B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1295/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 und
12. Juni 2012 für sich und ihren Lebenspartner bei der Schweizerischen
Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch.
Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in
der Gemeinde C._______ als Prüferin im Gesundheitswesen tätig gewe-
sen und sei dabei unter anderem damit beauftragt worden zu ermitteln,
wie viele Einwohner der Gemeinde krankenversichert seien. Dazu habe
sie die Einwohner befragen und auch Todesfälle überprüfen müssen. Ab
dem Jahr 2007 sei sie von der Guerilla-Gruppe ELN (Ejército de Liberaci-
ón Nacional) bedroht worden, weil diese sie aufgrund ihrer Tätigkeit für
eine Informantin der Armee gehalten hätten. Im Jahre 2009 habe sie die-
se Drohungen der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei gemeldet und
Letztere habe daraufhin ihr Haus überwacht. Ferner habe sie ihre Arbeit
für die Gemeinde aufgegeben. Nachdem die ELN sie im Jahre 2011 auf-
gefordert habe, ihren damaligen Wohnort D._______ zu verlassen, sei sie
nach Bogotá umgezogen, wo sie aber weiterhin bedroht worden sei. Sie
habe die Drohungen, welche sich gegen ihre ganze Familie gerichtet hät-
ten, auch der Polizei in Bogotá gemeldet, welche nun Kontrollgänge bei
ihrem Wohnsitz mache.
Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Dokumente zu den Akten (Identitätskarten in Kopie,
Anzeigen an die Staatsanwaltschaft in D._______ und Bogotá vom (…)
2009, (…) 2011 und (…) 2011, Schreiben der Staatsanwaltschaft an die
Polizei in D._______ vom (…) 2011, Bestätigungsschreiben der "Coordi-
nacion del Centro de Atencion Ciudadana" vom (…) 2011, Schreiben der
Staatsanwaltschaft in Bogotá an die Polizei vom (…) 2011, schriftliche
Zeugenaussage der Beschwerdeführenden vom (…) 2012, Zeitungsaus-
schnitt in Kopie).
B.
Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2012 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie aus-
führte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgrün-
den nicht möglich.
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C.
Mit Schreiben vom 2. November 2012 – eröffnet am 21. November 2012
− teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den ent-
scheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine
Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berück-
sichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zuste-
henden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzu-
lehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er-
achte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als
gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden
die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens
zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der "Unidad Nacional de Pro-
tección" vom 4. Dezember 2012 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 – eröffnet durch die Schweizerische
Botschaft in Bogotá am 30. Januar 2013 − verweigerte das Bundesamt
die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
F.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen)
alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung
des Asylgesetzes gelten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
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hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM teilte ihnen vor diesem
Hintergrund mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 mit, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwä-
ge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verwei-
gern. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu ei-
ner schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch
machten. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorin-
stanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen An-
forderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend
abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E. 5.6 und 5.7).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, und es könne bezüglich der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Drohungen aufgrund ihrer Ausfüh-
rungen sowie den von ihnen eingereichten Dokumenten von der Schutz-
willigkeit der kolumbianischen Behörden ausgegangen werden. Da es
sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle, könne ih-
nen ferner zugemutet werden, sich den Nachstellungen ihrer Verfolger
durch einen Umzug in eine andere Region ihres Herkunftslandes zu ent-
ziehen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden keine besonders
nahe Beziehung zu der Schweiz geltend gemacht, und es könne ihnen
zugemutet werden, in einem anderen Land – namentlich in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention ratifiziert
hätten und sich an diese Verpflichtungen halten würden – um Schutz zu
ersuchen.
5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind – auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe
– vollumfänglich zu schützen. Die von der Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene neu vorgebrachten Drohungen von Seiten des früheren
Bürgermeisters von C._______, welche im Zusammenhang mit einer von
ihr gegen diesen eingeleiteten Klage wegen ausstehender Lohnzahlun-
gen stehen würden, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtferti-
gen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden
Kolumbiens ihr auch bezüglich dieser Behelligungen einen hinreichenden
Schutz gewährleisten können. Der Hinweis darauf, dass in ganz Kolum-
bien Guerilla-Gruppen aktiv sind, vermag keine landesweite Verfolgung in
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flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass glaubhaft zu machen. Im Weite-
ren werden in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, die gegen eine
adäquate Schutzgewährung durch die kolumbianischen Behörden oder
gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem anderen
südamerikanischen Staat sprechen würden. Das BFM hat daher zu Recht
auf die Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Kolumbien verwiesen
und ferner erwogen, dass die Beschwerdeführenden keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben und es ihnen
zuzumuten ist, allenfalls in einem anderen Land – namentlich in dem
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru − um Asylgewäh-
rung nachzusuchen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.5 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlich-
keit der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzuse-
hen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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