel-
che an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdefüh-
rer eine Totalfälschung eingereicht hat, vollumfänglich bestätigt werden
muss,
E-1282/2012
Seite 8
dass insbesondere die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Fäl-
schungsmerkmale (Original eines amtsinternen Schreibens, unterschied-
liche Vornamen, Bezeichnung des Dokuments) überzeugen und daher
nicht zu beanstanden sind,
dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen Bericht vom (…)
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige bis
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome attestiert
werden, welche eine Folge der erlittenen Folter im Heimatstaat seien,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten betreffend
des Zeitpunkts seiner Entlassung aus der Festnahme vom (…) jedoch
nicht mit psychischen Problemen zu erklären vermag,
dass er gemäss dem Arztbericht bereits seit dem 27. Juni 2011 in Be-
handlung sein soll, er jedoch weder eine solche noch psychische Proble-
me bisher erwähnt hat, obwohl dies von ihm hätte erwartet werden kön-
nen, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vom jetzigen Rechts-
vertreter vertreten worden ist,
dass auch dem Befragungsprotokoll vom 22. Oktober 2010 nicht ent-
nommen werden kann, der Beschwerdeführer sei wegen seines gesund-
heitlichen (psychischen) Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine
Vorbringen widerspruchsfrei vorzutragen (vgl. Akte C17),
dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch
keine Bemerkungen angebracht hat, wonach der Beschwerdeführer ein-
geschüchtert oder verängstigt gewirkt hätte und deshalb daran gehindert
gewesen wäre, seine Asylgründe widerspruchsfrei vorzutragen,
dass auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er als
Mitglied einer politischen Familie das Vertrauen der PKK gehabt habe
und deshalb zur Herausgabe von Informationen aufgefordert worden sei,
die von der Vorinstanz festgestellten unsubstantiierten Vorbringen nicht
zu erklären vermag, soll es sich doch dabei um bloss allgemeine Informa-
tionen gehandelt haben (vgl. Akte C17 S. 6),
dass insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe
Kontakte zur PKK gepflegt und sei aus politischen Gründen zweimal fest-
genommen und dabei gefoltert worden,
E-1282/2012
Seite 9
dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht auf
eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann, zumal er eigenen An-
gaben zufolge wegen seiner Verwandten seit seiner Kindheit keine Be-
nachteiligungen mehr erlitten habe, und damit den damaligen Vorkomm-
nissen der notwendige zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur
viele Jahre späteren Ausreise abzusprechen ist,
dass ferner aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers auch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung geschlossen werden kann, da es sich beim blossen Verteilen
von Zeitungen nicht um eine herausragende Aktivität handelt, welche im
Sinne der Rechtsprechung zu einer begründeten Furcht führen könnte,
dass auch die Benachteiligungen, unter denen die kurdische Bevölkerung
in der Türkei zu leiden hat, gemäss Rechtsprechung für sich allein nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann und der Be-
schwerdeführer wie hievor festgestellt, keine darüber hinausgehenden
Nachteile glaubhaft machen konnte,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
E-1282/2012
Seite 10
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-1282/2012
Seite 11
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann han-
delt, der über mehrere Jahre Berufserfahrungen verfügt und in seinem
Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Grossvater, in dessen (…) er gear-
beitet habe, sowie mehrere Onkel und Tanten; vgl. Akte C1 S. 3 f.) zu-
rückgreifen kann,
dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in der
Türkei behandelbar sind und daher ein Aufenthalt in der Schweiz nicht
notwendig erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
E-1282/2012
Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
E-1282/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: