B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1299/2009
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar
2009 / N (…).
E-1299/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Raum B._______ (Al Hassaka), verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge Mitte März 2004 in Richtung C._______, wo er bis
zum 24. April 2007 in (...) (...) arbeitete und auch überwiegend wohnte.
Am 9. Mai 2007 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuch-
te. Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinem ge-
nauen Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Pro-
tokoll, es sei am 12. März 2004 in Qamishli im Rahmen eines Fussball-
spiels zwischen Arabern und Kurden zu gewaltsamen Auseinanderset-
zungen gekommen, nachdem die Araber in der Öffentlichkeit kurdische
Führer kritisiert hätten. Am 12. und am 13. März 2004 hätten viele Leute
demonstriert. Er habe sich damals wegen der anstehenden Newroz-
Feierlichkeiten vorübergehend wieder in Syrien aufgehalten. Auch er ha-
be an den Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten mit Steinen auf
Gebäude und Fotos des Präsidenten geworfen und dadurch Vieles demo-
liert. Am 14. März 2004 seien viele Kollegen und Freunde verhaftet wor-
den. Diese seien in Haft gefoltert worden und einige seien auch unter Fol-
ter gestorben. Seine Familie habe ihm daraufhin geraten, sich zu verste-
cken beziehungsweise wieder [nach C._______] zu gehen, wo er bereits
die Jahre zuvor während jeweils ein paar Monaten als Gastarbeiter gear-
beitet habe. Drei oder vier Tage nach der Verhaftung der Kollegen sei er
dann vom politischen Sicherheitsdienst und dem Staatssicherheitsdienst
gesucht worden. Er habe sich in diesem Zeitpunkt bereits [in C._______]
befunden. Zudem sei sein Vater oft mitgenommen und gegen Bestechung
wieder freigelassen worden. Er habe sich dann bis zur Ausreise im [in
C._______] aufgehalten. Sein Vater habe ihm schliesslich einen Schlep-
per organisiert. Ausgereist sei er vom [von C._______] via Syrien in die
Türkei. Die letzte Suche nach ihm datierte der Beschwerdeführer auf ei-
nen Tag vor Newroz im Jahre 2007. Die letzte Nacht in Syrien habe er in
B._______ bei seinem Onkel verbracht. Dann habe er das Land zu Fuss
in Richtung Türkei verlassen. Von dort sei er mit einem Taxi nach Istanbul
und schliesslich mit einem LKW in die Schweiz gelangt. Für die Reise
habe er US-Dollar 8'000.- bezahlt.
Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht auszuweisen. Er gab an, nie
einen Pass besessen zu haben. Seine im Alter von zirka 16 Jahren aus-
gestellte Identitätskarte habe er zudem im Jahr 2004 oder 2005 im [in
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Seite 3
C._______] verloren. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung ei-
nes Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige
Identitätspapiere zu den Akten zu reichen.
B.
Am 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu
Beginn schilderte er nochmals detailliert seine Herreise auf dem Landweg
via die Türkei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im März
2004 an Ausschreitungen nach einem Fussballspiel teilgenommen. So-
wohl während des Spiels vom 12. März 2004 als auch anlässlich der
Ausschreitungen habe es Tote gegeben. Am Folgetag des Spiels sei es
seitens der Kurden zu Demonstrationen und Gefechten auf der Strasse
gekommen. Es seien Bilder des Präsidenten zerrissen und eine Statue
zerstört worden. Er selbst habe am 13. März 2004 in D._______ an der
Zerstörung teilgenommen. Er habe zusammen mit seinen Freunden Stei-
ne gegen das Gemeindehaus und den Polizeiposten geworfen und Fotos
vom Präsidenten zerstört. Wie überall auf der Welt habe es auch dort
Spione gegeben. Diese hätten seinen Namen und denjenigen der Kolle-
gen an die Behörden weitergegeben. Einige seiner Freunde seien dann
verhaftet worden. Deren Eltern hätten ihm geraten, das Haus zu verlas-
sen. Sie hätten auch gehört, dass Leute an Folter gestorben seien. Zirka
drei bis vier beziehungsweise vier bis fünf Tage nach den Unruhen habe
sich ihm eine Gelegenheit geboten, nach Damaskus zu gehen. In dieser
Zeit sei auch erstmals die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, am 20.
März 2007 sei sie dann letztmals gekommen. Sein Vater habe viel Geld
bezahlt, um die Situation zu retten. Die erwähnte Reisegelegenheit habe
er ergriffen, da er sich vor einer Verhaftung gefürchtet habe. Er sei dann
weiter nach C._______ gegangen und habe dort darauf gewartet, dass es
zu einer Generalamnestie komme. Einige Gefangene hätten in der Tat
nach ein paar Monaten auf Druck von Amnesty International eine Amnes-
tie erhalten. Andere seien aber immer noch im Gefängnis. Für die Geflo-
henen habe es ohnehin keine Amnestie gegeben. Diejenigen, die nicht
geflohen seien, hätten ihre Arbeitsstellen oder ihre Studienplätze verlo-
ren. Seine Freunde seien nach vier Monaten wieder freigekommen. Was
mit dem Rest passiert sei, wisse er nicht. Sein Vater habe Angst gehabt,
dass C._______ ihn ausliefere, und habe ihm deshalb die Ausreise via
Syrien organisiert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer
Kopien der Wählerkarte, des Militärbüchleins und des Familienbüchleins
zu den Akten.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Vertretung in Damaskus um diskrete Abklärung, ob der Beschwer-
deführer im Besitze eines Passes gewesen sei und Syrien allenfalls legal
verlassen habe, sowie, ob er von den syrischen Behörden gesucht wer-
de.
D.
Mit Antwortschreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die Schweizerische
Vertretung in Damaskus mit, der Beschwerdeführer verfüge über einen
Pass, welcher ihm in Al Hassaka ausgestellt worden sei und welcher die
Nummer (…) trage. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 18. April 2007
in Richtung Algerien verlassen. Gegen ihn liege nichts vor und er werde
von den syrischen Behörden auch nicht gesucht.
E.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 informierte das BFM den Beschwerde-
führer über die Abklärungsergebnisse und räumte ihm eine Frist zur Stel-
lungnahme ein.
F.
Mit Eingabe vom 12. Januar Mai 2009 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter das BFM um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der
dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist um 14 Tage. Der Eingabe lag
eine Vollmacht bei.
G.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 gewährte das BFM die gewünschte
Akteneinsicht und erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Ja-
nuar 2009.
H.
Am 21. Januar 2009 nahm der Rechtsvertreter zur Botschaftsantwort
Stellung. Für den Inhalt der Stellungnahme wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen. Sodann machte er geltend, sein Mandant sei in
der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe an zahlreichen öffentlichen Veran-
staltungen der syrischen Exilopposition teilgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter diverse Un-
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terlagen (Fotos, Internetausdrucke und Informationsschreiben) die exilpo-
litische Tätigkeit seines Mandanten betreffend zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2009, eröffnet am 29. Januar 2009, stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte
es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch – hinsichtlich der exilpoliti-
schen Tätigkeiten – Art. 3 AsylG standzuhalten. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
K.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig
und unzumutbar sei. Der Eingabe lag als Beweismittel eine DVD/CD bei.
Auf den Inhalt der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie den Be-
schwerdeführer auf, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der
eingereichten DVD/CD zu verfassen und innert Frist einzureichen. Ferner
erhob sie für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss.
M.
Am 17. März 2009 wurde der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt.
N.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichte der Rechtsvertreter diverse Info-
blätter sowie Fotos zu den Akten. Laut Rechtsvertreter handle es sich bei
den Fotos um solche von drei Kundgebungen in (…) und (…), aufge-
nommen zwischen dem 12. und dem 21. März 2009, an welchen der Be-
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schwerdeführer teilgenommen habe. Zur eingereichten DVD führte er
aus, diese beinhalte Aufnahmen einer Kundgebung in Genf, welche zum
syrischen Konsulat geführt habe. Es müsse angenommen werden, dass
die Teilnehmer mit Sicherheit auf Video aufgezeichnet worden, da vor ei-
nigen Jahren eine Gruppe militanter Kurden diese Vertretung besetzt ha-
be.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführer
erneut aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der DVD/CD zusammenzu-
fassen.
P.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 nahm der Rechtsvertreter zum Inhalt
der eingereichten DVD Stellung. U.a. machte er geltend, ROJ-TV, ein
kurdischer Fernsehsender, welcher über Satellit empfangen werden kön-
ne, habe über diese Kundgebung in Genf, bei welcher der Beschwerde-
führer durch auffällige Kleider aufgefallen sei, berichtet.
Q.
Am 23. August 2011 übersandte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde dem BFM zur Vernehmlassung.
R.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM seinen Ent-
scheid vom 27. Januar 2009 mit Verfügung vom 9. September 2011 teil-
weise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
S.
Am 13. September 2011 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwer-
dedossier erneut dem BFM zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
T.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. September 2011 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde in den noch hängigen Punkten.
Es negierte insbesondere eine Gefährdung des Beschwerdeführers infol-
ge exilpolitischer Aktivitäten. Für den detaillierten Inhalt der Vernehmlas-
sung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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Seite 7
U.
Mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 27. September 2011 wurde
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 22. September 2011
zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich
dazu schriftlich zu äussern und allfällige weitere Beweismittel innert Frist
einzureichen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzutei-
len, ob er angesichts der zwischenzeitlich angeordneten vorläufigen Auf-
nahme noch an seiner Beschwerde in den übrigen Punkten festhalte oder
diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Schliesslich erhielt der Rechts-
vertreter Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu reichen.
V.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
sein Mandant an seinen Anträgen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und
Asyl festhalte. Weiter machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seit
März 2009 bis heute ununterbrochen und regelmässig an allen Kundge-
bungen und Protestdemonstrationen der syrisch-kurdischen Exiloppositi-
on teilgenommen, soweit ihm dies neben seiner Erwerbstätigkeit möglich
gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die letzten Monate, in welchen
sich die Situation in Syrien dramatisch zugespitzt habe. Der Beschwerde-
führer sei jedoch nicht in der Lage, für diese Aktivitäten Beweismittel zu
präsentieren. Der Eingabe lag die verlangte Kostennote bei.
W.
Am (…) schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der syrischen Staats-
angehörigen (...), deren Asylgesuch im damaligen Zeitpunkt noch erstin-
stanzlich hängig war.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass aufgrund der Hängigkeit des Asylverfahrens der Ehefrau
des Beschwerdeführers nicht abschliessend über die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl des Beschwerdeführers entschieden werden könne.
Es verfügte daher, dass das Beschwerdeverfahren des Beschwerdefüh-
rers zu sistieren sei, bis das Asylgesuch der Ehefrau erstinstanzlich ent-
schieden sei.
Y.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter diverse Be-
weismittel (Fotos und Informationsbroschüren) betreffend die Teilnahme
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Seite 8
des Beschwerdeführers an exilpolitischen Protestveranstaltungen der sy-
risch-kurdischen Oppositionsbewegung im Jahr 2011 zu den Akten.
Z.
Mit Entscheid vom 16. März 2012 wies das BFM das Asylgesuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG ab und ordnete
deren Wegweisung an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verfügte es gleichzeitig deren vorläufige Aufnahme. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
AA.
Am (…) kam das gemeinsame Kind (…) zur Welt.
BB.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 hob die Instruktionsrichterin die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens wieder auf.
CC.
Am 22. Mai 2012 beschwerte sich der Beschwerdeführer telefonisch über
die lange Verfahrensdauer. Er liess das Gericht wissen, dass er beabsich-
tige, nach Deutschland oder Österreich zu gehen oder eventuell nach Sy-
rien zurückzukehren.
DD.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 an die [Kantonale Behörde] teilte das
BFM mit, es betrachte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) als erfüllt. Das BFM habe deshalb am 19. Juni
2012 seine Zustimmung gegeben. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewil-
ligung erlösche die vorläufige Aufnahme und falle die angeordnete Weg-
weisung dahin. Der Kanton (…) stellte dem Beschwerdeführer in der Fol-
ge einen B-Ausweis aus.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
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Seite 10
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
So erachtete das BFM das Vorbringen, trotz angeblich anhaltender Suche
zwecks Flucht endgültig [von C._______] nach Syrien zurückgekehrt zu
sein, als realitätsfern. Dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet ei-
nen Fluchtweg durch seinen Verfolgerstaat ausgesucht habe, obwohl er
bereits ausser Landes gewesen sei, werde auch mit der Erklärung nicht
glaubhafter, dass diese Route angeblich dem Wunsch seines Vaters ent-
sprochen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es auch nicht im
Interesse des Vaters gewesen wäre, seinen Sohn einem unnötigen Fest-
nahme-Risiko auszusetzen. Weiter erwog das BFM, dass die Aussagen
zur Ausreise bezeichnenderweise auch nicht den durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Syrien vorgenommenen Abklärungen entsprächen.
Letztere hätten nämlich einerseits ergeben, dass gegen den Beschwerde-
führer in Syrien nichts vorliege und dieser behördlich nicht gesucht wer-
de, andererseits, dass der Beschwerdeführer nicht am 26. April 2007 zu
Fuss via die Türkei ausgereist sei, sondern Syrien am 18. April 2007 be-
hördlich kontrolliert über den Flughafen in Damaskus verlassen habe und
ihm im Jahre 2004 ein Pass ausgestellt worden sei. Die zu diesen Abklä-
rungsergebnissen vorgebrachten Erklärungen wertete das BFM als nicht
überzeugend. So habe der Beschwerdeführer einerseits zugegeben, sich
im Jahre 2004 einen Pass besorgt zu haben. Die Passausstellung sei
aber noch vor seinen Problemen erfolgt. Zudem sei er damit entgegen
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Seite 11
den Abklärungsergebnissen nicht nach Algerien, sondern nach Italien
ausgereist. Das BFM hielt diesem Einwand entgegen, es dürfe davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf behördlich
kontrolliertem Weg ausgereist wäre, wenn er zuvor tatsächlich während
Jahren gesucht worden wäre. Welche Destination er letztlich gewählt ha-
be, sei unerheblich. Das BFM erachtete es als offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer versucht habe, mittels falscher Angaben den Eindruck
einer seitens der heimatlichen Behörden gefährdeten Person zu erwe-
cken. Vor diesem Hintergrund seien das Festhalten des Beschwerdefüh-
rers an der Suche nach seiner Person seit dem Jahre 2004 und der Ein-
wand, die syrischen Behörden würden eine politische Verfolgung der ei-
genen Landsleute gegenüber Drittstaaten nie eingestehen, als Schutzbe-
hauptungen zu werten. Mit der Botschaftsantwort würden die Zweifel an
der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigt. Insgesamt
könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit den Ereignissen in Qamishli vom März 2004 gesucht wor-
den sei und das Land aus diesem Grund verlassen habe.
Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte das BFM so-
dann Folgendes aus: Dem BFM sei bekannt, dass der syrische Geheim-
dienst auch im Ausland aktiv sei und über dort lebende Personen Infor-
mationen sammle. Diese Überwachung erfolge aber nur selektiv. Den
Behörden sei sehr wohl bekannt, dass viele aus Syrien stammende Per-
sonen in der Schweiz um Asyl nachsuchten, um auf diese Weise zu einer
Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Daher wüssten sie auch zu unter-
scheiden zwischen Trittbrettfahrern und überzeugten Aktivisten. Letztere
würden von den syrischen Behörden als Gefährdung für den Staat einge-
stuft. Gemäss Einschätzung des BFM werde exilpolitische Tätigkeit vom
syrischen Geheimdienst erst wahrgenommen und bei einer Rückkehr
nach Syrien unter Umständen geahndet, wenn sie einen hohen Grad an
Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale In-
tegrität und das politische System Syriens gerichtet interpretieren lasse.
Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer zwar durch Angehörige
des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch keinen Massnahmen ausgesetzt,
welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass anneh-
men. Die vom Beschwerdeführer belegten exilpolitischen Aktivitäten, die
Teilnahme an einigen Kundgebungen und Informationsanlässen, seien im
Lichte dieser Ausführungen als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass
deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens syrischer
Behörden auszugehen sei. Die Beweismittel würden den Schluss nahele-
gen, dass dem Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten keine führende
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Seite 12
Rolle zukomme. Insgesamt vermöchten somit die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen.
4.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
de Folgendes entgegen: Für die Beurteilung des Asylverfahrens müsse
man sich die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigen, wie
sie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zuletzt im Syrien up-
date "aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008, dargestellt worden
sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden den Eindruck hinterlassen,
dass das BFM diesbezüglich über einen unzureichenden Informations-
stand verfüge. Der Rechtsvertreter zitierte die Erhebungen der SFH zum
Ereignis, welches der Beschwerdeführer seiner Flucht zugrunde gelegt
hat. So hätten im Jahre 2004 die syrischen Kurden internationale Auf-
merksamkeit erlangt, als 40 Kurden bei gewaltsamen Ausschreitungen,
ausgelöst durch rivalisierende Fangruppen anlässlich eines Fussball-
spiels, ums Leben gekommen seien. Die Sicherheitskräfte hätten mehre-
re Tage gebraucht, um die Unruhen niederzuschlagen. Über 2000 Kurden
seien verhaftet worden, einige seien auch heute noch inhaftiert. Im Juni
2004 seien die kurdischen Parteien (davon gebe es 13) daran erinnert
worden, dass alle Aktivitäten verboten seien. Es sei jedoch nicht klar, wo
die roten Linien seien, ein gebe keine Muster, wer für welche Tatbestände
verhaftet werde. Oft würden die politischen Führer wegen der internatio-
nalen Wirkung nicht belangt. Die meisten Verurteilungen würden mit Sa-
botage, Plünderung, Beschmutzung der syrischen Flagge, Mitgliedschaft
bei einer illegalen Partei, Kollaboration mit dem feindlichen Ausland oder
Gefährdung der nationalen Einheit erklärt. Da es keine klaren Kriterien
gebe, gehe es in erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schü-
ren und auf diese Weise jegliche Opposition zu unterbinden. Die Regie-
rung gehe immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte
Anlässe vor, so beispielsweise am 2. November 2007 oder anlässlich des
Newroz-Festes im Jahre 2008 in Qamishli.
Weiter führte der Rechtsvertreter aus, in den Akten fänden sich keine An-
haltspunkte dafür, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers anzuzweifeln wäre. Seine Schilderungen seien grundsätzlich de-
tailreich und differenziert. Damit sprächen sie auch für die spezifische
Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass
beim Beschwerdeführer ein ökonomisches Fluchtmotiv unwahrscheinlich
erscheine. Er stamme aus mittelständischen Verhältnissen und habe als
Arbeiter ein regelmässiges Einkommen gehabt, mit dem er seinen Le-
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Seite 13
bensunterhalt habe decken können. Im Übrigen hätten sich auch die Brü-
der des Beschwerdeführers politisch für die Rechte der kurdischen Min-
derheit engagiert und sich dabei gegenüber den syrischen Behörden ex-
poniert. Hinsichtlich der unwahren Angaben seines Mandanten zum Rei-
seweg führte der Rechtsvertreter sodann aus, der Beschwerdeführer ha-
be damit bloss die Anweisungen des Schleppers befolgt. Zudem habe er
aufgrund fehlender Rechtskenntnisse seine unverzügliche Abschiebung
nach Syrien befürchtet. Diese falschen Angaben würden zwar deren Zu-
verlässigkeit etwas trüben, liessen jedoch nicht den Schluss auf ein um-
fangreiches und umfassendes Lügenkonstrukt zu. Laut Angaben gegen-
über dem Rechtsvertreter habe sich der Beschwerdeführer bis zur Aus-
reise aus Syrien in C._______ aufgehalten. Damals, (…), sei es für Kur-
den unmöglich gewesen, direkt aus C._______ nach Westeuropa zu ge-
langen, (…). Aus diesen Gründen habe es einige Wochen gedauert, bis
sein Vater die Bestechungssumme und die einigermassen sichere
Fluchtmöglichkeit ab dem Flughafen Damaskus habe organisieren kön-
nen. Diese Darstellung des Beschwerdeführers sei glaubhaft und plausi-
bel. Der tatsächliche Reiseweg spreche sodann keineswegs gegen das
Vorbringen einer Flucht mit Schlepperhilfe und ge- beziehungsweise ver-
fälschten syrischen Reisedokumente. Was die von der Botschaft vernein-
te Suche nach dem Beschwerdeführer betreffe, sei klar, dass die syrische
Regierung gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen würde, dass sie
eigene Staatsbürger aus politischen Gründen verfolge. Die von der Bot-
schaft erhobene Information, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht
werde, müsse daher angezweifelt werden. Es stellten sich hier Fragen
nach den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung von Vertrauensan-
wälten einerseits und nach der inhaltlichen Qualität solcher Abklärungen
andererseits. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass in Sy-
rien tätige Anwälte auf Gedeih und Verderb von der staatlichen Verwal-
tung abhängig seien. Daher sei zu erwarten, dass die Abklärungsergeb-
nisse falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthielten. Was
den von der Vorinstanz monierten Besitz eines syrischen Passes angeht,
erscheine es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer diesen
nach Absolvierung seines Militärdienstes erhalten habe, zumal damals
noch nichts gegen ihn vorgelegen habe. Weiter sei auch in Betracht zu
ziehen, dass die syrische Regierung die massenhafte Abwanderung syri-
scher Kurden offensichtlich toleriere. Auch komme durchaus vor, dass
kurdische Aktivisten mit Hilfe von Schleppern - sogar über den Flughafen
Damaskus - unbehelligt ausreisen würden. Abschliessend machte der
Rechtsvertreter geltend, laut Beschwerdeführer würden dessen Eltern bis
heute von den drei verschiedenen Geheimdiensten aufgesucht, behelligt
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und zu Schmiergeldzahlungen genötigt. Diese Nachforschungen gingen
zweifellos aus seine aktive Beteiligung an der Kundgebung vom 13. März
2004 in D._______ zurück.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die
Vorbringen in der Beschwerde und den späteren Eingaben sind insge-
samt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu be-
wirken. Entgegen der Betrachtungsweise des Rechtsvertreters tangieren
die Falschangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreiseum-
stände durchaus seine persönliche Glaubwürdigkeit. Seine detaillierten
Ausführungen zur Herreise auf dem Landweg via die Türkei (vgl. dazu
sowohl A1/12, S. 7 als auch A13/17, S.7) stellen angesichts der Bot-
schaftsauskunft klarerweise ein Lügenkonstrukt dar. Aus dem Detailreich-
tum gewisser Aussagebereiche kann vorliegend somit nicht auf den
Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Insoweit auch die Aussagen zu
den Demonstrationen einen gewissen Detailreichtum aufweisen, ist ins-
besondere zu berücksichtigen, dass die Vorfälle in den Medien derart
stark präsent waren, dass sie auch von einer an der Demonstration unbe-
teiligten Person lebendig nacherzählt werden können. Auffällig ist demge-
genüber, dass die Darstellung der angeblichen Suche nach dem Be-
schwerdeführer eine weit tiefere Aussagequalität aufweist. So gebrauchte
dieser für diverse Zeitangaben jeweils die gleiche Zeitspanne von drei bis
vier Tagen (drei bis vier Tage vor den Demonstrationen will er aus
C._______ zurückgekehrt sein [A1/12, S. 5], drei bis vier Tage später sol-
len die Sicherheitskräfte erstmals nach ihm gesucht haben [a.a.O.] und
drei bis vier Tage nach der einen Demonstration in D._______ will er nach
Damaskus gefahren sein [A13/17, S12]; im EVZ war übrigens abwei-
chend von zwei Demonstrationen in B._______ die Rede). Zudem ver-
mochte der Beschwerdeführer weder anzugeben, wie oft er gesucht wor-
den sei, noch von welcher Behörde [A13/17, S. 12 u. 13]. Dass der Be-
schwerdeführer während dreier Jahre sehr oft gesucht worden sein soll,
während seine Freunde bereits nach vier Monaten wieder aus der Haft
entlassen worden seien, erweckt weitere Zweifel an der über Jahre anhal-
tenden Suche. Mit dem BFM ist in diesem Zusammenhang festzustellen,
dass der Reiseweg, welcher den Beschwerdeführer nicht nur allgemein
nach Syrien, sondern erst noch in seine Heimatregion und zu seinen
Verwandten gebracht haben soll, angesichts der angeblich bis im März
2007 anhaltenden Suche die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
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rers in der Tat massiv in Frage stellt. Weiter erscheinen die Aussagen
zum Zeitpunkt, zum Anlass der Ausreise und zu den Ausreisemodalitäten
aus C._______ nicht schlüssig. Die Einwände des Rechtsvertreters zur
Ausreise via Syrien vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, lag doch
(…), welche eine Ausreise in umliegende Länder verunmöglicht haben
soll, im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits über zwei
Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat sodann anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten, dass ihm im Jahre 2004 ein
Pass ausgestellt worden sei und er mit diesem über den Flughafen Da-
maskus ausgereist sei (strittig, jedoch vorliegend nicht von Relevanz, war
einzig die Destination). Für das Bundesverwaltungsgericht stellt diese of-
fizielle Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Pass jedoch
ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise nicht landesweit gesucht war. Insoweit der
Rechtsvertreter in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Be-
schwerdeführer mit ge- oder verfälschten Papieren ausgereist sei, ist
festzustellen, dass dieser Einwand im Rahmen des rechtlichen Gehörs
noch nicht vorgebracht wurde, und er auch deshalb nicht zu überzeugen
vermag, weil der Beschwerdeführer diesfalls nicht unter seinem Namen
registriert worden wäre. Zusammenfassend kann somit festgehalten wer-
den, dass das Gericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach der Be-
schwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen ver-
mochte. Angesichts der überwiegenden Zweifel an der Darstellung des
Sachverhaltes kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einwände
wie die Kritik an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort bei politischer
Verfolgung oder die Hinweise auf angeblich fehlende wirtschaftliche
Fluchtgründe näher einzugehen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren mit Verweis auf seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Er reichte hierzu diverse Fotos, überwiegend aus dem Internet, so-
wie Informationsbroschüren (Eingabe ans BFM vom 22. Januar 2009)
ein. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere seine
politischen Aktivitäten in der Schweiz belegenden Unterlagen zu den Ak-
ten, darunter eine DVD (beinhaltend eine Kundgebung beim syrischen
Konsulat in Genf im Dezember 2008) sowie diverses Informationsmaterial
und Fotos von drei Kundgebungen im Jahre 2009, vorwiegend zu den
Vorfällen am 12. März 2004 und zur allgemeinen Menschenrechtslage.
Hinsichtlich der Aufnahmen der Kundgebung in Genf führte der Rechts-
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vertreter aus, der Beschwerdeführer sei mehrmals in einer auffälligen
Kleidung ersichtlich. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Teilneh-
mer vom syrischen Konsulat aus gefilmt worden seien. Zudem habe auch
der Satellitenfernseher ROJ-TV über die Kundgebung berichtet.
5.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376
f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer geltend macht, dass
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine
drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht,
hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat, und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10).
5.2.3 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
heute die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hin-
tergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen ist in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Sicherheits-
und Geheimdienste, Exilorganisation zu überwachen, auf die Erwägun-
gen des BFM in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 22.
September 2011 zu verweisen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Diaspora für die Belange der
kurdischen Minderheit in Syrien einsetzt, indem er in der Schweiz an
Kundgebungen teilnimmt. Dieses exilpolitische Engagement hebt sich je-
doch nicht von demjenigen der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer
ab und stellt gegenwärtig keine nach aussen hervortretende namhafte
Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Weder die mit Fotografien
dokumentierte Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz noch
deren Ausstrahlung auf dem Sender ROJ-TV vermögen diese Erkenntnis
umzustossen, zumal angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe und
der offiziellen Ausreise über den Flughafen Damaskus auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person derart ins Blickfeld
der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten wäre,
dass ein erhöhtes Interesse des heimatlichen Überwachungsapparats an
ihm und seiner Identifizierung besteht. In diesem Zusammenhang ist so-
dann zu erwähnen, dass das seitens des Rechtsvertreters im Beschwer-
deverfahren geltend gemachte politische Engagement seiner Familienan-
gehörigen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Befragungen steht (vgl. A13/17 S. 9). Vor diesem Hintergrund
und in Anbetracht der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von sy-
rischen Staatsangehörigen in der Diaspora ist – selbst wenn der Be-
schwerdeführer an einer Kundgebung in auffälliger Kleidung in Erschei-
nung getreten ist – nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Be-
hörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen ha-
ben und ihm allein deswegen bei einer (angesichts der zwischenzeitlich
erteilten Aufenthaltsbewilligung hypothetischen) Rückkehr nach Syrien
eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätig-
keiten drohen würde. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe
nicht.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung
des Beschwerdeführers auch nicht durch die Heirat mit (...) ergeben hat,
welche in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hat. Ihr Asylgesuch
wurde am 16. März 2012 infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abge-
wiesen; gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Der negative Asylentscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daraus schliesst das Bundesver-
waltungsgericht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht länger an
ihrer geltend gemachten Verfolgung festhält. Somit erübrigen sich Erwä-
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gungen zum Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung des Ehegatten
als Folge der Heirat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, und sich eine solche auch
nicht aus der Aktenlage ergibt. Folglich hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Dem Beschwerdeführer wurde seitens seines Aufenthaltskantons am
19. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit ist sowohl die An-
ordnung der Wegweisung in der Verfügung vom 27. Januar 2009 als auch
die am 9. September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme dahingefal-
len und die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten ent-
sprechend dem Grad des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese belaufen sich praxisgemäss auf
zwei Drittel und damit auf Fr. 400.-. Die Kosten sind mit dem am 17. März
2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrech-
nen.
8. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfü-
gung vom 9. September 2011 seinen früheren Entscheid hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzugs auf und ordnete die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs an. Die vorläufige Aufnahme wurde in der Folge abgelöst durch
eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Konstellation ist dem
Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 8 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 19
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 5 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht
bei dieser Konstellation praxisgemäss von einem Obsiegen im Rahmen
eines Drittels aus. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen, welche um zwei Drittel herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter die Kosten-
note für die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten ein. Diese
weist einen angemessenen Aufwand von 500 Minuten à Fr. 240.- pro
Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 106.- aus. Für die späteren
Aufwendungen liegt keine Kostennote mehr vor. Der Aufwand bis zum
Abschluss des Verfahrens (ein einseitiges Schreiben samt Beilagen vom
9. Februar 2012, eine Anfrage betreffend Verfahrensstand vom 7. Mai
2012, eine Kenntnisnahme der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012)
lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf das Einholen einer
weiteren Kostennote verzichtet werden konnte. Das Gericht ergänzt den
Aufwand um weitere 60 Minuten auf 560 Minuten sowie die Auslagen um
Fr. 6.- auf Fr. 112.-
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
und angesichts des Obsiegens im Rahmen eines Drittels ist eine Partei-
entschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 845.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 400.- auferlegt. Diese sind mit dem am 17. März 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Die über-
schüssigen Fr. 200.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 845.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: