B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1286/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi ,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass er am 11. Juli 2011 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte und
in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 13. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt-
fand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständig-
keit Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, sein in
Belgien gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden und er sei aufge-
fordert worden, das Land zu verlassen, habe ansonsten aber keine Prob-
leme in Belgien gehabt,
dass das BFM am 20. Februar 2012 an die belgischen Behörden ein Er-
suchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin II-VO) richteten und Belgien sich mit Schreiben vom
21. Februar 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig
erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2012 – eröffnet am 1. März
2012 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nach-
weislich am 11. Juli 2011 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgi-
schen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (Dublin II-VO) zugestimmt,
dass somit Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung
der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. August 2012 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs hierzu keine Einwände erhoben habe,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Belgien bestehen
und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2012 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Asylge-
such einzutreten und ihm das Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimat-
staates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine
allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf einge-
gangen wird,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Fürsorge-
bestätigung der D._______ vom 5. März 2012 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
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dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässi-
ger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfech-
tungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110
V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien fest-
steht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. Februar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 21. Februar 2012 zu-
stimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der Dublin II-
Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers bei diesem Land,
dass er somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Belgien) aus-
reisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich
zuständig ist,
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen auf die Abweisung seines Asylgesuchs
in Belgien und die fehlende Unterstützung durch die belgischen Behörden
verwies, nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu
stellen,
dass, auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien
rechtskräftig abgewiesen wurde, dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin II-VO weiterhin für sein Asylverfahren bis zu einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb.
Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Belgien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbeson-
dere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK, halten würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Belgien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen
könnten,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen und aus
diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen wür-
den,
dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in
seinem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
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und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe nicht einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fa-
milienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG)
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: