Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1291/2009
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
Mauretanien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 21. Oktober 2008, reiste über Algerien nach Tripolis (Libyen)
und gelangte über Italien am 17. November 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel um
Asyl nachsuchte. Am 27. November 2008 wurde er dort summarisch und
am 18. Dezember 2008 durch das BFM in einer direkten Anhörung zu
den Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Herbst 2008 habe ein
nicht aus ihrem Dorf stammender weisser Mauretanier (beziehungsweise
Araber) erklärt, er habe das Feld, das die Familie des Beschwerdeführers
von ihren Vorfahren geerbt und das er (der Beschwerdeführer)
zusammen mit einem Onkel landwirtschaftlich bearbeitet habe, über den
lokalen Präfekten bereits im Jahre 2005 gekauft. Der Mann habe
daraufhin als Zeichen des Besitzanspruches begonnen, einen Zaun und
auf dem Landstück ein Gebäude zu errichten. Der Beschwerdeführer
habe zusammen mit Freunden aus dem Dorf den Zaun und das Gebäude
zerstört, was eine Strafanzeige und eine Festnahme des
Beschwerdeführers und der beteiligten Dorfbewohner zur Folge gehabt
habe. Er sei zwei bis drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und
anschliessend ins Regionalgefängnis gebracht worden, wo er auch
geschlagen worden sei. Auf Bezahlung einer Kaution durch seinen Onkel
sei er noch gleichentags am 20. Oktober 2008 aus der Haft entlassen
worden, mit der Auflage, sich für allfällige spätere Befragungen zur Sache
zur Verfügung zu halten. Stattdessen habe er sich zur Ausreise aus
seinem Heimatland entschlossen.
Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und eventualiter die
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Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu
gewähren sei, andernfalls dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
unzumutbar und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Als Beilagen wurden der Beschwerde ein Arztzeugnis vom 23. Februar
2009, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar
2009 bezüglich Behandlung von Schizophrenie in der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März
2009 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung
eingeladen. Zur Begründung des Letzteren wurde angeführt, den
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sei zumindest insoweit zu folgen,
als der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung keine einzige Erwähnung gefunden habe und
dass aufgrund der vorinstanzlichen Aktenlage immerhin
Abklärungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hätten
erforderlich erscheinen und entsprechende Einschätzungen sowie
begründete Folgen daraus in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung hätten Eingang finden müssen, so dass damit die
Voraussetzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als gegeben erscheine.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Insbesondere liessen sich die Ungereimtheiten in
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seinen Aussagen nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - mit
einer schlechten physischen oder psychischen Verfassung rechtfertigen.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Kernvorbringen - Streit um
die Besitzrechte eines Grundstückes - gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich
auch nicht relevant wären. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft seien nicht notwendig oder notwendig gewesen.
In der Rechtsmitteleingabe werde darauf hingewiesen, dass beim
Beschwerdeführer der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie
bestehe, wie ein Arztzeugnis vom 23. Februar 2009 zum Schluss
gelange. Der Beschwerdeführer sei mit Zyprexa, einem
Psychopharmaka, behandelt worden. Gemäss einer Kurzauskunft der
SFH vom 23. Februar 2009 sei eine Behandlung mit Psychopharmaka in
Mauretanien aber nur beschränkt und mit alternativen Medikamenten
möglich, weshalb der Beschwerdeführer in Mauretanien leiden müsste,
da eine adäquate Behandlung seiner Krankheit dort nicht möglich sei. Zu
diesen Einwänden könne festgestellt werden, dass gemäss Praxis des
BFM eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel
nur dann erfolge, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvollzug eine
betroffene Person an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche
erhebliche Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit
nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter
Umständen sogar eine lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu befürchten sei, weil ausreichende
Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehlen würden. Der Verweis auf die
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stelle jedoch keine
lebensgefährliche Krankheit im aufgezeigten Sinn dar. Zum anderen
bestehe in Mauretanien die Möglichkeit - wenn auch im beschränkten
Masse und nicht dem schweizerischen Niveau entsprechend -,
psychische Beschwerden mit alternativen Medikamenten (vgl.
Stellungnahme SFH) zu behandeln. Da sich die Frage einer ernsthaften
Gefährdung von Leib und Leben im aufgezeigten Sinn aufgrund des
Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aber nie gestellt habe -
insbesondere auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren - seien seitens
des BFM im erstinstanzlichen Verfahren auch keine weiteren
Abklärungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
beabsichtigt oder von Amtes wegen notwendig gewesen, welche ein
materielles Prüfen des vorliegenden Gesuches gerechtfertigt hätten.
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F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur
Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen.
G.
In der Stellungnahme vom 23. März 2009 entgegnete der
Beschwerdeführer der Vernehmlassung im Wesentlichen, er sei
gesundheitlich schwer angeschlagen. Bei der Rückübersetzung
anlässlich der Befragungen sei er zu müde gewesen, um überhaupt
zuzuhören, und bereits bei der Beantwortung der Fragen habe er sich
kaum konzentrieren können. Es sei deshalb nicht zutreffend, aus seiner
Unterschrift zu schliessen, dass das Protokoll richtig aufgesetzt worden
sei.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage seiner Krankheit führte er
aus, eine paranoide Schizophrenie sei zweifellos eine schwere
Erkrankung, die zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes im Heimatland führen könnte. Durch die Krankheit
entstehe bei ihm ein extrem starker Leidensdruck, der mit den richtigen
Medikamenten beträchtlich verringert oder ganz beseitigt werden könne,
der aber unbehandelt zu einer psychischen Dekompensation führen
könne. Es gebe zahlreiche Menschen mit einer paranoiden
Schizophrenie, die sich selbst so schwer verletzen würden, dass sie an
diesen Verletzungen sterben würden.
Es sei nicht zutreffend, dass in Mauretanien die
Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, da diese sehr eingeschränkt
seien. So würden in Mauretanien nur zwei Vollzeit-Psychiater arbeiten.
Meist würden die Erkrankten nur mit traditionellen Methoden behandelt.
Zudem würden die finanziellen Ressourcen der beiden Familien seiner
Onkel in Mauretanien nicht ausreichen, um den Beschwerdeführer
behandeln lassen zu können, und er selbst sei nicht mehr imstande, für
sich selbst zu sorgen.
Da das BFM sich (in der angefochtenen Verfügung) mit keinem Satz zum
Gesundheitszustand geäussert habe, habe es das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter
verschlechtert, weshalb er einem Spezialisten überwiesen worden sei.
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H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen
fachärztlichen Bericht einzureichen.
I.
Nach bewilligter Verlängerung der Frist durch das
Bundesverwaltungsgericht wurde am 28. Mai 2009 durch die
Psychiatrischen Dienste (…) ein ärztlicher Bericht vom 25. Mai 2009 zu
den Akten gereicht. Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide
Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert. Gemäss Bericht sei die Prognose
ohne Behandlung äusserst ungünstig (mit depressiver Verstimmung wäre
mit Suizidalität oder gar mit Suizid zu rechnen). Die Prognose mit
Behandlung sei ungewiss, vom bisherigen Verlauf her, was die
Lebensqualität betreffe, jedoch nicht als ungünstig zu bezeichnen.
J.
Mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Kopie desselben Arztberichtes zu den Akten.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2010 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen fachärztlichen Bericht
zu den Akten zu reichen, der Aufschluss über die Fortführung, die Art, die
Dauer und den Verlauf der seit dem 25. Mai 2009 vorgenommenen
medizinischen Massnahmen, sowie über den derzeitigen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere über
einen allfällig weiteren notwendigen Behandlungsbedarf, entsprechende
Prognosen und den auf medizinischen Erkenntnissen basierenden Grad
der Arbeitsfähigkeit Aufschluss zu geben habe.
L.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 1. Juli 2010 zu den
Akten. Darin wird unter anderem festgehalten, dass er während der
aktuellen Behandlungsperiode nur mit Mühe zu den geplanten
Gesprächsterminen erschienen sei. Die fehlende Behandlungseinsicht
müsse allerdings als Teil des Krankheitsbildes betrachtet werden. Eine
kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
sowie eine Tagesstruktur seien dringend indiziert. Beim letzten Gespräch
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habe er sich auf das Versprechen einlassen können, in Zukunft die
Gesprächstermine wahrzunehmen.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010
wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, einen aktuellen
ärztlichen Bericht einzureichen, der sich insbesondere über den Verlauf
der seit dem 1. Juli 2010 vorgenommenen medizinischen Massnahmen
und Behandlungen zu äussern habe.
N.
Nach durch das Bundesverwaltungsgericht bewilligter Verlängerung der
Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 einen weiteren
Bericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 1. Dezember 2010 zu den
Akten. Darin wird unter anderem festgehalten, dass in der
Behandlungsperiode seit dem 1. Juli 2010 insgesamt vier
Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe
sich insgesamt in einem stabilen Zustand befunden. Die verordnete
Medikation habe er nur unregelmässig eingenommen. Bei der letzten
Konsultation vom 6. Oktober 2010 sei er nicht zugänglich und unmotiviert
für das Gespräch gewesen. Eine nächste Therapiesitzung finde am 16.
Dezember 2010 statt. Neben der Pharmakotherapie sei eine begleitende
psychotherapeutische Basisbehandlung mit Abständen von einem Monat
weiter indiziert. Bei fehlender Kooperation des Patienten müsste jedoch
der Behandlungsauftrag nochmals abgeklärt werden.
O.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen fachärztlichen
Bericht einzureichen, der Aufschluss über die weitere Behandlung in der
Periode seit dem 1. Dezember 2010 und insbesondere über den weiteren
Behandlungsauftrag gebe.
P.
Mit Eingabe vom 21. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichts, die vom
Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2011 gewährt wurde.
Q.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 5. April 2011 zu den Akten. Darin wird ausgeführt, in der
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Behandlungsperiode seit dem 1. Dezember 2010 sei der
Beschwerdeführer regelmässig zu den geplanten Gesprächsterminen
(insgesamt fünf Sitzungen) erschienen. Er habe sich anfangs in einer
stabilen Phase befunden. Vor einem Monat habe er jedoch ausgeprägte
Ängste beklagt, da er sich von vier unbekannten Männern bei jedem
Schritt verfolgt und be-obachtet gefühlt habe (Verfolgungswahn). Nach
einer Erhöhung der bestehenden Neuroleptika-Medikation (mit Seroquel
25mg/d auf 200mg/d) und einer zusätzlichen Medikation mit Temesta
1mg/d wegen der Ängste sei es rasch zu einer Verbesserung und
Stabilisierung des Zustandes gekommen. Die Behandlung der
Erkrankung erfordere eine weitere psychiatrische und
psychopharmakologische Therapie. Der Beschwerdeführer sei motiviert,
die Therapie fortzusetzen. Es fehle ihm jedoch weiterhin an einer
Tagesstruktur.
Im Begleitschreiben führte die Rechtsvertreterin hierzu aus, der
Beschwerdeführer sei bereits an einem weiteren
Arbeitsintergrationsprogramm angemeldet und werde bald mit der neuen
Arbeit starten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. Auf den Eventualantrag, es sei
ihm Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die
Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet,
einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.). In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt.
3.2. Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten
Nichteintretensentscheid des BFM, wie dem hier zu beurteilenden,
besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen
erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft
(Entscheide des Bundes-verwaltungsgerichts BVGE 2007/8).
4.
4.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte die
Vorinstanz an, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
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einzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich während seines
mehrjährigen Aufenthaltes in Mauretanien nicht um die Ausstellung von
Identitätspapieren bemüht habe. Hinzu komme, dass er offenbar in
Mauretanien Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstückes gewesen
sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich bei der
Beurkundung der Besitzrechte als rechtmässiger Eigentümer hätte
ausweisen müssen. Dies setze zwingend auch den Nachweis seiner
Identität, mitunter den Besitz von mauretanischen Identitätsdokumenten
voraus, die er jedoch nicht beigebracht habe. Offenbar habe er auch
keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, (von der Schweiz aus)
solche Papiere zu beschaffen, obwohl die Kommunikationswege
zwischen der Schweiz und Mauretanien funktionieren würden und es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Angehörige oder Bekannte zu
kontaktieren und von diesen entsprechende Papiere anzufordern. Ferner
sei nicht nachvollziehbar, dass er die gesamte Reise über all die Grenzen
zwischen den Ländern ohne jegliche Papiere zurückgelegt habe. Er setze
sich aufgrund der wenig detailliert und realitätsfremd vorgetragenen
Reiseschilderung dem begründeten Verdacht aus, auf andere als die
geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über
rechtsgültige mauretanische Identitätspapiere verfügt zu haben und diese
den Schweizer Asylbehörden vorzuenthalten.
Die Vorinstanz verwies weiter auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In der
Empfangsstelle habe er angegeben, ein weisser Mauretanier habe sein Land gekauft, während er
anlässlich der direkten Bundesanhörung diese Aussage bestritten und dort von einem Araber gesprochen
habe. Zudem führte das Bundesamt aus, seine Angaben über die angebliche Haft auf dem Polizeiposten
sowie im Gefängnis seien wenig detailliert ausgefallen. Seine Beschreibung eines typischen Tagesablaufes
seiner Haft, die Schilderung der Misshandlungen sowie die Beschreibung der Zelle sei bloss allgemein und
ohne Realkennzeichen dargelegt worden. Schliesslich vermöge auch seine Behauptung, wonach eine
Drittperson beim "Präfekten" ein Grundstück habe kaufen können, ohne dass die bisherigen Besitzer
kontaktiert worden wären, und ein ordentlicher Verkauf mit den zuständigen Vertragsparteien stattgefunden
habe, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht einzutreten sei. Zudem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es
lägen entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitäts-
dokumenten vor. Im Weiteren gebe es - in Berücksichtigung der
Schutztheorie - entgegen der Auffassung der Vorinstanz Hinweise auf die
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Flüchtlingseigenschaft, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, da eine
adäquate Behandlung in Mauretanien nicht gewährleistet wäre. Auch
wäre ihm der Zugang zu geeigneten Medikamenten aufgrund fehlender
finanzieller Ressourcen verwehrt. Für die Begründung im Einzelnen wird -
soweit entscheidrelevant - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
4.3. In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die Frage der
Gesundheit des Beschwerdeführers und die für das Bundesamt
entscheidwesentliche Bewertung des Krankheitsniveaus ein.
4.4. In der Stellungnahme vom 23. März 2009 rügte der
Beschwerdeführer, das BFM habe sich (in der angefochtenen Verfügung)
mit keinem Satz zum Gesundheitszustand geäussert und habe somit das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
4.5. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL,
L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative,
Lausanne 2008, insbes. N 146).
4.6. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte
Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert
umschrieben.
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen
Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person
sprechen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des
Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten
durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das
Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere
Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und
Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere
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dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der
von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und
Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen, BVGE 2009/50 E.10.2.1
S.734).
4.7. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen
insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie
unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der
persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und
natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur
der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich
zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form
unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer
Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der
Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei
wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der
behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen.
Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer
Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon
über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert
einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die
Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach
Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer
angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Das
BFM stellt zu diesem Zweck auf seiner Internet-Homepage ein
standardisiertes Formular "Ärztlicher Bericht" zur Verfügung (BVGE
2009/50 E.10.2.2 S.734 f.).
4.8. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte
steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer
Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände
geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM
durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und
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Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum regelmässig aufgefordert, ein
Formular zu unterzeichnen, mit dem das behandelnde Personal
gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In
diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des
Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten
ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es
erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung
der Säumnisfolge eines Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage
(vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein
aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM-
Standardformular zu den Akten zu reichen (BVGE 2009/50 E.10.2.3
S. 735).
Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer am 27.
November 2008 anlässlich der Summarbefragung im Empfangszentrum
das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)"
unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal
gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht
entbunden. Anlässlich der Anhörung vom 27. November 2008 gab er auf
die Frage nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll, er sei krank
und man habe ihn zu einem Arzt gebracht. Er höre Stimmen, es würden
Leute mit ihm im Kopf sprechen, aber diese Leute würden gar nicht
existieren. Er habe hier in der Schweiz Medikamente gegen die
psychische Erkrankung erhalten (A1/10 S. 7). Auch in der direkten
Bundesanhörung vom 18. Dezember 2008 wurde der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich angesprochen
und er antwortete adäquat auf die entsprechende Fragen (A8/11 F3-F13).
Unter den gegebenen Umständen kann vorerst festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht hinreichend
nachgekommen ist. Das BFM wäre demnach verpflichtet gewesen, die
Gesundheitsprobleme näher abzuklären. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde damit von der Vorinstanz in diesem Punkt nicht
vollständig festgestellt.
4.9. Das BFM thematisierte die behaupteten Gesundheitsbeschwerden
in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort; erstaunlicherweise
blieb auch die formelle Anregung der Hilfswerksvertretung, es seien
weitere Abklärungen vorzunehmen, unerwähnt. Bei der Begründung der
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angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich
die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es
sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mauretanien.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als
begründet (zum Umfang der Begründungspflicht des BFM im Rahmen
der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs,
vgl. EMARK 2006 Nr. 4).
4.10. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S.
332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann möglich, sofern das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend bezog das BFM in der Vernehmlassung vom
10. März 2009 zu den wesentlichen Punkten Stellung. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den
Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern. Im Weiteren wurde
dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt
Gelegenheit gegeben, sich umfassend zum aktuellen Krankheitsbild und
zum Verlauf seiner Behandlung zu äussern.
Angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichtigung der vollen
Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als
geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt
und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid des
BFM vom 17. Februar 2009 aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-1291/2009
Seite 15
5.
Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG berechtigt zur
Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten, während unter einem
Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks
des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird
(BVGE 2007/7 E. 6).
6.
6.1.
6.1.1. Vorerst ist klarzustellen, dass die Einschätzung in der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009, wonach die
Voraussetzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als gegeben erscheine,
nicht (mehr) aufrechterhalten werden kann.
6.1.2. Mit Grundsatzurteil vom 8. Dezember 2009 hat das
Bundesverwaltungsgericht festgelegt, dass - als Ergebnis der Auslegung
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG - der Begriff des
"Wegweisungsvollzugshindernisses" ausschliesslich diejenigen
Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs
(Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können.
Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des
Vollzugs), führt dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer
(unentschuldigt) papierlosen Person (vgl. BVGE 2009/50).
Nur unter ganz aussergewöhnlichen konkreten Verfahrensumständen
E-1291/2009
Seite 16
sind medizinische Aspekte geeignet, sich - unter dem Blickwinkel der
Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) -
auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung abgewiesener
Asylsuchender auszuwirken (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1 S. 19 f.;
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5 S. 211 ff. unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 6
sowie EMARK 2004 Nr. 7). Den Akten sind offenkundig keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von ganz
aussergewöhnlichen Umständen im Sinne der Rechtsprechung zu
entnehmen, unter denen sich die vorliegenden Gesundheitsprobleme auf
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können. Diese
Abklärungen betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und sind unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG nicht relevant.
6.2. Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens
wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des
Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben.
6.2.1. Das BFM hat in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das
Vorliegen von entschuldbaren Gründen der Nichtabgabe von
Ausweisschriften im Resultat zu Recht verneint. Zwar vermag die
Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer offenbar in
Mauretanien Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstückes gewesen
sei und demnach davon auszugehen sei, dass er sich bei der
Beurkundung der Besitzrechte als rechtmässiger Eigentümer hätte
ausweisen müssen, nicht zu überzeugen. Der entsprechende Einwand in
der Beschwerde ist zumindest insoweit als plausibel zu erachten, als das
Grundstück innerhalb der Familie von Generation zu Generation
übergeben worden sei und das Besitzrecht nicht zwingend vom
Vorhandensein eines Identitätsausweises abhängig gemacht worden
wäre. Hingegen ist mit dem BFM einig zu gehen, der Beschwerdeführer
setze sich aufgrund der wenig detailliert und realitätsfremd vorgetragenen
Reiseschilderung dem begründeten Verdacht aus, auf andere als die
geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, und es nicht
nachvollziehbar ist, dass er die gesamte Reise über all die Grenzen
zwischen den Ländern ohne jegliche Papiere zurückgelegt hat. Die
Vorbringen müssen als stereotyp bezeichnet werden und sind jedenfalls
nicht geeignet, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von
Identitätspapieren glaubhaft zu machen. Die blosse Entgegnung in der
Beschwerde, es sei bekannt, dass viele Asylsuchende versteckt in
E-1291/2009
Seite 17
Lastwagen und in Booten unter prekären Umständen in die Schweiz
gelangen würden, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Auch
seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage offenbar schon gar nicht bemüht, solche
Dokumente zu beschaffen. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er
habe keinen Kontakt mit seinen Verwandten herstellen können, erscheint
demnach nicht stichhaltig, zumal er im Verlaufe des Verfahrens auch
nicht ansatzweise darlegt, dass er sich und auf welche Art er sich darum
bemüht hätte. Aufgrund der gesamten Umstände kann darauf
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht
belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren
will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5).
6.2.2. Im Weiteren ist im Sinne der angefochtenen Verfügung
festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der
Direktanhörung vom 18. Dezember 2008 präsentierte, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.). In
entscheidwesentlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang
hervorzuheben und mit dem BFM einig zu gehen, dass seine Angaben
über die angebliche Haft auf dem Polizeiposten sowie im Gefängnis
wenig detailliert ausgefallen sind und seine Beschreibung eines typischen
Tagesablaufes seiner Haft, die Schilderung der Misshandlungen sowie
die Beschreibung der Zelle bloss allgemein und ohne Realkennzeichen
dargelegt worden ist. Auch ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen,
dass seine Behauptung, wonach eine Drittperson beim "Präfekten" ein
Grundstück habe kaufen können, ohne dass die bisherigen Besitzer
kontaktiert worden wären, und ein ordentlicher Verkauf mit den
zuständigen Vertragsparteien stattgefunden habe, auch in
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes nicht zu überzeugen
vermag. Auch wäre es dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und den
betroffenen Mitbürgern zuzumuten gewesen, sich zumindest um eine
gütliche Abklärung und allenfalls Einigung bezüglich der Besitzansprüche
des Grundstückes zu bemühen. Jedenfalls kann vorliegend nicht davon
gesprochen werden, die zuständigen Behörden hätten sich schutzunwillig
gegen den Beschwerdeführer gestellt, wenn entsprechende Bemühungen
schon gar nicht gesucht worden sind und unvermittelt zur
E-1291/2009
Seite 18
Sachbeschädigung an Zaun und Gebäude geschritten wurde.
In Würdigung der Anhörungsprotokolle und des gesamten
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers lassen sich die wenig
detaillierten und ohne Realkennzeichen geschilderten Vorbringen weder -
wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - mit verminderter
geistiger Fähigkeit und der psychischen Erkrankung, noch mit
Konzentrationsschwierigkeiten oder Vergesslichkeit entschuldigen
beziehungsweise rechtfertigen. Selbst bei gewissen entsprechenden
Einschränkungen müsste eine wirklichkeitsnähere Schilderung erwartet
werden, wenn der Beschwerdeführer die Vorkommnisse tatsächlich in der
von ihm geltend gemachten Form erlebt hätte. Auch an den
Sprachkenntnissen kann es nicht gelegen haben, wurde ihm doch
attestiert, sehr gut französisch zu sprechen (Akten BFM A8/11 F87).
6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im
vorliegenden Zusammenhang einzuge-hen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
E-1291/2009
Seite 19
zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Mauretanien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller
Hinsicht nicht unzumutbar.
Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene geltend, der Vollzug
der Wegweisung sei insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht zumutbar.
Das BFM hat in der Vernehmlassung vom 10. März 2009 zu Recht
ausgeführt, dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen
E-1291/2009
Seite 20
in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch
den Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben
gefährdet ist. Das BFM skizzierte die massgebliche Rechtsprechung
zudem insoweit korrekt, wonach eine erhebliche Gefährdung von Leib
und Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr der betroffenen
Person innert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter Umständen gar
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
befürchten ist. Das Gericht hat den Krankheitsverlauf des
Beschwerdeführers, die angebotenen und durchgeführten, mithin soweit
vom Beschwerdeführer angenommenen Therapien, die
Behandlungsfortschritte und die zu stellenden Prognosen über einen
Zeitraum von zwei Jahren beobachtet und kommt zum Schluss, dass,
selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Mauretanien nicht dem
Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug der
Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt, da vorliegend
nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen
werden kann, die zwingend eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.). Gemäss Abklärungen des Gerichts sind im Centre Neuro-
Psychiatrique (CNP) in Nouakchott Behandlungen von Schizophrenie
zugesichert und die Kosten für Personen, die nicht über eine
Krankenversicherung verfügen, sind staatlich subventioniert. Eine vom
Beschwerdeführer benötigte ambulante psychotherapeutische
Behandlung wäre demnach möglich. Die regelmässige Versorgung mit
den vom Beschwerdeführer benötigten Psychopharmaka wäre von der
Schweiz aus über das CNP organisierbar, sollte er auf die in Mauretanien
üblicherweise zur Verfügung stehenden alternativen Medikamente nicht
zufriedenstellend ansprechen. Dem Beschwerdeführer wurde die
Gelegenheit geboten, sich in der Schweiz über längere Zeit mit
professioneller Hilfe mit seiner Krankheit auseinanderzusetzen und sich
mit den Behandlungsmodalitäten vertraut zu machen. Es wurde ihm die
Wichtigkeit der regelmässigen Einhaltung der Medikation aufgezeigt, um
seine Lebensqualität auf einem insgesamt stabilen Zustand
aufrechtzuerhalten (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 1.
Dezember 2010). Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
vom 5. April 2001 ist er motiviert, die Therapie fortzusetzen. Es liegt in
erster Linie in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Medikation
im Heimatland regelmässig einzuhalten. Auch ist es ihm zuzumuten, falls
dies notwendig erscheinen sollte, sich in etwa monatlichen Abständen
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Seite 21
von ambulanten psychotherapeutischen Gesprächen im CNP begleiten
zu lassen, auch wenn das CNP einige Reisestunden von seinem
Herkunftsgebiet entfernt gelegen ist.
In seinem Herkunftsgebiet verfügt der Beschwerdeführer über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit seinem Onkel und dessen
Familie, mit dem er vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft
zusammenarbeitete. Auch zu einem zweiten Onkel mit Familie, einem
Kuhzüchter, hat der Beschwerdeführer offenbar Kontakte gepflegt (A8/11
F23-27). Es ist demnach davon auszugehen, dass er im Familienverband
Unterkunft und Unterhalt finden wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen
Tätigkeit hätte er auch die reale Möglichkeit, sich in eine geordnete
Tagesstruktur einzubinden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend war jedoch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und es
besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es
sind demnach keine Kosten aufzuerlegen.
12.
Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel
wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung
E-1291/2009
Seite 22
nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf
Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem
rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller
Nachteil erwachsen. Demnach ist dem Beschwerdeführer trotz des
Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine vom BFM zu
entrichtende, angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. EMARK 2003 Nr. 5, bestätigt etwa in BVGE 2008/47). Diese ist
aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner
Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1291/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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Seite 24
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