Abtei lung V
E-130/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Olivia Le Fort, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Dezember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-130/2007
Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 2005 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und stellte am 15. Januar 2005 ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2005
fand im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ die
Erstbefragung statt, am 9. Februar 2005 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das (...), und am 28. März 2006 wurde der
Beschwerdeführer - im Beisein eines Vertreters einer
Hilfswerkorganisation - vom BFM ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er sei gebürtiger Kurde aus dem
Dorf B._______ respektive C._______ (iranischer Teil Kudistans). Im
Alter von sechs Jahren sei seine Familie in den Nordirak gezogen und
habe sich danach in den Süden nach D._______ (Irak) begeben. Dort
hätten sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo er die
Primarschule besucht habe. Im Jahre 1989 habe er sich der Demo-
kratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) angeschlossen und sei ein
Peschmerga geworden. Er habe damals in E._______ (Irak) gelebt. Im
Jahr 1991 sei seine Familie in den Iran zurückgekehrt, weil sie von den
arabischen Irakern ständig erniedrigt worden sei. Im Jahre 1993 sei er
aus der DPK-I ausgetreten und habe sich nach F._______ (Nordirak)
begeben, wo er vorerst während zweier Jahre als (...) gearbeitet habe.
Danach habe er die Sekundarschule besucht, die er im Jahre 2000 mit
der Matur abgeschlossen habe. Vor dem Angriff der Amerikaner im
Jahre 2003 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Er habe sich nicht
mehr sicher gefühlt und habe nicht in den Iran zurückkehren wollen,
obwohl seine Eltern nach deren Rückkehr in den Iran nicht mehr
belästigt worden seien. Er habe jedoch Angst gehabt, dass iranische
Agenten oder Rückkehrer von seinen Aktivitäten als Peschmerga
hätten Kenntnis erhalten und dies den iranischen Behörden hätten
mitteilen können. Deshalb habe er den Irak im September 2004
verlassen und sei via Jordanien und Syrien in die Türkei und weiter in
die Schweiz gereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente, so unter anderem einige Fotografien,
Ausweiskopien, einen Zeitungsbericht und eine Mitgliederbestätigung
der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zu den Akten.
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E-130/2007
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben, ohne dass das Mandatsverhältnis
ausgewiesen war, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 wurde der Beschwerde-
führer vom damals zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten
Vollmacht aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.- gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 wurden die geforderte Vollmacht
sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 18. Januar 2007 nach-
gereicht. Das Gericht wurde gleichzeitig ersucht, den Kostenvorschuss
beziehungsweise die Gerichtsgebühren zurückzuerstatten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde eingetreten werde.
Zudem wurde infolge der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwer-
deführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Weiter wurde
dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Übersetzung des in der
Beschwerde erwähnten fremdsprachigen Internetartikels. Am 7. März
2007 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des besagten
Artikels in deutscher Sprache nachreichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Im Wesentlichen hielt es fest, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Akten seien nicht geeignet zu Annahme, er würde bei
einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten und
wegen seiner politischen Aktivitäten bei der KDP-I verfolgt oder sei
gefährdet. In der Tat habe der Beschwerdeführer selbst weder
gegenüber dem BFM noch in der Beschwerde eine diesbezügliche
Gefährdung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer liess am 23. April
2007 replizieren.
H.
Am 31. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
zu den Akten reichen.
I.
Mit Eingabe vom 14. November 2007 wurde die Mandatsübernahme
des neuen Rechtsvertreters angezeigt.
J.
Am 4. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf die lange Ver-
fahrensdauer sowie die damit einhergehenden psychischen Probleme
hin. Zudem reichte er die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ins
Recht gelegte Bestätigung der PDK-I Europa, ausgestellt am 5. Juli
2005 in Paris, einen Auszug aus dem "Familienstandsregister" mit
amtlich beglaubigter Übersetzung, ein Referenzschreiben sowie ein
Foto, wo er als Peschmerga der KDP-I abgelichtet sei, nach. Des
Weiteren legte er zwei Internetausdrucke betreffend die Exekution von
Kurden, die Kurdenfrage und deren Aberkennung ihrer nationalen und
kulturellen Rechte, ins Recht.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragte das BFM im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erneut die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 4
E-130/2007
L.
Am 12. März 2008 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
und eine Kopie seines Ausweises mit amtlicher Übersetzung sowie
eine weitere Mitgliederbestätigung der KDP-I, ausgestellt am 6. März
2008 in England, ins Recht legen.
M.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, dass sich die Ungewissheit seines Asylverfahrens negativ
auf seine psychische Verfassung auswirke. Gleichzeitig liess er eine
Fotografie, einen von ihm verfassten Artikel über die Unterdrückung
des Mullah-Regimes gegen das kurdische Volk sowie ein Schreiben
der KDP-I vom 28. Juli 2008 zu den Akten reichen.
N.
Am 25. Mai 2009 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer vergebens, bei allfälliger ärztlicher Behandlung
einen entsprechenden Arztbericht einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 zeigte die neue Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme des Beschwerdeführers an.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer
angesichts der zeitlichen Verhältnisse erneut aufgefordert, einen
aktuellen Arztbericht einzureichen, seinen momentanen Behandlungs-
verlauf und psychischen Gesundheitszustand beschreibend.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben und eine schriftliche Zeugenaussage zweier
Freunde (K.I. und A.D.), die militärischen Aktivitäten und Implikationen
in der Zeitperiode zwischen 1989 und 1993 bestätigend, diverse Fotos
seine politischen Aktivitäten in der Schweiz bei der PDK-I Schweiz
betreffend sowie einen Teilnahmeschein am Weltkongresstag gegen
die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf zu den Akten
reichen. Zudem liess er ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 18. Mai
2010 ins Recht legen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Im Einzelnen führte das BFM in seiner ablehnenden Verfügung
aus, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen
Aufenthaltsorten vor seiner Flucht in die Schweiz geäussert. Zudem
habe er sich bezüglich seiner Aktivitäten als Peschmerga unsubstan-
ziiert und bezogen auf die Frage der Teilnahme an kriegerischen
Handlungen widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus hätten seine
Kampfeinsätze als Peschmerga im Jahre 1993 stattgefunden, wo-
gegen er aber behauptet habe, er sei von 1988 bzw. 1989 während
dreier Jahre, also bis 1991 respektive 1992 als Peschmerga im Einsatz
gewesen. Die eingereichten Fotografien, auf welchen er als uniformier-
ter Jüngling abgebildet sei, würden nichts an dieser Einschätzung
ändern. Zwar könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer nach seinem Beitritt zur Jugendorganisation der
KDP-I im Jahr 1988 respektive im Jahr 1989 tatsächlich eine
dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne habe absolvieren müssen.
Sonderbarerweise habe er jedoch nebst diesen Fotografien seinen
Dienstausweis mit den entsprechenden Eintragungen nicht einge-
reicht. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene
Bestätigung der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zum
Nachweis einer Gefährdung nicht geeignet. Dies gelte auch für den
Zeitungsartikel über das Flüchtlingslager Al-Tasch in Irak. Auch sei der
zum voraus verfasste Text betreffend die "Arguments pour le recours"
zur Untermauerung der geltend gemachten Gefährdung nicht geeig-
net, die vom BFM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu entkräften.
Festzustellen sei sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre
1989 mit seiner Familie in D._______ (Südirak) gelebt und sich später
im Nordirak aufgehalten habe. Möglicherweise sei er dort als Jugend-
licher unter der Obhut der KDP-I gestanden. Im Jahre 1993 sei er aus
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E-130/2007
der KDP-I ausgetreten und habe während zweier Jahre in F._______
als (...) gearbeitet. Daraufhin habe er bis ins Jahr 2000 die
Sekundarschule und das Gymnasium besucht, bevor er im Jahr 2003
nach D._______ zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran seine
schulischen und beruflichen Tätigkeiten in Irak ohne Weiteres nach-
weisen könne. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen,
er könnte nach seiner Rückkehr in den Iran als einstiger Peschmerga
oder Politaktivist wahrgenommen werden und sei deshalb im Iran
gefährdet. Allein der jahrelange Aufenthalt im Ausland stelle keinen
Verfolgungsgrund dar.
4.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 führte das BFM
sodann aus, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit
den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen – entgegen
anderer Behauptung des Beschwerdeführers – sehr wohl auseinander-
gesetzt. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf
die Ausführungen des BFM nicht eingehe, sondern – mit Hinweis auf
seine Website – erkläre, er sei Aktivmitglied der PDK-I und habe sich
prominent an Aktivitäten zu Gunsten einer demokratischen Regierung
im Iran exponiert. Unter der genannten Adresse habe im Übrigen keine
Website gefunden werden können. Tatsache sei, dass allein in der
Schweiz in den letzten Jahren unzählige Artikel und Berichte, teils
sogar mit Namen und Fotos, auf einschlägigen Internetseiten publiziert
worden seien. Die blosse Identifizierbarkeit einer Person auf Fotos und
Internetseiten reiche jedoch nicht aus zur Annahme, sie werde des-
wegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die eingereichte Bestä -
tigung der PDK-I, wonach er wegen seines Engagements zur Flucht
ins Ausland gezwungen gewesen sei, widerspreche den eigenen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1993 aus persönlicher
Überzeugung freiwillig aus der KDP-I ausgetreten sei. Es handle sich
beim Beschwerdeführer nicht um einen engagierten und profilierten
Politaktivisten der KDP-I bzw. PDK-I, der nun wegen seiner erneuten
Parteimitgliedschaft mit Verfolgung rechnen müsse. Der eingereichte
Artikel aus der Zeitschrift "Kurd" vom 6. Mai 2005, welcher sich mit der
Solidarität der drei Kurdistan (türkisch, irakisch, iranisch) befasse,
enthalte viele arabische Lehnwörter, was darauf hindeute, dass er von
einem irakischen und nicht von einem iranischen Kurden verfasst
worden sei. Es könne aber offen gelassen werden, ob der Artikel
tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst worden sei, zumal keine
Hinweise vorlägen, dass er in diesem Zusammenhang im Falle einer
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Rückkehr in den Iran gefährdet wäre, was er im Übrigen auch nicht
geltend gemacht habe.
4.1.3 Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels führte das BFM
sodann aus, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerde-
führer als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der KDP-I gestanden
und eine militärische Ausbildung absolviert habe. Das Foto des uni-
formierten Beschwerdeführers stelle jedoch keinen Beweis für eine
Gefährdung dar, zumal der Beschwerdeführer im Jahre 1993 aus der
KDP-I ausgetreten sei. Beim "Familienstandsregisterauszug" handle
es sich sodann aufgrund der Übersetzung um eine vom Gouverneur
der Stadt G._______ unterzeichnete Liste (Ausgangsgenehmigung)
mit den Namen seiner Familienmitglieder, die sich am 19. August 1992
im Lager "Bilal" (Iran) aufgehalten hätten. Darunter sei auch sein
Name aufgeführt. Somit sei er im Jahre 1991 mit seinen Eltern vom
Irak in den Iran zurückgekehrt und habe dort mit seinen Familien-
angehörigen in einem Lager für zurückgekehrte Iraner gelebt. Auch
habe er anlässlich der Anhörung keine plausiblen Gründe dafür
anzugeben vermocht, weshalb er als einziges Familienmitglied in
einem fremden Land zurückgeblieben sei. Aus einem weiteren hand-
schriftlichen Eintrag auf der Rückseite des Dokuments gehe zudem
hervor, dass die Familie das im Iran gelegene "Lager für verdächtige
Familien" 1993/1994 habe verlassen können. Diese Erlaubnis habe für
X._______ jedoch nicht gegolten, da er wegen seiner Verbrechen und
Aktivitäten gegen die islamische Republik gesucht werde. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bis mindestens 1992
mit seiner Familie im Lager gelebt habe, später plötzlich gesucht
worden sei. Weder die Gründe für diese angebliche Suche noch die
Art des "Verbrechens" würden auf dem Dokument aufgeführt. Es frage
sich überhaupt, warum eine derartige Bemerkung auf dieser Beschei-
nigung angebracht worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass
dem behördlich gesuchten Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit
im Irak aufgehalten haben wolle, untersagt werde, das Lager zu
verlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er im Jahr 1993 in den
Irak zurückgekehrt und deshalb wegen Tätigkeiten für die KDP-I
nachträglich gesucht worden sei. Daher müsse davon ausgegangen
werden, die handschriftlichen Bemerkungen zur angeblichen Suche
nach dem Beschwerdeführer seien nachträglich auf dem Dokument
angebracht worden.
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4.2
4.2.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu
strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der
Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allge-
meinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweis-
masses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1
E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.,
EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der
Beschwerdeführer habe als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der
KDP-I gestanden und dort wie viele andere jugendliche Kurden aus
dem Iran im Jahr 1988 beziehungsweise im Jahr 1989 eine
dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne absolviert. Es bestehen
auch für das Gericht keine Gründe, diese Möglichkeit auszu-
schliessen.
4.2.3 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf
die geltend gemachten Aufenthaltsorte vor seiner Flucht in die
Schweiz und die Chronologie der Kampfeinsätze als Peschmerga
anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, wonach er hierüber widersprüchliche, unsubstan-
ziierte und somit unglaubhafte Angaben gemacht habe. In seiner
Beschwerdeschrift beharrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
einzig auf der allgemein schwierigen Lage der Kurden, ohne sich in
irgendeiner Weise mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen betreffend,
auseinanderzusetzen. Vielmehr zitiert der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2007 lediglich den legendären
Kurdenführer im Irak (Mulla Mustafa Barzani), wonach Kurden Waisen
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des Universums seien und eine unendliche Leidensgeschichte in vier
verschiedenen Staaten ertragen müssten.
Auch seine weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren vermögen an
den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Entgegen seinen Ausführungen gelingt es ihm nicht, glaubhaft
darzutun, dass er nicht spätestens im August 1992 vom Irak zu seinen
Eltern und seiner Familie in den Iran zurückgekehrt ist und dort mit
seinen Familienangehörigen im Lager für zurückgekehrte Iraner lebte.
Auch der Einwand in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008, das
von ihm als Beweismittel eingereichte Dokument sei nicht gut
übersetzt worden, weil das Verb "verfolgt" nicht zutreffe, sondern damit
"gesucht" gemeint sei, entbehrt jeglicher Grundlage und ist als
Schutzbehauptung zu werten, zumal vom Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 8 AsylG hätte erwartet werden dürfen, dass das von ihm
amtlich beglaubigte Dokument mit seinem originalen Schriftstück
übereinstimmt. Die diesbezüglichen Vorbringen sind somit als nach-
geschoben und damit als insgesamt unglaubhaft zu werten. Zudem
erwecken insbesondere die mit blauem Kugelschreiber angebrachten
Bemerkungen auf der eingereichten Familienliste einen wenig authen-
tischen Eindruck. Mit Bezug auf die anderen eingereichten sachver-
haltsrelevanten Dokumente (Ausweiskopie, Mitgliederbestätigung der
KDP-I) ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind,
eine tatsächlich bestandene Vorverfolgungssituation zu belegen. Dies
umso weniger, als dass es sich dabei um nicht verifizierbare Foto-
kopien handelt, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein
Beweiswert beigemessen werden kann und vielmehr als blosse
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.
4.2.4 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaub-
haft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, die Stellungnahmen sowie Eingaben des
Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit Verweis
auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM in seiner Verfügung
und seinen Vernehmlassungen ist die erhobene Rüge der Verletzung
von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen.
4.2.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei seit
seiner Einreise in die Schweiz Mitglied der KDP-I respektive PDK-I
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und engagiere sich politisch für die Rechte der Kurden. Er habe an
offiziellen Sitzungen, Veranstaltungen, Festen und Demonstrationen
teilgenommen und verschiedene Artikel (...) verfasst und zum Teil
unter seinem Namen und mit Fotografie versehen im Internet
publiziert. In Anlehnung an die in der Vergangenheit ergangenen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3471/2006; D-5833/2006;
D-7212/ 2006 und D-6849/2006) weise der Beschwerdeführer ein
regimefeindliches Profil auf, weshalb er für die iranischen Machthaber
als gefährliche Person eingestuft werde. Für weitere Einzelheiten wird
auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel und Eingaben verwie-
sen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten
Nachfluchtgründen stehen.
4.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend.
4.2.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die uner -
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen,
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen (Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Genf 1993).
4.2.8 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in der
Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt
worden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen
Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Schweizerische Flücht-
Seite 12
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lingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 4. April 2006: "Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisa-
tionen – Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3, mit wei-
teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Landsleute genau beobachten und diese systematisch erfassen. Dabei
konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl.
dazu SFH, a.a.O., S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der
Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zudem geht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Recht in der Annahme, dass
die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt ist (vgl. 7. Kapitel, Art. 186 i.V.m. Art. 190 des
iranischen Strafgesetzbuches), wobei bereits im Rahmen eines ent-
sprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss
konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. unter
anderem die von ihm in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010
zitierten Urteile) stellen indessen das blosse Einreichen eines Asyl -
gesuches durch iranische Staatsangehörige oder eine illegale Aus-
reise aus dem Iran noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne
von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in
einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfol-
gungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Pro-
testes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen. Im Rahmen der
vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere
Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Dabei ist nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der
Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
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gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für
den Bestand des Mullah-Regimes wird.
4.2.9 Obwohl nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer noch heute
Mitglied der KDP-I ist, zumal die letzte Bestätigung vom 6. März 2008
datiert, besteht keine Veranlassung, an seiner Mitgliedschaft zu
zweifeln. Indessen wird weder behauptet noch belegt, dass er in der
iranischen Opposition eine bedeutende Funktion bekleidet oder sich
vom durchschnittlichen Profil der Teilnehmenden an exilpolitischen
Kundgebungen abhebt. Allein die blosse Teilnahme an einer (oder
mehreren) Protestaktionen und Kundgebungen iranischer Exilorgani-
sationen und das Verfassen einiger Artikel, welche auf arabisch-
sprachigen Internetseiten publiziert worden seien, rechtfertigt nicht die
Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den
Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Nachteilen zu rechnen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die
darauf hindeuten, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten
Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen
ihn eingeleitet hätten. Hinsichtlich dieser Tatsache kann davon ausge-
gangen werden, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Polit-
aktivist fichiert war. Angesichts der umfangreichen regimekritischen
Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland
und kraft der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im Übrigen
friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in
westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus
unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute
interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthalts-
recht zu erhalten. Somit sind – entgegen seinen Vorbringen – keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
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auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in
ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation im
Iran noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der
allgemeinen Sicherheitslage und der im Zusammenhang mit seiner
Person stehenden Probleme sei er in seinem Heimatland konkret
gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten
sei, in den Iran zurückzukehren. Die Situation belaste ihn so sehr,
dass es sich negativ auf seine Psyche auswirke.
6.4.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zu-
mutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürger-
krieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
6.4.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwer-
deführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in
C._______ (Provinz B._______) geboren ist. Nach der Flucht in den
Irak kehrten seine Eltern, seine (...) aussagegemäss wieder in die
Provinz B._______ zurück, wo sie heute noch wohnen (A1 S. 3). Damit
kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber
hinaus verfügt er eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute
Schulbildung (Primar- und Sekundarschule mit erfolgreich
abgeschlossener Matura) und Berufserfahrung als (...). Dazu kommen
in der Schweiz die berufliche Erfahrungen als (...). Damit sollte die
Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach
allfälliger Hilfe der Familie) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
6.4.5 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
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medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz
entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar;
hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor,
aufgrund seiner nach wie vor unklaren Asylsituation leide er unter
Angstzuständen mit kreisenden Gedanken, Schlafstörungen, Müdig-
keit, Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, zum Teil von suizidalen Gedan-
ken begleitet, und werde seit dem 27. April 2010 vom (...)
psychiatrisch betreut. Gemäss dem nachträglich eingereichten
ärztlichen Fachbericht der (...) vom 18. Mai 2010, sei beim
Beschwerdeführer in Anbetracht seiner anamnestischen Angaben
vorläufig von einer depressiven Anpassungsstörung auszugehen, die
durch den unklaren Asyl- und Aufenthaltsstatus eine depressive
Reaktion mit Angstzuständen verursachen dürfte (F43.22), die zur Zeit
medikamentös mit Sertralin und Redormin behandelt werde.
Diesem Krankheitsbild wird durch Ergehen des vorliegenden Urteils
nunmehr Rechnung getragen, indem der unsichere Status in der
Schweiz beendet wird und der Beschwerdeführer zu seiner Familie in
den angestammten Kulturkreis zurückkehren kann. Ferner ist aufgrund
des eingereichten Arztberichts und insbesondere der erwähnten
aktuellen Medikation nicht davon auszugehen, dass im Falle der frei-
willigen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizini-
scher Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohen-
de Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
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Sollte der Beschwerdeführer im Heimatstaat – wider Erwarten – eine
ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch dort
möglich. Zwar weist das Gesundheitssystem im Iran nicht denselben
Qualitätsstandard auf wie das schweizerische, jedoch steht der
Bevölkerung, sei es im ländlichen oder urbanen Raum, eine weit-
gehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu erschwinglichen
Preisen zur Verfügung (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse: Iran:
Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008,
S. 2 ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit,
medizinische Hilfe zu erhalten, womit sich ein Aufenthalt in der
Schweiz deswegen nicht aufdrängt. Hinsichtlich der Finanzierung einer
allenfalls erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respek-
tive der Verlaufskontrollen im Iran, besteht für den Beschwerdeführer
zudem die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie
und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 6.4.4). Darüber hinaus
steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamenten-
beigabe erfolgen kann. Schliesslich können allfällige Risiken mit der
sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter
Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren
Bereitschaft des Betroffenen zur Rückkehr vorgebeugt werden, was
die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er im Iran die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.; EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht
auszugehen.
6.4.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
Seite 19
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 21. Oktober 2009 erwerbstätig,
weshalb nicht mehr von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszu-
gehen ist. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels kumulati -
ver Erfüllung der zwei Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aus-
sichtslosigkeit) abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM sowie an die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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