B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1288/2014
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (…) Juni 2011 verliess und am 4. Juli 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesucht stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 auf das erste
Asylgesuch in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31)
nicht eintrat,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. Oktober
2011 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5511/2011 vom 13. Ok-
tober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 durch seinen Rechtsvertre-
ter ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen dargelegt wurde, der Beschwerde-
führer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Mitglied der
"Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) an mehreren Pro-
testkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen und zu-
dem seine politische Meinung durch das Verfassen von Artikeln für (…)
kundgetan habe,
dass er zum Beleg dieser Aktivitäten beim BFM verschiedene Beweismit-
tel zu den Akten reichen liess,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu seinen
Gründen für das zweite Asylgesuch eingehend befragte, wobei er unter
Hinweis auf die aktenkundigen Beweismittel darlegte, diese würden seine
politischen Aktivitäten in der Schweiz belegen, er sei seit (…) Mitglied der
DVF und habe auch bei (…) mitgearbeitet, namentlich habe er (…) und –
(…) – veröffentlicht,
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dass der Beschwerdeführer während der Befragung Unterlagen zur all-
gemeinen Situation im Iran einreichte, und geltend machte, er kämpfe als
Aktivist im In- und Ausland gegen die iranische Regierung und wäre des-
halb bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2014 – eröffnet am 10. Feb-
ruar 2014 – feststellte, die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde,
dass die Vorinstanz gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liessbeantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe seines Vertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand beantragen und zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Bestätigung
der Caritas C._______ vom 11. März 2014 einreichen liess,
dass mit der Beschwerde ein Ausdruck der Website (…), eine Kopie der
(…) des Beschwerdeführers, dessen persönliche Stellungnahme in Farsi
mit deutscher Übersetzung und die Kopie eines Antrags des Beschwerde-
führers auf Mitgliedschaft bei der DVF vom (…) eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März
2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG
Art. 83 Bst. d Ziff. 1),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl er-
halten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2014 im Wesentli-
chen festhielt, durch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass es zwar zutreffe, dass die iranischen Behörden die exilpolitische
Szene im Ausland beobachten würden, sich allerdings aufgrund der aus-
gesprochen umfangreichen europaweiten regimekritischen Aktivitäten von
Personen mit Herkunft aus dem Iran die Vermutung aufdränge, dass die
Überwachung nicht umfassend geschehe, sondern sich auf Personen
konzentriere, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und
vom iranischen Staat dementsprechend als Gefahr für den Bestand des
Iran wahrgenommen würden,
dass der Beschwerdeführer nicht ein Profil aufweise, das erwarten lasse,
dass die iranischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten,
dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Unglaubhaftigkeit der
dort geltend gemachten Vorfluchtgründe herausgestellt habe, weshalb
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den iranischen Be-
hörden nicht als Aktivist bekannt sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen nach dem negativen
Ausgang des ersten Asylverfahrens offensichtlich einfach dennoch ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken versuche,
dass in der Beschwerde unter Darlegung des geltend gemachten Sach-
verhalts erneut vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits
im Heimatstaat der oppositionellen "(…)" angeschlossen, und das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid zum ersten Asylgesuch
auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer für
(…) engagiert habe, wobei das Gericht aber von einer untergeordneten
Rolle ausgegangen sei,
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dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die konkrete Rolle des Be-
schwerdeführers innerhalb der DVF eingehe, sondern ihn pauschal als
Person mit geringfügigem Profi qualifiziere,
dass dies jedoch nicht zutreffe, sondern der Beschwerdeführer (…) sei,
(…) sei, er ausserdem (…) und er darüber hinaus seit eineinhalb Jahren
einen (…), wobei er (…) nachreichen werde,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsan-
gehörigen im Ausland bekanntlich überwachen und erfassen (vgl. hierzu
und zum Folgenden BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass sich die iranischen Behörden gemäss konstanter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten vorgenommen haben, welche
sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
dass somit für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten
oder Skandieren von Parolen, sondern eher bestimmte Funktionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung sind, wobei in erster Linie der
Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit massgebend ist, der allen-
falls den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer Gefahr für
den Bestand des Mullah-Regimes (vgl. a.a.O. S. 365),
dass nach Auffassung des Gerichts vorausgesetzt werden darf, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die
mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
erhöhen versuchen (vgl. a.a.O. S. 366),
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, und dies
auch den Ausführungen im Urteil vom 13. Oktober 2011 unmissverständ-
lich entnommen werden kann (vgl. Entscheid E-5511/2011 S. 7 ff.),
dass daran im interessierenden Zusammenhang auch die damalige Fest-
stellung des Gerichts nichts ändert, falls der Beschwerdeführer sich über-
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haupt für die (…) eingesetzt habe, müsse jedenfalls von einem "sehr un-
tergeordneten" Engagement ausgegangen werden (vgl. a.a.O. S. 8),
dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden bei dieser Akten-
lage jedenfalls vor Beginn seiner Exilaktivitäten in der Tat nicht als poli-
tisch aktiv bekannt gewesen sein kann,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und Foto-
grafien seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der
Schweiz objektiv nicht auf eine besondere Exponiertheit im oben erwähn-
ten Sinn schliessen lassen, und auch die Mitgliedschaft bei der DVF kei-
nen solchen Schluss zulässt,
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde und in der dort beigefügten
persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er (…) in
Erscheinung trete, zu keinem anderen Schluss führen kann, zumal auch
diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
dadurch aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausste-
chen würde und als Bedrohung für das politische staatliche Gefüge er-
achtet werden dürfte,
dass Gleiches auch im Zusammenhang mit dem angeblich seit mindes-
tens ungefähr Herbst 2012 (vgl. Beschwerde S. 5) existierenden (…) zu
sagen ist, welchen der Beschwerdeführer übrigens weder in den beim
BFM später eingereichten Unterlagen (Eingaben vom 14. Februar 2013
und 11. Oktober 2013) noch bei der Befragung vom 5. Februar 2014 er-
wähnt hatte,
dass unter den gegebenen Umständen – auch mit Blick auf die Behand-
lungsfristen gemäss Art. 109 Abs. 4 AsylG – der am 12. März 2014 ange-
kündigte "(…)" (vgl. Beschwerde S. 5) nicht abzuwarten ist, zumal der
Beschwerdeführer jederzeit in der Lage wäre, die angeblich (…) und ins
Recht zu legen,
dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es
dem Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt dieses Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
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vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer unter Einreichen einer aktuellen Fürsorge-
bestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat,
dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren und seine Bedürftigkeit
ausgewiesen ist, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen ist,
dass die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 110a AsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) unter anderem bei Mehrfachgesuchen nicht zur Anwen-
dung kommt (Art. 110a Abs. 2 AsylG), weshalb Gesuche um Beigabe ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands hier weiterhin in Anwendung von Art. 65
Abs. 2 VwVG zu beurteilen sind,
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dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und im asylrechtli-
chen Beschwerdeverfahren zur wirksamen Beschwerdeführung besonde-
re Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wes-
halb hier praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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