B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1285/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2013 im (…) um Asyl nach.
Am 16. Januar 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am
5. Februar 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er sei Türke kurdischer Ethnie und habe
in (...) in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. Im (…) seien zwei kur-
dische Gäste aus (...) vorbeigekommen. Weil sie ihm sympathisch gewe-
sen seien, habe er sie im Hotel logieren lassen, obwohl sie keine Identi-
tätskarten bei sich gehabt hätten. Später habe sich herausgestellt, dass
diese zwei Personen von der Polizei beschattet worden seien. In der Fol-
ge sei die Polizei in zwei Zivilfahrzeugen und fünf Streifenwagen vorstellig
geworden und habe zuerst ihn und später auch die zwei Personen aus
(...) verhaftet. Die Polizisten hätten ihm gesagt, die verhafteten Personen
hätten eine Tasche mit Waffen bei sich gehabt; sie hätten ihm vorgewor-
fen, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben und ihn wegen seiner kur-
dischen Ethnie des Terrorismus bezichtigt. Nach zwei Wochen Haft sei er
freigelassen worden. Danach sei er in sein Heimatdorf gegangen, weil
ihm sein Chef in (...) fristlos gekündigt habe. Eineinhalb Monate nach sei-
ner Ankunft im Heimatdorf seien Polizisten gekommen und hätten sich
nach seinem Verbleib erkundigt. Weil er nicht anwesend gewesen sei, sei
nichts weiter passiert. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Flucht aus
der Türkei entschlossen.
B.
Das BFM stellte mit am 8. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Feb-
ruar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Januar 2013 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte
es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht zu genügen, auf eine Prüfung der
Asylrelevanz könne verzichtet werden.
C.
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März
2013 (Poststempel vom 9. März 2013) beantragt der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er sinn-
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gemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beilagen reichte er nebst der angefochtenen Verfügung im Original
Kopien der Befragungsprotokolle und vier Abrechnungen der (…) betref-
fend Unterstützungsleistungen zu den Akten.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Am 13. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie zuvor schon das Bundes-
amt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer be-
züglich seiner Festnahme anlässlich der Kurzbefragung an, er wisse
nicht, an welchem Datum die Beamten ins Hotel gekommen seien, er
wisse nur noch, dass dies im (…) gewesen sei. Im Widerspruch dazu
führte er bei der Anhörung an, diese seien am (…) in das Hotel gekom-
men. Weiter machte er in der Anhörung bei der Begründung seiner Asyl-
gründe zuerst geltend, die Beamten seien am Nachmittag um sechzehn
oder siebzehn Uhr gekommen, um die zwei Männer und ihn zu verhaften.
Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er abweichend davon an, die Be-
amten seien um vier oder fünf Uhr morgens gekommen. Ausserdem führ-
te er bei der BzP aus, die Polizisten seien in zwei zivilen Fahrzeugen und
in fünf Streifenwagen vorgefahren, während er bei der Anhörung aussag-
te, diese seien mit zwei zivilen Fahrzeugen und drei Streifenwagen ange-
rückt. Widersprüchliche Angaben machte er auch zur angeblichen Suche
nach ihm: Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er sei nicht anwe-
send gewesen, als die Polizei nach ihm gefragt habe, wogegen er bei der
Anhörung ausführte, er sei im Haus seines Bruders gewesen, der den
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Polizisten gesagt habe, er sei nicht anwesend, woraufhin diese gegangen
seien. Seine auf entsprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen
vermögen die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften.
Die weiteren Schlussfolgerungen des BFM, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermittelten nicht den Eindruck, er habe das Geschilder-
te selber erlebt, zudem seien seine gesuchsbegründenden Aussagen rea-
litätsfremd, treffen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels
entsprechender Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe kann an dieser
Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen der
Vorinstanz etwas zu ändern; insbesondere erschöpfen sie sich darin, die
Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne
in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Befragungsprotokolle
enthalten entgegen den Behauptung in der Beschwerde weder Hinweise
auf Verständigungsprobleme noch auf Fehlinterpretationen der Aussagen.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr sowohl bei der Kurzbefragung als
auch bei der Anhörung die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit
"gut" beantwortet und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Pro-
tokoll rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen und der Wahrheit
(Kurzbefragung) entspreche, respektive: Das Protokoll sei ihm Satz für
Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden,
es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung).
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer geriete bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal er noch jung und gesund ist und über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: