B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1285/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (…),
und deren Kinder
C._____, geboren (…),
D._____, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. Novem-
ber 2011 von E._____ (Stadt im Süden Serbiens) mit dem Zug nach Bel-
grad fuhren und von dort mit einem Reisecar über Ungarn und Österreich
am 5. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im
(…) um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im (…) vom 15. November 2011
und den direkten Anhörungen vom 27. Februar 2012 zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Ro-
ma aus F._____ und hätten beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt,
welcher Alkoholiker sei und sie ständig beschimpft und wiederholt vor die
Tür gesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer keine feste Arbeit habe finden und nicht ge-
nügend Geld habe verdienen können, um seine Familie zu ernähren,
dass sie keine Sozialhilfe und lediglich geringe Kinderzulagen erhalten
hätten,
dass er ausserdem befürchte, es werde bald einen Krieg geben und er
könnte in die Armee einberufen werden,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Februar 2012 – eröffnet am 2. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, (…)
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Ser-
bien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
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dass sich die Lage ethnischer Minderheiten in Serbien mit dem demokra-
tischen Wandel und dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt habe,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber ser-
bischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos ausgeschlos-
sen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe Dritter weder bil-
lige noch unterstütze,
dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen würden, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in Serbien zurückzuführen seien,
dass die Probleme mit dem alkoholabhängigen Vater des Beschwerde-
führers und die finanziellen Schwierigkeiten asylrechtlich nicht relevant
seien,
dass die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen
zu werden, unbegründet sei, da das serbische Parlament Ende Dezem-
ber 2010 die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe,
dass die Bestrebungen Serbiens im militärischen Bereich in Richtung Be-
rufsarmee gingen und es seit der Jahrtausendwende in Serbien und ins-
besondere in Südserbien zu keinen Masseneinberufungen mehr gekom-
men sei, allenfalls seien Spezialisten einberufen worden,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche
die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten, und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die-
se Vermutung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Erlass der Verfahrens-
kosten beantragen,
dass für die Begründung – soweit entscheidwesentlich – auf die nachste-
henden Erwägungen verwiesen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. März 2012 (Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2012) dem Bundesamt
mitteilten, der Sohn D._____ sei in ständiger medizinischer Behandlung,
da er verschiedene gesundheitliche Probleme habe, welche medizinisch
behandelt werden müssten und eine Therapie unerlässlich machen wür-
den, weshalb sie darauf angewiesen seien, dass ihnen die Ausreisefrist
erstreckt werde,
dass der behandelnde Arzt gleichzeitig vom Arztgeheimnis entbunden
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar lediglich die Unterschrift des Beschwerdefüh-
rers trägt, die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder
angefochten wird, womit gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG auch die Unter-
schrift der Beschwerdeführerin – allenfalls in einer Vertretungsvollmacht
an den Ehemann – erforderlich wäre,
dass mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift vorab die Gefahr einer
Manipulation ausgeschlossen werden soll, der Bestimmung jedoch kein
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über diese Absicht hinausgehender Selbstzweck zukommt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d S. 100),
dass unter den vorliegenden Umständen die Gefahr einer Manipulation
ausgeschlossen scheint und es sich deshalb rechtfertigt, zugunsten der
Beschwerdeführenden und aus prozessökonomischen Gründen auf das
Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3
VwVG zu verzichten,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf das Begehren, den Beschwerdeführern sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein
Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht wer-
den, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die
mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche zu wiederholen,
und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass demnach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh-
renden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen
lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten in Ser-
bien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die
Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen
(vgl. Akten BFM A4 und A5 S. 4),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren Gelegenheitsarbeiten verrichtete
und somit über eine gewisse Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl.
A4 S. 4),
dass die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen können, da mehrere ihrer Verwandten (Eltern,
Bruder, Schwester, zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerin
sowie Vater, drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers) in
F._____ leben (vgl. A4 und A5 S. 5),
dass das familiäre Beziehungsnetz damit auch ohne Unterstützung durch
den alkoholsüchtigen Vater des Beschwerdeführers als tragfähig zu be-
zeichnen ist,
dass angesichts dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die Beschwerdeführenden am 6. März 2012 um Erstreckung der
Ausreisefrist ersuchten, da der Sohn D._____ in medizinischer Behand-
lung sei,
dass dieses aktuell unbelegte Vorbringen eine Vollzugsfrage betrifft, wel-
cher die zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: