B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-129/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Juni 2014 zur
Person befragt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2014 der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C._______ wurde aufgrund der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung von Art. 17 Abs.
3 AsylG (SR 142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) errichtet. Am 26. November 2014 wurde er vom BFM vertieft zu den
Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen
damit, sein Land illegal verlassen zu haben, weil er von den anderen Kin-
dern deswegen verspottet worden sei, dass er ohne Vater aufgewachsen
sei, den er nicht kenne und von dem auch seine Mutter nicht wisse, wo er
sich befinde.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 – am 10. Dezember 2014 eröffnet –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 23. Mai 2014 ab und wies ihn aus der Schweiz
weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, datiert vom 7. Januar 2015 (Post-
stempel: 8. Januar 2014), liess der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer stellt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vor-
fluchtgründe nicht asylbeachtlich seien, zu Recht nicht in Frage und be-
schränkt den Prozessgegenstand mit seiner Beschwerde auf die Frage, ob
er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG in-
folge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ablehnung
des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (so genannte
Republikflucht) oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
Das BFM geht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus,
dass er Eritrea illegal verlassen habe und dass die illegale Ausreise aus
Eritrea nach eritreischem Recht strafbar sei, vom eritreischen Regime als
Akt politischer Opposition gewertet und daher grundsätzlich mit massiven
Sanktionen geahndet werde. In Abweichung von der Auffassung des Be-
schwerdeführers geht das BFM dagegen davon aus, dass er, weil er seinen
Heimatstaat im Alter von zehn Jahren und noch ohne militärdienstpflichtig
gewesen zu sein, verlassen hat, bei einer allfälligen Rückkehr in seinen
Heimatstaat nicht mit Strafe zu rechnen hätte. Entgegen der Beschwerde
teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
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bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit Strafe zu
rechnen hätte. Denn nach Kenntnissen des Gerichts ist nicht davon aus-
zugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise eines Zehnjäh-
rigen, der auch seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, als
Akt politischer Opposition erachten würde. Nach dem Gesagten hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Für die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
7.
Gemäss den obigen Erwägungen verletzt die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: