Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E129/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 14. April 2011 verlassen hat und am 19. April 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er am 26. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Mai 2011 sowie der direkten
Anhörung vom 29. November 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus Malatya stammender Kurde
und habe seit 17 Jahren in Istanbul gewohnt,
dass er als Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) an
verschiedenen Aktionen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe,
dass er im Jahre 2010 zusammen mit anderen Parteimitgliedern
festgenommen und geschlagen worden sei,
dass er nach sechzehn Stunden aus der Haft entlassen worden sei,
währendem drei seiner Freunde ins Gefängnis verlegt worden seien,
dass er nach der Haftentlassung bis zu seiner Ausreise aus der Türkei
nicht mehr nach Hause gegangen sei und im Untergrund in Istanbul
gelebt habe,
dass er sich aus Angst vor weiteren Festnahmen zur Ausreise
entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am 13. Dezember 2011 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete ,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers durch gravierende
Widersprüche gekennzeichnet sei, welche die Kernpunkte seiner
Asylvorbringen berührten,
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dass er bezüglich seiner einzigen Festnahme unterschiedliche Daten
angegeben habe und sich auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen seinen
Aussagen in der Erstbefragung sowie bei der Bundesanhörung in weitere
Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltes vor seiner Einreise in die
Schweiz verwickelt habe,
dass er diese mit seiner Aussage, wonach er ein Durcheinander gemacht
habe, nicht habe aufklären können,
dass der gesamte Sachverhaltsvortrag einen dermassen einfachen
Aufbau aufweise, dass eine widerspruchsfreie Darlegung der nicht weit
zurückliegenden Ereignisse erwartet werden könne,
dass die widersprüchlichen Aussagen über den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus der Türkei und den Verbleib seiner türkischen Ausweise zusammen
mit seinen vagen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz den Eindruck
entstehen liessen, er sei nicht bereit, seinen Reisepass den
schweizerischen Behörden auszuhändigen und versuche, diese über den
wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen,
dass die Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer
konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und den Eindruck
erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in
allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne
davon betroffen gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, im Falle der
Bestätigung des negativen Asylentscheids die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde anführte, er sei ein Kurde im
militärpflichtigen Alter,
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dass seine Mutter aus dem Dorf C._______ (Provinz Elbistan) stamme
und die Schwester von D._______ sei,
dass die Bewohner von C._______ anfangs der AchtzigerJahre
Zielscheibe der türkischen Sicherheitskräfte gewesen sei,
dass sämtlichen Söhnen und Töchtern der Familie D._______ in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei,
dass die Cousine des Beschwerdeführers, E._______, die sich der PKK
Guerilla angeschlossen habe, festgenommen und inhaftiert und später in
die Schweiz geflohen und ihr Asyl gewährt worden sei,
dass ihr jüngster Bruder F._______ als letzter in der Schweiz ebenfalls
Asyl gewährt worden sei und hier mit der Schwester des
Beschwerdeführers, G._______, verheiratet sei,
dass die Eltern des Beschwerdeführers wegen der damaligen Unruhen in
Malatya, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen sei, nach
Istanbul gezogen seien,
dass die kurdischen Parteien, so auch die BDP, der der
Beschwerdeführer angehöre, bis heute unter grossem Druck stünden,
dass der Beschwerdeführer deshalb festgenommen und nach 16 Stunden
wieder freigelassen worden sei, jedoch wegen des bevorstehenden
Militärdienstes seine Ausreise vorbereitet habe,
dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten darauf
zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer durch die damalige
brutale Festnahme aus der Bahn geworfen worden sei und er sich als
Militärdienstverweigerer habe verstecken müssen,
dass sich ferner die Lage der Kurden, insbesondere im Grenzgebiet zum
Irak, verschlechtert habe und immer mehr BDPVorstandsmitglieder
inhaftiert worden seien, was beim Beschwerdeführer eine zunehmende
Hoffnungslosigkeit bewirkt habe,
dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und wegen seinen Verwandten
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während dem
Militärdienst habe,
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dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass in der Beschwerdeschrift zudem unter Beilage zweier
Zeitungsberichte der Özgür Politika vom 30. Dezember 2011 und des
Landboten vom 30. Dezember 2011 auf Angriffe der türkischen
Streitkräfte auf vermeintliche PKKGuerillas im Grenzgebiet zum Irak, bei
denen Zivilisten getötet worden seien, hingewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2012 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer bezüglich seiner Festnahme widersprüchliche
Angaben gemacht habe, bestätigt werden muss,
dass er bei der Kurzbefragung angab, diese sei am 15. oder 16. Juni
2010 gewesen, währenddem er anlässlich der Bundesanhörung
vorbrachte, diese habe am 16. August 2010 stattgefunden, um auf
Vorhalt der damit nicht übereinstimmenden Ausreise im April 2010,
anzugeben, diese habe bereits am 16. August 2009 stattgefunden, wobei
er diese Angaben später wiederum korrigierte,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die
Umstände der Befragungen zu berücksichtigen seien – es seien jeweils
verschiedene Dolmetscher bei den Befragungen anwesend gewesen,
zudem habe er sich für die zweite Befragung Notizen gemacht, weshalb
diese genauer sein müsse – nicht plausibel sind,
dass er anlässlich beider Anhörungen die Richtigkeit des ihm
rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt hat (Akten A7 S. 7
und A19 S. 11),
dass er zudem auch innerhalb der Bundesanhörung widersprüchliche
Angaben gemacht hat, und sich auf Vorhalt der Ungereimtheiten in
weitere Widersprüche verwickelte (Akte A19 S. 5 f.),
dass insbesondere die jeweiligen Reaktionen auf die wiederholten
Vorwürfe, dass er sich widerspreche, den Eindruck erwecken, er habe die
geschilderte Festnahme gar nicht erlebt,
dass es sich bei der genannten Festnahme indessen um einen zentralen
Punkt seiner Asylbegründung handelt, der zu seinem Ausreiseentschluss
geführt haben soll (vgl. Akte A19 S. 2 f.), weshalb von ihm erwartet
werden durfte, dass er diese widerspruchsfrei vortragen könne,
dass auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es anlässlich
der Bundesbefragung ein "Durcheinander" und eine akute Verwirrung
gegeben habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden
muss,
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dass der Beschwerdeführer zudem auch hinsichtlich des Verbleibs seiner
türkischen Ausweise widersprüchliche Angaben gemacht hat, welche er
in der Beschwerdeschrift nicht zu erklären vermochte,
dass ferner bezüglich des noch ausstehenden Militärdienstes des
Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass wehrpflichtige Männer in der
Türkei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen
würde,
dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes
Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen
Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart
gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes handeln würde,
dass diesbezüglich somit keine Hinweise für eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung vorliegen,
dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, wonach Verwandte im
Zusammenhang mit Unruhen in seiner Herkunftsregion Malatya
ausgereist und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien
nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer nie erwähnt hatte,
wegen seinen politisch aktiven Verwandten Probleme gehabt zu haben,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesucht zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
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Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren
Hinweisen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig
gesunden jungen Mann handelt, der über eine gute Schulbildung sowie
gewisse Berufserfahrungen verfügt und in seinem Heimatstaat auf ein
Beziehungsnetz (Eltern und drei Geschwister; vgl. Akte A7, S. 2 f.)
zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
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Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: