B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1292/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
E-1292/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 6. November 2013 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Am 19. November 2013 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde
ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich oder Italien
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der
Beschwerdeführer meinte, es gebe nichts, was gegen eine Wegweisung
in eines der beiden Länder spreche. Er habe sich bei der UNO melden
wollen, um die Gerechtigkeit walten zu lassen. Er sei nur an seiner Si-
cherheit interessiert und möchte gegen die sri-lankischen Behörden aus-
sagen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, ihr Ehemann
habe zum UNO-Hauptquartier gehen und über seine Probleme berichten
wollen. Die heimatlichen Behörden hätten von ihrem Vorhaben Kenntnis
erhalten. Um ihre Spuren zu verwischen, hätten sie einen Umweg ge-
macht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
C.
Mit Faxeingabe vom 12. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und bean-
tragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. Feb-
ruar 2014.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführenden zur Einreichung der von ihnen unterzeich-
neten Originaleingabe vom 12. März 2014 auf. Diese ging am 17. März
2014 fristgerecht beim Gericht ein.
E-1292/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.2 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
E-1292/2014
Seite 4
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anzuwenden. Am 19. Juli
2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO)
in Kraft getreten.
Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO
ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die
ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt
werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet
des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder
Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2, Satz 1). Für einen Antrag auf
internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der
Dublin-II-VO (Abs. 2, Satz 2).
Die Beschwerdeführenden haben am 6. November 2013 um Asyl nach-
gesucht und das Ersuchen der Vorinstanz an die französischen Behörden
um Übernahme erfolgte am 24. Februar 2014. Das Übernahmegesuch,
das hier nicht beanstandet wird, richtet sich nach der Dublin-III-VO. Die
Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche bestimmt sich dagegen
nach der Dublin-II-VO (Art. 49 Abs. 2, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze im Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mit-
gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien von Art. 5-14 Dublin-II-VO als
zuständigen Staat bestimmt wird.
Besitzt ein Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei
denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines
anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenann-
te Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 9 Abs. 2
Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).
E-1292/2014
Seite 5
3.4 Frankreich hat den Beschwerdeführenden ein vom 15. Oktober 2013
bis zum 15. November 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt (Akten
BFM A15/1 und A17/1) und die französischen Behörden haben mit Ant-
wort vom 24. Februar 2014 einer Übernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt (Akten BFM A23/1).
3.5 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die franzö-
sischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden ein Schengen-
Visum erteilt und das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen. Die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege somit bei Frankreich. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. August 2014
zu erfolgen.
3.6 Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei ihnen nicht
möglich gewesen, aus dem Gefängnis einen Rechtsanwalt zu beauftra-
gen. Indes legen sie nicht dar, aus welchen Gründen es ihnen nicht mög-
lich gewesen sein soll, einen Anwalt zu mandatieren. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass sie offensichtlich auch ohne eine Rechtsvertretung in
der Lage waren, innert der Rechtsmittelfrist eine nach Massgabe von
Art. 52 VwVG rechtsgenügliche und die nötige Klarheit aufweisende Be-
schwerde einzureichen.
Weiter bringen die Beschwerdeführende, wie bereits anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, auch in der Rechtsmitteleingabe nichts
gegen eine Überstellung nach Frankreich vor. Sie beschränken sich ei-
nerseits darauf, darzulegen dass sie hier in der Schweiz in Ausschaf-
fungshaft genommen wurden, andererseits auf die Wiederholung ihrer
Asylgründe. Daraus vermögen sie indes für das vorliegende Überstel-
lungsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Frankreich ist Signa-
tarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen sodann keine konkreten
Hinweise dafür, wonach sich Frankreich nicht an die massgebenden völ-
kerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde.
E-1292/2014
Seite 6
3.7 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Frankreich seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdefüh-
renden unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.
3.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Frank-
reichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführen-
den weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1292/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: