B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-129/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…), sowie
C._______, geboren am (…),
beide Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).
E-129/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder am 6. Mai 2016
ein Asylgesuch. Am 13. Mai 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ ihre Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Das
SEM hörte sie am 10. April 2018 eingehend und am 28. November 2018
ergänzend zu ihren Asylgründen an.
A.b Die Beschwerdeführerin führte dabei massgeblich an, sie sei eritrei-
sche Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in E._______/Sudan ge-
boren und habe mit der Familie seit 1988 in F._______ und später in
G._______ gelebt, wo sie auch etwa sechs Jahre lang die Schule besucht
habe.
Ende 2003 sei ihre ganze Familie nach H._______/Eritrea gezogen. Dort
habe sie für kurze Zeit die Schule besucht und nebenbei in einer (…) ge-
arbeitet. Im Jahr 2004 sei sie unter dem Vorwurf von Schleppertätig-
keiten festgenommen und in das Gefängnis "I._______" in H._______ ver-
bracht worden. Dort habe man sie mehrere Wochen lang täglich geschla-
gen. Zuletzt sei ihr eine schwerwiegende Verletzung am Ohr zugefügt wor-
den, die eine Hospitalisierung notwendig gemacht habe. Sie sei im Spital
in H._______ zweimal operiert worden. Nach dem zweiten Eingriff sei sie
aus dem Krankenhaus geflohen und nach Hause gegangen. Sie habe sich
nur noch im Haus aufgehalten, respektive habe sie für Einkäufe das Haus
verlassen, sei aber nicht mehr zur Schule gegangen. Im Oktober 2004
habe sie – respektive ihre Mutter für sie – bei der zuständigen Behörde
einen Identitätsausweis beantragt. Diesen habe sie am 3. Februar 2005
erhalten; damit sei sie gleichzeitig eritreische Staatsbürgerin geworden. Da
es in diesem Zeitraum zu Rekrutierungsrazzien gekommen sei und die Sol-
daten bei ihr zu Hause – sie sei zum Glück abwesend gewesen – nach
ihrem Verbleib erkundigt hätten, habe sie Eritrea im März 2005 verlassen.
Sie sei zurück in den Sudan gegangen. Dort habe sie den "gelben Ausweis"
erhalten, damit sie nicht festgenommen werde. Sie sei 2005/06 auch im
Sudan einmal unter dem Verdacht von Schleppertätigkeiten inhaftiert ge-
wesen. Im Sudan habe sie zweimal geheiratet. Aus diesen beiden Ehen
habe sie jeweils ein Kind; sie habe sich aber von ihren Partnern wieder
getrennt. Das Leben dort sei schwierig gewesen und es habe wiederholt
Razzien gegeben. Im Januar 2016 habe sie daher den Sudan mit ihren
Kindern verlassen. Sie sei über Libyen nach Italien und von dort am 6. Mai
2016 in die Schweiz eingereist. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie im
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zweiten Monat schwanger gewesen, habe ihr Kind aber im November 2018
verloren.
A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren die folgenden Unterlagen und Dokumente zu den Akten: eritrei-
scher Reisepass vom (…), eritreischer Identitätsausweis vom
(…), sudanesischer Flüchtlingsausweis vom (…) (gelb, vgl. A.b), Geburts-
nachweis (die Beschwerdeführerin betreffend) vom (…), Original-Zivilregis-
terauszug vom (…) und Original-Auszug aus dem Einwohnerregister vom
(…) (beide […] betreffend), Original-Taufschein Nr. (…) ([…] betreffend)
und ein Referenzschreiben "Kidswest" vom 4. April 2018.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 – frühestens am 7. Dezember 2018
eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs schob die Vorinstanz den Vollzug zu-
gunsten einer vorläufige Aufnahme auf.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Kinder, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung vom 6. Dezember 2018 und die Rückweisung der Ak-
ten an die Vorinstanz zur richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die erst-
instanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen.
C.a.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in verschiedene
Aktenstücke des vorinstanzlichen Dossiers sowie in das SEM-Verzeichnis
der Haftanstalten in Eritrea sowie um entsprechende Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ersucht. Weiter beantragten die Beschwerdeführerin-
nen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
D.a Der Instruktionsrichter lehnte mit Zwischenverfügung vom 18. Januar
2019 die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und um Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht hiess er
gut. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
D.b Die Vorinstanz hielt am 7. Februar 2019 (nach Fristerstreckung) ohne
weitergehende Ausführungen vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer
Verfügung vom 6. Dezember 2018 fest.
D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am
8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Ar-
gumentation durch das SEM. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die
Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHIND-
LER, a.a.O., Art. 49 N. 29).
3.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren
Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
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(vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 35 N. 7 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzu-
führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rechtsmittel an verschiedenen
Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt wird (welche die materielle Entschei-
dung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu prüfen ist).
3.4
3.4.1 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Aktenein-
sicht betrifft, kann auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung
in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 verwiesen werden. Der
Anspruch auf Akteneinsicht setzt auch eine geordnete, übersichtliche und
vollständige Aktenführung voraus. Dass die Aktenführung namentlich hin-
sichtlich eines Verzeichnisses von Haftanstalten bemängelt worden ist (vgl.
Beschwerde S. 4), erscheint zwar als nachvollziehbar. Allerdings wäre der
Beschwerdeführerin angesichts evidenter öffentlicher Geheimhaltungsinte-
ressen (Vermeidung von "Lerneffekten") voraussichtlich keine Einsicht in
ein solches Dokument zu gewähren gewesen, wenn es vom SEM zu den
Akten genommen worden wäre. Jedenfalls konnte sich die Beschwerde-
führerin im Rahmen der Anhörung zur Feststellung des SEM äussern, ein
Gefängnis mit diesem Namen gehe aus den verfügbaren Länderinformati-
onen nicht hervor (vgl. Protokoll A14/21 F/A 94 ff.), womit dem Anspruch
auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu
auch das in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 Gesagte).
3.4.2 Es wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und daraus fliessend den Anspruch auf das recht-
liche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin stamme aus H._______, ei-
nem (…) Ort in der Nähe der Grenze zum Sudan. Dabei habe sie den
Grossteil ihres Lebens in G._______ im Sudan verbracht, einem Ort nicht
sehr weit von der Grenze zu Eritrea. Die grössere Strasse von H._______
verlaufe in Richtung Sudan und die Region sei für Schlepper ideal. Es sei
auch nicht erwähnt und nicht gewürdigt worden, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch im Sudan der Schleppertätigkeiten beschuldigt worden sei.
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Diese Zusammenhänge habe das SEM offenbar weder verstanden noch
erfasst.
3.4.3 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht wird im langen Zeit-
ablauf zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung sowie
der nachfolgenden ergänzenden Befragung gesehen. Diese "Verschlep-
pung des Verfahrens" (vgl. Beschwerde S. 7) wiege umso schwerer, als die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine detaillierten Ausführun-
gen und damit die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht zu haben. Dadurch
verstosse das SEM gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz
eines fairen Verfahrens. Sodann habe die Anhörung vom 10. April 2018,
insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen gelitten habe,
viel zu lange gedauert und bei der über zwei Stunden dauernden Rück-
übersetzung sei keine Pause eingelegt worden. Die Hilfswerkvertretung
habe auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen und diesen Vermerk
in der folgenden Anhörung vom 28. November 2018 wiederholt. Dennoch
habe das SEM diese Fakten nicht berücksichtigt.
3.4.4 Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, konkrete Abklärungen
betreffend die Gefährdungslage im Sudan zu tätigen. Diese stehe aber mit
der Verfolgung in Eritrea in Zusammenhang, weswegen entsprechende
Abklärungen zwingend gewesen wären. Nicht weiter abgeklärt habe das
SEM einen von der Beschwerdeführerin geschilderten Vergewaltigungs-
versuch; insbesondere wäre die Durchführung der Anhörung in einer Frau-
enrunde angezeigt gewesen. Verletzt sei die Abklärungspflicht auch da-
durch, dass der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 28. November
2018 verweigert worden sei, eine Skizze anzufertigen. Das SEM habe es
ebenso unterlassen zu erwähnen und abzuklären, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin von den eritreischen Behörden offenbar zum Tragen ei-
ner Waffe aufgefordert worden sei.
3.4.5 Vor diesem Hintergrund sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt.
Dies müsse zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückwei-
sung an das SEM zur vollständigen und korrekten Abklärung führen.
3.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe relevante Sachverhaltselemente – wie
Aussagen der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der Wohnorte in
G._______ respektive H._______, betreffend eine Gefährdung im Sudan,
zum genannten Vergewaltigungsversuch, zum Vorschlag, eine Zeichnung
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anzufertigen, und der behördlichen Aufforderung an die Mutter zum Waf-
fentragen) – nicht berücksichtigt, erweist sich als nicht begründet:
3.5.1 Das SEM hat die Beschwerdeführerin zur Person, zu ihren Asylgrün-
den befragt und angehört sowie den Sachverhalt nach Einräumen aller be-
stehenden Verfahrensrechte festgestellt. Eine Notwendigkeit weiterer Ab-
klärungen oder einer weiteren ergänzenden Anhörung ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Es ist, wie erwähnt, auch nicht erforderlich, dass die Be-
hörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen explizit widerlegt. Die Vorinstanz hat in der angefochte-
nen Verfügung ihre Überlegungen genannt, auf die sie ihren Entscheid ge-
stützt hat und sie hat in ihrer Begründung auf die vorgebrachten Asylgründe
Bezug genommen. Dabei begründete sie in hinreichender Ausführlichkeit,
aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien und weshalb
die für den Aufenthalt im Sudan geltend gemachten Gefährdungsmomente
vorliegend als nicht relevant beurteilt würden. Soweit das Angebot einer
Skizzenanfertigung ausgeschlagen worden ist, ist darauf hinzuweisen,
dass die Sachverhaltsermittlung dadurch keinen Mangel erlitten hat. Im Üb-
rigen obliegen Durchführung und Leitung einer Befragung der Behörde.
3.5.2 Allein aus der Nichterwähnung jeder Einzelheit im Sachverhalt kann
auch nicht geschlossen werden, diese seien unbeachtet geblieben. Bei-
spielsweise hat die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Mut-
ter zum Tragen einer Waffe ausgefordert worden sei, für sich keine Gefähr-
dung geltend gemacht und auch dem (in der Anhörung vom 10. April 2018)
geschilderten Vergewaltigungsversuch eines Reisebegleiters während ih-
rer Ausreise hat sie offensichtlich – im asylrechtlichen Sinn – nicht ein be-
sonderes Gewicht beigemessen, hat sie doch dezidiert geschildert, sie
habe sich durchaus zu wehren gewusst. Es ist unter diesen Umständen
abschliessend anzumerken, dass sich auch das Monieren eines fehlenden
Frauenteams in jener Anhörung als unbegründet erweist. Am 10. April
2018 waren im Übrigen eine Befragerin und eine Dolmetscherin mit der
Anhörung betraut (vgl. Protokoll A11/26 S. 1 und 25). Ob auch das Hilfs-
werk HEKS durch eine Frau repräsentiert worden ist, ergibt sich aus dem
Protokoll zwar nicht mit Sicherheit; immerhin ist aufgrund der Tatsache,
dass selbst im Rechtsmittel mehrfach auf deren Bestätigungsblatt Bezug
genommen wird, ersichtlich, dass die anwesende HEKS-Vertretung er-
kennbar die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. In
der folgenden Anhörung vom 28. November 2018 bildete dieser Vergewal-
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tigungsversuch nicht mehr Gegenstand der Befragung, womit die Zusam-
mensetzung der mit an der Befragung und Übersetzung beteiligten Perso-
nen nicht als ausschlaggebend für den Verfahrensgang betrachtet werden
kann.
3.5.3 Es wird weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darin gesehen, dass zwischen der (summarischen) Erstbefragung und der
(ersten) Anhörung über zwei Jahre vergangen und daraus resultierende
Widersprüche zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwendet worden
seien. Ausserdem habe diese Anhörung über sieben Stunden gedauert.
Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass zwischen der Befragung und
der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es diesbezüg-
lich keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflich-
tung des SEM. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstri-
chenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung
zu tragen. Auch für die Dauer der einzelnen Anhörung im Asylverfahren
besteht keine verbindliche Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers.
Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitli-
chen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situation zu beurtei-
len. In erster Linie massgebend ist dabei, ob die angehörte Person der An-
hörung zu folgen vermag. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, die Be-
schwerdeführerin hätte Mühe bekundet, sich zu konzentrieren oder sonst
aufgrund gesundheitlicher Probleme die Anhörung nicht zu bewältigen ver-
mocht. Es sind aus dem Protokoll keine Auffälligkeiten erkennbar, die auf
krankheitsbedingt herabgesetzte Konzentrations- und Verständigungs-
schwierigkeiten hinweisen würden. Erst am Ende der Befragung antwor-
tete die Beschwerdeführerin auf eine Frage der Hilfswerkvertretung, es
gehe ihr gesundheitlich schlecht, sie habe an Gewicht verloren, einen ab-
gebrochenen Zahn und Probleme mit der Unterbringung. Das Vorliegen
psychischer Probleme verneinte sie hingegen (vgl. Protokoll A11/26
F/A 209 ff., insbes. 213: "F [HWV]: Und waren Sie in der Schweiz auch
schon einmal in psychologischer Behandlung? A: Nein. [GS lacht] Was
habe ich denn? Ich bin psychisch gesund."). Die Anhörung wurde struktu-
riert durchgeführt und gemäss Protokoll durch drei – zwischen 25 und 40
Minuten dauernde – Pausen unterbrochen. Dass bei oder vor der Rück-
übersetzung keine weitere Pause eingelegt worden ist, führt unter diesen
Umständen nicht zur Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Auch in der Schlussphase dieser Anhörung wirkte die
Beschwerdeführerin gemäss Protokoll präsent; sie brachte auch zu diesem
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Zeitpunkt Anmerkungen und persönliche Anliegen an (vgl. Protokoll a.a.O.
F/A 210 ff. und Unterschriftenseite 25).
Das bezüglich der gesundheitlichen Situation Gesagte gilt auch mit Blick
auf die ergänzende Anhörung vom 28. November 2018. Hier wurde die Be-
schwerdeführerin, nach Erwähnung eines kürzlich erfolgten operativen
Eingriffs, unmittelbar aufgefordert, notwendig werdende Pausen explizit zu
verlangen (vgl. Protokoll A14/21 S. 2). Das hat sie nicht getan, und das
SEM legte von sich aus zwei Unterbrüche fest. Die anwesende Hilfswerk-
vertretung – gemäss Kurzzeichen nicht dieselbe wie in der vorangegange-
nen Anhörung – wies auch auf die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin hin, ohne jedoch zu bemängeln, diese sei in ihrer Fähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt, bei der Anhörung sachgerecht mitzuwirken.
3.5.4 Zusammenfassend ist der Sachverhalt vom SEM unter Einhalten der
massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt worden. Die
Verfügung wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin – wie die vor-
liegende Beschwerdeschrift aufzeigt – in der Lage war, diese sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verlet-
zung der Begründungspflicht liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch
der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots der Boden entzogen.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Für die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat die Befragungsprotokolle nach der Rück-
übersetzung in eine ihr verständliche Sprache als vollständig, ihren freien
Äusserungen und der Wahrheit entsprechend bestätigt. Damit durfte die
Vorinstanz diese Protokolle als Grundlage bei der Prüfung des Asylge-
suchs herbeiziehen und würdigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen namentlich zur geltend ge-
machten Inhaftierung in Eritrea als zeitlich und inhaltlich widersprüchlich,
weshalb sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben würden. Ab-
gesehen davon seien die Angaben ohne Handlungslogik und Realkennzei-
chen geblieben. So seien die Ausführungen zur angeblichen Festnahme
und der illegalen Ausreise oberflächlich, wenig gehaltvoll und über weite
Strecken knapp ausgefallen. Die Aussagen seien unter anderem durch
eine auffallende Detailarmut gekennzeichnet. Dies betreffe auch die an-
gebliche Rückkehr nach Eritrea und den dortigen Aufenthalt der Beschwer-
deführerin. Entsprechend habe sie in der Anhörung aus einer Auswahl von
Aufnahmen weder Gebäude noch Gegenden identifizieren können. Zudem
hätte sie wissen müssen, dass die Eltern nicht seit Geburt eritreische
Staatsangehörige hätten sein können.
5.2 Nicht nachvollziehbar seien ferner die Schilderungen im Zusammen-
hang mit der Festnahme sowie ihrer Flucht aus dem Spital. Ausserdem
habe sie danach noch während Monaten problemlos zu Hause leben, in
dieser Zeit einen Identitätsausweis und damit verbunden die eritreische
Staatsangehörigkeit erhalten können. Dies wäre bei ernsthaftem Verfol-
gungsinteresse der eritreischen Behörden nicht möglich gewesen.
5.3 Insgesamt würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Probleme im Sinn
von Art. 3 AsylG erlebt habe oder ihr solche konkret drohen würden. Viel-
mehr sei aufgrund der Akten zu schliessen, dass sie sich auf eine konstru-
ierte Asylbegründung abstütze und sie das Geschilderte mindestens nicht
im vorgebrachten Kontext erlebt habe.
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Seite 12
5.4 Die Vorbringen betreffend Eritrea und den Drittstaat Sudan seien unter
dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu prüfen. Dabei sei festzustellen,
dass die für den Aufenthalt in Sudan geltend gemachten Nachteile – unbe-
sehen der Frage der Glaubhaftigkeit – die Beschwerdeführerin als eritrei-
sche Staatsangehörige betroffen hätten, womit ihr in Eritrea diesbezüglich
keine weiteren Nachteile drohen würden. Damit würden diese für den Auf-
enthalt in Sudan vorgebrachten Nachteile den Anforderungen von Art. 3
AsylG von vornherein nicht genügen.
5.5 Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eritreische
Staatsangehörige sei. Und es sei nicht auszuschliessen, dass sie während
kurzer Zeit in Eritrea gelebt habe, auch wenn die diesbezüglichen Aussa-
gen mit Zweifeln behaftet seien. Allerdings habe sie nicht glaubhaft ma-
chen können, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von
Art. 3 AsylG erlitten habe oder ihr solche konkret drohen würden.
5.6 Weiter sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin Eritrea legal verlassen habe. Die eritreischen Behörden hätten
ihr im Sudan sodann einen Reisepass ausgestellt, was ein weiterer Hin-
weis darauf sei, dass bei den heimatlichen Behörden kein Verfolgungsin-
teresse vorhanden sei. Der behauptete kurzzeitige Aufenthalt in Eritrea al-
lein sei damit nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung zu begründen.
5.7 Insgesamt seien diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylge-
such sei abzulehnen.
6.
6.1 Im Rechtsmittel wird in materiell-rechtlicher Hinsicht am Wahrheitsge-
halt der Asylbegründung festgehalten und in – sich teilweise wiederholen-
den – inhaltlichen Einwänden unter Hinweis auf die Akten Folgendes vor-
gebracht:
6.2 Die Asylvorbringen seien eindeutig und geprägt von Realkennzeichen.
Aus diesen werde auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres konkreten Profils als in den Sudan geflohene Eritreerin dem Vorwurf
der Schleppertätigkeiten ausgesetzt gewesen sei, mithin die eritreischen
Behörden ihr aus der persönlichen Herkunft ein politisches Profil zugespro-
chen und vorgeworfen hätten. Weiter verkenne die Argumentation des
SEM hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführe-
rin, dass insbesondere bei jungen Ländern, die ihre Unabhängigkeit hätten
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Seite 13
erkämpfen müssen, die betroffenen Personen ihre Herkunft nicht erst ab
dem Zeitpunkt der Staatgründung definieren würden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihren entsprechenden Antworten klar auf die ethnische Her-
kunft Bezug genommen – daraus Unglaubhaftigkeit ableiten zu wollen, sei
absurd. Das Gleiche gelte für die Argumentation der Vorinstanz, wonach
die Beschwerdeführerin zu Festnahme und illegaler Ausreise keine detail-
lierten Angaben habe machen können. Die diesbezüglichen Darlegungen
seien derart ausführlich ausgefallen, wie dies 13 respektive 14 Jahre nach
der Ausreise vernünftigerweise erwartet werden könne.
6.3 Sodann erweise sich die vorinstanzliche Erwägung als aktenwidrig, wo-
nach die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 28. November 2018
keine Gebäude und Gegenden habe identifizieren können. Sie habe das
Schulhaus bezeichnen können, ihre Antwort sei offensichtlich sehr differen-
ziert und glaubhaft ausgefallen, zumal im Zeitpunkt dieser Anhörung der
Schulbesuch bereits rund 14 Jahre zurückgelegen habe, mithin eine zu
hundertprozentige Sicherheit beim Erkennen des Schulhauses nicht mehr
habe erwartet werden dürfen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Erit-
rea nur wenige Monate die Schule besucht. Auch vor diesem Hintergrund
seien ihre Aussagen glaubhaft und würden ihren Aufenthalt in Eritrea bele-
gen. Dies werde durch weitere zutreffende Antworten zu vorgelegten Foto-
grafien bestätigt. Insgesamt sei durch diese sehr glaubhaften Aussagen
belegt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Eritrea gelebt habe.
6.4 Was den Zeitpunkt der Inhaftierung betreffe, sei es nicht zulässig, nach-
zufragen, wann sie in Haft gewesen sei, nachdem die Beschwerdeführerin
in der BzP mitgeteilt habe, dies sei im Jahr 2004 gewesen, den genauen
Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. Die auf Drängen des SEM nachträglich ge-
nannten Zeitangaben seien damit nicht aussagekräftig. Was die angebliche
Folgenlosigkeit der Verhaftung respektive Flucht betreffe, sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin sich danach nur zu Hause aufgehalten und
nicht mehr die Schule besucht habe und auch keiner Arbeit nachgegangen
sei. Sie habe sich damit einerseits versteckt, andererseits sei sie aufgrund
der während der Haft erlittenen schweren Verletzungen vorübergehend
– die eritreischen Behörden seien davon ausgegangen, dass sie ihre Lek-
tion gelernt habe – nicht mehr gesucht worden, bis sie sich die Identitäts-
karte habe ausstellen lassen. Die erneute Suche nach ihr ab Ausstellung
dieses Dokumentes zeige auf, dass die Beschwerdeführerin dadurch wie-
der in den behördlichen Fokus geraten sei, und die Behörden offenbar ge-
folgert hätten, sie habe sich durch die Einschüchterungen nicht nachhaltig
beeindrucken lassen.
E-129/2019
Seite 14
6.5 Die Beschwerdeführerin habe klar begründet, dass sie den Ausweis mit
dem Ziel habe ausstellen lassen, nach der erlebten Inhaftierung aus Eritrea
zu fliehen. Damit sei diese Inhaftierung auch klar das fluchtauslösende Er-
eignis gewesen. Die Behauptung des SEM betreffend einen problemlosen
Aufenthalt in Eritrea erweise sich damit als nicht stichhaltig respektive als
aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass
die Soldaten nach Ausstellung des Ausweises begonnen hätten, sie zu
Hause aufzusuchen und bei den Razzien ausdrücklich nach ihr gefragt hät-
ten.
6.6 Die Beschwerdeführerin habe zudem zwei Brüder, die in Deutschland
respektive in Holland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie müsse
in diesem Kontext in Eritrea mit einer asylrelevanten Reflexverfolgung
rechnen. Zudem sei nach ihrer Ausreise der ältere Bruder in Haft genom-
men worden; Ende 2018/Anfang 2019 sei der jüngere Bruder von den erit-
reischen Behörden festgenommen worden und sei seither verschwunden.
Im Fall einer Rückkehr müsse sie damit rechnen, beim kleinsten Verdacht
erneut inhaftiert und misshandelt zu werden. Sie sei weiterhin als "Suda-
nesin" erkennbar und werde von den Eritreern nicht akzeptiert. All dies
zeige auf, dass sie in Eritrea weiterhin mit gezielter Verfolgung rechnen
müsse; die diesbezügliche Furcht sei als begründet zu beurteilen.
6.7 Eine solche Verfolgung müsse sie auch seitens der sudanesischen Be-
hörden gewärtigen, zumal ihr diese ebenfalls Schleppertätigkeiten vorge-
worfen hätten. Dabei habe der Vater der älteren Tochter fortlaufend die Po-
lizei informiert, Razzien seien durchgeführt und das Leben im Sudan immer
schwieriger geworden. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Grenzgebiets
zwischen H._______ (Eritrea) und G._______ (Sudan) sei anzunehmen,
dass die Behörden beider Staaten bezüglich Schleppertätigkeiten zusam-
menarbeiten und Informationen austauschen würden. Damit würde die
Verfolgung seitens beider Staaten in unmittelbarem Zusammenhang ste-
hen, womit sich die diesbezügliche Argumentation des SEM als nicht stich-
haltig erweise. Eine Rückführung "nach Syrien" könne nicht verantwortet
werden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; mindestens sei im heuti-
gen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gegeben und als solche anzuer-
kennen.
E-129/2019
Seite 15
7.
7.1 Vorweg ist unter Hinweis auf E. 3 nochmals darauf hinzuweisen, dass
die vorliegenden Befragungsprotokolle als für die Beurteilung rechtsgültige
Grundlage gelten.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Ak-
tenlage in materiell-rechtlicher Hinsicht zu folgenden Schlussfolgerungen:
7.3 Soweit in der Beschwerde wiederholt auf eine angebliche Gefährdung
der Beschwerdeführerinnen in "Syrien" Bezug genommen wird (vgl. Be-
schwerde S. 29 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine Rückkehr
in diesen Drittstaat nicht zur Diskussion steht.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP dargelegt, sie sei am 30. De-
zember 2003 vom Sudan nach Eritrea gegangen und habe noch einen Mo-
nat die Schule besucht. Dann sei diese geschlossen worden, und sie habe
angefangen an einer (…) zu arbeiten. Im Jahr 2004 sei sie für einen Monat
in Haft gewesen, das genaue Datum könne sie nicht benennen. Da sie in
Haft mit einem Gewehrgriff ans Ohr geschlagen worden sei, habe man sie
ins Krankenhaus gebracht. Von dort sei sie dann "abgehauen", wobei die
Polizei sich nicht mehr für sie interessiert habe. Sie sei anschliessend
krank gewesen und daher zu Hause geblieben. Im Jahr 2005 – sie wisse
es nicht genau – habe sie Eritrea wieder Richtung Sudan verlassen. Sie
habe dies spontan entschieden und sei einfach, weil sie sich schlecht ge-
fühlt habe, losgegangen und nach G._______ gelangt. Unterwegs habe sie
zwei Jungen getroffen, einer habe den Weg gekannt. Sie habe auch ein
Messer auf sich getragen und es sei ihr unterwegs nichts passiert (vgl.
Protokoll A6, S. 8 ff.). Es sei sonst nichts mehr geschehen, sie habe sich
weder politisch betätigt noch Probleme mit Behörde, Polizei oder Militär
gehabt oder weitere Inhaftierungen erlebt (vgl. a.a.O. S. 10).
7.4.2 In der Anhörung vom 10. April 2018 sagte sie aus, am (…) 2003 mit
Hilfe des Roten Kreuzes nach Eritrea gegangen zu sein. Sie habe im Jahr
2004 in Eritrea etwa vier bis fünf Monate die Schule besucht und danach
an einer (…) gearbeitet – respektive sie habe während der Schulzeit vor-
mittags die Schule besucht und am Nachmittag gearbeitet (vgl. Protokoll
A11/26 F/A 26–34, 121 und 144). Sie habe etwa fünf Monate gearbeitet
und danach sei sie festgenommen worden. Sie sei vom sechsten bis etwa
Mitte des siebten Monats 2004 inhaftiert gewesen; den genauen Tag wisse
sie nicht mehr (vgl. a.a.O. F/A 37 ff.). In der freien Erzählung schilderte sie
E-129/2019
Seite 16
einerseits weiter, nachdem sie von der Arbeit weg verhaftet und ohne, dass
sie ein Verbrechen begangen hätte, inhaftiert worden sei, sei sie ungefähr
nach eineinhalb Monaten in der Haft misshandelt, also schwer geschlagen
worden. Vorher habe sie "normale" Schläge erlitten, aber diesmal sei es
schwer gewesen und die Verletzung am Ohr habe zweimal operiert werden
müssen (vgl. a.a.O. F/A 45). Andererseits führte sie aus, von Haftbeginn
weg sei sie täglich massiv von morgens bis abends geschlagen worden.
Als der Vorgesetzte sie mit dem Gewehr aufs Ohr geschlagen habe, sei
ihre Hospitalisierung notwendig geworden. Nach der zweiten Operation sei
kein Wachpersonal mehr anwesend gewesen und sie habe einen Tag spä-
ter das Spital ungehindert verlassen (vgl. a.a.O. F/A 45 und 100 ff.). Sie
habe sich dann zu Hause aufgehalten und sei nicht mehr zur Arbeit gegan-
gen, weil sie sich zu sehr wegen ihres Ohres geschämt habe (vgl. a.a.O.
F/A 118). Etwa im Oktober 2004 habe ihre Mutter bei der Behörde zwecks
eines Ausweises nachgefragt. Da dies gemäss Auskunft erst Anfang des
Folgejahres möglich gewesen sei, sei sie im (…) mit der Mutter hingegan-
gen und habe den Ausweis nun beantragt. Die Mutter habe in der Folge
alles Weitere – Zeugen und ein Foto der Beschwerdeführerin – organisiert
und den Behörden gebracht. Sie (Beschwerdeführerin) selber habe dann
noch ihre Unterschrift leisten müssen und etwa einen Monat nach Antrag-
stellung habe sie den Ausweis erhalten (vgl. a.a.O. F/A 107–115). Sie habe
dieses Dokument deswegen beantragt, weil sie nach der Haft Eritrea "nur
noch gehasst" und an Ausreise gedacht habe. Zudem hätten nach Ausstel-
len des Identitätsausweises Soldaten begonnen, sie zu Hause aufzusu-
chen Diese hätten Razzien im Dorf durchgeführt und bei der Familie mit
ihrem Namen nach ihr gefragt. Sie sei zufällig nicht anwesend gewesen,
respektive sie habe nie das Haus verlassen, respektive als die Soldaten
gekommen seien, habe sie gerade in der Stadt Dinge erledigt (vgl. a.a.O.
F/A 119 ff.). Die Soldaten seien zweimal gekommen. Auch beim zweiten
Mal sei sie ausser Haus gewesen, um sich Schminksachen zu kaufen (vgl.
a.a.O. F/A 125 und 136). Sie sei vor diesem Hintergrund von zu Hause
weggegangen. Unterwegs habe sie einen Schlepper gefunden, der ihr ge-
holfen habe. Einmal habe sie mit dem Jungen Streit gehabt, dieser habe
sie zu vergewaltigen versucht, aber sie habe sich zu wehren gewusst. Es
sei dann eine dritte Person zu ihnen gestossen und nach vier Tagen seien
sie ohne weitere Zwischenfälle über die Grenze nach G._______ gelangt
(vgl. a.a.O. F/A 154 ff.).
7.4.3 In der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 erklärte die
Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Festnahme – ohne Um-
schweife und ohne Unsicherheit zu manifestieren –, sie sei (…) inhaftiert
E-129/2019
Seite 17
gewesen (vgl. Protokoll A14/21 F/A 73). Damit hat die Beschwerdeführerin
insgesamt drei verschiedene Aussagen insbesondere zum Zeitpunkt der
Festnahme gemacht.
7.4.4 Auch sind die Schilderungen während der angeblichen Inhaftierung
ungereimt und nicht stimmig ausgefallen. Nachdem auch die Schilderun-
gen zum Schulbesuch und das Arbeiten an einer (…) zeitlich und inhaltlich
nicht konsistent ausgefallen sind, entstehen insgesamt erhebliche Zweifel
an der angeblich für das Verlassen Eritreas zentralen Inhaftierung. Diese
Zweifel werden durch weitere ungereimte und teilweise lebensfremd wir-
kenden Aussagen bestätigt. So will die Beschwerdeführerin zwei Tage
nach der zweiten Operation das Spital normal verlassen haben; sie sei ein-
fach aus dem Krankenhaus gegangen. Es habe danach keine weiteren
Schwierigkeiten gegeben, nur die Schule habe sie nicht mehr besuchen
können. Die Mutter habe zwar gewollt, dass sie weiter zur Schule gehe,
aber sie habe sich wegen ihrem versehrten Ohr geschämt. Den Identitäts-
ausweis habe sie im (…) zusammen mit der Mutter beantragt, und am (…)
habe sie das Dokument bekommen. Ende Februar sei sie ausgereist, zu-
mal nach dem Ausweisverfahren – als sie auf den Erhalt des Dokuments
gewartet habe – zweimal Soldaten nach Hause gekommen seien. Sie sei
beide Male zum Einkaufen unterwegs gewesen (vgl. a.a.O. F/A 124 ff. und
insbes. 140). Diese Schilderungen erweisen sich im Vergleich zu denjeni-
gen der zweiten Anhörung als divergierend. So sollen gemäss Aussage in
der vorangegangenen Anhörung die Soldaten erst nach Ausstellen des
Ausweises ([…]) angefangen haben, sie aufzusuchen (vgl. Protokoll
A11/26 F/A 120 und 132), während sie in der letzten Anhörung erklärt hat,
diese seien gekommen, als sie auf den Erhalt gewartet habe. Nicht plausi-
bel ist auch, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits aus Angst stets
zu Hause versteckt habe, andererseits ihr Daheimbleiben aber damit er-
klärt hat, sich wegen ihres Ohres geschämt zu haben; dies sei auch der
Grund gewesen, dass sie nicht mehr die Schule besucht habe. Schliesslich
will sie trotzdem und zwar exakt im Zeitpunkt der beiden Nachfragen der
Soldaten jeweils nicht zu Hause, sondern zum Einkaufen unterwegs gewe-
sen sein (dass eine Person in der von ihr geschilderten Situation Zeit und
Musse zum Einkauf von Kosmetika finden würde [vgl. Protokoll A14/21
F/A 139], ist ebenfalls schwer verständlich).
7.4.5 Gegen eine Inhaftierung und namentlich ein anschliessend weiter-
bestehendes behördliches Interesse respektive eine weitere Suche nach
der Beschwerdeführerin in Eritrea spricht sodann der Umstand, dass sie
E-129/2019
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nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Spital mit den eritreischen Behör-
den in Kontakt getreten ist, einen Ausweis beantragte und diesen schliess-
lich persönlich ausgehändigt bekam. Bei tatsächlichem Verfolgungsinte-
resse der Sicherheitsbehörden wäre sie spätestens bei der Entgegen-
nahme des Ausweises verhaftet worden. Ausserdem ist nicht plausibel,
dass eine sich verfolgt fühlende Person überhaupt in der geschilderten
Weise mit den Behörden den Kontakt sucht. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs angebrachten Erklärungsversuche (vgl. Protokoll A11/26 F/A
191 ff.) vermögen das Gericht letztlich nicht zu überzeugen. Vielmehr füh-
ren die oben aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche zur Schluss-
folgerung, dass weder die angegebene Inhaftierung in Eritrea noch die
Schilderungen der damit verbundenen Schläge und Misshandlungen der
Wahrheit entsprechen können. In Konsequenz ist davon auszugehen, dass
der von der Beschwerdeführerin gezeigten Deformation des (…) Ohres ein
anderer Verletzungsvorfall zugrunde liegen muss.
7.5 Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf illegale Schleppertätig-
keiten zu ihrer Festnahme in Eritrea geführt habe. Damit wäre diese Fest-
nahme offenkundig nicht aus in flüchtlingsrechtlichen Motiven liegenden
Gründen, sondern wegen des Vorwurfs deliktischer Tätigkeiten erfolgt.
7.6 Soweit allenfalls für die (vorläufig aufgenommene) Beschwerdeführerin
(theoretisch) eine Militärdienstpflicht in Eritrea im Raum steht, ist auf die
diesbezüglich gefestigte Praxis des Gerichts hinzuweisen: Die blosse Mög-
lichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon
deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um
eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7
und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Re-
ferenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September
2018 E. 6.3).
7.7 Was eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihrer Brüder betrifft, ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin Verwandte erwähnt, jedoch für sich
keine aus deren Ausreisegründen resultierenden Verfolgungsmomente
geltend gemacht hat (vgl. Protokoll A4/21 F/A 146 ff). Was die Angaben
betrifft, ein Bruder sei nunmehr von den eritreischen Behörden festgenom-
men worden, sein Schicksal sei seither ungewiss, zudem sei die Mutter
zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden, vermögen auch diese Vor-
E-129/2019
Seite 19
bringen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – keine Reflexverfol-
gung im Sinn der Rechtsprechung zu begründen, zumal die Beschwerde-
führerin auch in diesem Kontext keine solchen relevante, gegen sie gerich-
tete, Nachteile geltend gemacht hat.
7.8
7.8.1 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, auch im Sudan zunehmend
Probleme bekommen zu haben. So sei sie nach ihrer Rückkehr dorthin im
Jahr 2005 ebenfalls unter dem Verdacht von Schleppertätigkeiten festge-
nommen worden. Mit der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass damit
Ereignisse geltend gemacht werden, die sich während des Aufenthalts im
Sudan und nicht im Heimatland Eritrea ereignet haben. In Übrigen wäre
eine solche Festnahme (analog zu dem mit Bezug auf Eritrea Gesagten)
ebenfalls im Kontext strafrechtlicher Relevanz zu betrachten.
7.8.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem Erhalt der
eritreischen Identitätskarte sei sie eritreische Staatsangehörige geworden
und es wurde ihr im Sudan von den eritreischen Behörden ein eritreischer
Reisepass ausgestellt. Folglich steht vorliegend auch keine (hypotheti-
sche) Rückkehr der eritreischen Beschwerdeführerin in den Sudan zur De-
batte. Die für den Aufenthalt im Sudan angeführten Probleme, die zum Teil
privater Natur waren, müssen bei dieser Sachlage nicht näher geprüft wer-
den.
7.9 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea auf illegalem
Weg verlassen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre Schilderungen zu Be-
schaffung und Erhalt des Identitätsausweises eher auf eine legale Ausreise
hindeuten, ist dazu Folgendes festzuhalten:
7.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
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Seite 20
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
7.9.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen
haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie auf
Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten.
7.10 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen weder als glaubhaft noch
als flüchtlingsrechtlich relevant. Der von der Beschwerdeführerin (eher
nebenbei) erwähnte Vergewaltigungsversuch während der Ausreise von
Eritrea nach Sudan vermag die Flüchtlingseigenschaft offenkundig eben-
falls nicht zu begründen.
7.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt. Das Gleiche gilt für die beiden in ihr Asylverfah-
ren einbezogenen Kinder.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-129/2019
Seite 21
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.3 Die vom SEM in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 angeordnete
vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in
Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführe-
rinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom
18. Januar 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanziellen Lage hätte sich seither ent-
scheidrelevant verändert, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-129/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Rrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: