B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1298/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
26. Januar 2015 / N (…).
E-1298/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer sei am (…) 2013 von B._______
([C._______] […] kurdisch), Provinz al-Hasaka; A5 S. 4 und 6; A12 F. 83 f.
und 162 f.) aus in die Türkei gereist. Mittels eines Visums des schweizeri-
schen Generalkonsulats in Istanbul (ausgestellt am […], A5 S. 4) sei er am
18. März 2014 nach Basel geflogen, wo er am 24. März 2014 um Asyl
nachsuchte (A5 S. 6). Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Eine
eingehende Anhörung fand am 26. Juni 2014 statt. Dabei gab er im We-
sentlichen zu Protokoll, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen teil-
genommen habe (A5 S. 6; A12 F. 52 und 85 ff.) und von der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert wor-
den sei, zu den Waffen zu greifen und an deren Seite zu kämpfen (A5 S. 6;
A12 F. 85, 137 ff. und 196 ff.). Später seien auch Personen in syrischen
Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen (A12 F. 140 ff.). Des Wei-
teren informierte er, dass er im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, als er
Syrien verlassen habe (A12 F. 201 ff.).
Anlässlich der Befragung und Anhörung reichte er Fotos einer Kundgebung
der Koordination kurdischer Jugendbewegungen TCK in C._______ (A12
F. 9 ff.) sowie einer folkloristischen Darbietung in Bern im Jahr 2014 (A12
F. 18 ff.) und eine Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei (Partiya Yekîtî ya Demo-
krat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien)
vom 31. März 2014 (A12 F. 171 ff.) zu den Akten (A4).
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit
nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
Das Staatssekretariat begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermögen (Art. 3 AsylG).
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 27. Februar 2015 eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Ver-
fügung die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
E-1298/2015
Seite 3
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen sei; eventualiter sei dem Beschwerdeführer als Flüchtling
Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Ferner sei ihm die Einsicht in die gesamten Akten – insbe-
sondere die Akten A1, A4 und A13 – und (eventualiter) das dazugehörige
rechtliche Gehör zu gewähren; danach sei eine angemessene Frist zu Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Am 11. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung
der Sozialhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt der
D._______ vom 10. März 2015 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A1 und A4; im Übrigen
wurde der Antrag abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung eines rechtli-
chen Gehörs sowie einer angemessenen Frist zu Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wurden abgelehnt. Des Weiteren wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Am 16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter das Militärdienstbüchlein
des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. Eine Übersetzung dieser
Eingabe wurde am 6. Juni 2015 nachgereicht.
G.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurden eine Kopie einer „Vorladung für
den Einzug in den Militärdienst“ vom (…) 2015 (mit Übersetzung) sowie ein
Foto des Beschwerdeführers, welches ihn an einer Parteisitzung vom (…)
2015 in Bern zeige, eingereicht. Das Original des Einzugsbefehls wurde
am 17. Juni 2015 nachgereicht.
H.
Am 1. Juni 2015 wurden weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich
einer Demonstration vom (…) 2015 in Bern zu den Akten gereicht.
E-1298/2015
Seite 4
I.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 stellte das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, enthalte.
J.
Am 3. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– vorbehältlich folgender Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1298/2015
Seite 5
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht mehr Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens, da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Das SEM hat den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erklärt. Folglich
ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sei wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, nicht ein-
zutreten.
4.
4.1 Der in C._______ (A5 S. 3) geborene Beschwerdeführer brachte zu
Protokoll, er sei ein ehemaliger Ajnabi und habe die syrische Staatsange-
hörigkeit im Jahr 2011/2012 erhalten (A5 S. 3). Seine Familie sei im Jahr
2002 nach E._______ beziehungsweise F._______ (A12 F. 32) bei Damas-
kus umgesiedelt (A12 F. 53), wo er zur Schule gegangen sei (A12 F. 32 ff.).
Insgesamt habe er während ungefähr zehn Jahren die Schule besucht (A5
S. 3; A12 F. 35 ff.); beendet habe er diese in C._______ (A12 F. 47 ff.
und 62 ff.), wo die Familie aufgrund des Bürgerkrieges seit dem Jahr 2012
wieder wohnhaft gewesen sei (A12 F. 53 ff. und 66 ff.). Nach seiner Schul-
zeit habe er an friedlichen Kundgebungen einer Gruppe namens „Koordi-
nation der kurdischen Jugendbewegung“ (A5 S. 6 f.) teilgenommen (A12
F. 41, 52 und 89 ff.). Auch hätten Leute der YPG beziehungsweise PKK
verlangt, dass er mit ihnen in den Kampf ziehen müsse (A12 F. 85, 124 ff.
und 196 ff.). Daraufhin – als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewe-
sen sei – hätten Angehörige der Armee seinen Vater aufgesucht (A12
F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei danach mit seinen
Brüdern und der Mutter in die Türkei gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater
sei zurückgeblieben. Später sei dieser von syrischen Sicherheitskräften
aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten
wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen
(A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner
Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (…) 2013 sein Vater verstorben (A5
S. 4; A12 F. 164 ff.).
E-1298/2015
Seite 6
Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, dass er aufgrund seines Alters in
den Militärdienst einzutreten habe. Eigentlich hätte er sich nach einer ent-
sprechenden schriftlichen Aufforderung – dieses Schreiben befinde sich
noch in Syrien (A12 F. 209) – sein Dienstbüchlein in al-Hasaka ausstellen
lassen müssen, wohin er sich aufgrund der Kriegslage nicht habe begeben
können (A12 F. 201 ff.).
Bezüglich der politischen Tätigkeiten in der Schweiz führte der Beschwer-
deführer aus, dass die Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei vom 31. März 2014
ihm sein in Basel lebender Onkel besorgt habe, wobei er selber aber kein
Mitglied dieser Partei sei (A12 F. 171 ff.).
4.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 zunächst
fest, dass kriegerische Auseinandersetzungen keine individuelle Verfol-
gungshandlungen darstellen würden, weshalb diese keine Asylrelevanz
entfalten würden (Art. 3 AsylG). Bezüglich der Teilnahme an Kundgebun-
gen gegen das Assad-Regime habe der Beschwerdeführer keine künftige
Festnahme zu befürchten, weil er in Syrien nie behördlicherseits festge-
nommen worden sei (Art. 3 AsylG). Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb
im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens jemand eine Festnahme
durch das Assad-Regime zu befürchten habe. Hinsichtlich des Militärdiens-
tes stufte das SEM die Aufforderung, sich zwecks Ausstellung eines Mili-
tärdienstbüchleins bei den Behörden zu melden, nicht als ein militärisches
Aufgebot ein. Die Einladung bezwecke lediglich, dass die Diensttauglich-
keit und weitere Dienstvoraussetzungen zu prüfen seien. Folglich würden
keine konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich anstehende Rekrutierung
vorliegen (Art. 3 AsylG). Was die Rekrutierungsversuche der YPG bezie-
hungsweise PKK betreffe, so das SEM weiter, seien keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen erkennbar (Art. 3 AsylG). Zusammenfassend
bestehe für den Beschwerdeführer weder seitens des Assads-Regimes
noch seitens der YPG beziehungsweise PKK eine Verfolgungsgefahr. Aus-
serdem würden die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Profil
aufweisen, das den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das
staatliche Assad-Regime erscheinen lasse (Art. 3 AsylG).
4.3 In der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2015 wurden in der Haupt-
sache die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2015 und die Rück-
weisung der Sache zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen
Sachverhalts sowie der Neubeurteilung beantragt. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu
E-1298/2015
Seite 7
gewähren. Dies wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdefüh-
rer detailliert und ausführlich geschildert habe, dass er sowohl von der PKK
als auch von den syrischen Behörden gezielt als Kundgebungsteilnehmer
und aktives Mitglied einer regimekritischen Gruppierung sowie als Sympa-
thisant der YEKÎTÎ-Partei gesucht und verfolgt worden sei. Ausserdem
habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Militärdienstes einer be-
hördlichen Aufforderung klar widersetzt, womit er in den Augen der syri-
schen Behörden ein Dienstverweigerer sei. Darüber hinaus habe ein ara-
bischer Fernsehsender über einen internationalen Folkloreanlass berich-
tet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Folglich
stehe fest, dass er sowohl auf dem Platz Bern als auch im Internet öffent-
lich gegen das syrische Regime aufgetreten und folglich identifizierbar sei.
Abschliessend stellte der Rechtsvertreter eine gezielte Verfolgung der Kur-
den in Syrien wie auch im Irak fest.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass
das am 17. März 2015 (recte: 16. März 2015) nachgereichte originale Mili-
tärdienstbüchlein (ausgestellt am […] 2013) zweifelhaft sei, da der Be-
schwerdeführer erst im (…) 2013 ausgereist sei und im Rahmen seiner
Anhörung dargelegt habe, dass er nie in den Besitz eines solchen gelangt
sei. Zudem dürfte zu hinterfragen sein, ob die staatlichen syrischen Militär-
behörden im Januar 2013 in Malkié (beziehungsweise al-Malikiya [Dêrik,
kurdisch]) überhaupt noch funktionsfähig gewesen seien.
4.5 Dieser Feststellung widersprach der Rechtsvertreter in seiner Replik
vom 3. Juni 2016. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung er-
wähnt, dass sein Vater vor seiner Ausreise ein Schreiben betreffend seinen
anstehenden Militärdienst erhalten habe (A12 F. 201 ff.). Zudem seien die
syrischen Behörden in al-Malikiya teils auch heute noch vertreten. Es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei.
5.
5.1 Zunächst soll auf die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung
eingegangen werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Die Parteien ha-
ben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der
Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) beinhaltet auch, dass die
Partei mit eigenen Begehren gehört wird, und dass ihren Anträgen auf Ab-
nahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird.
Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die
E-1298/2015
Seite 8
Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG).
Zudem haben die Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG) von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für
das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich rele-
vanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist
dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Ge-
sichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde
darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf be-
schränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden
Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.2 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, die Begrün-
dungspflicht sei verletzt, weil die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs trotz entsprechenden Antrags vom 11. Februar 2015 in der Verfügung
vom 26. Januar 2015 nicht rechtsgenüglich motiviert worden sei. Auch
seien hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht
alle entscheidwesentlichen Elemente berücksichtigt worden. Das SEM
durfte in seiner Verfügung auf eine Begründung der vorläufigen Aufnahme
verzichten (Art. 35 Abs. 3 VwVG), zumal das Gesuch um eine Begründung
erst nach der Verfügung gestellt wurde. Eine Rechtsverweigerung wegen
E-1298/2015
Seite 9
bisher nicht erhaltener Begründung wird demgegenüber nicht geltend ge-
macht. Ferner gilt es festzuhalten, dass der Punkt des Wegweisungsvoll-
zugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. E. 3). Insofern
kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat beziehungsweise ob dies-
bezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt, offensichtlich keine Entscheidre-
levanz zu. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erken-
nen.
5.3 Weiter wurde gerügt, dass verschiedene Dossiers (Asyldossiers des
SEM der Verwandten des Beschwerdeführers – namentlich wurden dabei
die Brüder G._______ und H._______ sowie der Onkel I._______ erwähnt
– sowie die Visumsakten des Beschwerdeführers) von der Vorinstanz nicht
beigezogen worden seien. Zudem seien die eingereichten Beweismittel
nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Auch habe das SEM es unterlas-
sen, wichtige Sachverhaltselemente – wie z.B. dass der Beschwerdeführer
bei der Gruppe „Koordination der kurdischen Jugendbewegung“ mitgehol-
fen habe und deshalb gesucht worden sei, dass ihm während einer Kund-
gebung eine Maske vom Gesicht gerissen worden sei oder dass sein Vater
nach seiner Ausreise festgenommen worden sei – zu erwähnen. Des Wei-
teren wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der angefochtenen Ver-
fügung in grossen Teilen identisch mit demjenigen der Asylverfügung sei-
nes Bruders H._______ sei. Ausserdem habe das SEM keine Rücksicht
auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers genommen und es habe
die Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher
während der Anhörung ausser Acht gelassen.
5.3.1 Hinsichtlich des beantragten Beizugs der Akten von G._______
(N […]), H._______ (N […]) und I._______ ist festzuhalten, dass diese für
vorliegendes Verfahren nicht relevant sind. Dossiers von Familienangehö-
rigen können sinnvollerweise beigezogen werden, wenn beispielsweise die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Person ange-
zweifelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem können Akten von
Verwandten relevant sein, wenn sich im zu behandelnden Verfahren die
Frage der Reflexverfolgung stellt, wofür es – trotz des möglichen Umstan-
des, dass einzelne Familienangehörige Mitglieder der YEKÎTÎ-Partei sind –
in casu keine Hinweise gibt, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde.
Zudem gilt es aufgrund der praktizierenden Einzelfallprüfung darauf hinzu-
weisen, dass – auch wenn gewissen Familienangehörigen Asyl gewährt
wurde – dies nicht heissen will, dass sämtlichen Verwandten dieser Status
ebenfalls zuzugestehen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für
E-1298/2015
Seite 10
das SEM keinen Anlass gab, ohne Antrag seitens der Rechtsvertretung Ak-
ten von Familienmitgliedern für das Verfahren des Beschwerdeführers bei-
zuziehen.
5.3.2 Weiter wurde geltend gemacht, die Visumsakten des Beschwerde-
führers – am (…) 2014 wurde ihm von der schweizerischen Botschaft in
Istanbul ein Visum ausgestellt – hätten im Asylverfahren beigezogen wer-
den müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3242/2014 vom 3. Dezember 2014). Aus dem vorinstanzlichen Dossier ist
nicht ersichtlich, ob das SEM diese Akten beigezogen hat. Die Rüge wurde
vom Rechtsvertreter nicht weiter begründet, weshalb der Grund für den
Beizug dieser Akten nicht ersichtlich ist. Visumsakten (z.B. Befragungspro-
tokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum)
können – falls sie existieren – potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf
asylbedeutsame Umstände liefern, müssen aber nicht. Der Beschwerde-
führer hat während der Befragung wie auch während der Anhörung weder
erwähnt, er sei schon in der Botschaft in Ankara befragt worden, noch hat
er die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont.
5.3.3 Ferner wurde gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel
(Bestätigungsschreiben der YEKÎTÎ-Partei sowie Fotos) nicht rechtsgenüg-
lich gewürdigt sowie wichtige Sachverhaltselemente unterschlagen. Das
SEM hat in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 die Fotos, welche den
Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Syrien und an einer
Folkloreaufführung in Bern zeigen, erwähnt und gewürdigt; die diesbezüg-
liche Rüge schlägt daher fehl. Auch hat das SEM den Beschwerdeführer in
seiner Verfügung als Sympathisant der prokurdischen YEKÎTÎ-Partei be-
nannt. Dass das Bestätigungsschreiben nicht weiter berücksichtigt wurde,
ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Behörden über die
Tatsache informierte, dass dieses Schreiben von seinem Onkel organisiert
worden sei; er selber möge diese Partei, sei indes kein Mitglied (A12
F. 172 ff.). Hinsichtlich der Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien
verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobe-
nen Sachverhalts nicht erwähnt worden, ist festzuhalten, dass sich die ver-
fügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt er-
scheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt wurden. Der
E-1298/2015
Seite 11
blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asyl-
vorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt
hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
5.3.4 Weiter wurde gerügt, die behördliche Pflicht zur korrekten Sachver-
haltsermittlung sei verletzt, weil der Wortlaut der angefochtenen Verfügung
in grossen Teilen völlig identisch mit demjenigen des Asylentscheids seines
Bruders sei, was zeige, dass das SEM keine einzelfallbezogene Würdi-
gung vorgenommen habe. Dass ähnliche Tatbestände mit ähnlichem Wort-
laut abgehandelt werden, deutet für sich alleine noch nicht auf eine Verlet-
zung der Begründungspflicht hin. Vorliegend wird nicht substantiiert darge-
tan, welche Teile der Verfügung identisch und deshalb nicht einzelfallbezo-
gen seien, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.3.5 Das rechtliche Gehör sei ausserdem verletzt, weil die Vorinstanz im
Rahmen der Anhörung keine Rücksicht auf das jugendliche Alter genom-
men habe und es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen sei. Der Beschwerde-
führer war bei der Anhörung vom 26. Juni 2014 bereits über (…) Jahre alt
und kann daher nicht als jugendlich bezeichnet werden. Auch ist in den
Akten kein weiterer Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Befragung
hätte dementsprechend anpassen sollen. Die Anhörung vom 26. Juni 2014
wurde ferner in Kurmanci (A12 S. 22) durchgeführt, was der Beschwerde-
führer bei Antragstellung auf dem Personalienblatt als Muttersprache an-
gegeben hatte (A1). Auch wenn es dennoch, wie die Hilfswerksvertretung
notiert hat (A12 S. 23), zu kleineren Verständigungsschwierigkeiten ge-
kommen ist, wurden diese innerhalb der Anhörung geklärt. Ausserdem er-
klärte er anfangs, er verstehe den Dolmetscher gut (A12 S. 1). Schliesslich
bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung unterschriftlich,
dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche
Sprache rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und
seiner freien Äusserung entspreche (A12 S. 22). Darauf muss er sich be-
haften lassen, weshalb die diesbezügliche Rüge fehlschlägt.
5.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist, weshalb kein Anlass für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht.
E-1298/2015
Seite 12
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, dass für den Beschwerdeführer weder seitens der staatlichen
Stellen des Assads-Regimes noch seitens der PYD (PartiyaYekitîya Demo-
krat, Partei der Demokratischen Union) beziehungsweise der YPG mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen asylrelevanter Natur bestehe (Art. 3
AsylG).
7.2 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Un-
ruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Pro-
teste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich
der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges
E-1298/2015
Seite 13
bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes
auszugehen (Art. 3 AsylG).
7.3 Hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die YPG beziehungs-
weise das Assad-Regime gilt es Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seit seiner Rückkehr im
Jahr 2012 mit seinen (…) Brüdern (A12 F. 92) in C._______ als Mitglied
der Jugendorganisation TCK (Tevgera Ciwanên Kurd, A12 F. 89 ff.) öfters
an verschiedenen von ihnen organisierten Demonstrationen und an neun
bis zehn Sitzungen teilgenommen (A12 F. 85 ff. und 103 ff.), was einge-
reichte Fotos belegen würden (A4). Seine Funktion in dieser aus ungefähr
20 bis 30 Personen (A12 F. 96) bestehenden Gruppierung sei nicht be-
stimmt gewesen, aber er habe verschiedene Aufgaben – z.B. Plakate mit
Parolen an Kundgebungen halten (A12 F. 99 ff.) – erhalten (A12 F. 94 ff.).
Anlässlich einer solchen Kundgebung sei der Beschwerdeführer persönlich
von den YPG aufgefordert worden, für sie zu kämpfen, was er indes abge-
lehnt habe (A12 F. 196). Am (…) 2013 habe er das letzte Mal an einem
solchen Umzug teilgenommen (A12 F. 120 ff.). Dabei sei ihm (und anderen
Teilnehmenden) von anderen Jugendlichen die Maske, die sie getragen
hätten, vom Gesicht gezerrt worden und man habe ihn erkannt (A12 F. 85
und 126 ff.). (…) Tage später seien die Leute der YPG beziehungsweise
PKK gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass dessen Söhne
zu den Waffen zu greifen hätten, was dieser indes abgelehnt habe (A12
F. 85 und 124 ff.). Danach seien diese Personen nicht mehr gekommen
(A12 F. 139 f.). Nochmals (…) Tage später – als der Beschwerdeführer
nicht zu Hause gewesen sei – hätten Angehörige der Armee den Vater auf-
gesucht (A12 F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei nicht
mehr nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen (A12 F. 151 ff.).
Die Brüder – (…), (…), H._______ und der Beschwerdeführer (A12
F. 73, 92 und 176) – seien danach zusammen mit der Mutter in die Türkei
gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater sei zurückgeblieben. Später sei die-
ser aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten
wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen
(A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner
Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (…) 2013 sein Vater verstorben (A5
S. 4; A12 F. 164 ff.).
7.3.2 Die Jugendgruppe TCK organisierte Demonstrationen, um auf ver-
schiedenste Missstände aufmerksam zu machen, wobei die syrische Re-
E-1298/2015
Seite 14
gierung und die kurdischen politischen Parteien wie die PYD kritisiert wur-
den (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu Syrien: Kurdish Youth Move-
ment, S. 1). Die YPG werden als bewaffneter Arm der PYD betrachtet, die
als syrischer Vertreter der PKK angesehen werden. Das Gebiet von
C._______ werde von den YPG beziehungsweise den „Apoci“ (Anhänger
von „Apo“ Öcalan, also PKK-Leute) – folglich von kurdischen Gruppierun-
gen – kontrolliert (A12 F. 78 ff.). Nicht zu verleugnen ist, dass die PYD im-
mer wieder mit unterschiedlicher Intensität gegen politische Gegner (oder
Kritiker) vorgeht (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 3 ff.
m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei an einer Kundge-
bung der TCK von den YPG angehalten und sein Vater sei (…) Tage nach
der letzten Demonstrationsteilnahme von derselben Gruppe aufgesucht
worden, sind jedoch nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG
zu qualifizieren, da diese ohne Folgen geblieben sind (A12 F. 139). Eine
drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein reicht nicht aus, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
7.3.3 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Refe-
renzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer regelmässig an den friedlichen Kundgebungen der Ju-
gendgruppe TCK teilgenommen hat. Die Gruppierung wurde nach der Nie-
derschlagung der Demonstrationen in Qamishli im Jahr 2005 gegründet
und mobilisiert ihre Anhänger vor allem über soziale Medien. Bekannt sind
als Kundgebungsorte kleinere Gemeinden rund um Qamishli an der
Grenze zur Türkei (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 1 ff.). Es
scheint, dass es sich dabei eher um eine lose Formation handelt, welche
sich ab und zu (der Beschwerdeführer habe während knapp anderthalb
Jahren an neun bis zehn Sitzungen teilgenommen, A12 F. 111) getroffen
hat, um friedliche Kundgebungen zu organisieren. Indes sind keine wirkli-
chen Positionen und Aufgaben der unbestimmten Anzahl Mitglieder auszu-
machen (A12 F. 94 ff.). Auch kann der Beschwerdeführer sich nicht an die
Anzahl Demonstrationsteilnahmen erinnern (A12 F. 114). Als er (bezie-
hungsweise sein Vater) von den staatlichen Sicherheitskräften aufgesucht
worden sei (A12 F. 140 ff.), sei er nicht anwesend gewesen. Gemäss dem
E-1298/2015
Seite 15
Beschwerdeführer sei dieser Besuch einerseits damit zu erklären, dass –
wenn man nicht mit den kurdischen Parteien mitgehe – man sich für die
Regierung bewaffnen müsse (A12 F. 149 f.). Anderseits seien die Sicher-
heitskräfte des Regimes gekommen, weil er dieser Jugendkoordination an-
gehört und an deren Kundgebungen teilgenommen habe (A12 F. 85). Was
auch immer die Motivation dieses einzigen staatlichen Besuchs gewesen
sein mag, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt wer-
den, der Beschwerdeführer sei als gefährlicher Regimekritiker von den Be-
hörden identifiziert und registriert worden, noch ob die Jugendlichen, wel-
che ihm angeblich an der Demonstration die Maske vom Gesicht gezerrt
hätten, dem Regime angehörten (A12 F. 85 und 122). Zwar ist der Vater
nach Ausreise der Familie am (…) 2013 von der Regierung verhaftet und
befragt worden, weshalb seine Familie das Land verlassen habe (A12
F. 161). Doch wisse der Beschwerdeführer nicht genau, was wirklich ge-
schehen sei; er wisse nur, dass der Vater am (…) 2013 an einem Schlag-
anfall – welcher verschiedene Ursachen haben kann – gestorben sei (A5
S. 4; A12 F.164 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat seitens des
syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hat (Art. 3 AsylG). In welchem Ausmass sich die Regierung aus dieser Re-
gion (Distrikt Qamishli in der Provinz al-Hasaka) zurückgezogen hat, ist
dabei unbedeutend.
7.4 Als weiterer Asylgrund wurde die Refraktion des Beschwerdeführers
aus der syrischen Armee geltend gemacht.
7.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 erwähnte der Beschwer-
deführer, der als Ajnabi ungefähr im Jahr 2011/2012 die syrische Staats-
bürgerschaft erhalten habe (A5 S. 3), dass er – bevor er ausgereist sei –
verpflichtet gewesen wäre, sich bei den Militärbehörden ein Dienstbüchlein
ausstellen zu lassen, was er indes aufgrund der Kriegslage nicht getan
habe (A12 F. 201 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Umstand,
dass er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, Konsequenzen nach
sich gezogen habe (A12 F. 211). Später wurde ein originales Militärbüch-
lein, welches am (…) 2013 – also vor der Ausreise des Beschwerdeführers
– in al-Malikiya auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden
sei, sowie ein Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungsabtei-
lung von al-Hasaka vom (…) 2015 – dieses wurde mithin erst anderthalb
Jahre nach der Auseise des Beschwerdeführers ausgestellt – zu den Akten
gereicht.
E-1298/2015
Seite 16
7.4.2 Männliche Staatsangehörige – und somit auch ehemalige Ajanib –
müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren
einen obligatorischen Militärdienst absolvieren. Sie haben sich im Alter
von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter
von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung
durch die Syrische Armee, SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Aufgrund des Alters
des Beschwerdeführers kann folglich eine Rekrutierung nicht ausgeschlos-
sen werden. Indes sagte er anlässlich der Anhörung eindeutig aus: „Ich
habe mir kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen“ (A12 F. 202). Am
16. März 2015 wurde dann dennoch ein solches im Original dem Gericht –
jedoch kommentarlos – eingereicht, was erstaunt. Falls das Beweisstück
dennoch echt sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Aushebung
des Beschwerdeführers vollständig abgeschlossen ist, da im Militärdienst-
büchlein festgehalten wird, dass ein Bericht zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers noch ausstehend ist (S. 8 des Dienstbüchleins). Auch
fehlt das Ergebnis der medizinischen Abschlussuntersuchung (S. 9 des
Dienstbüchleins), welche nach Kenntnissen des Gerichts in der Regel nicht
mit der ersten Untersuchung (S. 8 des Dienstbüchleins), sondern von ei-
nem akkreditierten Arzt vollzogen wird.
Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungs-
abteilung von al-Hasaka vom (…) 2015 richtet sich an das Polizeipräsidium
der Provinz al-Hasaka und bestätigt diesem wunschgemäss, dass der Be-
schwerdeführer Militärdienst leisten müsse. Das behördeninterne Doku-
ment enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des Be-
schwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Zudem hat sich der
erfahrene Rechtsvertreter auch hier nicht dahingehend geäussert, wie die-
ses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Hasaka gerichtet ist,
in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte.
Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blos-
sen Nichterscheinens zur (allenfalls abschliessenden) militärischen Muste-
rung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ nicht vergleich-
bar mit Dienstverweigerung und Desertion (vgl. hierzu BVGE 2015/3
E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine poli-
tisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.5 Schliesslich ist auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers als subjektiver Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) einzugehen. Dabei ist
E-1298/2015
Seite 17
der Antrag, es seien bestimmte Dossiers für das vorliegende Verfahren bei-
zuziehen (vgl. Art. 68 der Beschwerdeschrift), abzulehnen, da nicht ersicht-
lich ist, in wie weit diese Fälle mit der individuellen Würdigung des vorlie-
genden Verfahrens zu tun haben.
7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-
ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-
cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpoliti-
schen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden
syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl
vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf
des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Hei-
matland konzentriert sind (vgl. ebenda E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der
Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person
habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf
sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
7.5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien
zwar politisch in Form von Teilnahmen an Kundgebungen politisch aktiv,
indes ist nicht davon auszugehen, dass er damals als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist (vgl. E. 7.3.3). Die Bestätigung
seiner Mitgliedschaft der YEKÎTÎ-Partei (A4) sei von seinem Onkel organi-
siert worden, der Beschwerdeführer sei selber kein Mitglied dieser Partei
(A12 F. 174). Dennoch habe er gemäss den eingereichten Fotos am (…)
2015 an einer Parteisitzung und am (…) 2015 an einer Kundgebung teilge-
nommen. Indes werden keine Angaben über die genaue Tätigkeit oder Po-
sition des Beschwerdeführers innerhalb dieser Gruppierung gemacht. Ein-
gereichte Fotos (A4) zeigen den Beschwerdeführer anlässlich einer Folk-
lore-Aufführung in Bern aus dem Jahr 2014 (A12 F. 18 ff.). Diese Darbie-
tung über die Rechte der Kurden sei auf einem unparteiischen Kanal
„J._______“ veröffentlicht worden (A12 F. 24 ff.). Aufgrund der Aktenlage
ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder exponierten Funktion
E-1298/2015
Seite 18
im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könn-
ten. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers
bestehen könnte (vgl. ebenda E. 6.4.2).
8.
Somit ergibt sich, dass sowohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG wie auch eine Gefährdung im Sinne von Art. 54
AsylG verneint werden muss, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Wie erwähnt (vgl. E. 3) erübrigen sich weitere Aus-
führungen an dieser Stelle mangels Prozessgegenstands des vorliegen-
den Verfahrens.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1298/2015
Seite 19
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Ver-
fügung vom 16. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-1298/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: