B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1287/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
E-1287/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 10. September 2012 und gelangte am 13. September 2012 illegal
in die Schweiz, wo sie am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
18. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 27. März 2013 ver-
tieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im
Wesentlichen an, von ihrem Vater einmal bzw. zweimal zwangsweise ver-
heiratet worden zu sein, wobei die Ehen im Jahre 2004 sowie im Jahre
2009 oder 2010 wieder geschieden worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – am 12. Februar 2014 eröffnet –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom
14. September 2012 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 11. März 2014 (Poststem-
pel: 12. März 2014), liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
im Vollzugspunkt Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die
angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 auf-
zuheben, es sei die Unzumutbarkeit, beziehungsweise die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von
Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich amtlicher Rechtsverbei-
ständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass angesichts der Teilanfechtung die Ziffern 1
bis 3 des Entscheids der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen seien und
das vorliegende Verfahren nur die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs
zum Gegenstand habe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E-1287/2014
Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2014 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und nahm zur Beschwerde Stellung.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 replizierte die Be-
schwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist, wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 bereits fest-
gestellt, einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 festgestellt, sind die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da somit auch die Wegweisung
als solche nicht zu prüfen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand folg-
lich auf den Vollzugspunkt.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-1287/2014
Seite 4
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlings-
eigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-1287/2014
Seite 5
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, unzu-
mutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, über eine verhältnismässig gute Schulbildung, ist
kinderlos und hat stets bei ihren Eltern gelebt. Da die letzte Scheidung ent-
weder 2009, 2010 oder gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil be-
reits 2008 erfolgte und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im
September 2012 stets bei den Eltern gelebt hat, sind insbesondere auch
ihre vorgebrachten scheidungsbedingten Probleme mit diesen sowie mit
der weiteren Bevölkerung unglaubhaft, zumal sie an den Asylgründen auch
nicht festgehalten hat. Entgegen der Beschwerde sowie der Replik lassen
sich auch aus den im ärztlichen Bericht der Ambulanten Dienste der (…),
datiert vom 4. März 2014, ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen
([…]) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal die im ärztlichen Bericht emp-
fohlene integrierte (…) Behandlung im ambulanten (…) Bereich auch in
Algerien möglich ist und die Beschwerdeführerin dort bereits ärztlich be-
handelt worden ist. Insbesondere bestehen in Algerien (…) Abteilungen in
Krankenhäusern, sind Medikamente erhältlich und ist ambulante Behand-
lung kostenlos. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-1287/2014
Seite 6
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 20. März 2014 von der damals zuständigen In-
struktionsrichterin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind aber keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gewährte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Das Honorar für eine be-
rufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berech-
net (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendun-
gen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 7.5 Stunden zu einem
Stundentarif von Fr. 180.– (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von
Fr. 54.–, mithin total Fr. 1405.– (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Ho-
norarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehr-
wertsteueranteils) sowie dem Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhe-
bung, der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar
auf Fr. 1'700.– festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu
entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-1287/2014
Seite 7
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau Isabelle Müller Reber, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: