B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1287/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. April 2016 fand die Befragung zur Person statt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand, zur Zuständig-
keit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers – achtmonatiger Auf-
enthalt in Deutschland – ersuchte das SEM die deutschen Behörden am
27. April 2016 um Übernahme. Dieses Gesuch wurde seitens der deut-
schen Behörden zunächst abgelehnt und dann, im Rahmen eines Re-
monstrationsverfahrens, am 8. Februar 2017 gutgeheissen.
C.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und der
Wegweisung dorthin gewährt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 nahm
dieser hierzu fristgerecht Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die
Vorinstanz – aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers – zu
Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behör-
den um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutsch-
land ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemes-
sene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die Wiederholungen und
pauschalen Einwände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene – er
wolle in der Schweiz seine Zukunft aufbauen, pflege hier Freundschaften
und spiele im Theater mit – sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zu-
ständigkeitsbestimmungen darzutun.
Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätz-
lich gesunden, jungen Mann mit Reiseerfahrung. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: