B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1292/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am 1. Januar 1993, mit ihrem Kind
B._______,
geboren am 20. Februar 2013,
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 2.
November 2011, gelangte am 26. Juli 2014 in die Schweiz und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das SEM hörte sie am
27. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie habe bis zu ihrem achten Lebensjahr in Moga-
dischu gelebt. Ihre Eltern seien bei einem Granatenangriff ums Leben ge-
kommen, weshalb sie mit ihrer Grossmutter nach Äthiopien geflüchtet sei.
Dort hätten sie als Nomaden gelebt. Sie habe Äthiopien dann via Khar-
toum, Tripolis und Tunis verlassen und sei via Italien in die Schweiz einge-
reist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 30. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn unzu-
mutbar sei, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Beschwer-
deführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei, substituiert durch lic.
iur. Brigitt Thambiah, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Die
Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Dokumente als Beweismittel (Wi-
kipedia Artikel über den Dir-Clan und über Dschibuti, UNHCR Refugee Cer-
tificates von ihr und ihrem Kind sowie ein "In lieu of Birth Certificate" der
"Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Na-
tions Office at Geneva and other International Organizations in Geneva")
zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung
und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der äusserst unsubstantiierten
Äusserungen und der fehlenden Kenntnisse zu Geographie, Alltag und Le-
ben in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsorten
gelte ihre Herkunft wie auch ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aufgrund ihrer mangelnden
Schulbildung und ihrer sehr begrenzten Erlebniswelt könne von ihr nicht
erwartet werden, dass sie in der Lage sei, bei behördlichen Befragungen
ausführliche Schilderungen zu machen. Sie habe bloss bis zu ihrem achten
Lebensjahr in Mogadischu gelebt und habe sich nahezu ausschliesslich zu
Hause aufgehalten. Es erstaune deshalb nicht, dass sie keine Angaben zu
Mogadischu und dem Granatenangriff auf ihre Eltern machen könne. Be-
züglich ihres Aufenthalts in Äthiopien lasse sich aus der Unkenntnis der
Ausdrücke "Woreda" und "Kebel-Nummer" nichts zu ihren Ungunsten ab-
leiten. Dies sei auf ihre mangelnden Schulbildung und ihre Lebensweise
als Nomadin zurückzuführen. Ihre Ausführungen seien durchaus glaubhaft
und es sei von ihrer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Zudem
habe sie bei der Permanenten Mission der Republik Somalia bei den Ver-
einten Nationen in Genf vorgesprochen. Nach der Anhörung habe man ihr
ein "In lieu of Birth Certificate" ausgestellt, welches ihre somalische Staats-
angehörigkeit bescheinige. Der Vollzug nach Somalia sei nach langjähriger
Praxis der Migrationsbehörden für die Betroffenen unzumutbar, weshalb
sie und ihr Sohn vorläufig aufzunehmen seien.
Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsicht-
lich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Obwohl die Beschwerde-
führerin, als sie angeblich Mogadischu verlassen hatte, erst acht Jahre alt
war, könnten von ihr doch grundlegende Angaben zur näheren Wohnum-
gebung erwartet werden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine Ein-
zelheit dazu nennen (SEM-Akten, A20/18 F34 ff.). Gleiches gilt für ihren
angeblichen Umzug nach und ihren Aufenthalt in Äthiopien (SEM-Akten,
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A20/18 F78 ff. und F99 ff.). Ihre Aussagen lassen sich auch nicht mit man-
gelnder Schulbildung erklären. Aus den eingereichten Beweismitteln kann
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Dokument
mit dem Titel "In lieu of Birth Certificate", das ihre angebliche Herkunft und
Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In Somalia existieren
keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen Behörden, vorlie-
gend die Permanente Mission der Republik Somalia in Genf, die Identität
der vorsprechenden Person überprüfen kann (vgl. U.S. Department of
State, Somalia Reciprocity Schedule, undatiert,
tent/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am
16.03.2015). Die entsprechenden Papiere können nur nach den Angaben
der Antragsteller ausgestellt werden. Aus den eingereichten Wikipedia-
Auszügen und den Flüchtlingszertifikaten kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin gilt deshalb als unbekannt.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaf-
fen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die
Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die
Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und
deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss
den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sa-
che des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
4.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
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bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als
aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwer-
deführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand:
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