B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1284/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungs–
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
E-1284/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 8. Mai 2012 und reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein.
Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
25. Mai 2012 im EVZ, einer dort von ihm gleichentags abgegebenen
schriftlichen Asylbegründung in englischer Sprache und der Anhörung vom
1. Juli 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei Sunnit, stamme aus B._______, habe dort stets bei seiner Familie
gelebt, (…) die Schule besucht und später als (…) gearbeitet. Er sei homo-
sexuell, welcher Umstand in Syrien gesellschaftlich und strafrechtlich ver-
pönt sei und mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werde. Ungefähr im
Jahre (…) habe er aus Geldnot (…) in einem (…) mitgewirkt. Ein Jahr spä-
ter beziehungsweise im Jahre 2011 hätten die syrischen Behörden davon
Kenntnis erhalten und ihn bei seiner Familie zu verhaften versucht. Dies
sei aufgrund seiner Abwesenheit misslungen. Aus Furcht vor einer Verhaf-
tung sei er zu (…) gezogen, dort aber ebenfalls von der Polizei gesucht
worden, weshalb er sein Heimatland rund ein Jahr später verlassen habe.
Ergänzend machte er darauf aufmerksam, dass er – gemäss in der
Schweiz erstellter Diagnose – unter (…) sowie an einer (…) leide; damit
zusammenhängend habe er Probleme mit seinem Kopf.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit insbeson-
dere dem erwähnten (…) zu den Akten. Reisepass und Identitätskarte
habe er zuhause gelassen beziehungsweise die Dokumente seien ihm ge-
raubt worden. In der Anhörung vom 1. Juli 2014 sowie mit Zwischenverfü-
gung des damaligen BFM gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer
zudem aufgefordert, bis zum 23. Juli 2014 insbesondere einen ärztlichen
Bericht über seinen Gesundheitszustand mitsamt einer Erklärung über die
Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht einzu-
reichen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – verneinte das
BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnen-
den Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle.
Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich auf-
grund der Sicherheitslage in Syrien.
C.
Am 7. Juli 2014 gingen beim BFM zwei Arztberichte des Kantonsspitals
C._______, je vom (…) Juli 2014, ein. Darin wurden insbesondere (…) di-
agnostiziert.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurden
dieselben Arztberichte zusammen mit einer Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2014.
Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl oder zu-
mindest die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil E-4346/2014 vom 28. Au-
gust 2014 die Verfügung vom 4. Juli 2014 auf und hiess die Beschwerde
vom 4. August 2014 insoweit gut. Es wies die Sache an das BFM zur voll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung zurück. In der Begründung stellte das Gericht von Am-
tes wegen und über das Rügeprinzip hinausgehend verschiedene Mängel
fest. So habe die Vorinstanz den Ablauf der von ihr selber gesetzten Frist
zur Einreichung von Beweismitteln nicht abgewartet, sondern den Ent-
scheid über das Asylgesuch gefällt, was eine Missachtung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und des dem Beschwerdeführer explizit eingeräum-
ten Rechts auf Mitwirkung sowie der Pflicht des BFM zur Abnahme von
Beweismitteln darstelle. Weiter stellte das Gericht eine Verletzung der Ak-
tenführungspflicht durch das BFM fest, indem die beiden Eingaben mit den
Arztberichten zwar in den vorinstanzlichen Akten N (…) abgelegt seien, je-
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Seite 4
doch weder im Aktenverzeichnis erschienen noch paginiert noch chronolo-
gisch richtig eingeordnet seien. Zudem bemängelte das Gericht, dass aus
der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar werde, welche Sachver-
haltsteile von der Vorinstanz als unglaubhaft erkannt würden und welche
nicht, was insbesondere betreffend die angebliche Homosexualität von In-
teresse sei; denn bejahendenfalls würde sich die vom BFM offen gelas-
sene Frage nach der Asylrelevanz offensichtlich durchaus stellen, woge-
gen verneinendenfalls das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
auch dadurch verletze, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte USB-
Stick als Beweismittel ohne jegliche Würdigung geblieben sei. Das BFM
sei gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtlichen Gehörs vollständig und
richtig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der
vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – ver-
neinte das SEM erneut das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges wiederum die vorläufige Aufnahme.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (vorab per Telefax; Poststempel:
2. März 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen diese neue Verfügung. Darin beantragt er deren
Aufhebung, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des rubri-
zierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 27. März 2015 eingeladen.
E-1284/2015
Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 beantragt die Vorinstanz sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
Das dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. März 2015 gewährte Replikrecht nahm dieser mit
Eingabe vom 15. April 2015 am letzten Tag der Frist in Anspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung, die sich im Dispositiv mit den
Themen Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Asyl (Ziff. 2), Wegweisung (Ziff. 3)
und Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 f.) befasst. Streitgegenstand sind vor-
liegend jedoch einzig die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und nach dessen Anspruch auf Asylgewäh-
rung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1).
E-1284/2015
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
genügend. So seien erhebliche Widersprüche betreffend das Jahr der po-
lizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des (…) ([…]), be-
treffend die Umstände, wie die syrischen Behörden vom (…) erfahren hät-
ten (Internetverbreitung bzw. Verrat), und betreffend Anzahl und Orte der
behördlichen Suchen nach ihm aufgetreten. Die auf Vorhalt hin abgegebe-
nen Erklärungen hierzu (nicht danach gefragt, Erinnerungslücken, Prob-
leme im Kopf) seien als Ausflüchte zu werten und aktenwidrig. Angesichts
dieser Ungereimtheiten sei die vorgebrachte behördliche Verfolgung nicht
glaubhaft und es erübrige sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeit-
selemente einzugehen. Nicht in Zweifel zu ziehen seien die geltend ge-
machten und durch (…) unterlegten homosexuellen Aktivitäten. Eine be-
gründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung ergebe sich daraus
E-1284/2015
Seite 7
aber nicht, zumal das (…)dokument mehrere Jahre alt sei und der Be-
schwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt werde, sondern unter ei-
nem Pseudonym auftrete. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ableh-
nung des Asylgesuchs. Die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ergebe sich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien und
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Bei einer allfälligen
späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Situation in
Syrien wären medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse erneut zu
prüfen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts insoweit geltend, als
das SEM die im Arztbericht vom (…) Juli 2014 ausgewiesene (…) in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe. Dieses Sachver-
haltselement sei relevant, da es für das fehlende Erinnerungsvermögen
des Beschwerdeführers verantwortlich sei und erkannte Ungereimtheiten
zu erklären vermöge. Den zentralen Asylgrund einer Verfolgung aufgrund
seiner Homosexualität habe er stets übereinstimmend genannt. Die in der
angefochtenen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeitserkenntnisse
und insbesondere Widersprüche beruhten auf einer Gegenüberstellung
der Aussagen im EVZ und jener der Anhörung. Der Summarbefragung im
EVZ komme aber praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil
sie nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke und
der (vorliegend über zweijährige) Zeitablauf dazwischen das Erinnerungs-
vermögen einschränke. Der behauptungsgemässe Widerspruch betreffend
die Umstände, wie die syrischen Behörden vom (…) erfahren hätten (Inter-
netverbreitung bzw. Verrat) sei kein solcher, sondern es handle sich um
eine Ergänzung. Die unterschiedlichen Aussagen zu Ort und Reihenfolge
der behördlichen Suchen nach ihm seien einerseits darauf zurückzuführen,
dass er abwechslungsweise zuhause oder bei (…) übernachtet habe, und
anderseits seien sie Ausdruck von einem durch die (…) verursachten Ge-
dächtnisverlust und seiner Verwirrtheit. Unter Berücksichtigung dieser As-
pekte hätte eine weitere Befragung durchgeführt oder zumindest die Gele-
genheit zur Stellungnahme gewährt werden müssen. Sodann bekräftigt er
unter Hinweis auf seine betreffenden Ausführungen in der Beschwerde
vom 4. August 2014 die Asylrelevanz seiner Homosexualität, insbesondere
die damit einhergehende Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Syrien (Gefährdungssituation im islamisch geprägten Syrien und dortige
Strafbarkeit der Homosexualität; Verfolgungsmotiv via den Auffangtatbe-
stand der in Art. 3 AsylG und Art 1 FK erwähnten sozialen Gruppe; Fehlen
E-1284/2015
Seite 8
einer landesinternen Fluchtalternative; nach EuGH-Entscheid vom 7. No-
vember 2013 unzumutbare Geheim- oder Zurückhaltung der Homosexua-
lität im Herkunftsland). Die Vorinstanz habe der besonderen Situation in
Syrien im Zusammenhang mit der systematischen und intensiven Verfol-
gung von Homosexuellen keine Rechnung getragen.
4.3 In seiner Vernehmlassung erachtet das SEM den Sachverhalt als er-
mittelt und zur Entscheidfindung genügend, weshalb eine weitere Anhö-
rung nicht angezeigt und im Übrigen auch nicht zielführend sei. Zudem
seien die im Kassationsurteil festgestellten Mängel nunmehr behoben; ins-
besondere seien der USB-Stick gewürdigt und die homosexuellen Aktivitä-
ten explizit geglaubt worden. Auch die geltend gemachten Erkrankungen
des Beschwerdeführers würden nicht bezweifelt. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum Arztbericht sei nicht praxisüblich und der Arztbe-
richt sei im Sachverhalt erwähnt sowie im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung gewürdigt worden. Weiter sei aus dem Arztbericht nicht erkennbar,
dass sich die (…) negativ auf das Erinnerungsvermögen auswirken könnte.
Die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente bestünden zudem aus Wider-
sprüchen und nicht nachvollziehbaren Angaben, nicht aber aus Erinne-
rungslücken. Das SEM macht weiter darauf aufmerksam, dass Grundlage
der Asylvorbringen nebst den beiden Befragungen auch ein Schreiben des
Beschwerdeführers bilde. Dieses sei offensichtlich nicht von ihm verfasst
und daher für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nur bedingt verwertbar; den-
noch fänden sich dort weitere Ungereimtheiten gegenüber der Anhörung
und der BzP. Schliesslich hält das SEM fest, dass Homosexualität an sich
noch kein Asylgrund sei, sondern hierfür bedürfe es einer aufgrund der Ho-
mosexualität erfolgten oder erwarteten und glaubhaften Verfolgung. Vorlie-
gend aber habe der Beschwerdeführer weder eine erlittene noch eine sich
in Zukunft mit absehbarer Wahrscheinlichkeit verwirklichende Verfolgung
glaubhaft machen können. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Er-
wägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte.
4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer auf seinen gemäss Arzt-
bericht stark angeschlagenen Gesundheitszustand und die weiterbeste-
hende Behandlungsbedürftigkeit aufmerksam. Zum Zeitpunkt der Anhö-
rung habe er starke Medikamente eingenommen, die insbesondere zu Ver-
gesslichkeit und Müdigkeit führten. Dadurch sowie unter Berücksichtigung
seines Analphabetismus und seiner (…) sei die Kommunikation mit dem
Dolmetscher schwierig gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Un-
gereimtheiten seien nicht wesentlich und durch seine gesundheitliche Ver-
fassung entschuldbar. Auch sei es ihm aufgrund seiner durch Krieg und
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Seite 9
Verfolgung entstandenen Traumatisierung und der panikartigen Flucht
schwer gefallen, seine Verfolgung detailgetreu zu rekonstruieren. Sodann
bekräftigt er die Verfolgungslage von Homosexuellen in Syrien, welche so-
wohl vom Regime als auch durch Rebellengruppen verfolgt seien und Fol-
ter, Gefängnis sowie ihre Hinrichtung zu gewärtigen hätten. Das SEM un-
terlasse es, die allgemeine Situation der Homosexuellen im kriegsgeplag-
ten Syrien in Erwägung zu ziehen.
5.
5.1 Die im Kassationsurteil erkannten Mängel (insb. Verletzungen des
rechtlichen Gehörs) können mit der nunmehr angefochtenen Verfügung al-
lesamt als geheilt betrachtet werden: So wurden die als Beweismittel vor-
gelegten beiden Arztberichte vom (…) Juli 2014 nun abgenommen, sach-
verhaltlich erfasst und – wie im Übrigen auch der USB-Stick mit dem
(…)dokument – gewürdigt. Auch erscheinen die Dokumente jetzt paginiert
in den Akten und im Aktenverzeichnis, wenngleich die Chronologie nach
wie vor nicht gewahrt ist. Dies ist zwar der Übersichtlichkeit abträglich, je-
doch nicht mehr kassationswürdig. Unverständlich ist hingegen, dass es
das SEM nach der Rüge im Kassationsurteil abermals nicht für nötig er-
achtet, seiner Pflicht zur Paginierung und Aufzeichnung neuer Dokumente
im Aktenverzeichnis nachzukommen. Das letzte erfasste Dokument ist
nämlich der Rückschein der nunmehr angefochtenen Verfügung (vo-
rinstanzliches Aktenstück A36), und die seitherigen Dokumente (insb. Ko-
pien von Vernehmlassung, Beschwerde, und Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 12. März 2015) erscheinen weder mit einer
Paginierung noch im Aktenverzeichnis. Das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers ist dadurch jedoch nicht verletzt, da ihm diese während
des Beschwerdeverfahrens entstandenen Dokumente allesamt bekannt
sind. Das SEM ist dennoch gehalten, Paginierung und Aktenverzeichnis
bei nächster Gelegenheit nachzuführen.
Aus der neuen Verfügung wird nunmehr erkennbar, welche Teile des Ver-
folgungssachverhalts von der Vorinstanz als unglaubhaft (behördliche Ver-
folgungshandlungen im Zusammenhang mit dem besagten […]) und wel-
che als unbestritten (Homosexualität des Beschwerdeführers und dessen
Beteiligung am […]) betrachtet werden. Weiter hat sich die Vorinstanz auf
der Grundlage dieser nun vorgenommenen Differenzierung mit der Frage
nach der Asylrelevanz auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. II/2 und Vernehmlassung am Ende). Auch insoweit wurde somit dem
Kassationsurteil vom 28. August 2014 Rechnung getragen.
E-1284/2015
Seite 10
5.2 In sachverhaltlicher Hinsicht stützt das Bundesverwaltungsgericht die
Auffassung des SEM, wonach sowohl die Homosexualität des Beschwer-
deführers als auch sein (…) allseits unbestritten sind und vom SEM jetzt
sogar explizit als erstellt betrachtet werden. Das Gericht stellt auch die an-
geblich bloss minime Schulbildung des Beschwerdeführers (und im Übri-
gen ebenfalls die diagnostizierten Krankheiten) nicht ernsthaft in Frage. Im
Weiteren präsentiert sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt und fest-
gestellt. Das SEM sah sich zutreffenderweise nicht veranlasst, nach Wie-
deraufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine weitere Anhörung
durchzuführen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine zureichen-
den Gründe für Sinn und Zweck einer solchen Zusatzanhörung (bzw. -stel-
lungnahme) vorzulegen. Zudem korrespondiert die betreffende Rüge des
Beschwerdeführers logisch nicht mit seiner mehrfach verwendeten Argu-
mentation des Bestehens von Gedächtnisverlusten. Der Sachverhalt ist so-
mit als erstellt zu betrachten, und dabei ist klarzustellen, dass der Be-
schwerdeführer das Hauptverfolgungsmotiv stets und übereinstimmend
auf seine Homosexualität fokussiert hat, wogegen weder kriegsbezogene
Ereignisse noch politische, religiöse oder ethnische Gründe eine Rolle im
Sachverhaltsvortrag spielten.
Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts insoweit geltend macht, als das SEM die durch Arztbericht vom
(…) Juli 2014 ausgewiesene (…) in der angefochtenen Verfügung mit kei-
nem Wort erwähnt habe, ist Folgendes festzuhalten. Den verschiedenarti-
gen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde
durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM Rechnung
getragen. Die (…) wurde vom Beschwerdeführer nicht als Element des Ver-
folgungssachverhalts geltend gemacht. Der zuständige Arzt, D._______,
berichtet diesbezüglich: „(…)“. Diese Feststellung wird nicht als Diagnose
(ärztliche Feststellung einer Krankheit), sondern als Element der Anam-
nese (Vorgeschichte eines Patienten in Bezug auf seine aktuelle Erkran-
kung) gemacht. Wie das SEM zutreffend festhält geht aus den ärztlichen
Unterlagen nicht hervor, dass diese anamnetische (…) für ein fehlendes
Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Die vom
Beschwerdeführer behauptete sachverhaltliche Relevanz der (…) ist daher
ohnehin eingeschränkt. Als zwar nicht sachverhaltliches, aber argumenta-
tives Element zur Erklärung von Ungereimtheiten im Sachvortrag ist die
Bedeutsamkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde-
führers indessen nicht zum Vornherein zu verneinen (vgl. dazu nachfol-
gende Erwägungen).
E-1284/2015
Seite 11
5.3
5.3.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plau-
sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
5.3.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich
auf die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffen-
den Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die behördliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit seinem (…) wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er daraus keinen
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls ableiten könne. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Ver-
fügung Ziff. II/1) und die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlas-
sung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist
darin kein bedeutsamer Grund zur Beanstandung zu erblicken. Die Inhalte
der Beschwerde und der Replik drängen hierzu keine andere Betrach-
tungsweise auf und vermögen insbesondere die erkannten Widersprüche
und Ungereimtheiten nicht stichhaltig zu entkräften. Bei der Beurteilung
von aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten sind zwar Fakto-
ren wie eine mindere Schulbildung, Krankheiten und Medikamentenein-
nahmen mit Einfluss auf die Gehirnfunktion, Zeitdifferenz zwischen Befra-
gung und Anhörung, eingeschränkter Beweiswert der Erstbefragung im
EVZ oder erschwerte Kommunikation durch (…) durchaus zu berücksich-
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Seite 12
tigen. Sie vermögen aber selbst in ihrer Kumulation die aufgetretenen Un-
stimmigkeiten nicht durchschlagend zu erklären. Dabei ist, wie vom SEM
zutreffend bemerkt, nebst der Befragung und der Anhörung auch der mit-
tels Brief vorgelegte Verfolgungssachverhalt als Aktengrundlage heranzu-
ziehen. Alle drei Dokumente weisen klare und präzise, sich aber eben häu-
fig widersprechende und erheblich unstimmige Aussagen zur angeblichen
behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer auf. Erst auf Vorhalt hin
– in der Anhörung oder auf Beschwerde- beziehungsweise Replikstufe –
zeichnen sich die Ausführungen durch ein ausgeprägtes, aber offensicht-
lich erfolglos bleibendes Bemühen um nachträgliche Sachverhaltsanpas-
sungen und Verständniserweckungen aus. Klar zurückzuweisen sind die in
der Replik deponierten Einwände, wonach die Ungereimtheiten gar nicht
wesentlich seien und zudem auf eine durch Krieg und Verfolgung entstan-
denen Traumatisierung und die panikartige Flucht zurückzuführen seien.
Die Wesentlichkeit der Widersprüche und Ungereimtheiten liegt auf der
Hand, weil sie den Kernsachverhalt der konkreten behördlichen Verfolgung
aufgrund des (…) betreffen, und eine Kriegstraumatisierung oder panikar-
tige Flucht hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Wie bereits vom
SEM angetönt, liessen sich im Übrigen zahlreiche weitere Ungereimtheiten
betreffend den erwähnten Kernsachverhalt anführen, deren vertieftere Er-
örterung sich aber vorliegend erübrigt. Erwähnenswert ist dennoch das Er-
staunen darüber, dass die Polizei den Beschwerdeführer wegen seiner an-
geblich bekannt gewordenen Homosexualität unter anderem bei (…) ge-
sucht habe, letzterer aber gänzlich unbehelligt geblieben sein soll.
5.3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die Kenntnisnahme der Behörden von seiner
(unbestrittenen) Homosexualität im Zusammenhang mit seinem (ebenfalls
unbestrittenen) (…) und die darauf basierende polizeiliche Suche nach ihm
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügen.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer hinreichend begründete
Furcht hat, dass seine Homosexualität den syrischen Behörden anderwei-
tig zur Kenntnis gelangen könnte und ihm aufgrund dessen flüchtlings-
rechtliche bedeutsame Nachteile drohen.
5.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
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Seite 13
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Das vorliegend bedeutsame Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt
sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen. Dies
steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12,
C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könn-
ten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer
sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein
bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden
nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte
oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um
eine Verfolgung zu vermeiden.
5.4.2 Eine rein subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, dass
seine Homosexualität durch anderweitige (als die geltend gemachte)
Kenntnisnahme der syrischen Behörden vom (…) zur Kenntnis gelangen
könnte und ihm aufgrund dessen flüchtlingsrechtliche bedeutsame Nach-
teile drohen, ist nachvollziehbar, jedoch weder hinreichend noch auch ob-
jektiv begründet. Dabei spielt, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt,
die zeitliche Komponente eine entscheidende Rolle. (…). Bis zum Jahre
(…) hatten die syrischen Behörden vermutlich keine Kenntnis vom (…),
andernfalls ihm im Jahre (…) nicht ein Reisepass ausgestellt worden wäre
(vgl. BzP Ziff. 4.02). Dieselbe Feststellung lässt sich angesichts der Erwä-
gungen oben (E. 5.3) bis zum Zeitpunkt der Ausreise ausdehnen, denn dort
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wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Kenntnis-
nahme der Behörden von seiner (unbestrittenen) Homosexualität im Zu-
sammenhang mit seinem (…) und die darauf basierende polizeiliche Suche
nach ihm als nicht glaubhaft erkannt. Seither sind weitere Jahre vergangen.
Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass der (…) auch nach
mehreren Jahren noch den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Die
Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer darauf basierenden und auch ob-
jektiv begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers erscheint
aber insofern nicht zureichend, als er (…) ist und die Behörden kaum Inte-
resse und Ressourcen haben dürften, ausländisches (…) aus dem Jahre
(…) zu untersuchen und deren (…) zu identifizieren, zumal sich deren Aus-
sehen ohnehin nicht unerheblich verändert haben dürfte.
In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass betreffend Homosexualität in
Syrien und die aus dem Bekanntwerden dieser Orientierung sich ergeben-
den Konsequenzen keine themenspezifischen Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts bestehen. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der
weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundes-
verwaltungsgericht als zuständiger Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe
von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerde-
verfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeit-
punkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entspre-
chenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]
E. 5.4.5). Tatsache ist, dass Homosexualität in Syrien illegal ist und mit bis
zu drei Jahren Gefängnis bestraft wird (Art. 520 des syrischen Strafgesetz-
buches); die Rechtspraxis ist indessen unklar. Hinzu kommen fragmenta-
risch dokumentierte Verfolgungshandlungen von weiteren Kriegsakteuren,
wie insbesondere des sogenannten Islamischen Staates (IS) und der Al-
Nusra gegenüber Homosexuellen. Tatsache ist indessen ebenso, dass bis-
lang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe
der Homosexuellen in Syrien festgestellt wurde und hierzu angesichts der
schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichen-
der Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE
2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher
nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Syrien zu
beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine individu-
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elle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu
beweisen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer aufgrund des Erwogenen
und in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht.
5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend den Beschwer-
deführer keine hinreichend begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich be-
deutsamen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner Homose-
xualität besteht.
5.5 Aufgrund obiger Erwägungen ist zu schliessen, dass das SEM das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flücht-
lingseigenschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint hat.
Im Sinne einer Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass sich aus den vorste-
henden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus
individuellen Gründen in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs durch das SEM Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren
Erhebung jedoch zu verzichten, zumal keine Hinweise auf eine Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse vorliegen.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
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Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche
Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis
150.– anzuwenden ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des
Rechtsvertreters liegt nicht vor; sie sind aber ohne Einholung einer solchen
unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 900.– (inkl. Auslagen)
aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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