B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1284/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2005 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte dabei geltend, der amhari-
schen Ethnie anzugehören und sich nach 1992 der amharischen Grup-
pierung "MAD" angeschlossen zu haben, die gegen die damalige Regie-
rung gekämpft habe. Er sei als Rebell mit einer Kalashnikov bewaffnet
gewesen und habe nach einem Jahr die MAD verlassen. Am (...) 2005
habe er an einer Demonstration der Bewegung Kinijit als Sympathisant
teilgenommen. Am (...) 2005 sei er von äthiopischen Sicherheitskräften
festgenommen und nach B._______ in ein Militärlager überstellt worden,
wo er zur früheren Rebellentätigkeit verhört und misshandelt worden sei.
Nach drei Tagen hätte er an einen anderen Ort verlegt werden müssen.
Er habe mit seiner Tötung gerechnet. Auf dem Transport sei er geflohen.
Am 22. Juni 2005 sei ihm die Ausreise in den Sudan gelungen.
Die Kantonspolizei Zürich stellte am 3. April 2007 beim Beschwerdeführer
italienische Asylunterlagen sicher. Aus ihnen ging hervor, dass das in Ita-
lien am (…) 2005 gestellte Asylgesuch am (…) 2005 abgelehnt und die-
ser Entscheid im Rahmen einer Überprüfung durch die zuständige italie-
nische Behörde am (…) 2005 bestätigt wurde, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft.
Das BFM trat in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September
2007 darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ei-
ne gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007 abgewiesen (Ver-
fahren E-6336/2007).
A.b. Der Beschwerdeführer liess mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar
2007 an das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 7. September 2007 und die Asylerteilung beantragen. Das BFM
nahm die Eingabe praxisgemäss als zweites Asylgesuch des Beschwer-
deführers entgegen. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit
dem Umstand, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem
er für die Kinijit (Coalition for Unity and Democracy Parties, CUD bzw.
CUDP) Parteispenden eingezogen, über bevorstehende Sitzungen der
Partei informiert und an deren Demonstrationen teilgenommen habe.
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Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 18. September 2008 ab (Verfahren E-5122/2008). Auf ein
Revisionsgesuch trat das Gericht am 21. April 2009 nicht ein.
A.c. Am 11. September 2009 stellte Rechtsvertreter M.B. beim BFM ein
Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs wegen eines vom Be-
schwerdeführer am (…) 2009 gegen unbekannte Polizisten erhobenen
Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 17. September 2009 teilte das BFM
diesem mit, die zuständige Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben,
dass sie den Beschwerdeführer zur Durchführung des Verfahrens benöti-
ge. Es bleibe diesem Amt indessen unbenommen, bei Bedarf in schriftli-
cher Form mit einem entsprechenden Gesuch ans BFM zu gelangen.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. August 2011 unter dem Titel
"Wiedererwägung/Neues Asylgesuch" beim BFM erneut um Asylgewäh-
rung, Akteneinsicht und Fristansetzung zur Gesuchsbegründung. Er
brachte vor, es hätten sich seit Abweisung des zweiten Asylgesuchs
neue, erhebliche Tatsachen ereignet. Er sei aktives Mitglied (…) der
Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und würde deswegen bei einer
Rückkehr in sein Heimatland verfolgt. Er reichte eine Bestätigung der
EPPF und Unterstützungsschreiben ein.
B.b. Das BFM überwies die Rechtsschrift samt Beilagen ans Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung, weil keine Gründe erkennbar seien, die
erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines
Asylverfahrens erstinstanzlich zu beurteilen wären. Das Bundesverwal-
tungsgericht retournierte die Eingabe am 13. November 2012 ans BFM
mit der Feststellung, dass keine Revisionsgründe geltend gemacht wür-
den, und der Bemerkung, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richt ergebe sich ausschliesslich aus Gesetz und nicht als Schlussfolge-
rung aus der Unzuständigkeit des BFM.
B.c. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012
Einsicht in die Vorakten gemäss dem Aktenverzeichnis und setzte ihm
Frist zur Begründung des Gesuchs. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2013 beantragte dieser über seinen damaligen Rechtsvertreter, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei er von Verfahrenskos-
ten zu befreien. Er begründete das Gesuch damit, dass er regelmässig
an allen internen und öffentlichen Anlässen der EPPF (Schweiz) teilge-
nommen habe und zu deren Gründungsmitgliedern gehöre. Als (…) der
EPPF lade er beispielsweise aus Äthiopien stammende Fotos und Auf-
nahmen von Kundgebungen und Demonstrationen aufs Internet. Er wer-
be auch neue Mitglieder an. Er rechne damit, wegen seiner jahrelangen
Präsenz in der Öffentlichkeit von den äthiopischen Agenten entdeckt, als
Regimegegner identifiziert und registriert worden zu sein. Im Falle einer
Rückkehr würde er verfolgt. Er sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling zu anerkennen. Er reichte 17 Beweismittel ein: eine An-
waltsvollmacht vom 17. Dezember 2013, das Referenzschreiben der
EPPF vom 30. Juli 2011 im Original, Sitzungsprotokollauszüge der EPPF
des Jahres 2011 und Fotos von Zusammenkünften, Demonstrationen und
Internetauszügen der EPPF der Jahre 2011/2012 sowie Auszüge aus ei-
nem Fotodossier äthiopischer Folteropfer, die er ins Internet gestellt habe.
Am 27. März und 28. August 2013 wurden weitere Beweismittel (4 Fotos)
nachgereicht.
B.d. Das BFM trat mit Verfügung vom 24. Februar 2014, dem Beschwer-
deführer eröffnet am 6. März 2014, auf das dritte Asylgesuch in Anwen-
dung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, händigte
ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– .
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er ersuchte um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das
Asylgesuch vom 17. August 2011 einzutreten und dieses materiell zu be-
handeln. In formeller Hinsicht wurde um Koordinierung mit dem angeblich
hängigen, tatsächlich aber rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
seiner eritreischen, am 22. Dezember 2012 in Zürich nach Brauch gehei-
rateten Zweitehefrau C._______ (N […]), um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden Kopien einer von der
Swiss Muslim Society ausgestellten Heiratsbestätigung vom (…) 2012
und des angefochtenen Entscheides sowie eine CD (mit Fotos und Film-
auszügen) eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember
2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wur-
de unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der das Verfahren bei
Mehrfachgesuchen regelt. Im zweiten Absatz der Übergangsbestimmun-
gen wird festgehalten, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Gesetzesänderung hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bis-
heriges Recht in der Fassung des Asylgesetzes vom 1. Januar 2008 gilt.
Das zu prüfende dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom
17. November 2011. Vorliegend sind somit die Bestimmungen des AsylG
in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar.
1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (alt Art. 32–35a AsylG respektive neu Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
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eingetreten ist. Wird dies bejaht, ist die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. dazu BVGE 2011/30 E.3). Nicht beschränkt ist die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage
der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine ma-
terielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat.
1.6. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
1.7. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, ist das Urteil
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der rechtserheb-
liche Sachverhalt sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive
nach Eingang der schriftlichen Begründung des Gesuchs und der einge-
reichten Beweismittel hinreichend klar erstellt, weshalb keine Anhörung
erforderlich und der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Das Nichtein-
treten auf das dritte Asylgesuch ergebe sich aus dem Umstand, dass seit
dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens (18. Septem-
ber 2008) keine Ereignisse erkennbar seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die Abwei-
sung seines Asylgesuchs durch Italien zeige, dass er im Zeitpunkt des
Verlassens des Heimatlandes nicht als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert gewesen sei. Somit könne er seit der Ankunft in der
Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung heimatlicher Behörden ge-
standen haben. Die im zweiten Asylgesuch angesprochenen Exilaktivitä-
ten seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als
nicht asylrelevant qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sich
zwar exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Beweisunterlagen – wie zahl-
reiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren –
dokumentierten aber, dass allein in der Schweiz innerhalb weniger Mona-
te zahlreiche exilpolitische Anlässe organisiert würden, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hun-
derten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Mithin
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sei unwahrscheinlich, dass äthiopische Behörden all diesen, oft schlecht
erkennbaren Gesichtern Identitäten zuordnen könnten. Selbst wenn sie
über politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
wären, seien sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu identifizie-
ren und zu überwachen. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden be-
kannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus wirtschaftlichen Grün-
den versuchten, in Europa Fuss zu fassen und speziell in der Schweiz ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Ak-
tivitäten nachgingen. Die aufgezeigten Aktivitäten für die EPPF und die
Mitgliedschaft seien nicht derart, dass sich der Beschwerdeführer beson-
deres exponiert habe. Er gehöre weder zur Zielgruppe des harten Kerns
von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, die von den äthiopi-
schen Behörden als konkrete Bedrohung für ihr politisches System aufge-
fasst würden, noch seien Indizien bekannt, die darauf schliessen liessen,
dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der EPPF
auch nur Notiz genommen oder gar darauf gestützt Massnahmen ergrif-
fen hätten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten der EPPF
das äthiopische Regime nicht bedrohen könnten, zumal die Kapazitäten
dieser Organisation in Äthiopien zu gering seien, als dass sie das Regime
respektive die innere Sicherheit und Stabilität Äthiopiens gefährden könn-
te. Der EPPF (Schweiz) gehe es hauptsächlich um die Unterstützung von
Exil-Äthiopiern in ihren Asylverfahren mittels Mitgliederbestätigungen und
ähnlichen Schreiben. Somit dürfte es nicht im Interesse der äthiopischen
Behörden sein, die EPPF (Schweiz) und ihre Mitglieder zu überwachen.
Dass der Beschwerdeführer, der sich ohnehin nicht besonders exponiert
habe, ins Visier der äthiopischen Behörden gerate, sei nicht anzunehmen.
Zur Einschätzung der Gefährdungslage von Personen mit vergleichbarem
Profil verwies das BFM auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts. Mithin hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Seit Rechtskraft
des zweiten Asylverfahrens (18. September 2008) sei im Asylpunkt be-
züglich einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers keine re-
levante Änderung eingetreten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug sei, wie in den frü-
heren Entscheiden begründet, weiterhin zulässig, zumutbar und möglich.
2.2. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand-
punkt, das BFM verkenne, dass seit dem letzten Asylentscheid fünfund-
einhalb Jahre und seit seiner ersten exilpolitischen Aktivität (ab 2005 für
die Kinijit, seit November 2010 für die EPPF) neun Jahre verflossen sei-
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en. Sein aktives Engagement über all die Jahre hinweg sei umfangreich.
Er erfülle die gemäss Praxis tief anzusetzenden Hinweise auf inzwischen
eingetretene Ereignisse. Er sei Flüchtling. Als Angehöriger der muslimi-
schen Minderheit Äthiopiens stehe er noch mehr im Fokus äthiopischer
Behörden und hebe sich von den vom BFM genannten "durchschnittli-
chen" Fällen ab. Das BFM hätte somit sein Asylgesuch materiell behan-
deln müssen. Seit (…) 2012 sei er mit einer äthiopischen Asylbewerberin
verheiratet, deren Gesuch hängig sei. Er ersuche um Koordination mit ih-
rem Fall.
3.
Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf alt Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche
Gehör zu gewähren (alt Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres
neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig-
nisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, ist einzutreten und es wird in diesen Fällen in der Regel auch eine
Anhörung durchgeführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in der
Regel von der gesuchstellenden Person bereits mit der Einreichung des
Gesuchs, nämlich mit dessen Begründung, wahrgenommen. Das BFM
darf daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle
Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt
vollständig erstellt ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.).
Nachdem in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wurde, alle
Beweggründe des dritten Verfahrens ausreichend dokumentiert zu haben,
besteht kein Zweifel, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides
zu Recht von der Spruchreife des dritten Asylverfahrens hat ausgehen
dürfen und nicht zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet war.
4.
Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dieser Nichteintre-
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tenstatbestand enthält somit ein formelles Erfordernis (früheres abge-
schlossenes Asylverfahren) und ein materielles (fehlende Hinweise auf
Verfolgung), die kumulativ erfüllt sein müssen.
4.1. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zwei Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen, wovon das zweite am 18. September 2008 (Verfahren
E-5122/2008) rechtskräftig beendet wurde. Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrundes von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
4.2. Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit dem
rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü-
bergehenden Schutzes relevant sind. Dabei sind die Vorbringen und Fak-
ten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezoge-
nen Kontextes zu prüfen. Bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, die ge-
eignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG zu
begründen, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die
nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist
aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt,
ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September
2008, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, festgehalten,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die ge-
gen die Abweisung des (zweiten) Asylgesuch durch das BFM gesprochen
hätten. Insoweit in der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahrens
erneut auf die in früheren Asylverfahren geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten abgestellt wird, die seine Gefährdung nach sich ziehen
würden, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in
der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu bilden. Die Behauptung, wonach in Fortsetzung der bisherigen
exilpolitischen Tätigkeiten, nun nicht nur im Rahmen der Kinijit (Schweiz)
sondern seit November 2010 verstärkt im Rahmen der EPPF (Schweiz)
subjektive Nachfluchtgründe gesetzt worden seien, führt dabei nicht zu
einem anderen Ergebnis. Die Auffassung des BFM, die EPPF (Schweiz)
und ihre Mitglieder stünden kaum im Fokus äthiopischer Behörden, ent-
spricht auch der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die einge-
reichten Beweismittel machen die Asylangaben des Beschwerdeführers
in Bezug auf eine Gefährdung nicht glaubhafter. Die behaupteten zahlrei-
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Seite 10
chen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz – Demonstrationsteilnah-
men, Internetauftritte mit Fotos, Mitgliederanwerbungen, sonstige Aktivitä-
ten – ändern an dieser Erkenntnis nichts. Der unbeschwerte Umgang mit
der Publikmachung eigener Aktivitäten und Fotos via Internet ist sogar ein
Indiz dafür, dass sich die äthiopische Diaspora nicht vor Überwachung
und Repressalien durch das heimische Regime fürchtet. Dass die Zuge-
hörigkeit zum islamischen Glauben in Äthiopien, wo je nach Quelle ein
Drittel bis die Hälfte der Bevölkerung muslimisch ist, ein besonderer Dis-
kriminierungs- oder Verfolgungsgrund darstellen soll, ist nicht bekannt.
Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung ist somit zu-
treffend, und es kann ergänzend darauf verwiesen werden.
4.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwal-
tungsgerichtsurteils vom 18. September 2008 geltend gemachten Aspek-
te keine Ereignisse darstellen, die i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das
BFM ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.1. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E-1284/2014
Seite 11
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, wird er durch das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch nicht geschützt. Es er-
geben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er verfügt in
Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz an Verwandten und Bekann-
ten. Seine Ehefrau D._______, von der er offenbar nicht geschieden ist,
lebt mit (…) Töchtern weiterhin in Äthiopien; wo sich auch seine (…) be-
finden. Er war nach eigenen Angaben als (…) und (…) tätig und ist, man-
gels anderweitiger Angaben, bei guter Gesundheit sowie reise- und ar-
beitsfähig. Er muss mithin nicht damit rechnen, in Äthiopien in eine exi-
stenzielle Notlage zu geraten. Damit ist der Vollzug als zumutbar zu quali-
fizieren.
Der Beschwerdeführer wendete zudem ein, er habe kürzlich geheiratet,
und deshalb solle sein Verfahren mit demjenigen seiner Gattin koordiniert
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Seite 12
werden. Er verwies auf eine von der Swiss Muslim Society in Zürich aus-
gestellte Bestätigung, die er in Kopie einreichte. Dem Dokument ist zu
entnehmen, dass er am (…) 2012 die eritreische Staatsbürgerin […] (den
Schweizer Asylbehörden als C._______ bekannt) in Zürich geheiratet ha-
be. Diesem Akt kommt keine rechtliche Bedeutung zu, zumal der Be-
schwerdeführer bereits verheiratet ist. Eine Rücksichtnahme auf das
rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren von C._______, welche die
Schweiz längstens hätte verlassen müssen und sich der Aufforderung zur
Ausreise seit bald drei Jahren widersetzt, i.S. von Art. 44 AsylG (Beach-
tung des Grundsatzes der Familie beim Wegweisungsvollzug) ist folglich
weder erforderlich noch sinnvoll. Somit erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.
5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der äthiopi-
schen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4. Zusammenfassend ist die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht einer Kostenvor-
schusserhebung gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E-1284/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: