Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E129/2009
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im Juni 2008 verliess, über die Türkei und ein angeblich unbekanntes
Land am 4. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Juli
2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. Juli 2008 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 5. November 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein staatenloser
Kurde (Ajanib) aus der Provinz B._______ und habe deshalb in Syrien
weder Rechte noch berufliche Freiheiten,
dass er (…) der Kurdisch Demokratischen Partei (PYD) beigetreten sei
und unter anderem auch an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass er (…) verhaftet, einen Monat lang festgehalten und dann mit der
Auflage wieder freigelassen worden sei, an keinen weiteren
Kundgebungen teilzunehmen,
dass er trotzdem im (…) an einer Gedenkkundgebung für den Aufstand
vom (…) teilgenommen habe und danach vom politischen
Sicherheitsdienst mehrmals zu Hause gesucht worden sei,
dass er deshalb in die Türkei gefahren sei, um von dort nach Westeuropa
weiterzureisen, indessen wegen Geldmangels wieder nach Syrien
zurückgekehrt sei,
dass er (…) über genügend Geld verfügt habe und somit illegal über die
Türkei in die Schweiz habe reisen können,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. November
2008 auch das rechtliche Gehör zu Abklärungen der Schweizer Botschaft
respektive einer entsprechenden Auskunft der Botschaft an das BFM vom
19. August 2009 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz an
verschiedenen politischen Kundgebungen teilgenommen hat,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember 2008 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers und verschiedener
Ungereimtheiten könnten die aktive Teilnahme an den Kundgebungen
(…) vom (…) und die angeblich darauf folgenden Verfolgungshandlungen
nicht geglaubt werden, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und sich diesbezüglich
auch eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige,
dass die als staatenloser Kurde in Syrien geltend gemachten
Behelligungen und Diskriminierungen keine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellen würden,
dass eine allfällige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Syrien,
welche durch das Ergebnis der Nachforschungen der Schweizer
Botschaft bestätigt worden sei, mangels einer der im AsylG
abschliessend genannten Verfolgungsgründe flüchtlingsrechtlich
ebenfalls nicht relevant wäre,
dass auch die vom Beschwerdeführer dokumentierte Teilnahme an
exilpolitischen Aktivitäten angesichts des geringen Grads seiner
Exponiertheit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
schaffen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit
sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit
seiner vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Beweismittel sieben Beilagen
zum Thema der Situation der Kurden in Syrien (ein fotokopierter,
undatierter Artikel, zwei InternetAusdrucke, die Fotokopie einer
Bestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei/Syrien sowie Kopien
zweier parlamentarischer Interpellationen vom 15. und 16. Juni 2005) zu
den Akten reichte,
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dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 – dem
Beschwerdeführer am 4. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt –
an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und daher die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 das
Original der mit dem Rechtsmittel eingereichten Bestätigung der
Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien zu den Akten gab,
dass der Instruktionsrichter das BFM mit Zwischenverfügung vom 16.
Juni 2011 einlud, angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien eine
ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 seinen Entscheid vom
4. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung zog, dessen
Dispositivziffern 4 und 5 aufhob und den Beschwerdeführer wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufnahm,
dass deshalb dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
30. Juni 2011 Gelegenheit geboten wurde, seine Beschwerde innert Frist
ohne Kostenfolge zurückzuziehen, und dieser auf die Verfügung nicht
reagierte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 wiedererwägungsweise
den am 4. Dezember 2008 verfügten Vollzug der Wegweisung aufschob
und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, weshalb dessen
Beschwerde, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft,
gegenstandslos geworden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
ausführlichen und differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der
Akten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und
darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen
werden kann,
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dass der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen überzeugend aufgezeigt hat,
weshalb die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu qualifizieren sind, und zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung (vgl. S. 3 ff.)
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner
Beschwerdeeingabe (vgl. S. 4 ff.) insgesamt keine Argumente
entgegensetzt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen
vermöchten,
dass er zunächst in seiner Beschwerdebegründung aus seiner Sicht
sowie in allgemeiner Form auf die Situation der Kurden in Syrien hinweist,
wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird (vgl.
Beschwerde S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer hierbei geltend macht, den ungefähr 200'000
Kurden in Syrien sei vom Regime die Staatsbürgerschaft aberkannt
worden und so seien sie im eigenen Land zu Staatenlosen (Ajanib)
geworden, seien entrechtet und bekämen unter anderem auch keinen
Reisepass (vgl. Beschwerde S. 4),
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die
Anerkennung einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung – oder
einer vollzugsrechtlich relevanten Gefährdung – allein die fehlende
Staatsangehörigkeit (selbst bei den schlechter gestellten nicht
registrierten staatenlosen Kurden, so genannten Maktumin) nicht und das
Gleiche auch für eine allfällige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus
Syrien gelten würde (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4.d S. 185 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5, E
5341/2006 vom 3. März 2011 E. 5.2, E2757/2010 vom 17. März 2011 E.
3.3 und E3201/2009 vom 21. September 2011 E. 3, je mit weiteren
Hinweisen),
dass an dieser Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichten
Dokumentationen zum Thema der Situation der Kurden in Syrien nichts
zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen zu den
Kundgebungen von (…) sowie zu seiner Reise in die Türkei und
Rückreise nach Syrien seien nicht unglaubhaft und realitätsfremd (vgl.
Beschwerde S. 4 ff.), die entsprechenden Ausführungen und Argumente
indessen nicht zu überzeugen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits der Feststellung des
BFM anschliesst, wonach die protokollierte Schilderung seiner
angeblichen persönlichen Rolle während (…) so oberflächlich und
unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 8
ff.), dass nicht von einer Darstellung von selbst Erlebtem auszugehen ist,
dass die protokollierten Aussagen auch sonst von einem Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als
unglaubhaft einzustufen sind, weil er auf seiner Reise nach Westeuropa
angeblich einzig wegen knapper finanzieller Mittel (vgl. Protokoll der
Bundesanhörung S. 7) aus der Türkei zurückkehrte und sich wieder in
den Herrschaftsbereich des angeblichen Verfolgerstaats begab, was
offensichtlich nicht mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung
durch die syrischen Behörden in Einklang zu bringen ist,
dass dies umso weniger gilt, als der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge Bekannte in der Türkei hatte, die ihn
rund zwei Wochen lang aufgenommen hätten (vgl. EVZProtokoll S. 2
und 8, Protokoll der Bundesanhörung S. 11, Beschwerde S. 5),
dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für
seine Rückkehr nach Syrien (vgl. Beschwerde S. 5) nicht überzeugend
erscheinen und auch an der Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass
er im Fall einer konkreten Gefährdung naheliegenderweise versucht
hätte, sich ohne genügende Mittel nach Europa durchzuschlagen oder
sich zumindest in der Türkei um Schutz zu bemühen,
dass im Übrigen durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien
seine Flüchtlingseigenschaft unter den gegebenen Umständen
grundsätzlich widerrufbar geworden wäre, wenn er diese zum Zeitpunkt
der ersten Ausreise aufgewiesen hätte (vgl. in diesem, Zusammenhang
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass das mit der Beschwerde eingereichte angebliche Schreiben der
Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien weder datiert noch
unterzeichnet ist und dem Dokument praktisch sämtliche bei einer
Bestätigung der Parteimitgliedschaft üblicherweise zu erwartende
Angaben – etwa Datum des Parteibeitritts, zuständige Parteisektion,
Funktion und gegebenenfalls besondere Aufgaben innerhalb der
Organisation – fehlen und darin auffälligerweise die Personalien seiner
Mutter, nicht aber diejenigen seines Vaters aufgeführt sind, was im
syrischen Kontext merkwürdig erscheint,
dass dieses Dokument unter Würdigung aller Verfahrensumstände die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Partei damit nicht
glaubharft zu machen vermag,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Exilaktivitäten festhält, er
sei entgegen den Behauptungen des BFM sehr wohl exponiert gewesen,
da das syrische Regime unter den ExilKurden Hunderte Agenten und
Informanten eingeschleust habe, und er sei auf Fotografien, (…), klar
erkennbar abgebildet gewesen (vgl. Beschwerde S. 7),
dass die bei den Akten liegende Darstellung der exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers den Eindruck eines Mitläufers ohne individuelles
Engagement erweckt, was auch damit zusammenhängen kann, dass er
seinen Angaben zufolge bei keiner der exilpolitischen Organisationen
Mitglied sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.),
dass der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl.
dort S. 5) zu folgen ist, wonach er sich offensichtlich nicht besonders
exponiert habe und – auch angesichts der grossen Zahl von syrischen
Staatsangehörigen, die erfahrungsgemäss in der Schweiz an politischen
Kundgebungen teilnehmen – auch nicht von seiner Identifikation
auszugehen sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich
weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Beschwerdeführer mit
seinen Rechtsbegehren zur Hälfte durchgedrungen ist, das
Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall praxisgemäss von einem
hälftigen Obsiegen ausgeht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten,
ausmachend Fr. 300.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass ganz oder teilweise obsiegende Partien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) haben und dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz
auszurichtende hälftige Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
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massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.–
(inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 700.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: